Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 29.03.2005 – 1 C 28.03

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:290305B1C28.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2005 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 2003 und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31. Juli 2002 sind wirkungslos. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe§

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 2. März 2005 zurückgenommen. Die Beklagte und die Landesanwaltschaft Bayern haben der Klagerücknahme zugestimmt. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts München sind für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.