Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2026

BVerwG Beschluss vom 25.06.2026 – 4 BN 7.26

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:250626B4BN7.26.0

VerwaltungsrechtBundVolltext

Zitiert 8+ Entscheidungen 12 zitierte Normen

Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. November 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/4-bn-7-26#rd_1

Die ausschließlich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/4-bn-7-26#rd_2

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2025 - 4 BN 22.24 - juris Rn. 3 m. w. N.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/4-bn-7-26#rd_3

Die Antragstellerin wendet sich als potentielle Betreiberin von Windenergieanlagen gegen die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) vom 29. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1083). Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Landesverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Die Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit seien nicht verletzt. Der Regionalplan enthalte eine Konzentrationsflächenplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Planung werde den damit verbundenen Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht; insbesondere sei die Einordnung von harten und weichen Tabukriterien nicht zu beanstanden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/4-bn-7-26#rd_4

1. Die Beschwerde will geklärt wissen,

ob Gemeinden als öffentliche Stellen in Raumordnungsverfahren mit Stellungnahmen ausgeschlossen werden dürfen, wenn an diesen Stellungnahmen Gemeindevertreter mitgewirkt haben, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/4-bn-7-26#rd_5

Die so formulierte Frage ist nicht entscheidungserheblich; sie geht an der angegriffenen Entscheidung vorbei. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Landesplanungsbehörde keine gemeindlichen Stellungnahmen ausgeschlossen, sondern diese allesamt ohne Prüfung etwaiger Befangenheitsgründe im Planungsverfahren zur Kenntnis genommen (UA S. 32).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/4-bn-7-26#rd_6

Soweit die Beschwerde ausweislich ihrer Begründung die Klärung der Frage erreichen möchte, ob die fehlerhafte Handhabung von Befangenheitsvorschriften bei der Abgabe gemeindlicher Stellungnahmen zu einer Verletzung der Vorschriften über das Beteiligungsverfahren bei Aufstellung des Regionalplans und damit zu dessen formeller Rechtswidrigkeit führt, führt auch dies nicht auf eine Zulassung der Revision. Ungeachtet der Frage, ob für das Beteiligungsverfahren hier § 9 Abs. 2 ROG oder die nicht revisible landesrechtliche Vorschrift des § 5 LaPlaG SH heranzuziehen ist, legt die Beschwerde auch insoweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Das Oberverwaltungsgericht hat die aufgeworfene Frage dahingehend beantwortet, dass eine fehlerhafte Handhabung der Befangenheitsregelungen auf Gemeindeebene bei Abgabe der Stellungnahme nicht zur Verfahrensfehlerhaftigkeit des Regionalplans führe. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn das Ministerium, dessen Handlungen dem Antragsgegner zuzurechnen seien, bewusst sachwidrig auf das Beteiligungsverfahren hätte einwirken wollen. Dafür sei aber nichts ersichtlich (UA S. 20 f.). Da sämtliche Stellungnahmen berücksichtigt worden seien, sei auch den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 ROG an die Abwägungsentscheidung genügt (UA S. 32). Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu Bedenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 - juris Rn. 23 und vom 3. Juli 2019 - 4 BN 32.19 - juris Rn. 4). Ihre Ausführungen erschöpfen sich in dem Vortrag, dass "befangene" Gemeindevertreter an den im Rahmen des Planverfahrens abgegebenen Stellungnahmen hätten mitwirken dürfen - was das Oberverwaltungsgericht hat dahinstehen lassen - und ein möglicherweise fehlerhafter Erlass des Ministeriums zur Frage des Mitwirkungsrechts befangener Gemeindevertreter dem Antragsgegner zuzurechnen sei. Daraus ergibt sich aber nichts für die Annahme, dass ein zu Unrecht erfolgter Ausschluss von der Mitwirkung an einer Stellungnahme auf gemeindlicher Ebene die an die planaufstellende Stelle gerichtete Vorgabe in § 9 Abs. 2 Satz 1 ROG verletzt. Diese verlangt, den in ihren Belangen berührten Gemeinden als öffentlichen Stellen Gelegenheit zu geben, zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und - soweit vorhanden - zum Umweltbericht Stellung zu nehmen. Dass dies hier erfolgt ist, bestreitet die Beschwerde nicht. Im Übrigen zeigt auch die Planerhaltungsvorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 ROG, dass eine Verletzung des § 9 ROG über das Beteiligungsverfahren selbst dann unbeachtlich sein kann, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind. Das dürfte erst recht gelten, wenn dies nur einzelne Mitwirkungsberechtigte innerhalb einer öffentlichen Stelle betrifft. Auch damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/4-bn-7-26#rd_7

