Rechtsprechung / LAG Düsseldorf / 2008

LAG Düsseldorf Urteil vom 19.08.2008 – 6 Sa 851/08

ECLI:DE:LAGD:2008:0819.6SA851.08.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 09.04.2008 - 8 Ca 2858/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_1

Der Kläger macht den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten aufgrund seines längere Zeit nach einem Betriebsübergang erklärten Widerspruchs hiergegen geltend.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_2

Der 51-jährige Kläger, der verheiratet ist und drei unterhaltsberechtigte Kinder hat, war seit dem 01.09.1972 bei der Beklagten im Bereich "Com MD Mobile Devices" in L.-M., zuletzt als leitender Qualitätsmanager und Produktionsleiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 6.050,00 € beschäftigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_3

Mit Vertrag vom 06.06.2005 hat die Beklagte - so ihr Vortrag - den Geschäftsbereich Com MD Mobile Devices an die C. Corporation mit Sitz in Taiwan verkauft. Hierzu schlossen die Parteien einen als "Master Sale and Purchase Agreement" ("MSPA") bezeichneten Vertrag. Der weltweite Verkauf wurde zum 30.09.2005 vollzogen ("Closing").

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_4

Hierzu sah das MSPA vor, dass die Vermögensgegenstände Land für Land im Wege der Einzelrechtsübertragung ("Asset Deal") auf eine hierzu eigens gegründete Landesgesellschaft der C.-Gruppe übertragen werden sollte. Zu diesem Zweck wurde von der C. Corporation eine neue Firma gegründet und zwar die Firma C. Mobile GmbH u. Co. OHG (im Weiteren C. Mobile) mit Gesellschaftsvertrag vom 30.08.2005.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_5

Gesellschafterinnen dieser C. OHG waren die C. Mobile Management GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000,00 € und die C. Wireless GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000,00 €. Die Obergesellschaft, die C. Corporation in Taiwan war alleinige Gesellschafterin der C. Mobile Holding BV mit Sitz in den Niederlanden, welche die jeweils alleinige Gesellschafterin der beiden persönlich haftenden Gesellschafterinnen war.

7

Die Eintragung der C. Mobile erfolgte unter dem 16.09.2005 in das Handelsregister beim Amtsgericht in München.

8

Die Beklagte zahlte im Zusammenhang mit diesem Unternehmenskaufvertrag an die C. Corporation einen dreistelligen Millionenbetrag.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_6

Der wirtschaftliche Teilbetrieb Mobile Devices der Beklagten wurde unter Wahrung seiner organisatorischen Identität mit den Mitarbeitern und wesentlichen Teilen der Betriebsmittel auf die C. Mobile übertragen.

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Über diesen Betriebsübergang informierte die Beklagte den Kläger mit Informationsschreiben vom 29.08.2005 wie folgt:

11

"Sehr geehrter Herr G.,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_7

wie Ihnen bereits durch verschiedene Mitarbeiterinformationen bekannt ist, werden unsere Aktivitäten des Geschäftsgebietes Com MD (Mobile Devices) zum 01.10.2005 in die C. Mobile GmbH T Co. OHG (im Folgenden: C. Mobile) übertragen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_8

C. ist ein weltweit führender Anbieter von Consumer-Electronic-Produkten, wie beispielsweise LCD-Bildschirmen, Notebook-Computern, Kameras und Scannern. Und im Handygeschäft wird C. Mobile in den nächsten Jahren zu einem führenden globalen Anbieter.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_9

In seinem asiatischen Heimatmarkt zählt C. schon heute zu den am schnellsten wachsenden Anbietern in Handysegment. Durch den Zusammenschluss mit T. kann C. seine ehrgeizigen internationalen Expansionspläne umsetzen. T. bietet C. eine globale Organisation mit führenden Marktpositionen in West- und Osteuropa sowie im Wachstumsmarkt Lateinamerika. Zudem erhält C. durch den Kauf einen starken, weltweit bekannten Markennamen, Mobiltelefontechnologie und Softwarekompetenz sowie globalen Zugang zu der breiten Kundenbasis von T.. Daneben bekommt C. einen auf drei Kontinenten hervorragend etablierten Fertigungsverbund von T..

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_10

Die Übertragung des Geschäftsgebietes erfolgt auf Grund eines Kaufvertrags im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf C. Mobile. Mit diesem Betriebsübergang wird gem. § 613 A BGB C. Mobile Ihr neuer Arbeitgeber, der in alle Rechte und Pflichten Ihres Arbeitsverhältnisses mit der T. AG eintritt. Es wird also anlässlich des Betriebsübergangs - sofern nicht in der Überleitungsvereinbarung andere Regelungen getroffen sind - unverändert mit C. Mobile fortgeführt (insbesondere keine Veränderungen bei dem jeweiligen Einkommenssystem, Altersversorgung, Jubiläumsregelung, Dienstzeitregelung). Ebenso gelten die jeweiligen Tarifverträge (einschließlich des Ergänzungstarifvertrags C. /L.-M.) gem. § 613 a BGB weiter.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_11

Die Höhe und Zusammensetzung des bisherigen Einkommens bleibt ebenso wie eine bestehende freiwillige, widerrufliche Sonderzulage anlässlich des Betriebsübergangs unverändert.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_12

Im Einzelnen gilt für Sie die beiliegende, mit dem Gesamtbetriebsrat der T. AG vereinbarte Regelung zur Überleitung der Beschäftigungsbedingungen (Überleitungsvereinbarung), die Bestandteil dieses Schreibens ist.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_13

Die bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarungen und örtlichen Betriebsvereinbarungen gelten bis zu einer eventuellen Neuregelung weiter, sofern in der Überleitungsvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.

