Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2026

BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.08.2026 – 1 BvR 2399/24

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260803.1bvr239924

VerfassungsrechtVolltext

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Tenor§

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 14. Juni 2024 - 58 Gs 6820/24 - und der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. September 2024 - JKII Qs 14/24 jug - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. September 2024 - JKII Qs 14/24 jug - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein strafprozessualer Durchsuchungsbeschluss sowie die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_2

1. Der Beschwerdeführer wohnte gemeinsam mit drei Mitbewohnern in einer Wohngemeinschaft. Diese befand sich in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Der Beschwerdeführer verfügte über ein eigenes, abschließbares Zimmer.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_3

2. a) Die Staatsanwaltschaft führte gegen einen der Mitbewohner des Beschwerdeführers ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, gemeinschaftlich mit anderen Mittätern unter anderem am 27. April 2024 Graffiti an eine Hausfassade gesprüht und einen Sachschaden von 2.000 Euro verursacht zu haben. Die Tat wurde von der Polizei beobachtet und der Beschuldigte und eine weitere Person als Sprayer identifiziert.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_4

b) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss für die Räume des Beschuldigten. Im Anschluss regte die Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft an, zusätzlich Beschlüsse gemäß § 103 StPO für die Räume der Mitbewohner des Beschuldigten zu beantragen: Der Beschwerdeführer sowie ein weiterer Mitbewohner des Beschuldigten seien "Personen des linksextremen Spektrums". Es sei deshalb zu erwarten, dass sie alles unternehmen könnten, um mögliche Beweismittelverluste bei der Durchsuchung herbeizuführen oder die polizeilichen Maßnahmen in erheblichem Maße zu erschweren und Beweismittelverbote zu provozieren. So könnten die Mitbewohner etwa keine Auskunft über das Zimmer des Beschuldigten geben oder "Namen an den Zimmern" vertauschen, um die Einsatzkräfte zu verwirren.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_5

3. a) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht mit hier angegriffenem Beschluss nach § 103 StPO die Durchsuchung der Person und der Wohnung des Beschwerdeführers nach Mobiltelefonen, digitalen Speichermedien, Skizzenblöcken, Skizzen, Spraydosen und Graffitizubehör angeordnet. Die genannten Gegenstände könnten als Beweismittel für die am 27. April 2024 beobachtete Tat von Bedeutung sein. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte mit dem Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft lebe, sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen werde.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_6

b) Die Durchsuchungsbeschlüsse wurden am 19. Juni 2024 vollzogen. Aus polizeitaktischen Gründen wurden ohne vorherige Androhung zunächst die Wohnungseingangstür und nach Betreten der Wohnung unter anderem auch die abgeschlossene Zimmertür des Beschwerdeführers aufgebrochen. Das Mobiltelefon des Beschwerdeführers wurde sichergestellt. Er hat es etwa sechs Wochen später zurückerhalten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_7

4. Die gegen den Durchsuchungsbeschluss gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers hat das Landgericht als unbegründet verworfen. Es hätten ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass sich auch in den von dem Beschwerdeführer genutzten Räumen Gegenstände befinden, die als Beweismittel in Betracht kommen könnten. Der Beschwerdeführer wohne mit dem Beschuldigten in einer Wohngemeinschaft. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass Bewohner einer Wohngemeinschaft Zugang zu allen Räumen hätten und diese nutzten. Damit gehe denknotwendig einher, dass sich verfahrensrelevante Gegenstände auch in ausschließlich von einem anderen Mitbewohner genutzten Räumen befinden könnten. Die räumliche Wohnsituation stelle einen ausreichend konkreten Anhaltspunkt diesbezüglich dar.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_8

