Rechtsprechung / LAG Hamm / 2014

LAG Hamm Urteil vom 08.04.2014 – 7 Sa 1641/13

ECLI:DE:LAGHAM:2014:0408.7SA1641.13.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.11.2013

– 4 Ca 1044/13 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_2

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_3

Die Klägerin ist seit dem 12.02.1997 bei der Beklagten als Projektionistin in Teilzeit mit 25 Wochenstunden bei einer Vergütung von 11,81 €/Std. angestellt. Sie ist Vorsitzende des im Betrieb der Beklagten in C gewählten Betriebsrats, ebenso des bei der Beklagten bestehenden Gesamtbetriebsrats.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_4

Die Beklagte betreibt bundesweit Filmtheater, in denen in der Vergangenheit die sogenannte analoge Technik eingesetzt wurde, d.h., die Filme wurden mit Hilfe von Filmprojektoren vorgeführt, die wiederum durch die sogenannten Projektionisten bedient wurden. Mit den Parteien ist im Kammertermin vor der Berufungskammer erörtert worden, dass Projektionisten aufgrund der für das Unternehmen der Beklagten abgeschlossenen tariflichen Regelungen (hier: Entgeltrahmentarifvertrag) einer anderen – höheren – tariflichen Eingruppierung unterliegen als Servicekräfte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_5

Ebenso ist erörtert worden, dass der Projektionsbereich in C aus acht Projektionisten bestand. Leiter dieses Bereichs war Herr N C1, der die Dienstpläne für die Projektionisten erstellte sowie Arbeitsabläufe organisierte und Vorgesetzter der beschäftigten Projektionisten war. Aufgabe des Projektionsbereichs war unter anderem die tägliche Vorführung von Filmen in acht Kinosälen, die dazugehörigen Vorbereitungsarbeiten wie Auf- und Abbau der analogen Kopien, Zusammenstellung der wöchentlichen Werbeblöcke und die Pflege der analogen Kinoprojektoren. Eine Fluktuation zwischen Mitarbeitern des Projektionsbereiches und des Servicebereiches gab es nicht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_6

Vor mehreren Jahren traf der Vorstand der Beklagten die Entscheidung, an sämtlichen – bundesweiten – Standorten sukzessive die Filmvorführung auf digitale Projektionstechnik umzustellen. Vor diesem Hintergrund schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen „Tarifvertrag Umstellung der Projektionstechnik“, der unter anderem Regelungen beinhaltete, wonach die vom Wegfall der Projektionsarbeitsplätze betroffenen Beschäftigten eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu geänderten Arbeitsbedingungen nach Möglichkeit erhalten sollten. Für diesen Fall entsteht ein tariflicher Anspruch auf Zahlung einer sogenannten abschmelzenden Ausgleichszulage. Wegen der Einzelheiten des Tarifvertrages wird auf die Kopie Bl. 39 ff. d.A. Bezug genommen. Die Beklagte beauftragte die Firma T mit der Lieferung digitaler Projektoren. Hierzu wurde ein konkreter Zeitplan aufgestellt, der am 15.01.2013 den einzelnen Betriebsräten zur Verfügung gestellt wurde (Bl. 41 ff. d.A.). Die Einführung der digitalen Vorführtechnik für den Betrieb in C war für den Zeitraum vom 18.03. bis 22.03.2013 vorgesehen. Hierzu haben die Parteien im Kammertermin vor der Berufungskammer im Einzelnen erläutert, dass die digitale Projektionstechnik keiner Bedienung durch Mitarbeiter bedarf, sondern ein automatisierter Abruf von einem zentralen Server im Betrieb C erfolgt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_7

Da sowohl der Betriebsrat wie auch die Beklagte davon ausgingen, dass es sich bei der Umstellung der Projektionstechnik auf die digitale Vorführtechnik um eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung handele, schlossen Betriebsrat und Beklagte unter dem 25.02.2013 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. In dem Interessenausgleich heißt es unter anderem wörtlich:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_8

„2. Firma und Betriebsrat sind sich daher einig, dass die Abteilung Projektion, der aktuell sieben Projektionisten und ein Bedarfsprojektionisten zugeordnet sind, stillgelegt wird.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_9

