Rechtsprechung / FG Köln / 2017

FG Köln Urteil vom 30.03.2017 – 15 K 2258/14

ECLI:DE:FGK:2017:0330.15K2258.14.00

SteuerrechtNordrhein-WestfalenSteuerrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Steuerrecht findenVolltext

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Tenor§

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31.7.2014 und Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 4.4.2014 wird die Einkommensteuer unter Anwendung der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG auf die Einkünfte der Kläger aus Kapitalvermögen neu festgesetzt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe geleistet haben.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_2

Zwischen den Beteiligten ist die - ursprünglich nicht beantragte – Anwendung des § 32 d Abs. 6 Einkommensteuergesetz strittig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_3

Die Kläger gaben am 04.10.2011 ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 ab.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_4

Sie erklärten u.a. gewerbliche Einkünfte in Höhe von 305.814,- € aus einer A mbH & Co. KG, die beim Finanzamt B gesondert und einheitlich festgestellt wurden und für die eine Mitteilung des Finanzamts B vom 16.9.2011 in entsprechender Höhe vorlag.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_5

Darüber hinaus erklärten sie auf der Anlage KAP Kapitalerträge in Höhe von 33.084,- €. Die Günstigerprüfung, wie sie in Zeile 4 beantragt werden kann, wurde nicht beantragt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_6

Am 03.01.2012 erging eine Einkommensteuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 01.02.2012 erging ein Änderungsbescheid, der den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_7

Nachdem eine geänderte Mitteilung des Finanzamts B ergangen war, wurde am 04.04.2014 ein nach § 175 Abs. 1 Nr.1 AO geänderter Einkommensteuerbescheid erlassen. Hiernach betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nunmehr 0,- €. Die festgesetzte Einkommensteuer verminderte sich von ursprünglich 118.311 € auf 7.733,- €.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_8

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 08.04.2014 Einspruch ein und beantragten nunmehr die Günstigerprüfung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 32 d Abs. 6 Einkommensteuergesetz vorzunehmen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_9

Der Beklagte verwarf den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 31.07.2014 als unzulässig, da nach seinem Dafürhalten nach § 351 Abs. 1 AO kein Änderungsrahmen gegeben sei.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_10

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 06.08.2014 erhobenen Klage.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_11

Die Kläger sind der Ansicht, mit der Änderung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 AO hätten erstmals die Voraussetzungen zur Ausübung des Wahlrechts nach § 32 d Einkommensteuergesetz vorgelegen. Da der Antrag nicht fristgebunden sei, habe das Wahlrecht nun erstmals ausgeübt werden können. Sie verweisen neben zahlreicher Rechtsprechung u.a. auf einen Erlass des Finanzministers NRW vom 11.08.2016.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_12

Die Kläger beantragen,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_13

den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Kläger auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs.6 EStG unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31.7.2014 ergangen zu Steuernummer ... zu berücksichtigen und den Einkommensteuerbescheid für den Erhebungszeitraum 2010 vom 4.4.2014 entsprechend zu ändern.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_14

Der Beklagte beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_15

die Klage abzuweisen,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_16

hilfsweise die Revision zuzulassen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_17

Der Beklagte ist der Ansicht, eine Änderung könne nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift zu Gunsten der Kläger erfüllt seien. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.

Entscheidungsgründe§

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_19

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_20

1. Das Begehren der Kläger ist als Anfechtung des Einkommensteuerbescheides vom 4.4.2014 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 31.7.2014 auszulegen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_21

Denn die Kläger wenden sich gegen die zu hoch festgesetzte Einkommensteuer und begehren eine Herabsetzung. Damit handelt es sich im Kern um ein Anfechtungsbegehren.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_22

2. Die Klage ist auch begründet.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_23

Der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 04.04.2014 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 31.07.2014 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, als darin die Kapitalerträge der Kläger nicht zum tariflichen Einkommensteuersatz nach § 32 a Abs. 1 und 5 EStG, sondern zum Abgeltungssteuersatz von 25 % (§ 32 d Abs. 1 Satz 1 EStG) besteuert wurden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_24

Die Kläger haben wegen der Besteuerung der Kapitalerträge mit dem tariflichen Einkommensteuersatz – nachträglich – wirksam einen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt, den der Beklagte zu Unrecht nicht berücksichtigt hat.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_25

Es besteht nach § 351 Abs.1 AO insoweit die Möglichkeit Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, anzugreifen, als die Änderung reicht; es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt (§ 351 Abs. 1).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_26

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Da die Kläger eine weitere Änderung zu ihren Gunsten begehren ergibt sich eine Änderungsmöglichkeit aus § 351 Abs.1 a. E. AO in Verbindung mit § 175 Abs.1 Nr. 2 AO.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_27

Denn vorliegend ist eine Änderung des bestandskräftigen Bescheides wegen eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Es muss zudem ein Bedürfnis bestehen, eine schon bestandskräftig getroffene Regelung an die nachträgliche Sachverhaltsänderung anzupassen (vgl. z.B. BFH Urteil vom 20.8.2014, X R 33/12 BStBl II 2015, 138). Dies ist vorliegend der Fall. Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung wäre ein Antrag der Kläger auf Günstigerprüfung wegen der hohen festgestellten Einkünfte des Klägers ins Leere gegangen. Dem Kläger war dies wegen seiner Stellung als Steuerberater auch bekannt. Ihm war nicht zuzumuten, einen zu diesem Zeitpunkt ins Leere gehenden und damit rechtlich bedeutungslosen Antrag zu stellen. Die nachträgliche Sachverhaltsänderung ist auf Ebene der Kläger erst durch die geänderte und nun auf 0,- € lautende Mitteilung über die einheitliche und gesonderte Feststellung gewerblicher Einkünfte eingetreten. Erst zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts nach § 32 d Abs. 6 EStG vor, so dass ein Bedürfnis besteht, den erst nach Eintritt der Bestandskraft des ursprünglichen Bescheides gestellten Antrag zurückwirken zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2015, VIII R 14/13 m.w.N.).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_28

Der Beklagte hat die neu festzusetzende Steuer zu berechnen § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_31

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs 2 Nr.1 FGO zuzulassen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2017-03-30/15-k-2258-14#rd_32

Soweit ersichtlich hat der Bundesfinanzhof über die Frage, wann ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden muss und inwieweit bei verspäteter Stellung eine Änderungsvorschrift nach der Abgabeordnung vorliegen muss, noch nicht entschieden.