Rechtsprechung / FG Hamburg / 4. Senat / 2012
FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 30.11.2012 – 4 K 127/12
4. Senat · ECLI:DE:FGHH:2012:1130.4K127.12.0A
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Leitsatz
Eine Klage ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis unzulässig, wenn sie nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers erhoben wurde und der Insolvenzverwalter die Klageerhebung nicht genehmigt(Rn.6) (Rn.7) .
Tatbestand§
Randnummer1
Die Klägerin hat am 19.07.2012 Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid vom 28.06.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.06.2012 erhoben.
Randnummer2
Bereits mit Beschluss vom ... 2012 hatte das Amtsgericht C (Az.: ...) über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vor diesem Hintergrund um Stellungnahme gebetene Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 27.11.2012 mitgeteilt, dass die Klageerhebung nicht genehmigt werde.
Randnummer3
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Randnummer4
Das Gericht entscheidet gemäß § 90 a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.
Randnummer5
Die Klage ist unzulässig, denn die Klägerin ist nicht zur Prozessführung befugt (§ 40 Abs. 2 FGO).
Randnummer6
Nach § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Gleichzeitig geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter über. Mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht erhält der Insolvenzverwalter die Befugnis, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Im Prozess hat der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Schuldners; der Schuldner ist nicht prozessführungsbefugt (vgl. BFH, Beschluss vom 26.07.2004, X R 30/04, juris).
Randnummer7
Im Streitfall hat der Insolvenzverwalter die Klage der Klägerin nicht genehmigt.
Randnummer8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.