Rechtsprechung / LAG Hamm / 2004

LAG Hamm Urteil vom 28.01.2004 – 18 Sa 1334/03

ECLI:DE:LAGHAM:2004:0128.18SA1334.03.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 08.07.2003 - 3 Ca 2110/02 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.865,95 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 01.12.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 23 % und der Beklagten zu 77 % auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_2

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Abrechnung und die Zahlung restlichen Arbeitsentgelts sowie die Herausgabe der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2002.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_3

Der Kläger war in der Zeit vom 13.08.2002 bis zum 30.11.2002 bei der Beklagten als Versandarbei tnehmer beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug 10,23 EUR. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein schriftlich er Arbeitsvertrag, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_4

"Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit 38,0 Stunden . Die Lage der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber festgelegt."

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_5

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Fenste rn beschäftigt. Bei ihr werden regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Betriebsrat ist nicht ge wählt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_6

Am 21.10.2002 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und Herrn V1xxxxxxxx jun. statt. Für den Ze itraum 22.10.2002 bis 22.11.2002 überreichte der Kläger der Beklagten ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigu ngen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_7

Die Beklagte rechnete die Vergütung des Klägers bis zum 21.10.2002 ab.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_8

Mit Schreiben vom 05.11.2002 teilte sie dem Kläger u.a. Folgendes mit:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_9

"Des Weiteren möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir nur die tatsächlic h gearbeiteten Tage im Oktober bezahlen werden. Das heißt: Die Bezahlung erfolgt bis einschließlich 21.10.2002 . Ab dem 22.10.2002 haben Sie sich krankschreiben lassen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_10

Wir haben Ihnen am 21.10.2002 die schriftliche Kündigung zum 31.11.200 2 ausgehändigt. Sie haben daraufhin mehreren Kollegen im Versandbereich, in dem Sie tätig waren, mitgeteilt, d ass Sie morgen nicht mehr kommen werden und sich krankschreiben lassen wollen. Die Kollegen können dies bezeug en."

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_11

Die vorliegende Klage hat der Kläger am 28.11.2002 erhoben.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_12

Mit Schreiben vom 22.07.2003 teilte die IKK Westfalen dem Arbeitsgericht Folgendes mit:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_13

"Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_14

in obiger Angelegenheit verfolgen wir Erstattungsansprüche gemäß § 115 SGB X (Sozialgesetzbuch X).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_15

Es fand inzwischen eine Güteverhandlung beziehungsweise ein Kammerterm in statt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_16

Wir bitten Sie, uns eine Kopie des Sitzungsprotokolls zuzusenden. Dafü r vielen Dank im Voraus."

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_17

Mit Schreiben vom 15.08.2003 teilte die IKK Westfalen den Prozessbevollmächtigten des Klägers F olgendes mit:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_18

"Sehr geehrte Damen und Herren,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_19

wir beziehen uns auf unser Schreiben vom 12.05.2003. Die Herrn M2xxxx übersandte Erklärung wurde von ihm nicht zurückgesandt, so dass eine Überweisung der Geldleistung nicht möglic h war.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_20

Sofern das Urteil jedoch mittlerweile rechtskräftig geworden ist und e ine Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung beschlossen wurde, kann Krankengeld nicht mehr gezahlt werden. Die An sprüche sind dann beim Arbeitgeber geltend zu machen."

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_21

Der Kläger hat zur Stützung der Klage vorgetragen:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_22

Er habe mit Herrn V1xxxxxxxx jun. ein Gespräch über die ausstehende Abrechnung von Überstunden geführt. Die Bezahlung von Überstunden sei von Herrn V1xxxxxxxx jun. abgelehnt worden, worauf er angekündigt h abe, für den Fall, dass die Überstunden nicht bezahlt werden, er auch zukünftig keine Überstunden mehr leisten werde. Herr V1xxxxxxxx jun. habe daraufhin angedeutet, dass er in diesem Fall nicht mehr zu kommen brauche un d die Kündigung zugeschickt bekäme. Es sei nicht richtig, dass er - der Kläger - erklärt habe, dass er krankfe iern würde.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_23