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C. Mobile haftet ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs unbeschränkt für alle, auch die rückständigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_14

Zusätzlich haftet die T. AG für solche Verpflichtungen, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind und spätestens ein Jahr danach fällig werden; soweit sie nach dem 1.10.2005 fällig werden, haftet sie nur zeitanteilig.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_15

Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist gesetzlich gem. § 613 a Abs. 4 BGB ausgeschlossen; das Recht zu Kündigungen aus anderen Gründen bleibt unberührt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_16

Sie werden auch nach dem 1.10.2005 durch Ihren bisherigen Betriebsrat weiter betreut; an den Standorten in V., C. und N. / H. Strasse gilt dies solange, bis durch Neuwahlen eigene Betriebsratsgremien gewählt sind, längstens bis zum 31.1.2006.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_17

Für den Standort L.-M. wurde der örtliche Betriebsrat informiert, dass an diesem Standort aufgrund von Produktivitätssteigerungen in der Fertigung der Abbau von ca. 340 Mitarbeitern im Bereich der Lohngruppen 2 bis 7 geplant ist.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_18

Dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die C. Mobile können Sie nach § 613 a Abs. 6 BGB schriftlich widersprechen. Ihr Widerspruch hätte zur Folge, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht auf C. Mobile übergeht. Wir möchten Sie jedoch bitten, von diesem Recht nur nach sorgfältiger Abwägung Gebrauch zu machen, denn Ihr Widerspruch sichert Ihnen keinen Arbeitsplatz bei der T. AG, da die Com MD -Aktivitäten vollständig auf C. Mobile übertragen werden und damit diese Arbeitsplätze bei der T. AG entfallen, so dass es letztlich zu betriebsbedingten Beendigungen des Arbeitsverhältnisses kommen kann.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_19

Sollten Sie trotz dieser Überlegungen dennoch widersprechen wollen, bitten wir darum, Ihren etwaigen Widerspruch unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 1 Monat nach Zugang dieses Schreibens schriftlich an Herrn S. C., Com HR CG, I. strasse 51, N. oder an Herrn Dr. W. F., I. platz 1, N. zu richten.

26

Für Fragen steht Ihnen Ihre Personalorganisation gerne zur Verfügung.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_20

Wir würden uns freuen, wenn Sie mit gleichem Arbeitseinsatz und hoher Motivation Ihre Arbeit bei C. Mobile weiterführen und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg.

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Mit freundlichen Grüßen"

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_21

Im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang schloss der bei ihr gebildete Betriebsrat mit der Beklagten einen Interessenausgleich und Sozialplan, ferner eine Betriebsvereinbarung zur Überleitung der Beschäftigungsbedingungen der von der Beklagten zur C. Mobile übergehenden Mitarbeiter.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_22

Nach dem Betriebsübergang arbeitete der Kläger über den 31.12.2006 hinaus für die C. Mobile weiter. Mit Wirkung vom 01.06.2006 wurde ihm Handlungsvollmacht erteilt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_23

Über das Vermögen der C. Mobile wurde am 29.09.2006 ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, mit Wirkung vom 01.01.2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

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Mit einem Schreiben vom 28.09.2006, dessen Zugang bei der Beklagten streitig ist, widersprach der Kläger dem Betriebsübergang.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_24

Der Kläger behauptet, dieses Schreiben im Oktober 2006 dem Betriebsrat übergeben zu haben, der es mit 220 anderen Widerspruchsschreiben im November abgegeben habe.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_25

Unstreitig hat der Kläger ein dem Wortlaut des Schreibens vom 28.09.2006 inhaltlich identisches Schreiben am 23.02.2007 bei der Beklagten eingereicht. Ein weiteres inhaltsgleiches Schreiben ist per Einschreiben der Beklagten am 11.04.2007 zugegangen.

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In dem Widerspruchsschreiben heißt es jeweils unter Ziffer 1.5:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_26

"...Deshalb mache ich hiermit meinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei der T. AG geltend. Ich fordere sie auf, mir binnen 14 Tagen einen vergleichbaren und zumutbaren Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Andernfalls erwäge ich die Einreichung einer Feststellungsklage beim zuständigen Amtsgericht, wonach mein Arbeitsverhältnis am 01.10.2005 nicht auf die C. Mobile GmbH & Co. KG übergegangen ist."

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_27

Mit Schreiben vom 26.06.2007 wies die Beklagte den Einspruch zurück und berief sich darauf, dass die Information über den Betriebsübergang ordnungsgemäß erfolgt sei.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_28

Der Kläger hatte sein Arbeitsverhältnis gegenüber der C. Mobile Mitte Dezember 2006 zum 31.12.2006 gekündigt und hat eine Tätigkeit bei einer ausländischen Firma aufgenommen. Nach Rückkehr aus dem Ausland am 31.08.2007 hat er eine anderweitige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_29

Mit der am 16.10.2007 beim Arbeitsgericht Wesel erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und der Beklagten noch ein Arbeitsverhältnis besteht.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_30

Er hat vorgetragen, dass der Widerspruch rechtzeitig erfolgt sei, da das Informationsschreiben vom 29.08.2005 nicht ordnungsgemäß gewesen sei und deshalb die einmonatige Widerspruchsfrist gegen einen Betriebsübergang nicht zu laufen begonnen habe.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_31

Das Informationsschreiben sei schon unzureichend gewesen, da der Bereich, der auf C. übergehen sollte, nicht eindeutig bezeichnet worden sei. Darüber hinaus fehle es an einer genau bezeichneten Firmenanschrift. Schließlich habe die Beklagte auch insoweit fehlerhaft informiert, dass C. im September 2005 kein weltweit führender Anbieter von Elektronikgeräten gewesen sei.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_32

Die Kapitaldecke der C. Mobile habe nie ausgereicht, um die über 3.000 Mitarbeiter zu finanzieren. Die Übernahmegesellschaft habe zum Zeitpunkt der Übernahme rote Zahlen geschrieben. Die Kapitaldecke der übernehmenden Gesellschafter habe lediglich 25.000,00 € betragen. Die Firma C. Mobile habe nie die Absicht gehabt, die deutschen Beschäftigten langfristig zu beschäftigen. Dafür spreche auch die unstreitige Tatsache, dass anlässlich des Verkaufs die Beklagte einen dreistelligen Millionenbetrag gezahlt habe.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_33

Aufgrund dessen liegen weder eine ordnungsgemäße Information über die Identität des Erwerbers noch eine ordnungsgemäße Information über die wirtschaftlichen Gründe vor. Nach den positiv dargestellten Informationen über das Weltunternehmen hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass praktisch ein negativer Kaufpreis gezahlt worden sei.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_34

Insoweit sei er arglistig von der Beklagten über die tatsächlichen Umstände der Betriebsübernahme und der wirtschaftlichen Gegebenheiten getäuscht worden. Aufgrund dessen könnte auch weder ein Klagerecht noch die Ausübung des Widerspruchsrechts verwirkt sein.