3. Die Umstellung beginnt am 18.03.2013. Letzter Abschluss- und Aufräumarbeiten werden spätestens bis zum 31.03.2013 abgeschlossen sein.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_10

4. Die wegen der Stilllegung notwendig werdenden Änderungen und Beendigungen der Arbeitsverhältnisse der Projektionisten und Bedarfsprojektionisten beruhen auf dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG. Der als Anlage beigefügte „Tarifvertrag zur Umstellung der Projektionstechnik“ vom 21.01.2011 findet Anwendung. Der AG unterbreitet den Projektionisten und dem Bedarfsprojektionisten ein Änderungsangebot. Diese haben nach erfolgter Zustellung zwei Wochen Zeit, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Äußert sich der Mitarbeiter nicht oder nimmt er das Angebot nicht an, wird der AG allen entsprechend eine Änderungskündigung, die eine Weiterbeschäftigung als Servicekraft vorsieht, aussprechen.“

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_11

Auf die Kopie des Interessenausgleichs und des Sozialplans Bl. 42 ff. d.A. wird Bezug genommen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_12

Mit Schreiben vom 25.02.2013 (Kopie Bl. 30 d.A.)  bot die Beklagte der Klägerin an, ab 01.04.2013 für die Beklagte im Service tätig zu werden. Die Klägerin reagierte hierauf nicht. Mit Schreiben vom 15.03.2013 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten ordentlichen Änderungskündigung der Klägerin an. Der Betriebsrat lehnte mit Schreiben vom 25.03.2013 eine Stellungnahme ab. Wegen der Einzelheiten der Unterlagen zur Betriebsratsanhörung wird auf die Kopien Bl. 49 ff.d.A. Bezug genommen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_13

Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin mit Schreiben vom 27.03.2013 zum 30.09.2013 und bot der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab 01.10.2013 im Bereich „Service“ an. Sie teilte der Klägerin die vorgesehene Eingruppierung mit und wies auf die nach dem Tarifvertrag „Umstellung der Projektionstechnik“ vereinbarte Entgeltsicherung hin, indem sie die einzelnen Vergütungen für die folgenden Jahre wegen der im Tarifvertrag vereinbarten Abschmelzung beschrieb. Auf die Kopie des Kündigungsschreibens Bl. 4 d.A. wird Bezug genommen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_14

Mit Schreiben vom 05.04.2013 nahm die Klägerin die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt ihrer rechtlichen Wirksamkeit an und erhob zugleich mit Schriftsatz vom 15.04.2013, beim Arbeitsgericht Bielefeld am 16.04.2013 eingegangen, die vorliegende Klage, mit der sie sich gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 27.03.2013 zur Wehr setzt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_15

Sie hat vorgetragen:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_16

Die Kündigung sei unwirksam, da die Beklagte die Zustimmung des Betriebsrats zur Änderungskündigung nicht eingeholt habe. Wenn die Klägerin auch unstreitig stellen könne, dass sie vor Ausspruch der Änderungskündigung in einer Betriebsabteilung beschäftigt worden sei, die stillgelegt wurde, also die Projektion, so sei doch zu bedenken, dass die Klägerin in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen sei mit der Folge, dass wegen der grundlegenden Regelungen des Kündigungsschutzes für Betriebsratsmitglieder eine ordentliche Kündigung nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte eine außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist mit aussprechen müssen, zu der die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich gewesen wäre.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_17

Die Klägerin hat beantragt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_18

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 27.03.2013 unwirksam ist.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_19

Die Beklagte hat beantragt,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_20

die Klage abzuweisen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_21

Sie hat vorgetragen:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_22

Die Beklagte habe wegen Wegfalls der Abteilung Projektion von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Klägerin in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Hierzu sei sie nach den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes verpflichtet gewesen. Da die Klägerin eine Übernahme durch einvernehmliche Vertragsänderung in dem Bereich Service abgelehnt habe, sei die Beklagte gehalten gewesen, eine entsprechende Änderungskündigung auszusprechen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_23

Durch Urteil vom 06.11.2013, dem Vertreter der Klägerin zugestellt am 13.11.2013, hat das Arbeitsgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte der Klägerin zu Recht eine Änderungskündigung mit dem Ziel der Übernahme in den Bereich des „Service“ ausgesprochen habe.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_24

