Rechtsprechung / LAG Hamm / 2015

LAG Hamm Urteil vom 19.02.2015 – 16 Sa 1207/14

ECLI:DE:LAGHAM:2015:0219.16SA1207.14.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 16.07.2014 – 3 Ca 453/14 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_2

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer weiteren Urlaubsabgeltung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_3

Der Kläger war vom 01.07.2013 bis zum 02.01.2014 als Diensthundeführer BW-Bereich bei der Beklagten in der 6-Tage-Woche beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 13.06.2013 (Bl. 20 – 27 d.A.). Im Arbeitsvertrag ist auszugsweise folgendes geregelt:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_5

3. Einbeziehung von Tarifverträgen

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_6

Die Einstellung erfolgt – vorbehaltlich arbeitsvertraglicher Absprachen – auf der Grundlage der jeweils gültigen Mantel- und Mantelrahmentarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. …

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_9

Die Höhe des Urlaubsanspruchs richtet sich, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nach dem geltenden oder nachwirkenden Tarifvertrag.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_10

Über den gesetzlichen Urlaub des BurlG hinausgehende Urlaubsansprüche müssen bis zum 31.12. eines Kalenderjahres genommen werden. …“

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_11

Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (im Folgenden: MTV) enthält bezüglich des Urlaubs u.a. folgende Bestimmungen:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_13

1.    Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen unabdingbaren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_14

2.    Der Urlaub beträgt 26 Werktage.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_17

4. Neu eintretende und/oder ausscheidende Arbeitnehmer erhalten so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs, wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Die Zwölftelung erfolgt nur in den Grenzen des § 5 BUrlG.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_19

Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug 2.447,67 €.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_20

Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nahm der Kläger keinen Urlaub. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte an den Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.170,39 € brutto für 13 Urlaubstage.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_21

Mit seiner vorliegenden am 14.03.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger mit der Begründung, dass für das Jahr 2013 der volle Urlaubsanspruch entstanden sei, die Abgeltung weiterer 13 Urlaubstage in Höhe von 1.170,39 € brutto nebst Zinsen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_22

Durch Urteil vom 16.07.2014, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.170,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 21.03.2014 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ausgangspunkt für die dem Kläger zustehenden Urlaubsansprüche sei § 5 Ziffer 2 MTV, wonach der Urlaub 26 Werktage betrage. Eine Zwölftelung finde gemäß § 5 Ziffer 4 MTV i.V.m. § 5 Abs. 1 a BUrlG nicht statt. Zwar bestimme § 5 Ziffer 4 MTV, dass neu eintretende Arbeitnehmer nur so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs erhielten, wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt gewesen seien. Die Zwölftelung erfolge ausdrücklich jedoch nur in den Grenzen des § 5 BUrlG. Gemäß § 5 Abs. 1 a BUrlG i.V.m. § 4 BUrlG sei jedoch keine Zwölftelung des Jahresurlaubsanspruchs vorzunehmen. Der volle Jahresurlaub sei erworben, wenn die Wartezeit in einem Kalenderjahr erfüllt werde. Beginne das Arbeitsverhältnis mit dem 01.07. eines Jahres um 0.00 Uhr und bestehe es am 31.12. des Jahres um 24.00 Uhr fort, so sei dies der Fall. Die gleichzeitige Beendigung des Kalenderjahres vermöge die Entstehung des vollen Urlaubsjahres nicht auszuschließen. § 5 Abs. 1 a BUrlG spreche von der Nichterfüllung der Wartezeit. Dies stehe einer Interpretation entgegen, dass der volle Jahresurlaubsanspruch erst in der Sekunde nach Ablauf des sechsmonatigen Bestehens des Arbeitsverhältnisses entstehe.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_23

Gegen dieses ihr am 07.08.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.08.2014 Berufung eingelegt und diese am 07.11.2014 begründet. Die Beklagte beruft sich darauf, dass gemäß § 4 BUrlG der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben werde. Dieser Wortlaut sei im Kontext mit der Beendigung des Urlaubsjahres zu betrachten, das Arbeitsverhältnis müsse deswegen nicht nur nach Ablauf der Wartefrist weiter bestehen, sondern auch im Berechnungszeitraum. Im Übrigen sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 1 lit. c. BUrlG der Zeitpunkt des Endes eines Tages rechtlich noch zu diesem Tag und damit zu der Frist zu rechnen, in die der Tag falle. Ein Arbeitnehmer habe die Wartezeit nicht mit Ablauf von sechs Monaten, sondern erst nach Ablauf von sechs Monaten erfüllt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_24

Die Beklagte beantragt,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_25

abändernd die Klage abzuweisen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_26

Der Kläger beantragt,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_27

die Berufung zurückzuweisen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_28

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Wartezeit betrage sechs Monate. Dementsprechend müsse der volle Urlaubsanspruch auch bei einem Bestehen des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten entstehen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_29

Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_31

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_32

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Abgeltung weiteren Urlaubs für das Jahr 2013.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_33

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 5 des auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen. Dieser bestimmt unter § 5 Ziffer 4 MTV, dass neu eintretende und/oder ausscheidende Arbeitnehmer so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs erhalten, wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Die Beklagte hat den sich unter Berücksichtigung dieser tariflichen Bestimmung ergebenden anteiligen Urlaub des Klägers mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 02.01.2014 abgegolten.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_34