Er sei in der Zeit vom 22.10.2002 bis 22.11.2002 arbeitsunfähig krank gewesen. Er verweise inso weit auf die Bescheinigung der IKK und beziehe sich auf das Zeugnis des ihn behandelnden Arztes. Die Lohnfortz ahlungsansprüche stünden ihm weiterhin zu, da die Krankenkasse keine Zahlung geleistet habe.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_24

Da das Arbeitsverhältnis in jedem Fall bis zum 30.11.2002 bestanden habe, sei es bis zu diesem Zeitpunkt auch abzurechnen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_25

Ein Zurückbehaltungsrecht der Lohnsteuerkarte 2002 sei gesetzlich ausgeschlossen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_26

Der Kläger hat beantragt,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_27

die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 22.10.2002 bis zum 30.11.2002 or dnungsgemäße Abrechnungen zu erteilen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.602,51 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basi szinssatz seit dem 14.11.2002 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn die ordnungsgemäß ausgefüllte Lohnsteuerkarte 2002 herauszugeben.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_28

Die Beklagte hat beantragt,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_29

die Klage abzuweisen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_30

Die Beklagte hat vorgetragen:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_31

Dem Kläger stünde für die Zeit ab dem 22.10.2002 kein Entgeltanspruch mehr zu. Der Kläger sei a m 21.10.2002 bei ihr erschienen und habe erklärt, er habe festgestellt, dass die Abzüge von seinem Bruttoeinko mmen zu hoch seien. Er habe vorgeschlagen, den Nettolohn "schwarz" auszuzahlen, sonst wolle er nicht mehr arbe iten. Ihrerseits sei erklärt worden, dass sie dies nicht tun werde, woraufhin der Kläger erklärt habe, er werd e dann krankfeiern. Daraufhin habe sie die Kündigung ausgesprochen. Der Kläger habe die Kündigung genommen, ze rrissen und dann seinen Arbeitsplatz verlassen. Danach habe er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_32

Der Kläger sei nicht krank gewesen, so dass ihm auch kein Urlaubsanspruch zustehe. Eine angebli che Arbeitsunfähigkeit werde mit Nichtwissen bestritten.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_33

Des Weiteren werde bestritten, dass der Kläger bezüglich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfa ll aktiv legitimiert sei. Sie gehe davon aus, dass die Ansprüche kraft Gesetzes auf die Krankenkasse übergegan gen seien.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_34

Durch Urteil vom 08.07.2003 hat das Arbeitsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt. Der Streitwert ist auf 3.162,76 EUR festgesetzt worde n.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_35

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Beweiswert der Arbeitsunfähi gkeitsbescheinigungen sei durch den widersprüchlichen und unsubstantiierten Vortrag der Beklagten nicht erschü ttert.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_36

Gegen dieses ihr am 28.07.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezu g genommene Urteil hat die Beklagte am 15.08.2003 Berufung eingelegt und diese am 11.09.2003 begründet.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_37

Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich maßgeblich au f ihren erstinstanzlichen Vortrag, der mit Schriftsatz vom 17.12.2003 modifiziert wird.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_38

Die Beklagte beantragt,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_39

das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 08.07.2003 - 3 Ca 2110/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_40

Der Kläger beantragt,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_41

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herfor d vom 08.07.2003 - 3 Ca 2110/02 - zurückzuweisen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_42

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_43

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsät ze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_44

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_45

A. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_46

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 22.10.2 002 bis 21.11.2002 in Höhe von 1.865,95 EUR brutto nebst der begehrten Zinsen zu.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_47

I. Der Kläger war in diesem Zeitraum arbeitsunfähig krank.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_48

1. Er hat das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit durch die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbesch einigungen im Wege des Urkundsbeweises nachgewiesen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_49

Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist durch den Vortrag der Beklagten schon nicht erschüttert, wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_50

a) Die Beklagte hat zur Stützung der Behauptung, der Kläger sei in diesem Zeitraum nicht kran k gewesen, erstinstanzlich vorgetragen:

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_51

"Der Kläger erschien bei der Beklagten am 21.10.2002 und erklärte dieser, dass er festgestellt habe, dass sein Nettolohn zu gering sei, da die Abzüge zu hoch seien. Er schlug daher vor, dass der Nettolohn "schwarz" ausgezahlt werden solle. Der Kläger wollte ansonsten nicht mehr arbeiten.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_52

Die Beklagte erklärte, dass sie dieses nun auf keinen Fall tun werde. Daraufhin erklärte der Kl äger, dass er dann krankfeiern würde.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_53

Die Beklagte sprach daraufhin die Kündigung aus. Der Kläger nahm die Kündigung, zerriss diese u nd verließ den Arbeitsplatz. Er legte dann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor."

