Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2026

BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.08.2026 – 1 BvR 2232/24

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260803.1bvr223224

VerfassungsrechtVolltext

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Tenor§

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 14. Februar 2022 - 1 Gs 495/22 - und der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 22. August 2024 - 2 Qs 232/24 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 22. August 2024 - 2 Qs 232/24 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen.

3. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein strafprozessualer Durchsuchungsbeschluss sowie die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_2

1. Der Beschwerdeführer bewohnte zwei gemietete Räume im ersten Obergeschoss eines Mehrparteienhauses. Die Räume waren von den weiteren Räumen des Hauses abgetrennt und verschließbar. Sie wurden ausschließlich vom Beschwerdeführer genutzt. Bad und Küche teilte er sich mit anderen Mietern, die ebenfalls über separat verschließbare private Räume verfügten. Vermieter und Eigentümer des Hauses war ein eingetragener Verein, auf dessen Website das Haus als "alternatives Wohnprojekt" bezeichnet wurde. Das Haus verfügte über nur einen Briefkasten, auf dem zehn Namensschilder angebracht waren. Aus den Daten des Einwohnermeldeamts ergab sich nicht, welche Personen in welchen Wohnungen oder Zimmern lebten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_3

2. Die Staatsanwaltschaft führte gegen eine in dem Haus wohnende Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung. Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Sommer 2021 gemeinsam mit einer anderen Person unter Verwendung eines Malerpinsels und Tapetenkleisters Plakate mit einem Demonstrationsaufruf für eine "antifaschistische Demonstration" an der Eingangstür des Büros einer Partei, an einer Telefonzelle, an Bushaltestellen sowie an Informationstafeln angebracht zu haben. Zudem soll sie teilweise Graffitis mit dem Tenor der Demonstration angebracht haben sowie einen Brückenpfeiler, ein Buswartehäuschen und eine Wand mit verschiedenen Motiven in roter Farbe besprüht haben. Hinsichtlich der Plakate und Schmierereien, die alle entfernt werden konnten, ging die Polizei von einem Schaden in Höhe von insgesamt rund 1.000 Euro aus.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_4

3. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht mit hier angegriffenem Beschluss vom 14. Februar 2022 die Durchsuchung der Wohnung und Geschäftsräume mit Nebenräumen sowie der Fahrzeuge des Beschwerdeführers nach elektronischen Kommunikationsmedien der Beschuldigten, roten Spraydosen und gleichartigen Plakaten mit dem Demonstrationsaufruf gemäß § 103 StPO angeordnet. Da der Beschwerdeführer unter der gleichen Wohnanschrift wie die Beschuldigte gemeldet sei und es sich bei dem Gebäude um ein alternatives Wohnprojekt ohne "derzeit abgrenzbare bzw. zuordenbare Wohneinheiten" handele, sei die Annahme des Auffindens der Gegenstände in den Räumen des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Daneben hat das Amtsgericht elf und im späteren Verlauf noch zwei weitere Durchsuchungsanordnungen für das gleiche Objekt erlassen, sodass die Gesamtzahl auf 14 Durchsuchungsanordnungen stieg - davon eine gegen die Beschuldigte, alle weiteren gegen nichtverdächtige Bewohner, wovon wiederum eine telefonisch während der laufenden Durchsuchung getroffen wurde. Die Durchsuchung erfolgte am 27. April 2022.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_5

4. Die gegen den Durchsuchungsbeschluss gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers hat das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 22. August 2024 als unbegründet verworfen. Es hätten Tatsachen vorgelegen, aus denen man hätte schließen können, dass sich die gesuchten Gegenstände in den Räumen des Beschwerdeführers befanden. Es sei unklar gewesen, wer in welchem Bereich des Hauses lebte. Äußerlich seien keine abgrenzbaren Wohneinheiten zu erkennen gewesen. Das Amtsgericht habe daher darauf abstellen dürfen, dass die Bewohner des Hauses zumindest als "Mitbewohnende im Sinne einer Wohngemeinschaft Mitbesitz an allen Räumen des jeweils anderen hatten". Bei einer Wohngemeinschaft entspreche es der Lebenserfahrung, dass Bewohner Zugang zu allen Räumen hätten. So schließe der Umstand, dass ein einzelner Raum zum Beispiel einem Bewohner als Schlafraum zugewiesen ist, Mitbesitz anderer Bewohner nicht aus, wenn sie freien Zugang zu diesem Raum hätten und ihn nach den Gepflogenheiten der Wohngemeinschaftmitnutzen dürfen. Das Amtsgericht habe davon ausgehen können, dass die Beschuldigte zumindest Zugang zu den Wohnbereichen der anderen Bewohner gehabt habe.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_6

