Rechtsprechung / LAG Düsseldorf / 2006

LAG Düsseldorf Beschluss vom 16.05.2006 – 6 Ta 250/06

ECLI:DE:LAGD:2006:0516.6TA250.06.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Rechtsanwälte C. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 23.12.2005 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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G R Ü N D E :

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Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2006-05-16/6-ta-250-06#rd_1

Das Arbeitsgericht hat für das vorliegende Verfahren den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit zu Recht gemäß § 33 Abs. 1 auf 36.000,-- € festgesetzt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2006-05-16/6-ta-250-06#rd_2

1.Der Antrag des Betriebsrats auf Sicherstellung seiner Beteiligungsrechte gemäß § 99 Abs. 4, 101 BetrVG stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar. Der Gegenstandswert ist demgemäß nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu berechnen. Danach ist die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf den Hilfswert von 4.000,-- €, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher, anzusetzen, jedoch nicht über 500.000,-- € hinaus.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2006-05-16/6-ta-250-06#rd_3

Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, der auch die nunmehr zuständige Beschwerdekammer folgt, ist im Rahmen der Bewertung auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, sowie den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit abzustellen. Die Bedeutung für die Arbeitgeberseite ist nicht zuletzt nach den wirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2006-05-16/6-ta-250-06#rd_4

Maßgeblich für die streitwertmäßige Bewertung ist dabei der Antrag und nicht etwa die Erfolgaussichten des Antrages bzw. dessen Begründetheit (vgl. Beschluss des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 29.08.2005 - 17 Ta 316/05 -, Beschluss der erkennenden Kammer vom 06.04.2006 - 6 Ta 171/06 -).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2006-05-16/6-ta-250-06#rd_5

Weiter bewertet die Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung ein einzelnes Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG als auch den auf § 101 BetrVG gestützten Antrag des Betriebsrats, eine Versetzung aufzuheben, mit zwei Bruttomonatsentgelten des betreffenden Arbeitnehmers; insoweit stellen sich die Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (früher § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG) hinsichtlich der Bewertung einer Änderungskündigungsschutzklage als geeignete Anknüpfungspunkte dar.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2006-05-16/6-ta-250-06#rd_6

Soweit mehrere Arbeitnehmer in einem Verfahren mit in der Regel identischem Streitgegenstand betroffen sind, so ist unter dem Blickwinkel "Umfang und Schwierigkeit der Sache" eine Herabsetzung geboten. Dabei ist nicht entscheidend, ob die parallel gelagerten Streitigkeiten in gesonderten Einzelverfahren oder in einem Gruppenverfahren zur Entscheidung gestellt wurden. In beiden Fällen ist regelmäßig allein eine kursorische Prüfung der weiteren Fälle seitens der Anwälte geboten. Dies führt nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern zu einer Kürzung der Parallelsachen auf jeweils 3/10 des Ausgangswertes von zwei Bruttomonatsbezügen (Beschlüsse des LAG Düsseldorf vom 25.06.2003 - 17 Ta 262/03 - und 02.07.2004 - 17 Ta 390/04 -). Dieser Rechtsprechung folgt auch die nunmehr zuständige Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2006-05-16/6-ta-250-06#rd_7

2.Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss zu Recht ausgeführt, dass sich der Streitwert bei Zugrundelegung des zweifachen Monatsverdienstes des Mitarbeiters X. und 3/10 des jeweiligen zweifachen Monatsverdienstes der übrigen im Antrag aufgeführten Mitarbeiter auf 36.516,14 € darstellen würde. Mangels Gebührensprungs ist die Festsetzung auf 36.000,-- € deshalb nicht zu beanstanden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2006-05-16/6-ta-250-06#rd_8

Nur ergänzend sei nochmals darauf hingewiesen, dass zwischen den Parteien ausweislich des Antrags Streit darüber bestanden hat, inwieweit die personellen Maßnahmen bezüglich der im Antrag genannten Mitarbeiter sich als Versetzungen im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG darstellen. Abgesehen von offensichtlichen Fällen kann es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer in Streitwertsachen sein, die Begründetheit und Erfolgsaussichten der Anträge zu prüfen. Deshalb ist regelmäßig eine Bewertung jedes Einzelfalles unter Berücksichtigung der obigen Maßstäbe vorzunehmen. Allein die rechtliche Einschätzung der Arbeitgeberin kann insoweit nicht maßgeblich sein.

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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

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Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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Goeke