Rechtsprechung / LAG Hamm / 2007

LAG Hamm Urteil vom 17.01.2007 – 18 Sa 997/06

ECLI:DE:LAGHAM:2007:0117.18SA997.06.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 23.05.2006 - 3 Ca 78/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_2

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_3

Die am 21.01.1966 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.01.1988 bis zum 31.12.2005 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten tätig. Ihre Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt cirka 2.500,-- €. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der Arbeitsvertrag vom 12.10.2000, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_6

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Arbeitnehmer erhält einen jährlichen Urlaub von 30 Arbeitstagen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_7

Die zeitliche Lage des Urlaubs ist rechtzeitig vor Antritt des Urlaubs mit der Geschäftsleitung abzustimmen und so zu wählen, dass die betrieblichen Belange nicht beeinträchtigt werden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_9

VIII. Tarifverträge

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_10

Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, finden die Haustarifverträge der S4xxxxxxx-Gruppe in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_12

Nach dem Haustarifvertrag der S4xxxxxxx Gruppe über die anzuwendenden Bekleidungsflächentarife vom 06.12.2002 gelten für kaufmännische Angestellte u.a. der Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister in der Bekleidungsindustrie Westfalens vom 27.04.1971, gültig ab 01.06.1971, in der Fassung vom 17.01.1997, ausgenommen die Ziffer 3 des § 12.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_13

Dieser Manteltarifvertrag enthält keine speziellen Regelungen der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_14

Die Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder. Für das erste am 08.10.2001 geborene Kind L1xx wurde der Klägerin auf ihren Antrag hin Elternzeit für die Zeit bis zum 07.10.2004 gewährt. Für die am 19.08.2003 geborene Tochter N3xx beantragte und erhielt die Klägerin Elternzeit bis zum 18.08.2006 bewilligt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_15

Mit Schreiben vom 15.07.2005 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2005, nachdem die Bezirksregierung M2xxxxx die Kündigung genehmigt hatte. Gegen die Kündigung wehrte sich die Klägerin mit der Kündigungsschutzklage ArbG Rheine 1 Ca 1211/05. In diesem Rechtsstreit hatte die Klägerin unter Ziffer 3 der Klageschrift vom 26.07.2005 auch den nunmehr mit der vorliegenden Klage verfolgten Urlaubsabgeltungsanspruch geltend gemacht. Der Kündigungsrechtsstreit ArbG Rheine 1 Ca 1211/05 wurde durch Vergleich vom 27.09.2005 beendet. Vor Abschluss des Vergleichs am 27.09.2005 nahm die Klägerin den nunmehr mit dem Klageantrag verfolgten Urlaubsabgeltungsanspruch zurück.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_16

Die vorliegende Klage hat die Klägerin am 13.01.2006 erhoben. Mit der Klage verlangt sie Urlaubsabgeltung für 27,5 Urlaubstage.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_17

Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei Antritt der ersten Elternzeit noch über einen Resturlaubsanspruch von 27,5 Tagen aus dem Urlaubsjahr 2001 verfügt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_18

Sie hat die Ansicht vertreten, dieser Resturlaubsanspruch sei bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht untergegangen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_19

Die Klägerin hat beantragt,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_20

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.152,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2006 zu zahlen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_21

Die Beklagte hat beantragt,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_22

die Klage abzuweisen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_23

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, falls ein Urlaubsanspruch der Klägerin aus 2001 noch bei Antritt der Elternzeit bestanden habe, sei dieser spätestens mit dem 31.12.2004 erloschen. Eine kettenartige, mehrmalige Inanspruchnahme von Elternzeit sei in § 17 des Bundeserziehungsgesetzes nicht vorgesehen. Im Übrigen sei der Anspruch nach § 18 Ziffer 1 und 2 des MTV für die kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister in der Bekleidungsindustrie Westfalens verfallen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_24

