Rechtsprechung / BVerfG / 1993
BVerfG Beschluss vom 13.06.1993 – 2 BvR 848/93
VerfassungsrechtBundVolltext
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1. Gründe: 1. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Zulassung der Anklage durch das Beschwerdegericht gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Willkürverbot oder andere verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers (vgl. § 90 Abs. 1 BVerfGG) verstößt.
2. a) Die Auslegung und Anwendung des materiellen Strafrechts und des Strafprozeßrechts, wie sie der Beschwerdeführer hier beanstandet, ist allein Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen auf der Grundlage des allgemeinen Willkürverbots kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht; es erfordert, daß sich über eine fehlerhafte Rechtsanwendung hinaus der Schluß aufdrängt, diese beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. BVerfGE 62, 189 [192]). Gilt die verfassungsrechtliche Prüfung einer im Verfahren nach § 210 Abs. 2 StPO ergangenen Beschwerdeentscheidung, so ist weiter zu berücksichtigen, daß das Beschwerdegericht nicht über die Schuld des Beschuldigten zu befinden, sondern nur zu prüfen hat, ob er nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (vgl. § 203 StPO). Dies hat das Oberlandesgericht Celle im vorliegenden Fall mit einer naheliegenden, gut vertretbaren Begründung angenommen, indem es entscheidend darauf abgehoben hat, daß nach dem damaligen Stand der Ermittlungen ebensowenig wie heute eine unmittelbare oder mittelbare Tatbeteiligung des B. an einem Raub zum Nachteil D. in Betracht gezogen werden konnte und u. a. vom Beschwerdeführer auch nicht in Betracht gezogen wurde, wie die Ermittlungsrichtung der Sonderkommission und die dabei vom Beschwerdeführer entfalteten Aktivitäten zeigten. Für einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs ist insoweit nichts ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat Vorbringen insoweit nur anders gewürdigt als der Beschwerdeführer. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
3. b) Der Einwand des Beschwerdeführers, die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei menschenwürde- und persönlichkeitsverletzend, weil er seit Jahrzehnten als verdeckter Ermittler tätig sei und das Hauptverfahren im Zweifel zu seiner Enttarnung führen werde, greift nicht durch. Etwaigen Gefahren für den Beschwerdeführer und seine Familie kann – sofern erforderlich im Strafverfahren in geeigneter Weise Rechnung getragen werden. Sicherheitsbedenken tragen jedenfalls nicht so weit, daß von der nach den einschlägigen Bestimmungen der Strafprozeßordnung angezeigten Eröffnung eines Hauptverfahrens von Verfassungs wegen abgesehen werden müßte.
4. 2. Schließlich ist nicht ersichtlich, daß die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einer Strafkammer des Landgerichts Verden den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzen könnte. Das Oberlandesgericht hat bei der Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BVerfGE 20, 336 [343 ff.]), die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht verkannt. § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO ist im Lichte des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dahin auszulegen, daß das Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel bei dem Spruchkörper belassen muß, der nach der Verfahrensordnung und der Geschäftsverteilung dafür zuständig ist und deshalb auch bisher damit befaßt war. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, kann das Beschwerdegericht bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Gericht stattzufinden hat (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 210 Rdnr. 10; Paulus in: KMR, StPO, § 210 Rdnr. 40; RieB in: LR, StPO, 24. Aufl., § 210 Rdnr. 24, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall beachtet. Der besondere Grund für die Entscheidung, die Sache nicht bei der 3. Strafkammer des Landgerichts Hannover zu belassen, war offensichtlich die Besorgnis, die bisher mit der Sache befaßten Richter würden die Gründe, die zur Aufhebung ihrer Entscheidung durch das Oberlandesgericht geführt haben, innerlich nicht voll akzeptieren. Diese Erwägung ist sachgerecht; sie entspricht auch unter dem Blickpunkt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO.
5. Nachdem sich das Oberlandesgericht dafür entschieden hatte, das Hauptverfahren vor einem anderen Gericht zu eröffnen, hatte es über die weitere, davon zu trennende Frage zu entscheiden, welches unter den in Betracht kommenden Landgerichten die Hauptverhandlung durchführen sollte. Dabei hat sich das Oberlandesgericht ersichtlich davon leiten lassen, eine unvoreingenommene Verhandlung dadurch sicherzustellen, daß ein mit dem Komplex D. überhaupt noch nicht befaßtes Gericht bestimmt wurde. Damit hat es von dem ihm bei der Ortsauswahl eingeräumten Ermessen in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht.
6. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.