Rechtsprechung / LAG Hamm / 2006

LAG Hamm Urteil vom 08.03.2006 – 6 Sa 1631/05

ECLI:DE:LAGHAM:2006:0308.6SA1631.05.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 19.07.2005 - 1 (5) Ca 1244/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_1

T a t b e s t a n d:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_2

Die Parteien streiten darum, wer in dem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis die pauschale Lohnsteuer zu tragen hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_3

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Gebäudereinigerhandwerks. Im Betrieb besteht ein Betriebsrat. Die am 01.02.12xx geborene Klägerin wurde mit Wirkung vom 05.08.1991 als geringfügig Beschäftigte von der Beklagten eingestellt. Dem Arbeitsverhältnis liegen die schriftlichen Verträge vom 05.08.1991 (Abl. Bl. 5 d.A.) und vom 01.01.1993 (Abl. Bl. 6 d.A.) zugrunde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_4

Im Hinblick auf die geringfügige Beschäftigung der Klägerin wurde von der Beklagten zunächst von der Arbeitsvergütung keine Lohnsteuer einbehalten. Im Zusammenhang mit der Einführung der pauschalen Lohnsteuer von 2% für "Minijobs" durch das Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ab dem 01.04.2003 kam es zwischen den Parteien zum Streit, welche Arbeitsvertragspartei die Lohnsteuer zu tragen hat. Hierzu haben die Betriebsparteien die Betriebsvereinbarung vom 17.06.2003 (Abl. Bl. 57 f. d.A.) abgeschlossen. Die Klägerin lehnte den Abschluss eines die Steuerfrage neu regelnden Änderungsvertrags (Abl. Bl. 59 d.A.) ab.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_5

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der einbehaltenen Lohnsteuer für Dezember 2003 (52,07 EUR), Dezember 2004 (73,30 EUR) und April 2005 (22,39 EUR) in Höhe von insgesamt 147,76 EUR in Anspruch.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_6

Die Klägerin hat vorgetragen:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_7

Die Beklagte müsse mangels abweichender Vereinbarung der Parteien die pauschale Lohnsteuer tragen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_8

Die Klägerin hat beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_9

die Beklagte zu verurteilen, an sie 147,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2005 zu zahlen,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_10

festzustellen, dass die Beklagte die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2%, die durch das Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ab

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_11

dem 01.04.2003 eingeführt worden ist und die sie für die Klägerin an die Bundesknappschaft ab dem 01.04.2003 abzuführen hat, nicht von dem Bruttolohn der Klägerin einbehalten darf.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_12

Die Beklagte hat beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_14

Die Beklagte hat vorgetragen:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_15

Die pauschale Lohnsteuer sei nach dem Arbeitsvertrag, den gesetzlichen Regelungen und nach der Betriebsvereinbarung von der Klägerin zu tragen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_16

Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat die Klage mit Urteil vom 19.07.2005 – 1 (5) 1244/05 - abgewiesen. Es hat ausgeführt, nach den arbeitsvertraglichen Regelungen trage im Innenverhältnis der Parteien die Klägerin die Lohnsteuer. Von den Parteien sei keine Nettolohnvereinbarung getroffen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf deren Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_17

Das Urteil ist der Klägerin am 22.07.2005 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 17.08.2005 eingelegte und mit dem – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.10.2005 - am 17.10.2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_18

Die Klägerin wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt ergänzend vor: Der Arbeitsvertrag enthalte keine die neue Rechtslage betreffende Regelung zur Abwälzung der Lohnsteuer auf die Arbeitnehmerin. Die Arbeitsvergütung sei daher weiterhin brutto=netto zu zahlen. Bestehende Zweifel gingen zulasten der Beklagten.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_19

Die Klägerin beantragt,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_20

das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 19.07.2005 (1 (5) Ca 1244/05) abzuändern und

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_21

die Beklagte zu verurteilen, an sie 147,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2005 zu zahlen,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_22

festzustellen, dass die Beklagte die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2% gemäß Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt nicht von dem Bruttolohn der Klägerin einbehalten darf.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_23

Die Beklagte beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_24

die Berufung zurückzuweisen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_25

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_27

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_28

Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), wegen der Zulassung durch das Arbeitsgericht zulässig sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_29

I. Die Klage ist unbegründet.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_30

Die Klägerin hat nach dem Arbeitsvertrag die pauschale Lohnsteuer zu tragen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_31

1. Ist im Arbeitsvertrag eine Bruttovergütung vereinbart, hat der Arbeitnehmer die anfallende Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitgeber kann die abzuführende Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen. Das gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer. Nur bei einer Nettolohnabrede, die hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst zu tragen (BAG, Urt. v. 01.02.2006 - 5 AZR 628/04; vgl. bereits BAG Urt. v. 05.08.1987 - 5 AZR 22/86; Blümich, EStG, § 40 Rn. 129 f.).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_32

2. Im Streitfall haben die Parteien keine Nettolohnabrede getroffen. Nach § 2 (2) des Arbeitsvertrags vom 01.01.1993 trägt die Klägerin im Innenverhältnis die auf den Lohn und andere Geldleistungen anfallende pauschale Lohn- und Kirchensteuer in ihrer "jeweils fest-gelegten Höhe". Hierdurch kam für die damalige und kommt auch für die nun geltende Rechtslage deutlich zum Ausdruck, dass die Beklagte bei Wahl der Lohnsteuerpauschalierung im Innenverhältnis der Arbeitsvertragsparteien nicht die Lohnsteuer tragen will. Aus § 40 und 40a EStG in den im Anspruchszeitraum geltenden Fassungen folgt nicht, dass die Vereinbarung über die Abwälzung der Lohnsteuer auf die Arbeitnehmerin jeweils neu getroffen werden muss. Auch mit der Formulierung im Arbeitsvertrag, der Lohn werde brutto=netto gezahlt, haben die Parteien keine Nettolohnabrede getroffen. Durch diese Formulierung gab die Arbeitgeberin nur zu verstehen, dass der Lohn brutto geschuldet wird und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Abzügen unterliegt. Die Lohnsteuerschuld wird hierdurch nicht übernommen (zu einer Abfindungsvereinbarung vgl. LAG Köln, Urt. v. 13.02.1997 - 10 Sa 918/96). Dies wurde zudem durch § 2 (2) des Arbeitsvertrags, ohne dass dies notwendig gewesen wäre, unmissverständlich klargestellt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_33

3. Mangels Haupt- bestehen keine Nebenforderungen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_34

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO iVm. § 97 ZPO.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_35

III. Gründe, die Revision nach § 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2006-03-08/6-sa-1631-05#rd_36

Ziemann Schreckenberg Kretzer