45

Der Kläger hat beantragt,

46

festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_35

Sie hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass die Klage bereits unzulässig sei, da der Kläger sein Klagerecht verwirkt habe. Sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment seien erfüllt, da der Kläger nach Kenntnis vom Betriebsübergang 18 Monate, nach Kenntnis von der Insolvenz dreieinhalb Monate und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung acht Monate gewartet habe, bis er Klage erhoben habe.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_36

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 09.04.2008 die Klage abgewiesen und unter anderem ausgeführt, dass das Klagerecht verwirkt sei und die Klage deshalb unzulässig sei. Der Kläger habe zwar grundsätzlich ein Widerspruchsrecht, weil die Beklagte den Kläger über den Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß informiert habe. Das dahingehende Klagerecht sei jedoch aufgrund der konkreten Umstände, im Hinblick auf die Eigenkündigung des Klägers und die mehrfache Klageandrohung bei Klageerhebung erst im Oktober 2007 verwirkt. Zumindest sei das Recht auf Ausübung des Widerspruchs verwirkt. Wegen des Inhalts des Urteils wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe (Bl. 327 ff. d. A.) Bezug genommen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_37

Gegen dieses Urteil wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers vom 13.05.2008. Er macht geltend, dass die Beklagte ihn mit dem Informationsschreiben vom 29.08.2005 nicht nur unzureichend informiert habe sondern arglistig getäuscht habe. Die Beklagte habe unter Verschweigen der wahren Beweggründe ihre Trennung von der Mobilfunksparte als Unternehmensverkauf dargestellt und dabei arglistig verschwiegen, dass es sich um einen defizitären Unternehmensteil gehandelt habe. Sie handele deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich nunmehr auf Verwirkung berufen wolle. Die Kündigung des Klägers könne auch nicht ohne Weiteres als Vertrauenstatbestand anerkannt werden, da diese auch so ausgelegt werden könne, dass der Kläger bei dem maroden Arbeitgeber nicht mehr habe weiter arbeiten wollen. Im Hinblick auf die Widersprüche der anderen Arbeitnehmer habe sie, die Beklagte, auch mit einem Widerspruch des Klägers noch rechnen müssen.

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Der Kläger beantragt,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_38

das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 09.04.2008, AZ. 8 Ca 2858/07, abzuändern und festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_39

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil zur Verwirkung des Klagerechts und der Ausübung des Widerspruchsrechts, macht aber weiterhin geltend, dass die Information der Arbeitnehmer ordnungsgemäß erfolgt sei und die Widerspruchsfrist im Übrigen nicht eingehalten sei.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_40

Wegen des Vorbringens der Parteien wird ergänzend, insbesondere auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die Berufungsbegründung des Klägers vom 23.07.2008 (Bl. 376 d. A.) und die Berufungsbeantwortung der Beklagten vom 04.08.2008 (Bl. 391 d. A.) Bezug genommen.

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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

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Die Berufung des Klägers konnte keinen Erfolg haben.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_41

Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Berufungskammer ist das Klagerecht nicht verwirkt; allerdings ist das Recht auf Ausübung des Widerspruchs gegen den Betriebsübergang verwirkt.

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A.

62

I.

63

Die Klage ist zulässig.

64

Es liegt entgegen der Auffassung der Beklagten kein Fall einer Prozessverwirkung vor.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_42

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Recht, eine Klage zu erheben, mit der Folge der Unzulässigkeit dann verwirkt sein, wenn ein Anspruchssteller diese Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erhebt (Zeitmoment) und dadurch ein Vertrauenstatbestand beim Anspruchsgegner geschaffen wird, dass er gerichtlich nicht mehr belangt wird. Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an der sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die nicht innerhalb angemessener Frist erhobene Klage nicht mehr zumutbar ist.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_43

Die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgewähr des Artikel 19 Abs. 4 Satz 2 GG gebietet insoweit, an eine Prozessverwirkung hohe Anforderungen zu stellen. Durch die Annahme einer prozessualen Verwirkung darf der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dies ist bei den an das Zeit- und Umstandsmoment zu stellenden Anforderungen zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 02.11.1961 - 2 AZR 66/61 - AP Nr. 1 zu § 242 BGB Prozessverwirkung; Zusammenfassend BAG vom 24.05.2006 - 7 AZR 365/05 - juris unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.01.1972 - 2 BVR 255/67 - BVerfGE 32, 305, zu II. 2. b) der Gründe).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_44

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten eine inhaltliche Einlassung auf die Klage unzumutbar sei, liegen im Streitfall nicht vor. Die Beklagte beruft sich auf die Grundsätze der Verwirkung und auf das Vorliegen des Zeitmoments und Umstandsmoments im Hinblick auf die konkreten Verfahrensweisen im Zusammenhang mit der Erhebung des Widerspruchs und der Klageerhebung. Daraus ergeben sich jedoch auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischen den Parteien der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Rückwirkung des Widerspruches auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs streitig ist, keine Gründe für die Annahme einer Prozessverwirkung.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_45

Dies setzte voraus, dass der Kläger gegenüber der Beklagten einen sich gerade auf den Umstand der Nichterhebung der Klage erstreckenden Vertrauenstatbestand gesetzt hat; dem Gegner muss die Einlassung auf die nicht in angemessener Zeit erhobene Klage derart unzumutbar sein, dass das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des behaupteten Anspruchs zurückzutreten hat.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_46

Ihren Sachvortrag, ihre materiellrechtlichen Einwendungen bis hin zum Einwand, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts verwirkt ist, kann die Beklagte in dem anhängigen gerichtlichen Verfahren geltend machen und einbringen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_47

Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Erhebung der Klage einige Monate nach Ausscheiden des Klägers bei C. Mobile es der Beklagten etwa unmöglich wäre, auf die Einwände des Klägers in der Klage von Oktober 2007 zu erwidern. Insoweit hat die Beklagte auch nichts vorgetragen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_48

Selbst wenn der Kläger in seinen zwei Widerspruchsschreiben von Februar und April 2007 einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht hat und eine Klage als "beabsichtigt" hingestellt hat mit der Androhung einer Klageerhebung, ist nach Auffassung der Berufungskammer ein Verhalten des Klägers, das einen Verzicht auf die Klageerhebung beinhalten könnte mit der Folge, dass die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass sie klageweise nicht mehr in Anspruch genommen wird, nicht feststellbar.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_49

