Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2025

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 01.12.2025 – 1 BvR 2286/25

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251201.1bvr228625

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-01/1-bvr-2286-25#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Umgangsregelung für seit mehreren Jahren bei Pflegeeltern lebende Kinder.

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-01/1-bvr-2286-25#rd_2

Die Beschwerdeführenden sind die Pflegeeltern von zwei seit März 2021 in ihrem Haushalt lebenden Pflegekindern. Den Eltern sind weite Teile des Sorgerechts entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren, an dem die Beschwerdeführenden beteiligt sind, hat das Familiengericht den Umgang der Mutter mit den beiden Kindern in Form begleiteter Umgänge näher geregelt. Die Umgänge finden in den Räumlichkeiten des mit der Umgangsbegleitung beauftragten Vereins statt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-01/1-bvr-2286-25#rd_3

Die gegen die familiengerichtliche Umgangsregelung gerichtete Beschwerde der beschwerdeführenden Pflegeeltern hat das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss wegen fehlender Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien Pflegeeltern nicht gegen Entscheidungen beschwerdeberechtigt, in denen Eltern ein Umgangsrecht mit den Kindern eingeräumt werde. Vorliegend folge aus den Beschwerdeführenden eventuell durch die familiengerichtliche Entscheidung auferlegten unmittelbaren Handlungspflichten nichts anderes. Denn derartige Pflichten folgten vorliegend weder aus dem Tenor noch den Gründen des familiengerichtlichen Beschlusses.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-01/1-bvr-2286-25#rd_4

Die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführenden vor allem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG und ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz geltend machen, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen schon deshalb nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig und bereits aus diesem Grund ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-01/1-bvr-2286-25#rd_5

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt nicht in einer den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen genügenden Weise die Möglichkeit einer Verletzung der gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte auf (vgl. BVerfGE 149, 346 <359 Rn. 23 f.> m.w.N.; 157, 300 <310 Rn. 25>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>; 163, 165 <210 Rn. 75>).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-01/1-bvr-2286-25#rd_6

Zwar stellen die Beschwerdeführenden im verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt zutreffend darauf ab, dass sich aus dem hier durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verfassungsrechtliche Maßgaben für die fachrechtliche Auslegung und Anwendung von § 59 Abs. 1 FamFG ergeben. Allerdings versäumen sie es, sich sowohl näher mit diesen Maßgaben anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts auseinanderzusetzen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-01/1-bvr-2286-25#rd_7

Es steht grundsätzlich mit dem effektiven Rechtsschutz in Einklang, dass die fachgerichtliche Rechtsprechung die Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG von einer unmittelbaren Rechtsbetroffenheit abhängig macht. Verfassungsrechtlich liegt eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit jedenfalls bei solchen Personen vor, die durch eine fachgerichtliche Entscheidung mit einem vollstreckbaren Gebot oder Verbot belegt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2025 - 1 BvR 2126/24 -, Rn. 13 m.w.N. auch zum Fachrecht). Auf die Verknüpfung von unmittelbarer Rechtsbetroffenheit und vollstreckungsfähigen Ge- oder Verboten für die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Auslegung und Anwendung von § 59 Abs. 1 FamFG gehen die Beschwerdeführenden nicht näher ein. Das war jedoch vorliegend auch deshalb geboten, weil das Oberlandesgericht in seinem angegriffenen Beschluss ausdrücklich ausgeführt hatte, es fehle in der familiengerichtlichen Umgangsregelung an vollstreckungsfähigen unmittelbaren Handlungspflichten der Beschwerdeführenden. Damit setzt sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Allein der Umstand, dass das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Zusammenleben zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern (vgl. BVerfGE 68, 176 <187>; 79, 51 <59 f.>) durch die Durchführung der Umgangsregelung in irgendeiner Weise berührt ist, genügt angesichts der dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht, um die Möglichkeit einer Verletzung von Verfassungsrecht in der gebotenen Weise darzulegen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-01/1-bvr-2286-25#rd_8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-12-01/1-bvr-2286-25#rd_9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.