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Bl. 60 ff. d.A. Bezug genommen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_25

Hiergegen richtet sich die vorliegende, beim Landesarbeitsgericht am 09.12.2013 eingegangene und nach der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.02.2014 durch Schriftsatz vom 13.02.2014, am selben Tage vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründete Berufung.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_26

Die Klägerin trägt vor:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_27

Soweit das Arbeitsgericht davon ausgegangen sei, dass der Bereich der Projektion eine Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG sei, könne dem nicht mehr gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liege eine Betriebsabteilung nur dann vor, wenn eine abgrenzbare Einheit einen eigenen Betriebszweck verfolge. Dies sei offensichtlich nicht der Fall, denn die Beklagte betreibe ein Kino, dessen Zweck darin bestehe, Filme vorzuführen. Damit erfülle der Bereich der Projektion auch nicht nur einen bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebes.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_28

Liege aber keine Betriebsabteilung vor, die stillgelegt worden sei, verbleibe es bei dem grundlegenden Kündigungsschutz des Betriebsratsmitglieds nach § 15 Abs. 1 KSchG.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_29

Damit stehe die Klägerin zu ihrer Auffassung, dass die Beklagte nach einzuholender Zustimmung des Betriebsrats eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist hätte aussprechen müssen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_30

Die Klägerin beantragt,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_31

das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.11.2013 – AZ: 4 Ca 1044/13 – abzuändern und festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 27.03.2013 unwirksam ist.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_32

Die Beklagte beantragt,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_33

die Berufung zurückzuweisen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_34

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und meint zur Berufungsbegründung der Klägerin, dass nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz überhaupt in Frage gestellt werde, dass der Bereich der Projektion eine eigenständige Betriebsabteilung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sei. Da allerdings die grundlegenden Tatsachen zur Eigenschaft der Projektion als Betriebsabteilung nach wie vor nicht im Streit sei, könne die Beklagte voll inhaltlich auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nehmen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_35

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_37

Die nach der Beschwer (§ 64 Abs. 2 ArbGG) an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG; 516 ff. ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg, da die von der Beklagten ausgesprochene Änderungskündigung vom 27.03.2014 nicht rechtsunwirksam ist.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_40

Die Berufung ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht unter zutreffender Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 5 KSchG erkannt hat, dass die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen ist, der Klägerin als Betriebsratsmitglied eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit durch eine Änderungskündigung im Sinne des § 2 KSchG anzubieten, nachdem – auch im Berufungsverfahren nach wie vor unstreitig – der Bereich der Projektion in Form der analogen Filmvorführungen mit der Folge entfallen ist, dass dort Arbeitsplätze nicht mehr vorhanden sind.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_41

Insoweit wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_43

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals in Zweifel gezogen hat, dass es sich bei dem Bereich Projektion um eine Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 S.1 KSchG handelt, trifft die Berufungskammer hierzu folgende Feststellungen:

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_44

Die Kammer folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Urteil vom 23.02.2010, 2 AZR 656/08, NZA 2010, S. 1288), wonach es sich bei einer Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 S.1 KSchG um einen räumlich und organisatorisch abgrenzbaren Teil des Betriebs handelt, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt, auch wenn dieser in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs besteht.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_45

Ausgehend hiervon ist es zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die Mitarbeitergruppe der Projektionisten im Verhältnis zur weiteren Mitarbeitergruppe der Servicekräfte nicht „durchlässig“ war, dass also eine Fluktuation nicht stattgefunden hat und die Projektionisten einer eigenen tariflichen Eingruppierung unterzogen waren. Damit liegt die in der oben zitierten Rechtsprechung geforderte personelle Einheit vor.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_46

Ebenso ist zwischen den Parteien nicht im Streit, dass der Projektionsbereich räumlich und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzt war, insoweit hatte die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es einen Abteilungsleiter namens N C1 gegeben habe, der für den Bereich der Projektion eigene Dienstpläne erstellte und die Arbeitsabläufe in der Projektion organisierte. Dass es sich beim Projektionsraum im jeweiligen Kinosaal um einen räumlich abgegrenzten Teil handelt, erachtet die Berufungskammer als selbstverständlich.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_47