Das Rechtsinstitut der Prozessverwirkung ist nur in Ausnahmefällen anzuerkennen, wenn dem Verpflichteten ein Einlassen auf die Klage nicht mehr zumutbar ist.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_50

In den Formulierungen des Widerspruchsschreibens ist zwar von einer beabsichtigten Klageerhebung die Rede, es ist jedoch kein Zeitraum genannt, in dem der Kläger letztlich sein Klagerecht würde ausüben wollen. Ein Umstand, dass der Beklagten die Einlassung auf eine Klage im Hinblick auf den ausgeübten Widerspruch nicht mehr zumutbar sein könnte, ist daraus nicht zu entnehmen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_51

Der Kläger hat der Beklagten zwar eine kurze Frist genannt, ihm einen Arbeitsplatz zuzuweisen, er hat jedoch nicht darauf verzichtet, dieses Klagerecht noch geltend zu machen, wenn dies nicht erfolgt.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_52

Gerade wenn berücksichtigt wird, dass durch die Annahme einer prozessualen Verwirkung der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf, um den Justizgewährungsanspruch nicht in Frage zu stellen, bedarf es so erheblicher Umstände, die es für den Verpflichteten, also die Beklagte, unzumutbar machen würden, sich noch auf die Klage einzulassen, um den Tatbestand einer Prozessverwirkung zu bejahen.

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Das Klagerecht ist deshalb nach Auffassung der Berufungskammer nicht verwirkt. Die Klage ist zulässig.

77

II.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_53

Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch das Feststellungsinteresse des Klägers für die Klage mit dem hier erhobenen Feststellungsantrag bejaht. Dem Kläger geht es darum, dass festgestellt wird, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ununterbrochen fortbestanden hat und der Betriebsübergang nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein zulässiger Widerspruch gegen einen Betriebsübergang - soweit die Rechtsausübung nicht verwirkt ist - auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückwirkt.

79

B.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_54

In der Sache ist mit dem Arbeitsgericht festzustellen, dass der Widerspruch des Klägers gegen den Betriebsübergang rechtzeitig gemäß § 613 a Abs. 6 BGB erfolgt ist und zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten auch über den 30.09.2005 hinaus hätte führen können, da die Beklagte ihren Informationspflichten gemäß § 613 a Abs. 5 BGB nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist jedoch aufgrund der konkreten Umstände - auch nach Auffassung der Berufungskammer - verwirkt.

81

I.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_55

Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass es sich bei dem Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit der Übertragung der Mobilfunksparte Com MD (Mobile Devices) von der Beklagten auf die C. Mobile um ein Rechtsgeschäft handelte, das einen Betriebsübergang im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB zur Folge hat.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_56

Die Parteien haben in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht übereinstimmend erklärt, dass der wirtschaftliche Teilbereich Mobile Devices der Beklagten unter Wahrung seiner organisatorischen Identität mit den Mitarbeitern und wesentlichen Teilen der Betriebsmittel auf die C. Mobile übertragen worden ist.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_57

Damit stellt sich der Vorgang als Übergang eines Betriebsteils dar, bei dem ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Die wirtschaftliche Teileinheit hat ihre Identität gewahrt und der Bereich hatte auch schon bei der Beklagten die Qualität eines Betriebsteils im Sinne der Rechtsprechung (vgl. zuletzt BAG vom 05.02.2004 - 8 AZR 639/02 -; BAG vom 14.08.2007 - 8 AZR 8048/06 - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts und auch die Rechtsprechung des EuGH).

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_58

Mangels anderweitigen Sachvortrages und insbesondere auch im Hinblick auf die Betriebsvereinbarung zur Überleitung der Beschäftigungsbedingungen der von der Beklagten (Com MD) zur C. Mobile GmbH und Co. OHG übergehenden Mitarbeiter (Tarifkreis) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Vorliegen eines Betriebsübergangs im Rechtssinne in Zweifel stellen könnten.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_59

Insbesondere ergibt sich daraus auch, dass zur Vorbereitung der geplanten rechtlichen Verselbständigung des derzeitigen Geschäftsgebietes vom MD (einschließlich der dazugehörenden Zentralfunktionen) dieser organisatorisch zum 01.08.2005 spätestens getrennt wurde.

87

II.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_60

Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger grundsätzlich ein Widerspruchsrecht gemäß § 613 a Abs. 6 BGB zustand, da die Unterrichtung der Beklagten nach § 613 a Abs. 5 BGB fehlerhaft war und deshalb die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt hat.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_61

1. Wie die Kammer schon in mehreren Parallelverfahren durch Urteile vom 29.04.2008 - u. a. 6 Sa 1809/07 - entschieden hat, bestimmt § 613 a Abs. 5 BGB, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten hat.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_62

Eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die Widerspruchsfrist in Gang. Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung wird diese Frist ausgelöst. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 613 a Abs. 6 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats "nach Zugang der Unterrichtung nach Abs. 5" widersprechen kann als auch aus dem Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_63

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer im Rahmen des § 613 a Abs. 5 BGB so zu informieren, dass jener sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613 a Abs. 5 genannten Umstände ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrecht erhalten (vgl. BT-Drucksache 14/7760 S. 19). Da dies Sinn und Zweck der Vorschrift des § 613 a Abs. 5 BGB ist, ist es folgerichtig, den Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist nicht nur dann zu verneinen, wenn überhaupt keine Unterrichtung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn keine ordnungsgemäße Unterrichtung vorliegt.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_64

Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Die erteilten Informationen müssen zutreffend sein. Ob die Unterrichtung ordnungsgemäß ist, kann vom Gericht überprüft werden (vgl. zusammenfassend BAG vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 - NZA 2007, 682; Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268).