2. Die Frage,

ob in Raumordnungsverfahren eine Einwendungsfrist nach Vorlage von Änderungen eines Planentwurfs verkürzt werden darf, wenn sich der Planentwurf von übergeordneten gesetzlichen Leitbildern (Rotor Out, automatischer Entfall von Windvorranggebieten nach Fristablauf) abwendet,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in der angegriffenen Entscheidung nicht explizit mit der Rechtmäßigkeit der Fristbemessung auseinandergesetzt, in Parallelverfahren als Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Äußerungsfrist auf einen Monat im Beteiligungsverfahren zum vierten Entwurf aber § 5 Abs. 8 Satz 5 i. V. m. Abs. 7 Satz 4 LaPlaG SH in der Fassung vom 26. August 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 500) - und damit irrevisibles Landesrecht - herangezogen (OVG Schleswig, Urteil vom 29. November 2024 - 5 KN 46.21 - juris Rn. 128 ff.). Ungeachtet dessen fehlt es der Frage an der Entscheidungserheblichkeit, weil die Vorinstanz die mit ihr verbundene Annahme, die vierte Planänderung habe erstmals den Grundsatz "Rotor-innerhalb" enthalten, nicht teilt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dieser habe dem Planungsprozess von Anfang an zugrunde gelegen (UA S. 26 f.).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/4-bn-7-26#rd_8

Soweit es der Beschwerde der Sache nach neben der Einwendungsfrist (wohl) auch um die Frage geht, ob es unter den genannten Voraussetzungen zulässig ist, den Adressatenkreis der erneuten Beteiligung nach § 9 Abs. 3 Satz 3 ROG zu beschränken, sind ferner die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sie sich im Revisionsverfahren stellt, vom Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 4 BN 9.23 - juris Rn. 6 m. w. N.). Denn die Vorinstanz hat nicht festgestellt, dass der Adressatenkreis der erneuten Auslegung auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt worden ist. Sie hat sich lediglich mit der inhaltlichen Beschränkung der erneuten Beteiligung auf den geänderten Teil des Planentwurfs befasst.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/4-bn-7-26#rd_9

3. Der weiteren Frage,

ob ein falsches Pop-Up-Fenster, das eine neu und zusätzlich aufgenommene Vorrangfläche als fälschlich abgelehnte Potentialfläche bezeichnet, wegen eines fehlerhaften Beteiligungsverfahrens zur Unwirksamkeit des Raumordnungsplans führt,

kommt keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist auf den Einzelfall des Beteiligungsverfahrens zum angegriffenen Regionalplan zugeschnitten. Ein verallgemeinerungsfähiger Inhalt lässt sich auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht erkennen.

4. ob sich der Plangeber eines Landesraumordnungsplans bei der Festlegung von Abstandsflächen zu Innenbereichen als hartes Tabukriterium auf den Begriff der Innenbereiche beschränken kann, ohne die unterschiedlichen Schutzbedürftigkeiten der BauNVO-Gebietstypen zu berücksichtigen,

5. ob straßenrechtliche oder sonstige Anbauverbote ein hartes Tabukriterium darstellen, obwohl im Genehmigungsverfahren Ausnahmen zugelassen werden können,

rechtfertigen - ungeachtet dessen, dass sie auslaufendes bzw. ausgelaufenes Recht betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 - 4 BN 4.24 - ZfBR 2024, 736 Rn. 7 ff.) - ebenfalls nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass harte Tabuzonen nur solche Flächen sind, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung scheitert, weil dem auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 12). Sie scheiden kraft Gesetzes als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aus und sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) entzogen, sind mithin der Abwägung vorgelagert (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 4 BN 4.18 - BRS 87 Nr. 23 S. 197).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/4-bn-7-26#rd_11

