Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2009

BVerwG Beschluss vom 22.07.2009 – 10 C 17.08

10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2009:220709B10C17.08.0

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS§

BVerwG 10 C 17.08 VGH A 2 S 60/07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Mai 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 3. März 2006 sind unwirksam, soweit sie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG betreffen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, soweit es den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung betrifft. Im Übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Gründe§

1 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit, soweit er noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die teilweise Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und hinsichtlich des noch anhängig gewesenen Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten insoweit gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaussichten der Revision offen gewesen sind und die dem Kläger zugesagte Niederlassungserlaubnis, die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist.

2 Soweit das Verfahren - bezüglich des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung - bereits rechtskräftig abgeschlossen war, ist der Kläger unterlegen und hat

dementsprechend gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3 Dies bedeutet, dass auf den Kläger die Kosten des Verfahrens in den ersten beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte entfallen. Außerdem hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens BVerwG 10 B 124.07 zur Hälfte zu tragen (vgl. Beschluss des Senats vom 7. April 2008).

4 Die verbleibenden Kosten werden, wie ausgeführt, gegeneinander aufgehoben.

5 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.

Dr. Mallmann Richter Fricke