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_9

Der Durchsuchungsbeschluss werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung einer Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 StPO nicht gerecht. Konkrete Anhaltspunkte, die für ein Auffinden der im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten Beweismittel in seinen Räumen sprechen, hätten nicht vorgelegen. Allein von der Wohnform einer Wohngemeinschaft könne nicht auf einen konkreten Auffindeverdacht geschlossen werden. Weitere Anhaltspunkte dafür seien aber weder genannt noch anderweitig ersichtlich. Nicht jede Form der Wohngemeinschaft indiziere ein Zusammenleben, bei dem alle Mitglieder Zugang zu allen Räumlichkeiten hätten. Bei seinem Zimmer handele es sich um eine private, in alleiniger Nutzung des Beschwerdeführers stehende und abschließbare Räumlichkeit. Der Beschwerdeführer könne sich daher in vollem Umfang auf den grundrechtlichen Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG berufen. Für Wohngemeinschaften gelte kein geringeres grundrechtliches Schutzniveau. Der Maßstab, den das Landgericht angewendet habe, bedeute eine pauschale Herabstufung des grundrechtlichen Schutzniveaus des Art. 13 GG zumindest für Wohngemeinschaften, wenn nicht sogar für alle Personen, die sich Wohnanschriften mit Beschuldigten von Strafverfahren teilten.

III.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_10

Die Verfassungsbeschwerdeschrift ist zugestellt worden. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Allein die Zuordnung des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohner zu einem bestimmten politischen oder gesellschaftlichen Milieu sei nicht geeignet, einen Auffindeverdacht nach § 103 Abs. 1 StPO zu begründen. Dafür seien konkrete, auf den nichtverdächtigen Beschwerdeführer bezogene Indizien erforderlich. Aus den angegriffenen Entscheidungen sei nicht einmal die Herleitung einer besonderen Verbundenheit zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer erkennbar. Die Annahme, dass alle Mitbewohnenden in Wohngemeinschaften Zugang zu allen anderen Wohnräumen hätten, sei in dieser Pauschalität nicht überzeugend und würde den Auffindeverdacht von einer konkreten Tatsachenfundierung lösen. Die damit verbundene generelle Absenkung des Schutzniveaus in Wohngemeinschaften sei mit der Verfassung nicht vereinbar.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_11

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

IV.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_12

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_13

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. Sie beruhen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung des Wohnungsgrundrechts, denn sie verkennen die erhöhten Anforderungen an eine Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_14

1. a) Mit der Unverletzlichkeit der Wohnung wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet (vgl. BVerfGE 42, 212 <219>; 51, 97 <110>; 89, 1 <12>). Sie steht zugleich im nahen Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre des Bürgers (vgl. BVerfGE 32, 54 <72>; 51, 97 <107>; 75, 318 <328>; 89, 1 <12>) für eine ausschließlich private - "höchstpersönliche" - Entfaltung (vgl. BVerfGE 109, 279 <313>). Jeder Mensch benötigt einen räumlichen Bereich, in dem er sich nach selbstgesetzten Maßstäben frei entfalten, also die Wohnung bei Bedarf als "letztes Refugium" zur Wahrung seiner Menschenwürde nutzen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 <314>; 113, 348 <391>; 156, 63 <129 Rn. 228>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2025 - 2 BvR 460/25 -, Rn. 28). In seinen Räumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 103, 142 <150 f.>; 139, 245 <265 Rn. 56> m.w.N.). In den persönlichen Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG fallen alle, die Wohnraum innehaben oder bewohnen, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung des Wohnraums beruht. Bei mehreren Bewohnerinnen oder Bewohnern einer Wohnung steht das Grundrecht jedem Einzelnen zu (vgl. BVerfGE 109, 279 <326>). Auch für Wohngemeinschaften gilt kein grundsätzlich geringeres grundrechtliches Schutzniveau (vgl. BVerfGK 16, 22 <29>).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_15

b)Allerdings sind Wohnungen und Räume im Sinne des § 102 StPO bereits solche Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig, ob er sie befugt oder unbefugt nutzt, ob er Allein- oder Mitinhaber ist und ob ihm das Hausrecht zusteht. Dazu gehören auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Räume, die nur vorübergehend genutzt oder auch nur mitgenutzt werden. Bei Mitnutzung oder Mitgewahrsam mehrerer Personen, von denen nur ein Teil verdächtig ist, gilt daher § 102 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2005 - 2 BvR 984/04 u.a. -, Rn. 36). Im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Verdächtigen liegt das Auffinden von Beweismitteln so nahe, dass die von § 102 StPO vorausgesetzte entsprechende Vermutung bereits gerechtfertigt ist, auch wenn dadurch Nichtverdächtige betroffen werden.Bei Wohnungen und Räumen kann dies zu Härten für die Mitbewohner führen. Dies gilt für Familienwohnungen, aber auch für Arbeits-, Geschäfts- und Betriebsräume, die der Verdächtige nur mitnutzt. Alle diese Räume werden nach § 102 StPO durchsucht, wenn nur ein Mitnutzer Verdächtiger ist.Voraussetzung ist aber, dass es sich tatsächlich um gemeinsam genutzte Räume handelt. Sind Räume hingegen ausschließlich unverdächtigen Mitbewohnern zuzuordnen, scheidet eine Durchsuchung nach § 102 StPO aus(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. August 2019 - 2 BvR 1684/18 -, Rn. 33, 35 ff. m.w.N.).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_16