Ein Bauverbot kann der Verwirklichung eines Bauleitplans oder Raumordnungsplans auf unübersehbare Zeit als Hindernis im Wege stehen, wenn es sich als unüberwindbar erweist. Daran fehlt es, wenn der Gesetzgeber davon absieht, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen. Schafft er zwar einen Verbotstatbestand, eröffnet aber gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis keine Rede sein. Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf der Planungsträger dies berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde ein gewichtiges Indiz (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <290 f.>).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/4-bn-7-26#rd_12

Mehr ist verallgemeinernd nicht auszuführen. Dass vorstehende Rechtssätze einer Überprüfung oder Fortentwicklung bedürften, legt die Beschwerde nicht dar. Im Gesamträumlichen Plankonzept zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes (LEP) 2010 (Kapitel 3.5.2) sowie zur Teilaufstellung der Regionalpläne für den Planungsraum I (Kapitel 5.8), den Planungsraum II (Kapitel 5.7) und den Planungsraum III (Kapitel 5.7) in Schleswig-Holstein (Windenergie an Land) vom 29. Dezember 2020 wird der Abstand von 250 m um den Innenbereich, Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Innenbereich (mit bestimmten Ausnahmen) als hartes Tabukriterium unter Zugrundelegung der oben genannten Senatsrechtsprechung mit dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot (erdrückende Wirkung) begründet (S. 46 f.). Daran geht die Beschwerdebegründung vorbei, wenn sie auf die unterschiedliche immissionsschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit der verschiedenen Baugebietstypen verweist. Im Hinblick auf das harte Tabukriterium der straßenrechtlichen Anbauverbotszone geht der Plangeber davon aus, dass Windenergieanlagen den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen typischerweise nicht unterfallen (S. 47). Damit sowie mit dem insoweit geltenden rechtlichen Maßstab setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/4-bn-7-26#rd_13

6. Auch mit der Frage,

ob die Baufreihaltung in der Nähe von Platzrunden um Flugplätze es rechtfertigt, diese Abstände abwägungsmangelfrei als "tabu" zu qualifizieren,

legt die Beschwerde keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf dar. Ausweislich des Gesamträumlichen Plankonzepts werden die Platzrunden um Flugplätze als weiches Tabukriterium eingeordnet (S. 60). Nach der Rechtsprechung des Senats (z. B. BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 Rn. 6; Beschluss vom 16. Januar 2019 - 4 BN 20.18 - BRS 87 Nr. 25 S. 201) muss der Plangeber seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Weiche Tabuzonen rechnen zu den Flächen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Deshalb muss der Plangeber aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen. Diese rechtlichen Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht angewandt und die Einordnung der Bereiche als weiche Tabuzonen bestätigt. Der Regionalplan habe das Kriterium aus dem Landesentwicklungsplan übernommen, der die Platzrunden als Grundsatz der Raumordnung im Interesse der sicheren Durchführung des Flugplatzverkehrs von einer Windenergienutzung ohne Einzelabwägung ausnehme. Das sei auch unter Berücksichtigung bestehender Windkraftanlagen in den Platzrunden frei von Abwägungsmängeln (UA S. 38 ff.).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/4-bn-7-26#rd_14

Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde ausgehend davon nicht auf. Soweit sie geltend macht, die Zulässigkeit einer Windkraftanlage in der Umgebung eines Flugplatzes lasse sich im Genehmigungsverfahren klären, steht dies der Einordnung von Flugplatzrunden durch den Plangeber als weiche Tabuzonen nicht entgegen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/4-bn-7-26#rd_15