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_7

Den angegriffenen Entscheidungen ließen sich keine konkreten Gründe entnehmen, warum die zu suchenden Beweisgegenstände in den Räumlichkeiten des nichtverdächtigen Beschwerdeführers hätten gefunden werden können. Zu keinem Zeitpunkt habe es konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Beschuldigte Zugang zu den Räumen des Beschwerdeführers gehabt haben könnte. Die angegriffenen Entscheidungen hätten in verfassungswidriger Weise Nichtwissen in die positive Annahme verwandelt, dass es keine Aufteilung der Wohnbereiche gebe und daraus auf konkrete Anhaltspunkte für einen Auffindeverdacht geschlossen. Damit werde der Schutz der Wohnung des Einzelnen nicht hinreichend beachtet. Auch Wohnungen innerhalb von Wohngemeinschaften genössen den vollen Schutz des Art. 13 GG. Ein Durchsuchungsbeschluss gegen einen Nichtverdächtigen hätte auch dann noch beantragt und erlassen werden können, wenn sich vor Ort ergeben hätte, dass die Beschuldigte Zugriff auf dessen Räume habe. Die Anordnung von "Durchsuchungsbeschlüssen gegen Dritte auf Vorrat" verstoße gegen den bei Durchsuchungen gemäß § 103 StPO besonders bedeutsamen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_8

Die in den angegriffenen Beschlüssen dargelegten Verhältnismäßigkeitserwägungen seien lediglich formelhaft und ließen eine konkrete Abwägung nicht erkennen. Die Durchsuchung sei auch angesichts des geringen Gewichts der vorgeworfenen Tat unverhältnismäßig.

III.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_9

Die Verfassungsbeschwerdeschrift ist zugestellt worden. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Es sei von einer ex-ante-Betrachtung aus Sicht des Ermittlungsrichters bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses auszugehen. Die zu diesem Zeitpunkt vorliegende Einwohnermeldeamtsanfrage habe ebenso wenig wie eine Aufsuchung des Objekts und die Auswertung frei verfügbarer Informationen Hinweise darauf erbracht, dass bestimmte Räumlichkeiten einzelnen Bewohnenden zur separaten, ausschließlichen Nutzung zugewiesen sein könnten. Das Fehlen von Wohnungsnummern, die Nutzung eines gemeinsamen Briefkastens und die Eigenbezeichnung als "alternatives Wohnprojekt" deuteten darauf hin, dass alle Bewohnenden nach Art einer Kommune zusammenlebten. Es hätten daher ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, dass die konkrete Wohnform durch den weitgehenden Verzicht auf Privatheit und die Betonung des Gemeinschafts- und Konsensprinzips gekennzeichnet sei. Vor diesem Hintergrund wäre auch eine Durchsuchung des gesamten Hauses nach § 102 StPO in Betracht gekommen. Sofern sich Betroffene für eine Wohnform entschieden, die nach allen äußerlich erkennbaren Anhaltspunkten auf eine Mitnutzung aller Bewohner ohne klar abgrenzbare separate Wohnbereiche hindeute, setzten sie sich selbst dem Risiko aus, von Durchsuchungsmaßnahmen mitbetroffen zu werden, die sich nur gegen einzelne ihrer Mitbewohner als Beschuldigte richteten. Insoweit gelte nichts anderes als bei ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Angesichts der von den Ermittlungsbehörden ermittelten konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für eine praktizierte Form der Wohngemeinschaft ohne getrennte private Bereiche komme es nicht darauf an, ob die Annahme des Landgerichts zutreffe, dass bei Wohngemeinschaften bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass alle Bewohner Zugang zu allen Räumen einer Wohngemeinschaft haben. Jedenfalls hätten zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses konkrete tatsächliche Erkenntnisse dafür vorgelegen, dass die Beschuldigte die gesuchten Beweismittel auch in den vom Beschwerdeführer "(mit)bewohnten" Räumlichkeiten deponiert haben könnte.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_10