Weiter hat sich die Beklagte auf Verwirkung berufen, da die Klägerin vor Vergleichsabschluss im Kündigungsschutzverfahren ArbG Rheine 1 Ca 1211/05 die mit der vorliegenden Klage verfolgten Ansprüche zurückgenommen habe und so den Vertrauenstatbestand geschaffen habe, dass diese Ansprüche nicht mehr weiterverfolgt würden.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_25

Durch Urteil vom 23.05.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Den Wert des Streitgegenstandes hat es auf 6.136,54 € festgesetzt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_26

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Urlaubsjahr 2001 seien nach § 17 Abs. 2 BErzGG übertragen worden, aber am 31.12.2004 untergegangen. § 17 Abs. 2 BErzGG beziehe sich auf die erste Elternzeit. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Regelung, da nur bei der ersten Elternzeit ein Zusammenhang mit dem vorangegangenem Urlaubsjahr bestehe.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_27

Gegen dieses ihr am 06.06.2006 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 14.06.2006 Berufung eingelegt und diese am 21.07.2006 begründet.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_28

Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich weitgehend auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_29

Die Klägerin beantragt,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_30

das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 23.05.2006 – 3 Ca 78/06 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.152,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2006 zu zahlen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_31

Die Beklagte beantragt,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_32

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 23.05.2006 – 3 Ca 78/06 – zurückzuweisen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_33

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_34

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Die Akte des Rechtsstreits zwischen den Parteien ArbG Rheine 1 Ca 1211/05 war zu Informationszwecken beigezogen.

Entscheidungsgründe§

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_36

A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_37

Der Klägerin steht die begehrte Abgeltung für 27,5 Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2001 nicht gemäß §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 4 BUrlG, § 17 Abs. 2 und 3 BErzGG in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zu.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_38

I. Die Klägerin hat für das Urlaubsjahr 2001 nach § 4 BUrlG in Verbindung mit Ziffer VI des Arbeitsvertrages den vollen Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen erworben.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_39

Dieser Anspruch ist durch Gewährung in Höhe von 2,5 Urlaubstagen erloschen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_40

Dem Vortrag der für die Erfüllung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass der Klägerin im Urlaubsjahr 2001 weitere Urlaubstage gewährt worden sind.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_41

II. Der Resturlaubsanspruch für das Urlaubsjahr 2001 in Höhe von 27,5 Tagen ist nicht gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 2 BUrlG mit dem 31.12.2001 bzw. 31.03.2002 erloschen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_42

Nach § 17 Abs. 2 BErzGG hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub nach der Elternzeit in dem laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren. Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 BErzGG stellt sicher, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zum Verfall des Erholungsurlaubs führt. Sie geht als gesetzliche Sonderregelung der Verfallvorschrift des § 7 Abs. 3 BUrlG und den entsprechenden tariflichen Bestimmungen vor.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_43

Der wegen der Elternzeit für das Kind L1xx 2001 nicht in Anspruch genommene Urlaub ist so nach der Beendigung der Elternzeit durch den Beginn der Elternzeit für das Kind N3xx auf das laufende Jahr 2003 und auf das folgende Jahr 2004 übertragen worden.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_44

III. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2005 stand der Klägerin ein Abgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG nicht zu.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_45

1. Der Abgeltungsanspruch setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers besteht.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_46

Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Der nach § 17 Abs. 2 BErzGG übertragene Resturlaubsanspruch der Klägerin aus dem Urlaubsjahr 2001 ist mit Ablauf des 31.12.2004 ersatzlos untergegangen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_47

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Entscheidung der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20.02.2001 - 11 Sa 1061/00 – (NZA-RR 2002, 460) verhindert eine im Übertragungszeitraum in Anspruch genommene weitere Elternzeit nicht den Verfall des Erholungsurlaubs (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21.10.1997 – 9 AZR 267/96 – NZA 1998, 648; BAG, Urteil vom 23.04.1996 – 9 AZR 165/95 – NZA 1997, 44; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.10.2004 – 4 Sa 346/04 – EzA-SD 2005 Nr. 1, 4; ErfK/Dörner, 7. Aufl., § 17 BErzGG Rz. 14; Buchner/Becker, 7. Aufl., § 17 BErzGG Rz 24; Meisel/Sowka, 5. Aufl., § 17 BErzGG Rz. 25; Küttner/Reinecke, Personalbuch 2006, Elternzeit Rz. 32; Göhle-Sander, HwB AR, Erziehungsgeld/Elternzeit, Rz. 152).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_48

a) Schon der Gesetzeswortlaut in § 17 Abs. 2 BErzGG bezieht sich in allen Absätzen auf eine Elternzeit.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_49