7. Der Frage,

ob bestehende Windenergie-Eignungsgebiete fortfallen können und das Repowering dieser unter Bestandsschutz stehenden Anlagen nur in sogenannten Repowering-Vorbehaltsflächen möglich ist,

kommt gleichfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass vorhandene Windenergieanlagen als Tatsachenmaterial bei der Abwägung zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 4 B 20.08 - ZfBR 2008, 808 <809>). Werden Grundstücke mit vorhandenen Windenergieanlagen beim Zuschnitt der Konzentrationsflächen nicht berücksichtigt, sind die Betreiber auf den Bestandsschutz für ihre Anlagen beschränkt. Der Planungsträger hat daher das Interesse der Betreiber, ältere Anlagen durch effizientere neue Anlagen zu ersetzen und diese dabei gegebenenfalls auch neu anzuordnen (Repowering), in der Abwägung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 376 Rn. 17). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss vom Planungsträger als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (vgl. auch zur gemeindlichen Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 <49>; Beschluss vom 16. Januar 1996 - 4 NB 1.96 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 88 S. 38). Bei der Bewertung der privaten und der öffentlichen Belange und der Frage, welchem Belang der Vorzug zu geben ist, ist dem Planungsträger aber ein weiter planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Insbesondere ist er nicht dazu verpflichtet, Standorte für die Windenergienutzung dort festzulegen, wo Windkraftanlagen bereits vorhanden sind. Der Gesetzgeber sieht es als berechtigtes öffentliches Anliegen an, die Windenergienutzung zu kanalisieren und Fehlentwicklungen gegenzusteuern. Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn sich die Flächenauswahl nach den Standorten vorhandener Windkraftanlagen zu richten hätte (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 <375>). Die Abwägung kann, muss aber nicht von dem planerischen Willen geleitet sein, bereits vorhandenen Windenergieanlagen einen gewissen Vorrang dergestalt einzuräumen, dass diese Flächen wegen ihres Repowering-Potentials nach Möglichkeit erneut als Konzentrationsflächen ausgewiesen werden. Ein "gesteigertes" Abwägungs- und Begründungserfordernis löst das Repowering-Potential vorhandener Windenergieanlagen nicht aus. Entscheidend ist, dass der Planungsträger die Interessen der Betreiber vorhandener Windenergieanlagen erkennt und angemessen gewichtet (BVerwG, Beschluss vom 29. März 2010 - 4 BN 65.09 - BauR 2010, 2074 Rn. 9). Das hat das Oberverwaltungsgericht geprüft und bejaht (UA S. 56 ff.). Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/4-bn-7-26#rd_16

8. Die weitere Frage,

ob das Gericht vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 VwGO verpflichtet ist, ein Erkenntnisdefizit aufzulösen, wenn der Antragsteller im Normenkontrollverfahren ein Gutachten überreicht, von dessen Grundlage ausgehend sich objektiv und abschließend feststellen lässt, ob die behördliche Antwort auf eine Fachfrage richtig oder falsch ist,

bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie steht im Zusammenhang mit dem vom Oberverwaltungsgericht gebilligten Abwägungskriterium "Querungshilfen und damit verbundene Korridore", das Lebensraumverbundachsen im Rahmen laufender oder geplanter Infrastrukturprojekte betrifft (UA S. 49 ff.; vgl. auch Gesamträumliches Plankonzept S. 99 ff.). Maßgebliche Grundlage des Plangebers für die Ermittlung und Bewertung des Konfliktpotentials von Windenergieanlagen im Hinblick auf die Vernetzungsfunktion der Verbundachsen für die Leitart Rothirsch waren mehrere Gutachten. Aufgrund fehlender konkreter Studien stützten diese sich im Wesentlichen auf den allgemeinen umfassenden Kenntnisstand zur Biologie des Rothirsches sowie verschiedene (anderweitige) Studien und leiteten daraus stichhaltige Hinweise auf einen erheblichen Einfluss von Windenergieanlagen auf das Wanderverhalten des Rothirsches ab. Im Beteiligungsverfahren war ein Gutachten vorgelegt worden, das diese generelle pessimistische Einschätzung der Reaktion von Rotwild auf Windkraftanlagen nicht teilt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/4-bn-7-26#rd_17