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_65

2. Die Unterrichtung der Beklagten genügte den oben genannten Anforderungen nicht. Weder ist die Identität des Übernehmers hinreichend gekennzeichnet noch sind die Gründe im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ausreichend angegeben.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_66

a) Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nach dem Zweck der Unterrichtung notwendig, dass der Betriebsübernehmer mit Firmenbezeichnung und Anschrift genannt wird. Erst dann ist der Erwerber in ausreichender Weise identifizierbar und im wörtlichen Sinne lokalisierbar und kann der Arbeitnehmer gegebenenfalls ergänzende Erkundigungen einziehen, Informationen einholen und sich gegenüber dem Übernehmer gegebenenfalls erklären. Es ist erforderlich, dass für einen Arbeitnehmer im Einzelnen deutlich bezeichnet werden muss, mit wem er es zu tun hat. Dazu gehören im Geschäftsleben der Firmenname und die Firmenanschrift. Ohne diese Kennzeichnung ist der Betriebserwerber nicht eindeutig identifizierbar.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_67

Es kann allenfalls im Einzelfall eine Frage der Gesamtumstände sein, ob die Fakten, die die Identifizierbarkeit begründen, dem Arbeitnehmer bekannt sind oder bekannt sein mussten.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_68

aa) Im Streitfall kann von derartigen Umständen nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat seine Arbeitsleistung in L.-M. erbracht. Die konzernrechtlichen Verknüpfungen und um was für Personen es sich bei den Personen handelte, die in dem Informationsschreiben genannt werden, ist für einen Dritten ohne Weiteres nicht erkennbar. Zumindest hat die Beklagte dies insoweit nicht vorgetragen. Bei dem in dem Informationsschreiben angegebenen Mitarbeiter C. handelt es sich um einen Mitarbeiter der Personalabteilung des damaligen übergeordneten Geschäftsbereichs der Beklagten. Dass dies die Anschrift des übernehmenden Betriebs sein sollte, ergibt sich aus dem Schreiben nicht. Ebenso wenig ist die Nennung des Mitarbeiters Dr. F. am I. platz 1, N. aus der Sicht des normalen Erklärungsempfängers eindeutig zu identifizieren.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_69

Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es sich bei dieser Adresse um die Adresse handeln soll, die die Firma C. Mobile, die zu diesem Zeitpunkt weder im Handelsregister eingetragen war noch erkennbar ihren registerrechtlichen Sitz im Sinne der HGB-Vorschriften begründet hatte, dort hatte. Vielmehr hat die Beklagte in ihrem Informationsschreiben ja gerade zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ein nicht zum Konzern T. gehörenden neuen Arbeitgeber handeln sollte, sondern dass dieser im Konzernbereich der Firma C. angesiedelt war. Dass dieser seinen Firmensitz in N. nehmen sollte und wollte, ist für den Kläger, der in L.-M. tätig war, mangels anderer vorgetragener Umstände nicht ersichtlich.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_70

bb) Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - die Anschrift für die Identifizierung nur bei ausländischen Firmen verlangt hat, vermochte dies die Berufungskammer dem Urteil nicht zu entnehmen. Nach dem Sinn und Zweck der Definition soll der Firmensitz und die Adresse des Erwerbers mitgeteilt werden, damit der Arbeitnehmer gegebenenfalls ergänzende Erkundigungen einziehen kann. Das "insbesondere bei ausländischen Erwerbern" bedeutet jedoch nicht, dass dies bei in Deutschland residierenden Arbeitgebern nicht der Fall sein sollte.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_71

b) Darüber hinaus hat die Beklagte auch die Gründe für den Übergang im Sinne von § 613 a Abs. 5 Ziffer 2 BGB im Rahmen ihrer Informationspflichten nicht ausreichend mitgeteilt.

100

Mit Grund ist in erster Linie die Angabe des Rechtsgrundes für den Betriebsübergang, wie Kaufvertrag, Pachtvertrag, Umwandlung etc. gemeint.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_72

Ausgehend vom Sinn und Zweck der Unterrichtung, die dem Arbeitnehmer die Möglichkeit verschaffen soll, sachgerecht über die Ausübung des Widerspruchs zu befinden, reicht die Angabe des dem Betriebsübergang zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts allein nicht aus. Dem Arbeitnehmer müssen vielmehr jene unternehmerischen Gründe für den Betriebsübergang zumindest schlagwortartig mitgeteilt werden, die sich im Falle seines Widerspruchs auf den Arbeitsplatz auswirken können (BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - a. a. O. Rdn. 29).

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_73

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nicht erforderlich, dass die wirtschaftlichen Gründe mitgeteilt werden, jedoch ergibt sich aus der Entscheidung vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 - a. a. O. Rdn. 32, dass erläutert werden muss, wie etwa die Ausgliederung eines Geschäftsbereichs durchgeführt wird. Auch wenn keine umfangreichen Begründungen der unternehmerischen Maßnahmen verlangt werden können, wie sie etwa im Rahmen der Unterrichtungspflichten gegenüber dem Betriebsrat gemäß § 111 BetrVG zu beachten sind, ist jedoch zu berücksichtigen, dass gerade auch die mittelbaren Folgen im Zusammenhang mit der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs im Hinblick auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung deutlich werden müssen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Arbeitsplatzsicherheit beim Betriebserwerber maßgeblich betroffen ist (BAG vom 31.01.2008 - 8 AZR 1116/06 - juris Rdn. 32).

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_74

Auch wenn der bisherige Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebsübernehmers im Einzelnen zu unterrichten, da deren Beurteilung grundsätzlich nicht eindeutig anhand objektiver Kriterien erfolgen kann, sondern jeweils im Einzelfall einer regelmäßig nicht justiziablen Einschätzung der wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten sowie der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung unterliegt, so ist nach Einschätzung der Berufungskammer die Tatsache der nicht unerheblichen Verringerung der verbleibenden Haftungsgrundlage ein Umstand, auf dessen Kenntnis der Kläger Anspruch hatte, da dies das "Wie der Ausgliederung des Geschäftsbereichs" betrifft.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_75

Dazu hätte auf jeden Fall mit einem Wort gehört, dass es sich bei der Firma, auf die "die Aktivitäten des Geschäftsgebietes Com MD Mobile Devices" zum 01.10.2005, die C. Mobile GmbH & Co. OHG handelte, um eine Neugründung handelt, die nicht Teil des weltweit beschriebenen C.-Konzerns im eigentlichen Sinne ist, sondern eine völlig selbständig neu gegründete und im Haftungskapital aufgrund der Stammeinlagen beider Gesellschafter mit 50.000,00 € begrenzten Gesellschaft.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_76

Natürlich steht es den Vertragsparteien eines Betriebsüberganges frei, den Übergang derart zu organisieren, dass neue Gesellschaften gegründet werden und gegebenenfalls auch Neugründungen entstehen.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_77