Das Gesetz spricht in § 17 Abs. 2 BErzGG vom "Beginn der Elternzeit" und "nach der Elternzeit". Eine Verlängerung der Verfallfrist des Urlaubs für den Fall, dass ununterbrochen weitere Elternzeiten folgen, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_50

b) Der so verstandene Gesetzeswortlaut entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_51

aa) § 17 Abs. 2 BErzGG will die Arbeitnehmerin durch die Verlängerung des Übertragungszeitraums begünstigen, die ihren noch nicht vollständig genommenen Urlaub wegen Inanspruchnahme der Elternzeit nicht mehr antreten kann. Dies geschieht dadurch, dass der ansonsten geltende dreimonatige Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG bis zum Ablauf des nächsten, auf die Beendigung der Elternzeit folgenden Jahres ausgedehnt wird.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_52

bb) Bei der Verlängerung der Verfallfrist für den Fall, dass eine zweite Elternzeit in Anspruch genommen wird, ist ein Bezug zum Resturlaub, der bei Inanspruchnahme der ersten Elternzeit bestanden hat, nicht mehr gegeben.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_53

Elternzeit kann nach den Vorschriften der §§ 15, 16 BErzGG für die Betreuung eines Kindes für einen bestimmten Maximalzeitraum gewährt werden. Die Klägerin konnte den Erholungsurlaub im Jahr 2001 wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit für die Betreuung des ersten Kindes L1xx nicht in Anspruch nehmen. Diese auf das erste Kind bezogene Elternzeit war kausal dafür, dass die Klägerin im Jahr 2001 nicht mehr ihren Resturlaub nehmen konnte. Die Inanspruchnahme der erneuten Elternzeit für das zweite Kind N3xx war nicht kausal dafür, dass die Klägerin ihren Erholungsurlaub im laufenden Jahr 2001 nicht nehmen konnte. Der Bezug zum Urlaubsjahr 2001 ist nur herzustellen durch die Elternzeit, die die Klägerin für die Geburt ihres ersten Kindes in Anspruch genommen hat. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Verlängerung des Zeitraum für den Verfall des Urlaubs im Gesetz vorgesehen. So weist auch das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 21.10.1997, a.a.O.) zutreffend darauf hin, dass anderenfalls eine kettenartige, mehrmalige Inanspruchnahme von Elternzeit die Übertragung so ausweiten könnte, dass der Bezug zum Urlaubsjahr völlig verloren geht.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_54

3. Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 17 Abs. 3 BErzGG stützen mit dem Argument, es gehe hier nicht um Inanspruchnahme von Erholungsurlaub, sondern um dessen Abgeltung.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_55

Die Klägerin verkennt hier, dass nach § 17 Abs. 3 BErzGG nur der Urlaub abgegolten werden kann, der nicht bereits vorher verfallen ist. Aus der Tatsache, dass die mehrfache Inanspruchnahme von Elternzeit gesetzlich zulässig ist, kann nicht auch darauf geschlossen werden, dass die mehrfache Übertragung von Urlaubsansprüchen aus der Zeit vor der ersten Inanspruchnahme der Elternzeit möglich ist.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_56

IV. So kann es dahingestellt bleiben, ob der Urlaubsanspruch nach den tariflichen Vorschriften verfallen oder nach § 242 BGB verwirkt ist.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_57

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_59

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2007-01-17/18-sa-997-06#rd_60

Knipp Sandbothe Peters