Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

Stand: 10.06.2019

Bund142 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/6#abs-1 (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/6#abs-2 (2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

§ 5 § 7