Die Beklagte hat jedoch in dem Informationsschreiben vom 29.08.2005 den Eindruck erweckt, dass es sich bei der OHG ebenfalls um einen Teil eines "weltweit führenden Anbieters von Consumer Electronic Produkten" handelt und dass es sich insoweit um eine Firma handelt, die zumindest auf dem asiatischen Markt "zu den am schnellsten wachsenden Anbietern im Handysegment" handelt. Natürlich ist es richtig, dass die Beklagte in dem Informationsschreiben zwischen C. Mobile und C. unterschieden hat und dass es Aufgabe des Lesers ist, dieses Schreiben sorgfältig zu lesen. Nach dem Sinn und Zweck der Informationspflichten nach § 613 a Abs. 5 BGB kann es aber nicht Aufgabe eines Informationsschreibens sein, Rätsel zu lösen. Der Informant soll die Fakten auf den Tisch legen, er soll Klartext reden.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_78

Diesem Sinn und Zweck wird die Beklagte nicht gerecht, wenn sie in dem Informationsschreiben noch nicht einmal darauf hinweist, dass der Geschäftsbereich Mobile Devices nicht von dem Weltkonzern T. auf den Weltkonzern C. übertragen wird und damit auf die C. Corporation, sondern auf die neu gegründete C. Mobile mit einem Stammkapital von 50.000,00 €.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_79

Gesellschafter der neu zu gründenden C. Mobile OHG war die C. Mobile Management GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000,00 € sowie die Firma C. Wireless GmbH mit ebenfalls einem Stammkapital von 25.000,00 €. Alleinige Gesellschafterin dieser beiden Gesellschafter war die C. Mobile Holding BV mit Sitz in den Niederlanden.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_80

Damit ergab sich zwar eine gesellschaftsrechtliche Verknüpfung mit der C. Corporation, nicht jedoch eine haftungsrechtliche Verknüpfung, was nicht zuletzt durch das Insolvenzverfahren zu Tage getreten ist.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_81

Die Beklagte wusste, dass ein Restrukturierungsaufwand für den defizitären Bereich erforderlich war und dass der Muttergesellschaft der übernehmenden C. Mobile ein dreistelliger Millionenbetrag als Restrukturierungsbeihilfe (Mittel für Migration) zur Verfügung gestellt wurde.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_82

Damit war klar, dass es von dem Wohlwollen der Muttergesellschaft abhing, ob letztlich die neu gegründete C. Mobile überlebensfähig ist. Wie sich später herausgestellt hat, sind die unternehmerischen Entscheidungen zu dem Ergebnis gekommen, dass unterstützende Maßnahmen durch die Muttergesellschaft nicht mehr erfolgten und deshalb letztlich eine Überschuldung nach etwa einem Jahr der Betriebsaufnahme festgestellt worden ist.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_83

Auch wenn nicht unterstellt werden kann, dass die Beklagte die Ausgliederung der Handysparte und die Abwicklung des Rechtsgeschäftes in dem Bewusstsein gemacht hat, dass die Firma C. Mobile letztlich nicht überlebensfähig sein werde, so ist doch festzustellen, dass es für einen Arbeitnehmer, der natürlich die Gesamtumstände der gesellschaftsrechtlichen und sonstigen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen nicht kennt, von wesentlicher Bedeutung ist, ob er sich weiter in einem Arbeitsverhältnis zu einem haftungsrechtlich potenten Arbeitgeber (Konzern) befindet oder zu einer ausgegliederten und neu gegründeten bzw. in Gründung befindlichen potentiellen neuen Arbeitgeberin.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_84

Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass dem einzelnen Arbeitnehmer es gar nicht möglich war, sich bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs des Informationsschreibens innerhalb der Monatsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB über die gesellschaftsrechtliche Konstruktion der Neugründung und die einzelnen Gesellschafter anhand eines Handelsregisterauszuges zu informieren, weil bis zum Ablauf der Monatsfrist die hier relevanten Eintragungen im Handelsregister noch gar nicht eingetragen gewesen sein dürften.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_85

Wenn die Berufungskammer daher für die Ordnungsgemäßheit des Informationsschreibens lediglich verlangt, dass der Begriff "Neugründung" in dem Informationsschreiben genannt wird, so ist damit nicht zu viel verlangt.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_86

Natürlich ist nicht zu verkennen, dass aufgrund der Anforderungen durch die Rechtsprechung es ein schwieriges Unterfangen ist, ein komplett ordnungsgemäßes Informationsschreiben herzustellen. Es wird immer das Problem der Rechtsprechung sein, - im Nachhinein - im Einzelnen Richtlinien festzulegen, die den gesetzlichen Bestimmungen Rechnung tragen und damit seinen Informationspflichten hinreichend nachkommt.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_87

Zusammenfassend bleibt dennoch festzustellen, dass der Verkauf des Geschäftsbereichs mit ca. 3.000 Arbeitnehmern an eine neu gegründete und mit einem Stammkapital von 50.000,00 € ausgestattete "Tochtergesellschaft" der C. Corporation eines konkreten Hinweises auf die Neugründung bedurft hätte, zumal diese Firma zum Zeitpunkt des Informationsschreibens noch nicht einmal im Handelsregister eingetragen war (so auch LAG N. im Urteil vom 17.04.2008 - 4 Sa 1063/07 -).

117

III.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_88

Die Ausübung des Widerspruchsrechts des Klägers war jedoch im Streitfall nach Auffassung auch der Berufungskammer aufgrund der konkreten Umstände verwirkt.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_89

1. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat. Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes aufseiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_90

Auch das Widerspruchsrecht kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber nunmehr eine Widerspruchsfrist vorgesehen hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, denn jedes Recht kann nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_91

Angesichts der gesetzlichen Regelung kann hinsichtlich des Zeitmoments nicht auf eine feststehende Monatsfrist, beispielsweise von sechs Monaten abgestellt werden. Im Gesetzgebungsverfahren sind nämlich Vorschläge auf Aufnahme einer generellen Höchstfrist von drei bzw. sechs Monaten nicht aufgegriffen worden. Abzustellen ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles. Dabei ist, wie das Bundesarbeitsgericht bereits zur Verwirkung der Geltendmachung eines Betriebsübergangs ausgeführt hat, davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können. Zutreffend ist es weiterhin auch, die Länge des Zeitablaufs in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_92

Der erforderliche Zeitablauf kann um so kürzer sein, je gravierender die Umstände sind und umgekehrt sind an diese Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BAG vom 12.12.2006 - 9 AZR 747/06 - NZA 2007, 396/398 Rz.17).