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_54

Die Beklagte hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des erstinstanzlichen Vortrags in der Beru fungsbegründung verteidigt und klargestellt, dass das Gespräch mit Herrn V1xxxxxxxx jun. geführt worden sei. I m Schriftsatz vom 17.12.2003 hat die Beklagte sich dann zur Stützung ihrer Behauptung auf folgenden Sachverhal t berufen:

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_55

"Der Kläger und Berufungsbeklagte beschwerte sich unter dem 21.10.2002 bei Herrn P2xxx V1xxxxxx xx darüber, dass seine Abzüge zur Sozialversicherung, Lohnsteuer usw. zu hoch wären und er in Zukunft weniger bezahlen müsste.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_56

Herr V1xxxxxxxx teilte ihm daraufhin mit, dass er dafür der falsche Ansprechpartner wäre. Der K läger, Herr M2xxxx, wollte daraufhin, dass ihm zukünftig geleistete Überstunden "schwarz" ausbezahlt würden, d a er ansonsten nicht mehr bereit sei, Überstunden zu leisten. Daraufhin wurde ihm erwidert, dass man solche Ge schäfte im Unternehmen der Beklagten nicht tätigen werde.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_57

Nach Ausspruch der Kündigung teilte der Kläger im Versand Herrn H4xxxx E3xxxxx und Herrn M5xx W 1xxxx mit, dass er nunmehr zum Arzt gehe und sich krankschreiben ließe. Am 22.10.2002 kam er dann mit einer Kr ankmeldung in die Firma der Beklagten."

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_58

Nach diesem Vortrag wird die Ankündigung der Erkrankung auf einen neuen Lebenssachverhalt gestü tzt. Die Ankündigung soll nicht Herrn V1xxxxxxxx jun. gegenüber erklärt worden sein, sondern erst nach Zugang der Kündigung den Zeugen E3xxxxx und W1xxxx gegenüber.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_59

b) Dieser neue Vortrag ist verspätet und durfte nach § 67 Abs. 4 ArbGG nicht zugelassen werde n.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_60

Nach § 67 Abs. 4 ArbGG sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel spätestens vom Beru-fungsklä ger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbe-

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_61

antwortung, vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach de r freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nic ht auf ein Verschulden der Partei beruht.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_62

Solche Gründe für die Zulassung liegen nicht vor. Der Beklagten war die von ihr zuletzt vorgetr agene Version der Vorgänge schon vor Beginn des Rechtsstreits bekannt, wie sich aus ihrem Schreiben an den Klä ger vom 05.11.2002 ergibt. Insoweit beruht auch die verspätete Einbringung des nach ihrer Auffassung zutreffen den Vortrags in den Prozess auf Verschulden. Da erst in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2004 geklärt werd en konnte, auf welche Sachverhaltsversion die Beklagte sich stützen will, hätte die Zulassung des verspäteten Vorbringens zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt, da die Beklagte zwei Zeugen für die Richtigkeit ihres verspäteten Vortrags benannt hat.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_63

2. Nach § 4 Abs. 1 EFZG steht dem Kläger als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 22.10.2002 bis 21.11.2002 1.865,95 EUR brutto zu und nicht 2.602,51 EUR brutto.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_64

a) § 4 Abs. 1 EFZG bestimmt, dass für den in § 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum dem Arbeit nehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist .

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_65

Maßgebend ist allein die individuelle Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_66

Die individuelle Arbeitszeit ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag, so auch im vor liegenden Fall. In Ziffer 4 des Arbeitsvertrags haben die Parteien vereinbart, dass die regelmäßige wöchentlic he Arbeitszeit 38,0 Stunden beträgt. Danach hat der Kläger für 24 Arbeitstage a` 7,6 Stunden bei einem Stunden lohn von 10,23 EUR einen Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 1.865,95 EUR.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_67

