Rechtsprechung / LAG Hamm / 2006

LAG Hamm Urteil vom 11.08.2006 – 13 Sa 282/06

ECLI:DE:LAGHAM:2006:0811.13SA282.06.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 30.11.2005 - 5 Ca 1304/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_1

T a t b e s t a n d:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_2

Der Kläger macht aus einem Arbeitsunfall Schmerzensgeld gegenüber den Beklagten geltend und will festgestellt wissen, dass diese auch zum Ersatz aller (zukünftigen) Schäden verpflichtet sind.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_3

Der am 01.11.1962 geborene, verheiratete Kläger, ein Linkshänder, war bei der Beklagten zu 1), deren (ehemaliger) Mitgeschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, spätestens seit Mitte August 2004 als Maurer tätig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_4

Am 30.08.2004 gegen 12.00 Uhr war er auf einer Baustelle in D1xxxxxx-M4xxxx damit beschäftigt, die Schalung für eine Treppe zu erstellen. Er benutzte eine Tischkreissäge der Marke Attika, um dafür Holzteile zuzuschneiden. Beim Erstellen einer schrägen Kante geriet er mit seiner linken Hand in das Sägeblatt. Dabei erlitt er ausweislich eines ärztlichen Attestes des Dortmunder Klinikums für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie vom 14.04.2005 folgende Verletzungen:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_5

·?Amputation des linken Daumens in Höhe des Endgelenkes

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·?Subtotale Amputation des linken Zeigefingers in Höhe des Mittelgelenkes

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_7

·?Risswunde des linken Mittelfingers

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_8

·?Riss-/Quetschwunde mit Beugesehnendurchtrennung des linken

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_9

Ringfingers in Höhe des Mittelgelenkes

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_10

·?Subtotale Amputation des Kleinfingers in Höhe des Endgelenkes links.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_11

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Die Tischkreissäge, die man direkt nach dem Unfall entfernt habe, sei von Anfang an defekt gewesen, worauf er selbst und der Zeuge B2xxxxx den Beklagten zu 2) mehrmals vergeblich hingewiesen hätten. So sei bei der Befestigung des Sägeblattes eine Schraube locker gewesen, das Sägeblatt habe Spiel gehabt, es sei eine Unwucht vorhanden gewesen und der Spritzschutz habe gefehlt. Noch am Unfalltag habe der Zeuge B2xxxxx den Beklagten zu 2) u.a. auf den fehlenden Spritzschutz hingewiesen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_12

Während der psychologischen Aufarbeitung des Unfalls sei er, der Kläger, zum Ergebnis gelangt, ihm seien Holzspäne in die Augen geflogen, woraufhin er eine unkontrollierte Bewegung gemacht habe und mit seiner linken Hand in das Sägeblatt geraten sei.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_13

Wegen des vorsätzlichen Verhaltens des Beklagten zu 2) müssten beide Beklagte Schmerzensgeld von mindestens 15.000,00 € sowie Schadensersatz leisten.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_14

Der Kläger hat beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_15

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld wegen des Ereignisses vom 30.08.2004, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 15.000,00 € nebst fünf Prozentpunkten Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2005 zu zahlen,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_16

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Ereignis vom 30.08.2004 zukünftig noch entstehen werden,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_17

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den diesem erwachsenden Verdienstausfallschaden aus dem Unfall vom 30.08.2004 zu ersetzen,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_18

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus dem Vorfall vom 30.08.2004 zu ersetzen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_19

Die Beklagten haben beantragt,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_20

die Klage abzuweisen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_21

Sie haben behauptet, die Tischkreissäge sei in einem technisch einwandfreien Zustand gewesen. Es sei auch zu keinem Zeitpunkt zu einer Beanstandung durch den Kläger oder Dritte gekommen. Die zuständige Berufsgenossenschaft habe bei zwei Kontrollen keine Mängel festgestellt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_22

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.11.2005 die Klage abgewiesen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_23

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Ansprüche seien zu verneinen, weil der Beklagte zu 2) jedenfalls nicht vorsätzlich im Sinne des § 104 SGB VII gehandelt habe. Vielmehr habe er, wenn im Übrigen der Vortrag des Klägers als richtig unterstellt würde, wohl darauf vertraut, der eingetretene Unfall bliebe aus. In jedem Fall habe er zumindest nicht billigend in Kauf genommen, dass ein gerade 14 Tage tätig gewesener Arbeitnehmer die festgestellten schwerwiegenden Handverletzungen davontragen würde.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_24

