Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 142
Nach Gewicht
- BGH, 08.12.2021 – XII ARZ 39/21Richterablehnung in einer Betreuungssache: Zuständiges Gericht bei Beschlussunfähigkeit des eigentlich zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichts; Entscheidung durch das im Rechtszug höhere Gericht; Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Ablehnungsgesuchen; Kollegialitätsverhältnis als Ablehnungsgrund; Vizepräsident des in der Hauptsache zuständigen Landgerichts als VerfahrensbeteiligterZitiert von 9
- OLG Hamm, 04.01.2021 – 4 WF 258/20
- OLG Frankfurt am Main, 09.06.2017 – 4 WF 103/17Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 14.03.2024 – 13 WF 32/24
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 21.07.2020 – Vf. 59-VI-17
- BGH, 19.01.2022 – XII ZB 357/21Richterablehnung in einer Betreuungssache: Verbindung eines auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung gestützten Ablehnungsgesuchs mit der gegen diese Entscheidung gerichteten BeschwerdeZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 11 EK 12/25
- LG Paderborn, 26.03.2026 – 1 T 19/26
- OLG Karlsruhe, 26.02.2026 – 20 WF 38/26
142 Entscheidungen zu § 6 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/6#abs-1 (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/6#abs-2 (2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.