Allein aus der Leistung von Überstunden in den Monaten September und Oktober 2002 lässt sich n icht der Schluss ziehen, dass entgegen der Vereinbarung im Arbeitsvertrag der Arbeitgeber eine entsprechende A rbeitsleistung ständig erwartet und entgegennehmen will, dass also eine Abweichung von der arbeitsvertragliche n Vereinbarung konkludend als ver-einbart anzusehen ist. Zwar ist bei Schwankungen der individuellen Arbeitsze it zur Bestim-mung der regelmäßigen Arbeitszeit eine vergangenheitsbezogene Betrachtung zulässig und geboten. Da eine ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag getroffen worden ist,

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_68

reicht ein Vergleichszeitraum von zwei Monaten noch nicht aus, um feststellen zu können, was di e Arbeitsvertragsparteien abweichend von der Bestimmung im Arbeitsvertrag als regelmäßige Arbeitszeit des Arbe itnehmers gewollt haben (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21.11.2001 - 5 AZR 296/01 - NZA 2002, 439; BAG, Urteil v om 26.06.2002 - 5 AZR 500/00 -; LAG Hamm, Urteil vom 30.10.2002 - 18 Sa 564/02 - NZA RR 2003, 461).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_69

b) Der Kläger ist auch Inhaber der Forderung geblieben.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_70

Wie sich aus dem Schreiben der IKK Westfalen vom 15.08.2003 an seine Prozessbevollmächtigten er gibt, ist eine Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse bisher nicht erfolgt.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_71

II. Der Anspruch auf Abrechnung der Vergütung für den Zeitraum 22.10.2002 bis 30.11.2002 ste ht dem Kläger gemäß § 108 Abs. 1 der Gewerbeordnung zu.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_72

Die Beklagte hat die gerichtlichen Feststellungen im Urteil vom 08.07.2003 mit der Berufungsbeg ründung schon nicht angegriffen.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_73

Der Anspruch auf Zahlung von Annahmevergütung für die Zeit vom 22.10.2002 bis 22.11.2002 ist ni cht Streitgegenstand dieser Klage geworden.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_74

III. Die Herausgabe der ausgefüllten Lohnsteuerkarte für das Jahr 2002 ergibt sich schon aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_75

Auch insoweit hat die Beklagte die Feststellungen im arbeitsgerichtlichen Urteil mit der Berufu ngsbegründung nicht angegriffen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_76

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_77

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_78

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_79

Knipp Meermann Kretzer

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_81

Landesarbeitsgericht Hamm

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_82

Berichtigungsbeschluss

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_84

der Firma V1xxxxxxxx K1xxxxxxxx-F1xxxxxxxx und G1xxxxx GmbH & Co. KG, vertreten durch die p1xx xxxxxx h1xxxxxx Gesellschafterin F2xxx V1xxxxxxxx K1xxxxxxxx-F1xxxxxxxx und G1xxxxx GmbH, diese vertreten durc h den Geschäftsführer F2xxx V1xxxxxxxx, H2xxxx-M1xxxxxxxx-S1xxxx 11-12, 31xxx B1xxx,

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_85

- Beklagte und Berufungsklägerin -

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_86

Prozessbevollmächtigter:

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_87

Rechtsanwalt B2xxxx K2xxxx-A1xxxx, B3xxxxxxxxxxx 51, 32xxx E1xxx,

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_89

Herrn R2xxx M2xxxx, E2xxxxxxxx 13x, 31xxx B1xxx,

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_90

- Kläger und Berufungsbeklagter -

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_91

Prozessbevollmächtigte:

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_92

Rechtssekretäre D1. M3xxxx und D1. V2xxxxx, D2x R1xxxxxxxxxx GmbH, N1xxxxxxxx 52, 53xxx H3xx,

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_93

wird das Urteil vom 28.01.2004 in Satz 1 des Tenors dahingehend berich tigt, dass es statt des Arbeitsgerichts Arnsberg heißen muss des Arbeitsgerichts Herford.

Gründe§

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_95

Das Urteil war, wie geschehen, nach § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtig keit vorliegt. Dies ergibt sich schon aus dem Zusammenhang des Urteils und aus der Anführung der Aktenzeichen im Kopf des Urteils.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_96

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_98

Das Landesarbeitsgericht

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_99

Der Vorsitzende der 18. Kammer

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-01-28/18-sa-1334-03#rd_102

am Landesarbeitsgericht