Gegen dieses ihm am 01.02.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.02.2006 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 03.04.2006, begründet.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_25

Er ist der Meinung, der Beklagte zu 2) habe in Kenntnis des Defekts an der Säge, um Kosten zu sparen, die eingetretenen schwerwiegenden Verletzungen billigend in Kauf genommen. Deshalb sei er für den eingetretenen Schaden verantwortlich.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_26

Wegen der Folgen der Verletzungen im körperlichen und seelischen Bereich sei zumindest ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € gerechtfertigt; daneben müssten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach festgestellt werden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_27

Der Kläger beantragt,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_28

das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 30.11.2005 - 5 Ca 1304/05 - abzuändern und

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_29

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld wegen des Ereignisses vom 30.08.2004, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 15.000,00 € nebst fünf Prozentpunkten Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2005 zu zahlen,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_30

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Ereignis vom 30.08.2004 zukünftig noch entstehen werden,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_31

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den diesem erwachsenden Verdienstausfallschaden aus dem Unfall vom 30.08.2004 zu ersetzen,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_32

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus dem Vorfall vom 30.08.2004 zu ersetzen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_33

Die Beklagten beantragen,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_34

die Berufung zurückzuweisen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_35

Sie führen aus, dass in jedem Fall keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der konkret beim Kläger eingetretene Personenschaden billigend in Kauf genommen worden sei. Davon abgesehen sei die Tischkreissäge in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen. Andernfalls hätte der Kläger seine Arbeit sofort einstellen müssen. Im Übrigen gebe es mehrere Versionen des Klägers zum Geschehensablauf.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_36

Wegen des weiteren Vorbringens beider Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_37

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_38

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_39

Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger gegenüber beiden Beklagten in jedem Fall deshalb keine auf die §§ 823, 253 BGB gestützten Schadensersatzansprüche zustehen, weil diese sich auf das Haftungsprivileg der §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII stützen können.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_40

Insoweit folgt die Kammer den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 4. der Entscheidungsgründe und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_41

Das Vorbringen in der Berufungsinstanz gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Anmerkungen Anlass:

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_42

Vorliegend hat zwar der Kläger, sollten alle von ihm aufgestellten Behauptungen zutreffen, möglicherweise ausreichend Indizien benannt, um die bewusste Missachtung bestehender Unfallverhütungsvorschriften feststellen zu können.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_43

Allerdings ist nach der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2006 fraglich geworden, wodurch es in der Mittagszeit des 30.08.2004 genau zu den eingetretenen Verletzungen gekommen ist. Der Kläger bestätigte nämlich nicht die schriftsätzlich vorgetragene Version, ihm seien Holzspäne ins Auge gelangt und deshalb habe er eine unkontrollierte Bewegung vorgenommen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_44

Letztlich konnten diese Gesichtspunkte aber unentschieden bleiben, weil keine ausreichenden Tatsachen vorliegen, um auf Beklagtenseite von einem Vorsatz gerade auch in Bezug auf den beim Kläger eingetretenen Schaden ausgehen zu können. Denn wem, ausgehend vom Klägervortrag, die an der Tischkreissäge vorhandenen Mängel, namentlich der fehlende Spritzschutz, schon über mehrere Wochen bekannt sind und wer daran trotz zahlreicher Hinweise nichts ändert, der hofft, der (dann tatsächlich eingetretene) Erfolg werde ausbleiben; zumindest ist es ihm gleichgültig, ob er eintritt. Die darin liegende bewusste Fahrlässigkeit reicht aber nicht aus, um von dem erforderlichen Vorsatz, also dem Wissen und Wollen hinsichtlich des Erfolges einschließlich des konkreten Schadensumfangs, ausgehen zu können (vgl. BAG AP RVO § 636 Nr. 4; LAG Hamm LAGE RVO § 636 Nr. 1; LAG Hamm, Urteil vom 21.12.2004 - 13 Sa 1279/04).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_45

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_47

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-08-11/13-sa-282-06#rd_48

Dr. Müller Lisiecki Opdenacker