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

IV.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_11

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_12

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.Sie beruhen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung des Wohnungsgrundrechts, denn sie verkennen die erhöhten Anforderungen an eine Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_13

1. a) Mit der Unverletzlichkeit der Wohnung wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet (vgl. BVerfGE 42, 212 <219>; 51, 97 <110>; 89, 1 <12>). Sie steht zugleich im nahen Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre des Bürgers (vgl. BVerfGE 32, 54 <72>; 51, 97 <107>; 75, 318 <328>; 89, 1 <12>) für eine ausschließlich private - "höchstpersönliche" - Entfaltung (vgl. BVerfGE 109, 279 <313>). Jeder Mensch benötigt einen räumlichen Bereich, in dem er sich nach selbstgesetzten Maßstäben frei entfalten, also die Wohnung bei Bedarf als "letztes Refugium" zur Wahrung seiner Menschenwürde nutzen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 <314>; 113, 348 <391>; 156, 63 <129 Rn. 228>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2025 - 2 BvR 460/25 -, Rn. 28). In seinen Räumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 103, 142 <150 f.>; 139, 245 <265 Rn. 56> m.w.N.). In den persönlichen Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG fallen alle, die Wohnraum innehaben oder bewohnen, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung des Wohnraums beruht. Bei mehreren Bewohnerinnen oder Bewohnern einer Wohnung steht das Grundrecht jedem Einzelnen zu (vgl. BVerfGE 109, 279 <326>). Auch für Wohngemeinschaften gilt kein grundsätzlich geringeres grundrechtliches Schutzniveau (vgl. BVerfGK 16, 22 <29>).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_14

b) Allerdings sind Wohnungen und Räume im Sinne des § 102 StPO bereits solche Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig, ob er sie befugt oder unbefugt nutzt, ob er Allein- oder Mitinhaber ist und ob ihm das Hausrecht zusteht. Dazu gehören auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Räume, die nur vorübergehend genutzt oder auch nur mitgenutzt werden. Bei Mitnutzung oder Mitgewahrsam mehrerer Personen, von denen nur ein Teil verdächtig ist, gilt daher § 102 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2005 - 2 BvR 984/04 u.a. -, Rn. 36). Im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Verdächtigen liegt das Auffinden von Beweismitteln so nahe, dass die von § 102 StPO vorausgesetzte entsprechende Vermutung bereits gerechtfertigt ist, auch wenn dadurch Nichtverdächtige betroffen werden.Bei Wohnungen und Räumen kann dies zu Härten für die Mitbewohner führen. Dies gilt für Familienwohnungen, aber auch für Arbeits-, Geschäfts- und Betriebsräume, die der Verdächtige nur mitnutzt. Alle diese Räume werden nach § 102 StPO durchsucht, wenn nur ein Mitnutzer Verdächtiger ist.Voraussetzung ist aber, dass es sich tatsächlich um gemeinsam genutzte Räume handelt. Sind Räume hingegen ausschließlich unverdächtigen Mitbewohnern zuzuordnen, scheidet eine Durchsuchung nach § 102 StPO aus(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. August 2019 - 2 BvR 1684/18 -, Rn. 33, 35 ff. m.w.N.).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_15

c) An eine Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, sind allerdings besondere Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGK 1, 126 <132>; 15, 225 <241>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2005 - 2 BvR 984/04 u.a. -, Rn. 36). Konkrete Gründe müssen dafür sprechen, dass der gesuchte Beweisgegenstand in den zu durchsuchenden (allein genutzten) Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden kann. Dies unterscheidet die Durchsuchung beim Unverdächtigen nach § 103 StPO von einer Durchsuchung bei einer verdächtigen Person nach § 102 StPO, bei der es bereits nach der Lebenserfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich ist, dass Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung des Tatverdachts beitragen können, und bei der durch die Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht ein bereits hinreichender Eingriffsanlass besteht (vgl. BVerfGK 1, 126 <132>; 15, 225 <241>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 1361/13 -, Rn. 13).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_16

Für die danach erforderliche Konkretisierung der Gründe, die für ein Auffinden von Beweisgegenständen bei Nichtverdächtigen sprechen, genügt daher nicht das bloße Zusammenleben von Nichtverdächtigen und Beschuldigten in einer Wohngemeinschaft. Ohne Kenntnis der internen und sozialen Bedingungen und der konkreten Nutzungsgepflogenheiten lassen sich aus dem äußeren Anschein einer Wohngemeinschaft selbst keine Rückschlüsse auf den Auffindeverdacht bei einem Nichtverdächtigen ziehen. Erforderlich sind vielmehr grundsätzlich weitere Indizien als konkrete Anhaltspunkte. Diese müssen je nach Umständen des Einzelfalls - etwa Art des Beweismittels und insbesondere der verfolgten Tat - zwar nicht besonders stark sein. Sie müssen aber über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. So können etwa die räumlichen Gegebenheiten, eine Nutzungsvereinbarung, die gelebte soziale Praxis zwischen den Bewohnern, die regelmäßige Abwesenheit des Nichtverdächtigen, ein beobachtetes Verhalten des Verdächtigen oder die Tatsache, dass es außer in den Räumen des Nichtverdächtigen keine anderen Orte zur Lagerung in der Wohngemeinschaft gibt, obwohl Anhaltspunkte für eine Lagerung innerhalb der Wohngemeinschaft vorliegen, als Indizien einen konkreten Verdacht für das Auffinden von Beweismitteln in den Räumen des Nichtverdächtigen begründen. Das Gleiche gilt insbesondere im Fall einer besonderen Nähebeziehung zwischen dem Verdächtigen und dem Nichtverdächtigen, aber auch dann, wenn der Nichtverdächtige in der Vergangenheit etwa gemeinsam mit dem Verdächtigen oder sonst wegen vergleichbarer Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dagegen kann allein der Umstand, dass ein Verdächtiger potentiellen Zugang zu den Räumen eines Nichtverdächtigen hat, angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in das Grundrecht des nichtverdächtigen Betroffenen sowie der besonderen Bedeutung des eigenen Wohnraums als privater Rückzugsort und Schutzraum nicht ausschlaggebend sein (vgl. auch LG Heilbronn, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 Ns 41 Js 26937/02 -, juris, Rn. 77 ff.). Ansonsten wären die Durchsuchungsmöglichkeiten für Räume Nichtverdächtiger auf Grundlage von § 103 StPO annähernd grenzenlos, denn betroffen sein könnte letztlich jeder, der Dritten bloßen Zugang zu seinen Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsräumen ermöglichte oder der solche Räume jedenfalls nicht dauerhaft vor dem Zugriff Dritter wirksam sicherte.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_17

2.Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.Sie beruhen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung des Wohnungsgrundrechts, denn sie verkennen die erhöhten Rechtfertigungsanforderungen an eine Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat.Dies gilt sowohl, soweit bereits aus der Annahme, dass der Beschwerdeführer und die Beschuldigte in einer Wohngemeinschaft leben, auf einen konkreten Auffindeverdacht für Beweismittel in den Räumen des Beschwerdeführers geschlossen wird (a), als auch, soweit innerhalb der Wohngemeinschaft ein tatsächlicher Mitbesitz der Beschuldigten an den Räumen des nichtverdächtigen Beschwerdeführers angenommen wird (b). Auch das staatliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung begangener Straftaten verlangt insoweit keine andere verfassungsrechtliche Bewertung (c).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_18

a) Der Umstand, dass vorliegend keine äußerlich abgrenzbaren Wohneinheiten erkennbar waren und die Bewohner des Hauses einen gemeinsamen Briefkasten benutzten, ließ zwar die Annahme zu, dass der Beschwerdeführer und die Beschuldigte in einer Wohngemeinschaft leben. Das bloße Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft begründet aber - wie ausgeführt - noch keinen konkreten Auffindeverdacht (vgl. Rn. 15 f.). Weitere insoweit erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für das Auffinden von Beweismitteln in den vom Beschwerdeführer genutzten Räumen legen die Fachgerichte indes nicht zugrunde; diese sind auch nicht ersichtlich. Soweit das Amtsgericht ergänzend berücksichtigt, dass das Gebäude vom Vermieter als "alternatives Wohnprojekt" bezeichnet wird, bleibt schon unklar, welche Schlüsse es daraus mit Blick auf den Auffindeverdacht zieht.Auch soweit das Landgericht davon ausgeht, dass die Beschuldigte zumindest Zugang zu den privat genutzten Räumlichkeiten des Beschwerdeführers hatte, kann dies ohne weitere Anhaltspunkte zu Art und Ausmaß dieses Zugangs grundsätzlich noch keinen Auffindeverdacht begründen (vgl. Rn. 16).Konkrete Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. So liegen keine Erkenntnisse etwa zur Art der persönlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten, zu konkreten Nutzungsgepflogenheiten innerhalb der Wohngemeinschaft oder zu einer irgendwie gearteten möglichen Beteiligung des Beschwerdeführers an einer auch nur ähnlichen Tat vor.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_19

b) Aber auch soweit die Fachgerichte ausgehend davon, dass keine äußerlich abgrenzbaren Wohneinheiten erkennbar waren, zu der Annahme gelangen, dass die Beschuldigte Mitbesitz an den Räumen des Beschwerdeführers hatte, kann dies den hier erforderlichen konkreten Auffindeverdacht nicht begründen. Insoweit fehlt es nicht nur an einer nachvollziehbaren Abgrenzung zu einer Durchsuchung beim Beschuldigten nach § 102 StPO (aa). Hinsichtlich des von Verfassungs wegen für eine Durchsuchung beim Nichtverdächtigen erforderlichen konkreten Auffindeverdachts fehlt es an konkreten und tatsachenbasierten Anhaltspunkten für einen Mitbesitz der Beschuldigten an den Räumen des Beschwerdeführers (bb).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_20

aa) Bereits die gegen einen Beschuldigten selbst angeordnete Durchsuchung nach § 102 StPO erfasst alle von ihm tatsächlich mitgenutzten Räumlichkeiten. Der Auffindeverdacht beruht insoweit allein darauf, dass es nach der Lebenserfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich ist, dass in den von einem Beschuldigten genutzten Räumen Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung des Tatverdachts beitragen können (vgl. Rn. 14 f.). Für die Feststellung, welche Räume durch den Beschuldigten tatsächlich mitgenutzt werden, kommt es insoweit auf die von den Durchsuchungsbeamten erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse vor Ort an (näher dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. August 2019 - 2 BvR 1684/18 -, Rn. 35 ff. m.w.N.). Können Durchsuchungsbeamte davon ausgehen, dass die vorgefundenen Räumlichkeiten von einem Beschuldigten mitgenutzt werden, kann sich eine Durchsuchung - ungeachtet dessen, ob und inwieweit Nichtverdächtige betroffen sind - auch auf diese Räume erstrecken. Ist allerdings für Durchsuchungsbeamte nach Betreten des Gebäudes ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich bei den vorgefundenen Räumlichkeiten um solche handelt, die ausschließlich von Nichtverdächtigen genutzt werden, stellt der Beschluss nach § 102 StPO keine ausreichende Grundlage mehr für eine Durchsuchung dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. August 2019 - 2 BvR 1684/18 -, Rn. 33, 38 m.w.N.). Erforderlich ist dann ein Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO gegen den Nichtverdächtigen in Bezug auf dessen allein genutzte Räumlichkeiten.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_21