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_93

Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. zusammenfassend BAG vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06 - NZA 2007, 793 Rz. 42/44 unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung).

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_94

Das Bundesarbeitsgericht hat in der zuletzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06 - zur Erfüllung des Zeitmomentes bei einer Verwirkung ausgeführt, dass das Zeitmoment den Zeitraum bemisst, in welchen die möglichen die Verwirkung begründenden Vertrauensumstände gesetzt werden. Dieser beginnt grundsätzlich einen Monat nach einer Unterrichtung über den Betriebsübergang in Textform, wenn dieser auch unvollständig und fehlerhaft war. Denn dadurch gibt der Arbeitgeber zu erkennen, dass er mit der Unterrichtung die Monatsfrist für den Widerspruch in Gang setzen will und danach die Erklärung von Widersprüchen nicht mehr erwartet (Rdn. 41).

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_95

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass im Streitfall sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment für die Annahme der Verwirkung der Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger zu bejahen sind.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_96

a) Bezogen auf den Zeitraum einen Monat nach Zugang des Informationsschreibens über den Betriebsübergang (Ende September 2005) waren bei dem Widerspruch des Klägers im Februar 2007 17 Monate vergangen, in denen die Beklagte hätte Widersprüche erwarten können.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_97

Diese Bewertung entspricht im Übrigen erkennbar der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 - Rdz. 46 -, in dem das Bundesarbeitsgericht ebenfalls als Bezugspunkt den Zugang des Unterrichtungsschreibens angenommen hat.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_98

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Zusammenhang mit Bestandsstreitigkeiten bereits bei Zeiträumen von wenigen Monaten bis zu einem Jahr nach Beendigung der Tätigkeit des Arbeitnehmers das Zeitmoment als erfüllt angesehen werden kann (vgl. BAG Urteil vom 24.05.2006 - 7 AZR 365/05 -). Wenn im Streitfall deshalb davon auszugehen ist, dass mehr als anderthalb Jahre nach Ablauf der Monatsfrist ab Unterrichtung über den Betriebsübergang verstrichen sind, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Voraussetzungen des Zeitmoments gegeben sind.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_99

Soweit der Kläger behauptet hat, dass er erstmalig bereits im September 2006 ein Widerspruchsschreiben eingereicht hat, hat bereits das Arbeitsgericht erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass die Behauptung, dass sein vermeintliches Widerspruchsschreiben auf einem Paket mit Widerspruchsschreiben beim Betriebsrat gelegen habe, nicht geeignet ist, den Nachweis zu führen, dass dieses Schreiben auch bei der Beklagten angekommen ist. Die Beklagte hat den Zugang des Widerspruchsschreibens vor Februar 2007 in Abrede gestellt. Das Arbeitsgericht hat in der erstinstanzlichen Entscheidung (Seite 17 der Urteilsgründe) ausgeführt, dass der Beweisantritt des Klägers insoweit unzulässig ist. Er ist nicht geeignet, den vom Kläger gewünschten Nachweis zu führen. Der Kläger hat in der Berufung insoweit keine Einwände erhoben, so dass von den Feststellungen des Arbeitsgerichts auszugehen ist, dass der Widerspruch erstmalig im Februar 2007 und damit nach der Eigenkündigung im Dezember 2006 bei der Beklagten eingegangen ist.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_100

b) Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze zur Wechselwirkung zwischen Zeitmoment und Umstandsmoment sind dann bei Berücksichtigung der Gesamtumstände die Tatsachen zu berücksichtigen, die neben dem Zeitablauf vorliegen.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_101

aa) Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, aufgrund der Feststellungen des Insolvenzverwalters etwa ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs habe sich ergeben, dass die Beklagte ihn arglistig getäuscht habe und deshalb sei es unredlich, sich auf die Verwirkung zu berufen, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen. Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte habe nicht ordnungsgemäß über die wirtschaftliche Lage informiert und es habe von vornherein festgestanden, dass die Firma C. nicht überlebensfähig sei.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_102

Diesem Ansatz vermochte die Kammer nicht zu folgen. Aus der Informationspflicht im Rahmen von § 613 a Abs. 5 BGB ergibt sich nicht, dass der Arbeitgeber seine wirtschaftliche Lage im Einzelnen darzulegen hat. Die Beklagte ist nach dem von ihr angenommenen Erwerberkonzept zusammen mit der Firma C. davon ausgegangen, dass der Geschäftsbereich Com Devices von der Firma C. Mobile fortgeführt werden könnte. Insoweit sind auch von der Beklagten Zahlungen (Restrukturierungsbeihilfe) geleistet worden, die schon oben bei der Bewertung des Umfangs der Informationspflichten dargelegt wurden (B II 2 b der Gründe). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über den Grund des Betriebsübergangs Mitteilung zu machen. Die Unterrichtungspflicht des § 613 a Abs. 5 Ziff. 3 BGB bezieht sich aber gerade nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erwerbers (vgl. auch LAG Düsseldorf vom 06.10.2005 - 15 Sa 355/05 - juris).

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_103

Die Kammer hat angenommen, dass die Beklagte insoweit die Gründe nicht hinreichend dargetan hat. Daraus lässt sich jedoch keine Arglist in dem Sinne entnehmen, dass die Beklagte den Kläger zielgerichtet falsch informiert hat, um ihn von dem Widerspruch abzuhalten. Arglist setzt voraus, dass die Beklagte bewusst Falschinformationen weitergegeben hat. Dies konnte die Kammer in dem Informationsschreiben jedoch nach dem oben Gesagten nicht feststellen. Vielmehr hat die Kammer festgestellt, dass die Beklagte nicht ausreichend informiert hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie vorsätzlich etwas Falsches mitgeteilt hat. Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass es sich um einen solventen Erwerber handelt, der mit Unterstützung der Muttergesellschaft den Betrieb weiterführen könne.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_104

