Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2011
BVerwG Beschluss vom 22.06.2011 – 1 B 10.11
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2011:220611B1B10.11.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juni 2011 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2010 sind wirkungslos. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011 mit Einwilligung der Beklagten (§ 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO) zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.