Während für eine Durchsuchung beim Verdächtigen nach § 102 StPO ein abstrakter Auffindeverdacht ausreicht, setzt die Durchsuchung beim Nichtverdächtigen nach § 103 StPO einen demgegenüber schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung bestehenden konkreten Auffindeverdacht voraus (vgl. Henrichs/Weingast, Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 103 Rn. 5; vgl. Rn. 15). Denn der Eingriff in das Wohnungsgrundrecht von Nichtverdächtigen wirkt ungleich schwerer als gegenüber Verdächtigen einer Straftat und stellt daher verfassungsrechtlich erheblich höhere Anforderungen insbesondere auch an den Auffindeverdacht (vgl. BVerfGK 1, 126 <132>; 15, 225 <241>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 1361/13 -, Rn. 13).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_22

bb) Ungeachtet der Frage, ob und wieweit daher eine Durchsuchungsanordnung nach § 103 StPO aus systematischen Gründen fachrechtlich überhaupt auf den bereits durch eine Durchsuchungsanordnung nach § 102 StPO erfassten Mitbesitz gestützt werden kann, stellen die angegriffenen Entscheidungen jedenfalls auf keine für eine Durchsuchungsanordnung nach § 103 StPO erforderlichen konkreten und tatsachenbasierten Anhaltspunkte für einen Mitbesitz der Beschuldigten an den Räumen des Beschwerdeführers ab.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_23

Die fehlende äußerliche Erkennbarkeit abgrenzbarer Wohneinheiten, der gemeinsame Briefkasten und die durch den Vermieter erfolgte Bezeichnung als "alternatives Wohnprojekt" lassen zwar den Schluss zu, dass die Beschuldigte und der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft leben. Dies begründet jedoch für sich genommen nicht die Annahme einer gemeinsamen Nutzung aller Räumlichkeiten des Hauses (vgl. auch Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 102 Rn. 18). Selbst wenn es - worauf das Landgericht abstellt - der Lebenserfahrung entsprechen sollte, dass bei Wohngemeinschaften die Bewohnenden zumindest die Möglichkeit des Zugangs zu allen Räumen haben, weil etwa auch rein privat genutzte Räume nicht regelmäßig verschlossen werden, begründet dies noch nicht die Annahme, dass - wie etwa bei einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft - alle Räume des Hauses gemeinsam genutzt werden. Es dürfte kulturell regelmäßig eher so sein, dass es auch in gemeinschaftlichen Wohnformen allein genutzte Rückzugsräume gibt. Darüber hinausgehende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass nach den Gepflogenheiten der hier betroffenen Wohngemeinschaft alle Räume gemeinsam genutzt werden oder zumindest die Beschuldigte die Räume des Beschwerdeführers mitnutzte, zeigen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_24

c) Letztlich verlangt auch das staatliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung begangener Straftaten keine andere verfassungsrechtliche Bewertung. Ungeachtet dessen, dass der Schutz von Art. 13 Abs. 1 GG, soweit die individuelle Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, nicht durch Abwägung mit den Strafverfolgungsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden kann (vgl. BVerfGE 109, 279 <314>), wird durch die verfassungsrechtliche Wertung, dass allein die Eigenschaft als Mitbewohner den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gegen Nichtverdächtige gemäß § 103 StPO noch nicht zu rechtfertigen vermag, eine effektive Strafverfolgung nicht verhindert: Betreten Ermittlungspersonen aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses gegen Beschuldigte gemäß § 102 StPO deren Wohngemeinschaft und stellen vor Ort Anhaltspunkte fest, die für einen Auffindeverdacht in nicht von den Beschuldigten mitgenutzten Räumen sprechen, können sie ohne Gefahr eines Beweismittelverlusts - wie im vorliegenden Fall auch in Bezug auf einen anderen Nichtverdächtigen geschehen (vgl. Rn. 4) - über den verfassungsrechtlich gebotenen ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienst (vgl. BVerfGE 151, 67 <87 Rn. 54> m.w.N.) einen Beschluss gemäß § 103 StPO erwirken (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. November 2020 - 2 Ws 249/20 -, juris, Rn. 27). Eines vorherigen - quasi prophylaktischen - Erlasses von Durchsuchungsbeschlüssen gegen sämtliche Mitbewohnende als Nichtverdächtige gemäß § 103 StPO bedarf es aus praktischen Strafverfolgungsgesichtspunkten nicht.

V.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_25

Es war festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 14. Februar 2022 und der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 22. August 2024 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 22. August 2024 war aufzuheben und die Sache lediglich noch wegen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_26

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Anlass für eine nur teilweise Erstattung der Auslagen gab es angesichts des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde nicht.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-08-03/1-bvr-2232-24#rd_27

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.