Rechtsprechung / KG / 1. Zivilsenat / 2021
KG Beschluss vom 11.05.2021 – 1 W 231/21
1. Zivilsenat · ECLI:DE:KG:2021:0511.1W231.21.00
ZivilrechtBerlinVolltext
Tenor§
Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten vom 21. März 2021 gegen den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Seifert, die Richterin am Kammergericht Dr. Rieger und die Richterin am Kammergericht Muratori wird zurückgewiesen.
Gründe§
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Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten hat keinen Erfolg.
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1. Über das Gesuch entscheidet der Senat ohne Mitwirkung der für befangen erklärten Richter, §§ 6 Abs. 1 S. 1 FamFG, 45 Abs. 1 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligte die abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet hat. Das bedeutet nicht, dass sich das Gesuch gegen den Senat als solchen richten soll, was nicht zulässig wäre.
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Der Beteiligten ist aus dem Beschluss des Senats vom 28. September 2017 – 1 W 380/17 – bekannt, dass die pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist (vgl. BGH, BeckRS 2017, 102352). Bei gebotener wohlwollender Auslegung (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3773) ist nicht anzunehmen, dass die Beteiligte erneut einen von vornherein unzulässigen Antrag hat stellen wollen.
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Die namentliche Bezeichnung der abgelehnten Richter ist nicht erforderlich, wenn sie aus dem Gesuch heraus individualisierbar und zweifelsfrei bestimmbar sind (vgl. OLG Rostock, NJOZ 2007, 927). So ist es hier. Der Antrag der Beteiligten ist dahin auszulegen, dass er sich gegen die zur Entscheidung über ihre Beschwerde vom 13. März 2021 berufenen Richter des Senats richtet. Das sind seine im obigen Beschlusstenor aufgeführten Mitglieder.
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2. Das Ablehnungsgesuch ist nicht gerechtfertigt, weil die abgelehnten Richter von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen wären, § 40 Abs. 1 Alt. 1 ZPO. Das ist nicht der Fall, insbesondere haben die Richter nicht bei Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, § 41 Nr. 6 ZPO. Sie haben weder die Eintragung der Zwangssicherungshypothek in Abt. III lfd. Nr. 13 des Grundbuchs veranlasst noch waren sie an dem Beschluss des Grundbuchamts vom 9. März 2021 beteiligt. Dass sie an dem vorherigen, ein anderes Wohnungseigentum der Beteiligten betreffenden Verfahren 1 W 155/19 beteiligt waren, schließt sie nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts aus.
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3. Der Antrag ist auch nicht deshalb begründet, weil die Beteiligte die Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, § 43 Abs. 1 Alt. 2 ZPO.
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Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 41, Rdn. 9).
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Ein solcher Grund ist nicht ersichtlich. Eine Vorbefassung des abgelehnten Richters mit früheren Verfahren eines Beteiligten als solche ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten (BGH, NJW-RR 2017, 187, 188). Solche Umstände liegen nicht vor.
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Sie werden nicht dadurch begründet, dass die Beschwerde der Beteiligten im Verfahren 1 W 155/19 erfolglos geblieben ist. Dies lässt allein auf eine andere rechtliche Wertung als die der Beteiligten, nicht hingegen auf eine Voreingenommenheit der beteiligten Richter ihr gegenüber schließen. Dasselbe gilt, soweit sich die Beteiligte mit ihrer Meinung auch in anderen Verfahren nicht hat durchsetzen können. Dass ihre wiederholten Niederlagen vor Gerichten negative Auswirkungen auf ihr Familienleben haben sollen, ist bedauerlich, rechtfertigt aber ebenfalls keine andere Entscheidung über ihr Ablehnungsgesuch.
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Dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Richter, § 44 Abs. 3 ZPO, müssen vorliegend ausnahmsweise nicht eingeholt werden (vgl. Stackmann, in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl., § 44, Rdn. 10), weil dem Senat der von der Beteiligten beanstandete Beschluss zu 1 W 155/19 vorliegt, weder aus diesem noch den pauschalen Beanstandungen der Beteiligten hierzu aber ein Ablehnungsgrund folgt.