Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2026

BVerwG Urteil vom 24.06.2026 – 4 C 2.25

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:240626U4C2.25.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Leitsatz

1. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB vorliegt, bestimmt sich unabhängig von den ursprünglichen Genehmigungstatbeständen der einzelnen Anlagen nach der tatsächlichen Art und Weise der Bewirtschaftung der Anlagen und Flächen. 2. Die Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB durch die Innenentwicklungsnovelle 2013 schließt die Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB auf gewerbliche Tierhaltungsanlagen nicht aus.

Tenor§

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_1

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für Baumaßnahmen an einer Stallanlage. Er betreibt im Haupterwerb eine als landwirtschaftliche Anlage genehmigte Hofstelle mit Schweinehaltung und drei Außenstandorte mit Geflügelhaltung. Der Standort I ist als landwirtschaftliche, die Standorte II und III sind jeweils als gewerbliche Tierhaltungsanlagen genehmigt. Im Oktober 2022 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für den Anbau von Wintergärten an die Ställe des Außenstandorts I sowie die Errichtung von unterirdischen Abwasserbehältern bei gleichzeitiger Reduzierung der Tierplätze von insgesamt 83 000 auf 60 000. Dies lehnte der Beklagte ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Neubescheidung. Das Vorhaben sei im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig. Der Tierhaltungsbetrieb, dem es diene, sei als landwirtschaftlich einzustufen. Für die Ermittlung der erforderlichen Futtergrundlage nach § 201 BauGB komme es nur auf die Anlagen an, die als landwirtschaftliche Tierhaltung genehmigt worden seien. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es im Außenbereich nicht privilegiert sei und jedenfalls die öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB beeinträchtige. Bei den vier Anlagenstandorten und den im Eigentum des Klägers stehenden oder langfristig gepachteten Flächen handele es sich um einen einheitlichen Gesamtbetrieb. Dieser könne mangels ausreichender Futtergrundlage für den gesamten Tierbestand nicht (mehr) als landwirtschaftlich qualifiziert werden. Auch eine Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheide aus, weil das Vorhaben UVP-vorprüfungspflichtig sei.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_2

Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Das Änderungsvorhaben werfe die Genehmigungsfrage für das Gesamtvorhaben nicht neu auf. Die materielle Legalität der Stallanlagen am Standort I - ihre Privilegierung und gesicherte Erschließung - sei durch die bestandskräftige Genehmigung bindend festgestellt. Die vom Oberverwaltungsgericht angestellte einheitliche Betrachtung sämtlicher Tierhaltungsanlagen sei systemwidrig. Es müsse vorhabenbezogen zwischen privilegierter landwirtschaftlicher und privilegierter sog. flächenloser gewerblichen Tierhaltung unterschieden werden. Ungeachtet dessen sei das dem Tierwohl dienende Änderungsvorhaben jedenfalls auch als gewerbliche Tierhaltungsanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 245a Abs. 6 BauGB zulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_3

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die beigeladene Gemeinde hat sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe§

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_4

Die Revision ist zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es stellt sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden; das erfordert die Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_5

Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit revisiblem Recht angenommen, dass das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (1.) oder § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (2.) privilegiert ist. Es hat aber zu Unrecht nicht geprüft, ob es gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB genehmigungsfähig ist (3.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_6

1. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur dann zulässig, wenn es - neben den im Übrigen erforderlichen, hier nicht in Rede stehenden Voraussetzungen - einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Dies hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint. Entgegen der Auffassung des Klägers hat es dabei weder den Gegenstand und das Programm der bebauungsrechtlichen Prüfung noch den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs verkannt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_7

a) Die geplante bauliche Erweiterung der Hähnchenmastställe um Wintergärten ist wegen der damit nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts verbundenen Erhöhung des Nutzungsmaßes um jeweils 25 % (450 qm) zur bisherigen Gesamtnutzfläche pro Stall (1 800 qm) eine städtebaulich relevante Änderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 342 S. 10 f.). Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung ist daher das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158 S. 100 f. und vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329 S. 92; Beschlüsse vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 64 S. 7 f., vom 29. November 2005 - 4 B 72.05 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 67 Rn. 4 f. und vom 15. September 2021 - 4 B 16.21 - juris Rn. 4).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_8

Zum Prüfprogramm gehört - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - auch die Frage, ob das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Aus dem Beschluss des Senats vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 - (Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 64 S. 7 f.) folgt entgegen der Revision nichts Anderes. Das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs beherrscht als Leitgedanke den gesamten § 35 BauGB (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 - 4 C 9.18 - Buchholz 406.11 § 246 BauGB Nr. 3 Rn. 12 m. w. N.). Ausnahmen lässt § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur dann zu, wenn das Vorhaben einem grundsätzlich im Außenbereich anzusiedelnden landwirtschaftlichen Betrieb dient. Ob diese zentrale Privilegierungsvoraussetzung (noch) erfüllt ist, muss daher auch bei einem Änderungsvorhaben auf jeden Fall geprüft werden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_9

Entgegen der Revision ergibt sich eine Einschränkung des Prüfprogramms nicht aus der sog. Feststellungswirkung der im Jahr 2008 für den Außenstandort I erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Aufgrund der Anknüpfung an den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung erstreckt sich diese Feststellungswirkung nicht auf nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. September 2025 - 7 C 10.24 - NVwZ 2026, 427 Rn. 29 m. w. N.).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_10

b) Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung "landwirtschaftlicher Betrieb" zutreffend nicht darauf abgestellt, ob die Anlagen an den Außenstandorten I bis III ursprünglich als landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung genehmigt worden sind, sondern eine Betrachtung der tatsächlichen Art und Weise der Bewirtschaftung der Anlagen und Flächen vorgenommen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_11

aa) Unter einem Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ist die organisatorische Zusammenfassung von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln auf einer bestimmten Betriebsfläche zu verstehen. Maßgeblich ist eine konkret betriebsbezogene Betrachtungsweise (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2011 - 4 C 9.10 - BVerwGE 139, 21 Rn. 19). Die Betriebseigenschaft als landwirtschaftlich bestimmt sich nach der Legaldefinition des § 201 BauGB. Das Begriffsverständnis anderer Rechtsbereiche wie etwa des Steuerrechts ist ohne Bedeutung. Die Begriffsbestimmung richtet sich jeweils an den Zielen und Zwecken der gesetzlichen Regelungen aus, für die sie gelten soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 4 B 64.06 - NVwZ 2007, 224 Rn. 7).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_12

Gemäß § 201 BauGB umfasst der Begriff der Landwirtschaft insbesondere den Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Danach ist der Begriff der Landwirtschaft dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine unmittelbare Bodenertragsnutzung handeln muss und dass der Boden darüber hinaus planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet werden muss (BVerwG, Urteile vom 19. April 1985 - 4 C 13.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 225 S. 127 und - 4 C 54.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 226 S. 131 f.). Die Tierhaltung kann der unmittelbaren Bodenertragsnutzung nur dann zugeordnet werden, wenn sie überwiegend auf eigener Futtergrundlage betrieben wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 1989 - 4 B 194.89 - juris Rn. 3 und vom 6. Januar 1997 - 4 B 256.96 - Buchholz 406.11 § 201 BauGB Nr. 5 S. 1). Der eindeutige Wortlaut von § 35 Abs. 1 Nr. 1 und § 201 BauGB, die jeweils auf den "landwirtschaftlichen Betrieb" abheben, und das dem Begriff "Landwirtschaft" zugrunde liegende Leitbild der unmittelbaren Bodenertragsnutzung, das für die Tierhaltung eine ausreichende Futtergrundlage verlangt, schließen ein Nebeneinander landwirtschaftlicher und flächenloser gewerblicher Tierhaltung in einem einheitlichen Betrieb aus (vgl. Söfker/​Kment, in: Ernst/​Zinkahn/​Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2026, § 35 BauGB Rn. 151). Die unmittelbare Bodenertragsnutzung, die unabdingbare Voraussetzung für die Landwirtschaft ist, hat dann nur noch sekundäre Bedeutung (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand April 2026, § 35 Rn. 16). Damit würde auch das § 35 BauGB prägende Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs verfehlt. Einzelne nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten können nur dann von der landwirtschaftlichen Tätigkeit "mitgezogen" werden und an der Privilegierung nach Nr. 1 teilhaben, wenn es sich dabei um eine "bodenrechtliche Nebensache" handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 - 4 C 54.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 226 S. 133). Dies steht nicht - wie von der Revision geltend gemacht - im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, nach der sich die Zulässigkeit eines Vorhabens, wenn es mit einer Nutzung die Voraussetzungen der Privilegierung erfüllt und mit einer anderen Nutzung nicht, teilweise nach dem ersten und teilweise nach dem zweiten Absatz des § 35 BauGB richtet (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 17). Hier geht es nicht um unterschiedliche Nutzungen derselben baulichen Anlage, sondern darum, ob das streitige Vorhaben einen Betrieb dient, der als landwirtschaftlich einzuordnen ist. Bei einer an Betriebszweigen oder früheren Genehmigungen anknüpfenden Betrachtung droht zudem eine Umgehung der eng auszulegenden Privilegierungstatbestände, etwa durch eine "bloße" Umnutzung landwirtschaftlicher Tierhaltungsanlagen in gewerbliche Tierhaltungsanlagen (vgl. Mitschang/​Reidt, in: Battis/​Krautzberger/​Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 35 Rn. 37; Söfker/​Kment, in: Ernst/​Zinkahn/​Bielenberg/​Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2026, § 35 Rn. 388), mit der Folge des "Freiwerdens" von Flächen für (weitere) landwirtschaftliche Tierhaltung (vgl. dazu Arnold, BauR 2015, 1259).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_13

bb) An diesen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht den Betrieb des Klägers gemessen und ihm die Eigenschaft als "landwirtschaftlich" zu Recht abgesprochen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, werden die Tierhaltung auf der Hofstelle und den Außenstandorten I bis III sowie die Flächenbewirtschaftung ohne organisatorische Trennung als einheitlicher Betrieb geführt, der die Futtergrundlage für den Gesamttierbestand nicht mehr überwiegend auf den eigenen und gepachteten Flächen erzeugen kann. Dieser Betrieb ist nicht mehr landwirtschaftlich.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_14

cc) Entgegen der Revision begegnet das Verständnis des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 201 BauGB, wonach - wie hier - bei einer Erweiterung eines vormals landwirtschaftlichen Betriebs um gewerbliche Tierhaltungsanlagen die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mangels Flächennachweis entfallen kann, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG. Es steht in der Befugnis des Gesetzgebers, näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Landwirtschaft anzunehmen ist, zu deren Ausübung im Außenbereich - als Ausnahme von dem § 35 BauGB zugrundeliegenden Leitgedanken der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs - bauliche Anlagen errichtet werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1997 - 4 B 256.96 - Buchholz 406.11 § 201 BauGB Nr. 5 S. 1). Der Kläger ist, worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat, grundsätzlich nicht gehindert, landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltung zu betreiben, soweit die Betriebe rechtlich verselbständigt und organisatorisch getrennt sind. Das gilt auch und gerade hinsichtlich der Zuordnung der Flächen (vgl. Söfker/​Kment, in: Ernst/​Zinkahn/​Bielenberg/​Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2026, § 35 Rn. 184, 235). Diese Anforderungen können nicht mit Zweckmäßigkeitserwägungen überspielt werden. Dass der Kläger sich für sein Erweiterungsvorhaben nicht auf eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen kann, ist im Übrigen die Folge seiner eigenen unternehmerischen Entscheidung, die landwirtschaftliche Tierhaltung um gewerbliche Tierhaltungsanlagen zu erweitern, ohne entweder der unterschiedlichen bebauungsrechtlichen Einstufung in den Genehmigungen bei der Ausgestaltung der Betriebsweise und -strukturen (z. B. hinsichtlich der Zuordnung der Betriebsanlagen, Betriebsmittel und Flächen, der Buchführung, der Gewinn- und Verlustrechnung) Rechnung zu tragen oder über ausreichende Flächen zur Erzeugung der Futtergrundlage für den neuen Gesamttierbestand zu verfügen. Für eine - wie der Kläger geltend macht - gleichheitswidrige Behandlung gegenüber "reinen" gewerblichen Tierhaltungsbetrieben ist schon mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nichts ersichtlich.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_15

2. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Vorhaben auch nicht als gewerbliche Tierhaltung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig ist, weil es gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BauGB einer UVP-Vorprüfungspflicht unterliegt, und die Übergangsvorschrift des § 245a Abs. 6 BauGB nicht eingreift.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_16

a) Nach der seit dem 20. September 2013 geltenden Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wird die Errichtung, Änderung oder Erweiterung gewerblicher Tierhaltungsanlagen, die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterfallen, von dem Privilegierungstatbestand in Nr. 4 nicht (mehr) erfasst. Das trifft auf das Vorhaben des Klägers zu. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG und Nr. 7.3.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz ist die Änderung von Masthähnchenställen, die - wie hier nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) - bei ihrer Errichtung keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden sind und 40 000 bis weniger als 85 000 Tierplätze aufweisen, allgemein vorprüfungspflichtig.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_17

b) Die zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Übergangsvorschrift des § 245a Abs. 6 Satz 1 und 3 BauGB, wonach für die Änderung von baulichen Anlagen zur Tierhaltung unter bestimmten Voraussetzungen § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in der bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung maßgeblich ist, findet auf das Vorhaben des Klägers weder unmittelbar noch analog Anwendung. Die Regelung setzt nach Satz 1 Nr. 1 voraus, dass es sich ausschließlich um eine Änderung handelt, durch die eine vorhandene bauliche Anlage zur Tierhaltung auf eine bauliche Anlage zur Tierhaltung umgestellt wird, die den Anforderungen an die Haltungsform Frischluftstall, Auslauf/​Weide oder Bio im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 220) in der jeweils geltenden Fassung genügt. Anforderungen an die Haltungsform Frischluftstall und Auslauf/​Weide normiert § 4 Abs. 2 TierHaltKennzG i. V. m. Anlage 2 und 4 lediglich für die Schweinehaltung. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 3 TierHaltKennzG i. V. m. Anlage 2 und Art. 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/​biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/​biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 S. 1 ff. - VO (EU) 2018/848) für die Anforderungen an die Haltungsform Bio. Für die Geflügelhaltung trifft das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz keine Regelung.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_18

Eine analoge Anwendung auf Anlagen zur Geflügelhaltung scheidet aus (zu den Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 - BVerwGE 161, 99 Rn. 15 m. w. N.). Es fehlt bereits an einer unbeabsichtigten Regelungslücke. Mit der Übergangsregelung in § 245a Abs. 6 BauGB will der Gesetzgeber den mit der Kennzeichnungspflicht nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz gegebenenfalls einhergehenden tierwohlorientierten Umbau von bestimmten nicht dem Landwirtschaftsbegriff des § 201 BauGB unterfallenden baulichen Anlagen zur Tierhaltung, die vielfach im planungsrechtlichen Außenbereich liegen, unterstützen und das Bauplanungsrecht entsprechend anpassen (BT-Drs. 20/6422 S. 1, 5). Der Verweis auf das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz in § 245a Abs. 6 BauGB ist zwar dynamisch gefasst, geht aber mangels Kennzeichnungspflicht für Geflügel bislang ins Leere. Dies stand dem Gesetzgeber vor Augen (BT-Drs. 20/4822 S. 92). Die im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Tierwohls in Tierhaltungsanlagen in § 245a Abs. 5 BauGB vorgesehene, nicht an das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz anknüpfende Übergangsregelung (vgl. BT-Drs. 19/20597 S. 3) ist nicht verabschiedet worden. Entgegen der Auffassung des Klägers gebietet auch die Verordnung (EU) 2018/848 keine Anwendung der Übergangsvorschrift auf Anlagen zur Geflügelhaltung. Die Verordnung trifft umfassende Regelungen für den ökologischen Landbau, hat aber keine unmittelbaren Auswirkungen auf den bauplanungsrechtlichen Privilegierungstatbestand in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB oder die Übergangsregelung in § 245a Abs. 6 BauGB und begründet keinen Anspruch auf eine entsprechende Anpassung oder Auslegung dieser Vorschriften.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_19

Entgegen der Ansicht des Klägers kommt auch dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (BR-Drs. 334/26, BT-Drs. 21/6588), der statt der Regelung in § 245a Abs. 6 BauGB eine Neuregelung in § 235 Abs. 3 BauGB-E vorsieht, die einen tierwohlgerechten Umbau gewerblicher Tierhaltungsanlagen ohne Anknüpfung an das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz ermöglichen soll, keine Vorwirkung zu. Eine gesetzliche Neuregelung entfaltet erst mit ihrem Inkrafttreten rechtliche Bindungswirkung. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet zur Anwendung des jeweils geltenden Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 41).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_20

3. Das Oberverwaltungsgericht hat aber zu Unrecht nicht geprüft, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB genehmigungsfähig ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 546 ZPO; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2024 - 4 CN 1.24 - NVwZ 2025, 343 Rn. 13 m. w. N.). Es hat eingangs der Entscheidungsgründe zwar ausgeführt, das Vorhaben beeinträchtige jedenfalls die öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB. Weiter begründet hat es diese Annahme aber nicht. Unter anderem ist offengeblieben, welcher oder welche der in Nr. 5 genannten Belange beeinträchtigt werden. Eine (bloße) Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie der Belange nach Nr. 1 und 7 könnte einem Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, das die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, nicht entgegengehalten werden. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 20. Juni 2023 benennt als beeinträchtigten Belang nur § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_21

Die Anwendung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB wird durch die Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Rahmen der sog. Innenentwicklungsnovelle 2013 nicht ausgeschlossen. Der - vom Vertreter des Beklagten in der Revisionsverhandlung vertretenen - Auffassung, § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sei eine abschließende Regelung, die eine Anwendung von § 35 Abs. 2 BauGB oder zumindest von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB auf entprivilegierte gewerbliche Tierhaltungsanlagen ausschließe (so VG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2024 - 28 K 45/22 - KommJur 2024, 414 <419>; Söfker/​Kment, in: Ernst/​Zinkahn/Bielenberg/​Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2026, § 35 Rn. 986 f.), folgt der Senat nicht.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_22

Dieses Verständnis entspricht weder der Systematik des § 35 BauGB noch dem Wortlaut von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Mit § 35 BauGB hat der Gesetzgeber für die bauliche Nutzung des Außenbereichs eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen. § 35 BauGB unterscheidet zwischen privilegierten Vorhaben (Absatz 1), sonstigen Vorhaben (Absatz 2) und begünstigten Vorhaben (Absatz 4) und stellt für diese jeweils eigene Zulässigkeitsvoraussetzungen auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228 <235 f.>). Greift kein Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB, kann ein Vorhaben gegebenenfalls unter den strengeren Voraussetzungen für sonstige oder begünstigte Vorhaben zugelassen werden. Nach dem Wortlaut von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung im Falle einer UVP-(Vor)Prüfungspflicht nicht mehr privilegiert zulässig ("es sei denn..."). Für die Annahme einer abschließenden Zulässigkeitsregelung oder eines gesetzlichen Planungsvorbehalts gibt diese Formulierung nichts her. Auch die entprivilegierten großen Tierhaltungsanlagen werden daher grundsätzlich von § 35 Abs. 2 BauGB und § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB erfasst (vgl. Peine, LKV 2014, 385 <389>; Wienhues/​Gerlach, jM 2014, 279 <282>). Ihre Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB dürfte allerdings häufig daran scheitern, dass sie öffentliche Belange beeinträchtigen. Das entspricht dem erklärten Ziel der Änderung von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Zuge der sog. Innenentwicklungsnovelle 2013, die kommunale Planungshoheit angesichts einer erheblichen Zunahme der Zahl von gewerblichen Intensivtierhaltungsanlagen im Außenbereich und der damit einhergehenden Konflikte zu stärken und die gemeindlichen Steuerungsmöglichkeiten für die Ansiedlung solcher Anlagen zu verbessern (vgl. BT-Drs. 7/13272 S. 2). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll für die Errichtung oder wesentliche Änderung der nicht mehr privilegierten Tierhaltungsanlagen grundsätzlich ein Bebauungs- oder Vorhaben- und Erschließungsplan erforderlich sein (vgl. BT-Drs. 17/11468 S. 14, BT-Drs. 19/20597 S. 1, BT-Drs. 20/6422 S. 1). Für Bestandsanlagen kommt die danach angestrebte planerische Steuerung der Ansiedlung aber nicht bzw. nur eingeschränkt zum Tragen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_23

Dass die Entprivilegierung UVP-(vor)prüfungspflichtiger gewerblicher Tierhaltungsanlagen durch die Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB es nicht ausschließt, die Zulässigkeit baulicher Änderungen am Maßstab von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB zu prüfen, zeigt auch die Übergangsregelung in § 245a Abs. 6 Satz 7 BauGB. Sie verweist - ebenso wie § 245a Abs. 5 Satz 3 BauGB - ohne weitere Differenzierung zwischen den einzelnen Zulassungstatbeständen auf die Möglichkeit, ein Vorhaben nach § 35 BauGB zuzulassen. Bei der Vorschrift des § 35 Abs. 4 BauGB für die sog. begünstigten Vorhaben handelt es sich um die gesetzliche Ausgestaltung der von der Rechtsprechung für den Außenbereich entwickelten Grundsätze des Bestandsschutzes und der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition. Sind die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Grundlage für einen Zulassungsanspruch von vornherein aus (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 4 B 14.07 - ZfBR 2007, 582 <583>). Die Anwendbarkeit von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB läuft dem Zweck der Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht zuwider. Abgesehen davon, dass § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB nur einzelne öffentliche Belange ausnimmt, ist die Regelung als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 C 6.97 - BVerwGE 107, 264 <269>; Beschluss vom 29. September 1987 - 4 B 191.87 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 240 S. 2). Zudem erleichtert § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nur eine bauliche Erweiterung, nicht aber eine Nutzungsänderung (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1990 - 4 B 145.90 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 267 S. 53 f.).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-06-24/4-c-2-25#rd_24

4. Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann keine abschließende Entscheidung treffen. Es fehlen die notwendigen tatsächlichen Feststellungen für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB erfüllt sind.