Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/6#abs-1 (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/6#abs-2 (2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Wird zitiert von 168 Entscheidungen zu § 6 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.12.2021 – XII ARZ 39/21Richterablehnung in einer Betreuungssache: Zuständiges Gericht bei Beschlussunfähigkeit des eigentlich zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichts; Entscheidung durch das im Rechtszug höhere Gericht; Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Ablehnungsgesuchen; Kollegialitätsverhältnis als Ablehnungsgrund; Vizepräsident des in der Hauptsache zuständigen Landgerichts als VerfahrensbeteiligterZitiert von 9
- AG Mönchengladbach-Rheydt, 21.07.2021 – 18 F 85/21
- OLG Hamm, 04.01.2021 – 4 WF 258/20
- OLG Frankfurt am Main, 09.06.2017 – 4 WF 103/17Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 14.03.2024 – 13 WF 32/24
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 21.07.2020 – Vf. 59-VI-17
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 11 EK 12/25
- LG Paderborn, 26.03.2026 – 1 T 19/26
- OLG Karlsruhe, 26.02.2026 – 20 WF 38/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.