Allerdings sind die Tarifvertragsparteien gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht berechtigt, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch zu kürzen. Dem trägt § 5 Ziffer 4 MTV Rechnung, indem dort geregelt ist, dass die Zwölftelung nur in den Grenzen des § 5 BUrlG erfolgt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_35

Der Kläger besitzt jedoch keinen Anspruch auf den gesetzlichen Vollurlaub. Dieser beträgt nach § 3 Abs. 1 BUrlG 24 Werktage. Der volle Urlaubsanspruch wird jedoch gemäß § 4 BUrlG erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_36

Die Erfüllung der Wartezeit ist Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub. Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 31.12.2013 die Wartezeit erfüllt. Für deren Berechnung gelten die §§ 187, 188 BGB. Hiervon ist auch das Arbeitsgericht ausgegangen. Auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_37

Auch wenn damit die Wartezeit im Kalenderjahr 2013 erfüllt war, so ist ein Vollurlaubsanspruch nicht entstanden. Zugleich mit der Erfüllung der Wartezeit ist auch das Urlaubsjahr abgelaufen (§ 188 BGB). Der Urlaubsanspruch ist nach dem Bundesurlaubsgesetz auf das Urlaubsjahr befristet. Er erlischt entweder mit dem Jahresende oder dem Ende des Übertragungszeitraums des folgenden Kalenderjahres. Nach der gesetzlichen Regelung in § 1 und § 7 Abs. 3 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Er ist jeweils zeitlich auf das Kalenderjahr, in dem er entstanden ist, beschränkt. In Übereinstimmung damit ist in § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG klargestellt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Damit steht zugleich fest, dass der Urlaubsanspruch nur im Kalenderjahr besteht, eine Erfüllung des Anspruchs außerhalb des Kalenderjahres ausgeschlossen ist. Nur bei Vorliegen weiterer in § 7 Abs.3 Satz 2 BUrlG genannter Merkmale ist der Urlaub auf weitere drei Monate befristet. Mit dem Fristende entfällt zugleich der Anspruch auf Urlaub.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_38

Nach § 1 BUrlG hat der Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dem entspricht § 5 Ziffer 1 MTV. Die tarifliche Bestimmung stellt für den Urlaubsanspruch ebenfalls auf das Kalenderjahr ab. Dieses ist damit das Urlaubsjahr. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 BUrlG entsteht der Vollurlaubsanspruch jedoch erst nach Ablauf der Wartezeit. Er konnte damit in dem maßgeblichen Urlaubsjahr 2013 nicht mehr entstehen. Dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2013 hinaus bis zum 02.01.2014 fortbestanden hat, ist unter diesen Gesichtspunkten ohne Bedeutung (Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 19; ErfK-Gallner, 15. Aufl. BurlG § 5 Rdnr. 9; Friese, Urlaubsrecht, Rdnr. 53; Schaub-Linck Arbeitsrechtshandbuch, 2. Aufl., § 104 Rdnr. 70, 71). Soweit unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.01.1967 (5 AZR 395/66 – AP Nr. 1 zu § 4 BUrlG) die Ansicht vertreten wird, dass ein Urlaubsanspruch in voller Höhe auch schon dann entsteht, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig mit dem Ende der Wartezeit ausscheidet (Neumann/Fenski, BUrlG. 10. Aufl., § 5 Rdnr. 6), so ist dem nicht zu folgen. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht in der in Frage stehenden Entscheidung lediglich über einen Teilurlaubsanspruch zu befinden hatte. Unabhängig hiervon entsteht nach der gesetzlichen Regelung der volle gesetzliche Mindesturlaub erstmalig „nach“ dem Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten (so auch Düwell, Münchener Handbuch Arbeitsrecht, 3. Aufl. § 78 Rdnr 22). Im Übrigen hat sich die Rechtsprechung zum Urlaubsrecht seit der Entscheidung vom 26.01.1967 entscheidend weiter entwickelt. Dies gilt insbesondere für die Bedeutung der Befristung des Urlaubsanspruchs und den Verfall nicht genommenen Urlaubs nach Ablauf der Befristung.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_39

Dem Kläger steht damit lediglich ein Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 a BUrlG zu. Mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.07.2013 stand von vornherein fest, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Vollurlaubsanspruch, ein mehr als sechsmonatiges Bestehen des Arbeitsverhältnisses, im Jahre 2013 nicht mehr erfüllen konnte. § 5 Abs. 1 a BUrlG begründet ebenso wie § 5 Abs. 1 b BUrlG einen Teilurlaubsanspruch, für den es ohne diese gesetzliche Regelung keine Anspruchsgrundlage gäbe, da während der Wartezeit weder eine Anwartschaft auf den Vollurlaub noch sukzessive für jeden vollen Monat der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Teilurlaubsanspruch entsteht. Eine Ausnahme zu § 4 BUrlG regelt demgegenüber    § 5 Abs. 1 c BUrlG. Grundsätzlich bestände nach § 4 BUrlG nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. In diesem Fall kommt es zu einer Kürzung des gesetzlichen Anspruchs.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2015-02-19/16-sa-1207-14#rd_41

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG.