Gesetze / Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

TierHaltKennzG

§ 4 Haltungsformen

Stand: 31.08.2023

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/4#abs-1 (1) Die Haltungsformen, die bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 verwendet werden, sind:

1.
Stall,
2.
Stall+Platz,
3.
Frischluftstall,
4.
Auslauf/Weide und
5.
Bio.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/4#abs-2 (2) Die Haltung von Tieren nach Anlage 2 ist den Haltungsformen Stall, Stall+Platz, Frischluftstall und Auslauf/Weide zuzuordnen, wenn sie

1.
den Anforderungen der entsprechenden Haltungsform in Anlage 4 entspricht oder
2.
Anforderungen erfüllt, die mit den Anforderungen der entsprechenden Haltungsform in Anlage 4 vergleichbar sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/4#abs-3 (3) Die Haltung von Tieren nach Anlage 2 ist der Haltungsform Bio zuzuordnen, wenn die Haltung der Tiere nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist.

§ 3 § 5