Gesetze / Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
TierHaltKennzG§ 4 Haltungsformen
Stand: 31.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/4#abs-1 (1) Die Haltungsformen, die bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 verwendet werden, sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/4#abs-2 (2) Die Haltung von Tieren nach Anlage 2 ist den Haltungsformen Stall, Stall+Platz, Frischluftstall und Auslauf/Weide zuzuordnen, wenn sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierHaltKennzG/4#abs-3 (3) Die Haltung von Tieren nach Anlage 2 ist der Haltungsform Bio zuzuordnen, wenn die Haltung der Tiere nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 TierHaltKennzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 24.06.2026 – 4 C 2.25Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
- OVG Niedersachsen, 23.06.2025 – 1 LC 131/24
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