Der Erfüllung des Umstandsmoments steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte sich aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Information nicht rechtstreu verhalten hat. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, der besagt, dass derjenige, der sich nicht rechtstreu verhält, dauerhaft eines möglichen Vertrauensschutzes verlustig geht. Selbst derjenige, der eine andere Person bei Abschluss eines Vertrages täuscht, genießt nach Ablauf der Fristen des § 124 BGB Vertrauensschutz.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_105

bb) Im Streitfall liegen Umstände vor, die über den Zeitablauf hinaus die Erwartung der Beklagten rechtfertigen, dass der Kläger von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch mehr machen wird.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_106

(1) Die Tatsache allein, dass der Kläger ursprünglich bei der Firma C. über den 01.10.2005 hinaus weitergearbeitet hat, begründet insoweit weder ein vertrauensbegründendes Element wie die Tatsache, dass der Kläger eine Gehaltserhöhung bekommen hat bzw. Handlungsvollmacht erhalten hat. Insoweit handelt es sich um Umstände, die im Rahmen eines übergegangenen Arbeitsverhältnisses, von dessen wirksamen Übergang die Parteien zu diesem Zeitpunkt ausgegangen sind, in der normalen Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses vonstatten gegangen sind. Daraus kann die Beklagte keinen Aussagewert dahingehend entnehmen, dass der Kläger von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch mehr machen wollte und deshalb ein besonderer Vertrauensschutz entstanden sein könnte.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_107

(2) Mit dem Arbeitsgericht und mit der Beklagten ist dies jedoch anders bei der Tatsache, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis durch Kündigungserklärung beendet hat, bevor er sein Widerspruchsrecht ausgeübt hat (zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchs wird auf die obigen Ausführungen unter B III 2 hingewiesen).

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_108

Aus den Gründen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.03.2008 - 8 AZR 1016/06 - Rdn. 41 - entnimmt die Kammer, dass das Bundesarbeitsgericht es als wesentlichen Umstand ansieht, der das Vertrauen der Arbeitgeberin in eine Nichtausübung des Widerspruchsrechts durch den Arbeitnehmer rechtfertigen kann, wenn der Arbeitnehmer über eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses disponiert hat.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_109

Die Kammer teilt die Auffassung, dass die Tatsache der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ein Umstand ist, der gerade im konkreten Fall die Bejahung des Umstandsmoments im Rahmen der Verwirkung rechtfertigt.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_110

Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den gesamten Bereich Com Devices in L.-M. an die Firma C. Mobile übertragen hat und insoweit für die Weiterbeschäftigung des Klägers in diesem Bereich keine Möglichkeit mehr besteht. Durch die Kündigung des Klägers, wovon die Beklagte aufgrund eines Dienstleistungsvertrages mit der Firma C. über die Führung der Personalakten Kenntnis erlangt hatte, musste sie davon ausgehen, dass der Kläger seine Vertragsbeziehungen zu dem Übernehmer beenden wollte und letztlich auch zu ihr als ehemalige Arbeitgeberin keine Beziehungen mehr haben wollte.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_111

Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger durch seine Eigenkündigung gegenüber C. Mobile zu erkennen gegeben hat, dass er diese letztlich als Arbeitgeber akzeptierte und durch die Eigenkündigung endgültig aus der Rechtsbeziehung ausscheiden wollte, die ursprünglich mit der Beklagten und danach mit C. Mobile bestand. Er hat sich mit der Eigenkündigung für die Dispositionsfreiheit für sein weiteres Arbeitsleben entschieden. Es ist deshalb mit der Beklagten die Wertung vertretbar, wenn ein Arbeitgeber davon ausgeht, dass er nunmehr nicht mehr mit einem Widerspruch des Klägers rechnen muss.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_112

Die Tatsache der Einstellung des operativen Geschäfts bei der Beklagten in L.-M. und die Tatsache, dass der Kläger vor Ausübung des Widerspruchs sein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat, erscheinen der Kammer als so schwerwiegender Umstand, dass es nicht darauf ankommen kann, welche Motivlage letztlich zur Kündigung geführt hat, solange dies der Beklagten nicht etwa im Zusammenhang mit der Kündigung mitgeteilt worden ist . Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_113

Natürlich ist verständlich, dass der Kläger sich nach einem neuen Arbeitsplatz umsieht, wenn er kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Kündigung einreicht.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_114

Aus objektiver Sicht lagen bereits ab September 2006 eine Fülle von Widerspruchsschreiben bei der Beklagten vor, nicht jedoch ein Widerspruchsschreiben des Klägers. Dieser hat vielmehr sein Arbeitsverhältnis im Dezember 2006 gekündigt.

145

Die Tatsache, dass die Beklagte etwa mit weiteren Widerspruchsschreiben rechnen müsste, kann deshalb nicht unterstellt werden.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_115

Soweit der Kläger sich zusätzlich darauf berufen hat, dass bei ihm eine besondere Situation zu berücksichtigen sei, da er sich im Ausland befunden habe, ändert dies nichts an den Umständen, die von der Kammer zur Bejahung der Umstandsmomente herangezogen worden sind, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit dies der Beklagten bekannt war.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_116

Der Kläger hat 17 Monate nach Ablauf der Monatsfrist nach Information über den Betriebsübergang und nachdem er seinerseits das Arbeitsverhältnis beendet hatte, sein Widerspruchsrecht ausgeübt und sodann weitere 8 Monate mit der Erhebung der Klage abgewartet, um sein Widerspruchsrecht durchzusetzen. Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Umstände den Schluss rechtfertigen, dass das Recht auf Ausübung des Widerspruchs gegen den Betriebsübergang verwirkt ist.

148

IV.

149

Da die Beklagte auch im Berufungsverfahren obsiegt hat, waren die Voraussetzungen für eine Vorlage an den EUGH nicht gegeben.

150

V.

151

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. mit § 97 ZPO.

152

VI.

153

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da entscheidungserhebliche Rechtsfragen vorliegen, die grundsätzliche Bedeutung haben.

154

RECHTSMITTELBELEHRUNG

155

Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger

156

R E V I S I O N

157

eingelegt werden.

158

Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

159

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

160

Bundesarbeitsgericht

161

Hugo-Preuß-Platz 1

162

99084 Erfurt

163

Fax: 0361 2636 2000

164

eingelegt werden.

165

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

166

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

167

1. Rechtsanwälte,

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_117

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2008-08-19/6-sa-851-08#rd_118

3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

170

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

171

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

172

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.