c)An eine Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, sind allerdings besondere Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGK 1, 126 <132>; 15, 225 <241>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2005 - 2 BvR 984/04 u.a. -, Rn. 36). Konkrete Gründe müssen dafür sprechen, dass der gesuchte Beweisgegenstand in den zu durchsuchenden (allein genutzten) Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden kann. Dies unterscheidet die Durchsuchung beim Unverdächtigen nach § 103 StPO von einer Durchsuchung bei einer verdächtigen Person nach § 102 StPO, bei der es bereits nach der Lebenserfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich ist, dass Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung des Tatverdachts beitragen können, und bei der durch die Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht ein bereits hinreichender Eingriffsanlass besteht (vgl. BVerfGK 1, 126 <132>; 15, 225 <241>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 1361/13 -, Rn. 13).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_17

Für die danach erforderliche Konkretisierung der Gründe, die für ein Auffinden von Beweisgegenständen bei Nichtverdächtigen sprechen, genügt daher nicht das bloße Zusammenleben von Nichtverdächtigen und Beschuldigten in einer Wohngemeinschaft. Ohne Kenntnis der internen und sozialen Bedingungen und der konkreten Nutzungsgepflogenheiten lassen sich aus dem äußeren Anschein einer Wohngemeinschaft selbst keine Rückschlüsse auf den Auffindeverdacht bei einem Nichtverdächtigen ziehen. Erforderlich sind vielmehr grundsätzlich weitere Indizien als konkrete Anhaltspunkte. Diese müssen je nach Umständen des Einzelfalls - etwa Art des Beweismittels und insbesondere der verfolgten Tat - zwar nicht besonders stark sein. Sie müssen aber über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. So können etwa die räumlichen Gegebenheiten, eine Nutzungsvereinbarung, die gelebte soziale Praxis zwischen den Bewohnern, die regelmäßige Abwesenheit des Nichtverdächtigen, ein beobachtetes Verhalten des Verdächtigen oder die Tatsache, dass es außer in den Räumen des Nichtverdächtigen keine anderen Orte zur Lagerung in der Wohngemeinschaft gibt, obwohl Anhaltspunkte für eine Lagerung innerhalb der Wohngemeinschaft vorliegen, als Indizien einen konkreten Verdacht für das Auffinden von Beweismitteln in den Räumen des Nichtverdächtigen begründen. Das Gleiche gilt insbesondere im Fall einer besonderen Nähebeziehung zwischen dem Verdächtigen und dem Nichtverdächtigen, aber auch dann, wenn der Nichtverdächtige in der Vergangenheit etwa gemeinsam mit dem Verdächtigen oder sonst wegen vergleichbarer Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dagegen kann allein der Umstand, dass ein Verdächtiger potentiellen Zugang zu den Räumen eines Nichtverdächtigen hat, angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in das Grundrecht des nichtverdächtigen Betroffenen sowie der besonderen Bedeutung des eigenen Wohnraums als privater Rückzugsort und Schutzraum nicht ausschlaggebend sein (vgl. auch LG Heilbronn, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 Ns 41 Js 26937/02 -, juris, Rn. 77 ff.). Ansonsten wären die Durchsuchungsmöglichkeiten für Räume Nichtverdächtiger auf Grundlage von § 103 StPO annähernd grenzenlos, denn betroffen sein könnte letztlich jeder, der Dritten bloßen Zugang zu seinen Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsräumen ermöglichte oder der solche Räume jedenfalls nicht dauerhaft vor dem Zugriff Dritter wirksam sicherte.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_18

2. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. Sie beruhen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung des Wohnungsgrundrechts, denn sie verkennen die erhöhten Rechtfertigungsanforderungen an eine Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_19

a) Die Fachgerichte setzen schon keine konkreten Anhaltspunkte für das Auffinden von Beweismitteln in den Räumen des Beschwerdeführers voraus. Die Fachgerichte stellen mit Blick auf den Auffindeverdacht letztlich allein auf das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit dem Beschuldigten in einer Wohngemeinschaft ab und setzen dadurch das Schutzniveau für alleingenutzte Räume in Wohngemeinschaften niedriger an als in anderen Wohnformen (entgegen BVerfGK 16, 22 <29>). Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass der Beschuldigte zumindest Zugang zu den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers hatte, kann dies ohne weitere Anhaltspunkte zu Art und Ausmaß dieses Zugangs grundsätzlich noch keinen Auffindeverdacht begründen (vgl. Rn. 16 f.). Anders als die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 15. Oktober 1999 - StB 9/99 -, juris, Rn. 12), auf die das Landgericht Bezug nimmt, geht es vorliegend auch nicht um die Verfolgung der hochkonspirativen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_20

b)Konkrete Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. So liegen keine Erkenntnisse etwa zur Art der persönlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten, zu konkreten Nutzungsgepflogenheiten innerhalb der Wohngemeinschaft oder zu einer irgendwie gearteten möglichen Beteiligung des Beschwerdeführers an einer auch nur ähnlichen Tat vor. Auch eine kriminalistische Erfahrung auf Basis der Aktenlage kann vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für einen Auffindeverdacht von Beweismitteln in den Räumen des nichtverdächtigen Beschwerdeführers begründen. Das gilt insbesondere für die nicht näher belegte Annahme der Zuordnung des Beschwerdeführers zur linksextremen Szene. Der Auffindeverdacht verbleibt damit auf der Ebene einer vagen Vermutung. Soweit die Polizei polizeitaktische Gründe anführt, bleibt schon unverständlich, wie sich hieraus konkrete Anhaltspunkte für das Auffinden von Beweismitteln in den Räumen des nichtverdächtigen Beschwerdeführers ergeben sollen, weshalb sich auch das Landgericht ausdrücklich nicht darauf stützt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_21

c) Letztlich verlangt auch das staatliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung begangener Straftaten keine andere verfassungsrechtliche Bewertung. Ungeachtet dessen, dass der Schutz von Art. 13 Abs. 1 GG, soweit die individuelle Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, nicht durch Abwägung mit den Strafverfolgungsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden kann (vgl. BVerfGE 109, 279 <314>), wird durch die verfassungsrechtliche Wertung, dass allein die Eigenschaft als Mitbewohner den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gegen Nichtverdächtige gemäß § 103 StPO noch nicht zu rechtfertigen vermag, eine effektive Strafverfolgung nicht verhindert: Betreten Ermittlungspersonen aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses gegen Beschuldigte gemäß § 102 StPO deren Wohngemeinschaft und stellen vor Ort Anhaltspunkte fest, die für einen Auffindeverdacht in nicht von den Beschuldigten mitgenutzten Räumen sprechen, können sie ohne Gefahr eines Beweismittelverlusts über den verfassungsrechtlich gebotenen ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienst (vgl. BVerfGE 151, 67 <87 Rn. 54> m.w.N.) einen Beschluss gemäß § 103 StPO erwirken (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. November 2020 - 2 Ws 249/20 -, juris, Rn. 27). Eines vorherigen - quasi prophylaktischen - Erlasses von Durchsuchungsbeschlüssen gegen sämtliche Mitbewohnende als Nichtverdächtige gemäß § 103 StPO bedarf es aus praktischen Strafverfolgungsgesichtspunkten nicht.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_22

d) Nichts anders gilt, soweit sich die Durchsuchungsanordnung nicht nur auf Gegenstände des Beschuldigten, sondern auch auf dem Beschwerdeführer gehörende Sachen, namentlich Mobiltelefone und digitale Speichermedien bezieht. Insoweit bestehen zudem Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung.

V.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_23

Es war festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 14. Juni 2024 und der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. September 2024 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. September 2024 war aufzuheben und die Sache lediglich noch wegen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_24

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Anlass für eine nur teilweise Erstattung der Auslagen gab es angesichts des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde nicht.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2399-24#rd_25

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.