Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/105#abs-1 (1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/105#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
Wird zitiert von 244 Entscheidungen zu § 105 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 26.06.2007 – B 2 U 17/06 RZitiert von 13
- BSG, 24.09.2025 – B 2 U 12/23 R(Gesetzliche Unfallversicherung - verunfallter TV-Wettkandidat - kein Versicherungsschutz nach § 2 SGB 7 - Unternehmereigenschaft - Gleichstellung infolge von Haftungsprivilegierung gemäß § 105 Abs 2 S 2 SGB 7)Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 17.10.2006 – L 1 U 1247/06
- BAG, 22.04.2004 – 8 AZR 159/03Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB VII: Verursachung des Versicherungsfalls durch eine betriebliche Tätigkeit bei einem Stoß gegen einen Arbeitskollegen aus betrieblichem Anlass Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 08.02.2022 – VI ZR 3/21Ersatzansprüche eines Dritten bei Tötung: Erstreckung des Haftungsausschlusses für Arbeitsunfälle auf den Anspruch auf HinterbliebenengeldZitiert von 11
- BAG, 19.02.2009 – 8 AZR 188/08Arbeitsunfall: Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung eines Wie-Beschäftigten im selben Betrieb nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 18.03.2026 – 14 U 150/25
- OLG Düsseldorf, 17.03.2026 – 1 U 228/24
- OLG Celle, 03.03.2026 – 5 W 11/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 105 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.