Die in einer solchen Situation aus § 86 VwGO und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes folgenden gerichtlichen Ermittlungspflichten sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen. Sofern eine außerrechtliche Frage durch Fachkreise und Wissenschaft bislang nicht eindeutig beantwortet ist, lässt sich objektiv nicht abschließend feststellen, ob die behördliche Antwort auf diese Fachfrage richtig oder falsch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65). Dem Gericht ist durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht auferlegt, das außerrechtliche tatsächliche Erkenntnisdefizit aufzulösen. Gerichte sind nicht in der Lage, fachwissenschaftliche Erkenntnislücken selbständig zu schließen, und auch nicht verpflichtet, über Ermittlungen im Rahmen des Stands der Wissenschaft hinaus Forschungsaufträge zu erteilen (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 - BVerwGE 154, 377 Rn. 24, vom 22. September 2016 - 4 C 6.15 - BVerwGE 156, 136 Rn. 28 und vom 11. September 2025 - 7 C 7.24 - BVerwGE 186, 325 Rn. 23). Wenn die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstandes der ökologischen Wissenschaft und Praxis stößt, zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt dem Gericht, seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen, wenn diese auch aus gerichtlicher Sicht plausibel ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u. a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 18 ff.). Diesen Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (UA S. 51). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit sie der Sache nach das behördlich eingeholte Gutachten für widerlegt hält, handelt es sich dabei um einzelfallbezogene inhaltliche Kritik an der angegriffenen Entscheidung, die der Grundsatzrüge nicht zum Erfolg verhelfen kann.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/4-bn-7-26#rd_18

9. Schließlich führt die Frage,

ob es abwägungsfehlerhaft ist, ohne Einholung sachlich fundierter Stellungnahmen eine Wildtierart dem überragenden öffentlichen Interesse an Windenergieanlagen überzuordnen,

nicht auf eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. In die Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG sind alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplan) erkennbar und von Bedeutung sind. Abwägungsrelevant sind alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <219>; Beschlüsse vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 - BVerwGE 59, 87 <102 f.>, vom 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 - BRS 82 Nr. 56 Rn. 8 und vom 10. Februar 2016 - 4 BN 37.15 - BauR 2016, 1004 <1005 f.>). Welche Belange abwägungserheblich sind und ob abwägungserhebliche Umstände zutreffend ermittelt und bewertet worden sind, lässt sich nur bezogen auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls beantworten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. August 2025 - 4 BN 35.24 - juris Rn. 8 m. w. N.).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/4-bn-7-26#rd_19

Nichts anderes gilt, soweit die vorstehende Frage mit Blick auf das in § 2 Satz 1 EEG normierte überragende öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien gestellt wird. Aber auch unabhängig hiervon kann die Frage nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn eine Rechtsänderung, wie hier das Inkrafttreten der Neufassung des § 2 EEG am 29. Juli 2022 durch das Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237; ber. BGBl. I 2023 Nr. 87), kann nicht zur Zulassung wegen einer als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Frage führen, die das Oberverwaltungsgericht nicht beantwortet hat und auch nicht beantworten musste. Es ist grundsätzlich nicht Sinn der Revisionszulassung, die Anwendung neuen Rechts im Einzelfall ohne vorherige Prüfung durch die Instanzgerichte zu ermöglichen (BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2005 - 1 B 11.05 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 32 S. 13 f. und vom 20. Februar 2024 - 4 BN 22.23 - BRS 92 Nr. 159 S. 1332). Die Revisionszulassung setzt vielmehr eine Rechtsfrage voraus, die für das angegriffene Urteil entscheidungserheblich war (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 BN 37.21 - juris Rn. 7 m. w. N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Für die Abwägung nach § 7 Abs. 2 ROG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ROG). Diese fand hier noch im Jahr 2020 statt, also zu einem Zeitpunkt, in welchem § 2 EEG noch nicht in neuer Fassung galt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-25/4-bn-7-26#rd_20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.