Der Bereich der Projektion verfolgt auch einen eigenen Betriebszweck im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung. Die Berufungskammer ist nicht der Auffassung der Klägerin, dass der unternehmerische Zweck der Beklagten begrenzt ist auf das Vorführen von Filmen; vielmehr ist der Betriebszweck der Beklagten weitergehend zu verstehen, nämlich dahin, dass einem breiten Publikum Unterhaltung geboten wird. Zur Verfolgung dieses Betriebszweckes wird neben der Vorführung von Filmen auch ein Servicebereich vorgehalten, wobei der vom Servicebereich verfolgte Zweck zusammen mit dem Zweck Projektion letztendlich die Unterhaltung der Kinobesucher ausmacht.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_48

Zudem ist die Berufungskammer der Auffassung, dass aufgrund der Tatsache, dass der Bereich Projektion im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit Ausnahme der von der Klägerin aufgeworfenen Frage des eigenen Betriebszwecks sämtliche Merkmale des Abteilungsbegriffs des § 15 Abs. 5 S.1 KSchG streitlos erfüllt,  die Anforderungen an eben diesem Betriebszweck nicht in gleichem Maße gefordert werden müssen sind, als wenn alle Merkmale des Abteilungsbegriffs klärungsbedürftig wären.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_49

Vielmehr verhalten sich die einzelnen Bestandteile des Abteilungsbegriffs wie kommunizierende Röhren: Je eindeutiger eine räumliche und organisatorische Abgrenzung mit eigener Leitung, eigenen Dienstplänen, fehlender Durchlässigkeit auch aufgrund unterschiedlicher Qualifikation etc. ist, desto weniger scharf muss sich ein eigener Betriebszweck, sei es auch ein Hilfszweck, abgrenzen lassen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_51

Abschließend weist die Kammer noch darauf hin, dass indiziell für die Klassifizierung des Bereichs der Projektion als Abteilung i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 1 KSchG spricht, dass auch die Betriebspartner im Interessenausgleich vom 25.02.2013, dort unter Ziffer 2., ausdrücklich davon ausgegangen sind, dass es sich bei der Projektion um eine Abteilung handele, aufgrund deren Stilllegung ein Sozialplan zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile abzuschließen ist.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_53

Bildet der Bereich der Projektion damit eine Abteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 S.1 KSchG, so war die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Klägerin wegen Schließung dieser Abteilung in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Da insoweit ausschließlich der Bereich des Services – ebenso streitlos – zur Verfügung steht, stellte sich nur die Frage, mit welchem rechtlichen Gestaltungsmittel diese Übernahme zu erfolgen hat.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_55

Die Bestimmung des § 15 Abs. 5 KSchG selbst spricht nur von der Verpflichtung zum Übernehmen, ohne die rechtlich zulässigen Möglichkeiten hierzu zu beschreiben. Daraus folgt zunächst, dass der Begriff des Übernehmens im Sinne des § 15 Abs. 5 S.1 KSchG im tatsächlichen Sinne zu verstehen ist, da eine solche Übernahme grundsätzlich auf verschiedene rechtliche Art und Weise umzusetzen ist, je nach der durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und gegebenenfalls Tarifvertrag bestimmten Grundlage des Arbeitsverhältnisses.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_57

Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger, zutreffender Rechtsprechung erkannt, dass ein solches Übernehmen im Sinne des § 15 Abs. 5 S.1 KSchG gegebenenfalls durch eine Änderungskündigung im Sinne des § 2 KSchG umzusetzen ist (vgl. nur Urteil vom 28.10.1999, 2 AZR 437/98, NZA 2000, 825 und Urteil vom 02.03.2006, 2 AZR 83/05, NZA 2006, S. 988 j.m.w.N.); genauso ist die Beklagte vorgegangen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_59

Da sonstige Umstände, die zu einer Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Änderungskündigung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_61

Die Klägerin trägt die Kosten der erfolglosen Berufung nach § 97 ZPO.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2014-04-08/7-sa-1641-13#rd_62

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine besondere Bedeutung, weil die Entscheidung allein auf den Umständen des Einzelfalles beruht.