Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2026
BPatG Beschluss vom 05.02.2026 – 30 W (pat) 513/24
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:050226B30Wpat513.24.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:050226B30Wpat513.24.0
betreffend die Marke 30 2023 209 668
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Februar 2026 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzendem sowie der Richter Merzbach und Hammer
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2024 aufgehoben.
II. Wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 001 214 758 wird die Löschung der Marke 30 2023 209 668 angeordnet.
Gründe§
I. Die am 10. März 2023 angemeldete Wortmarke EMSO ist am 24. April 2023 unter der Nummer 30 2023 209 668 für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 07: Etikettendruckmaschinen; Klasse 09: Software für Elektromechanik; Software für die Hausautomatisierung; Software für die Verwaltung von Gebäuden; Software zur Kontrolle von Raumklima-, -zugangs- und -sicherheitssystemen; Software zur Überwachung, Analyse, Steuerung und Ausführung von Vorgängen in der physischen Welt; Software; Etiketten mit maschinenlesbaren Codes; Klasse 42: Software as a Service [SaaS]; Softwareentwicklung; Softwareengineering; Kundenspezifische Softwareanpassung“ in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 26. Mai 2023. Gegen die Eintragung ist am 25. August 2023 Widerspruch erhoben worden aus der am 15. Juni 1999 angemeldeten und am 30. August 2000 für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 09: Elektrische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Überwachungs-, Steuerungs-, Regel-, Fehlerarchivierungs- und Fehlerbehebungsapparate, -geräte und -instrumente; auf Datenträgern aufgezeichnete Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere zur Steuerung und Kontrolle von High-Tech-Systemen auf dem Gebiete der Verpackungstechnik; Klasse 42: Erstellung und Wartung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere zur Steuerung und Kontrolle von High-Tech- Systemen auf dem Gebiete der Verpackungstechnik“ registrierten Unionswortmarke 001 214 758 EMSY Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 29. Januar 2024 zurückgewiesen, da zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr nach §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe.
Ausgehend von der für die Beurteilung der Ähnlichkeit der sich an den Fachverkehr richtenden Waren und Dienstleistungen maßgeblichen Registerlage könnten sich die Vergleichszeichen teilweise auf bzw. bei hochgradig ähnlichen und ansonsten zumindest durchschnittlich ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen. So bestehe zunächst zwischen den Widerspruchswaren der Klasse 09 „Elektrische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente (soweit in Klasse 09 enthalten), insbesondere Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Überwachungs-, Steuerungs-, Regel-, Fehlerarchivierungs- und Fehlerbehebungsapparate, -geräte und -instrumente; auf Datenträgern aufgezeichnete Datenverarbeitungs-programme, insbesondere zur Steuerung und Kontrolle von High-Tech-Systemen auf dem Gebiete der Verpackungstechnik“ und den zu dieser Klasse von der angegriffenen Marke „Software für Elektromechanik; Software für die Hausautomatisierung; Software für die Verwaltung von Gebäuden; Software zur Kontrolle von Raumklima-, -zugangs- und -sicherheitssystemen; Software zur Überwachung, Analyse, Steuerung und Ausführung von Vorgängen in der physischen Welt; Software; Etiketten mit maschinenlesbaren Codes“ eine hochgradige Ähnlichkeit, da die angegriffenen Waren sich zwanglos unter die für die Widerspruchsmarken geschützten Oberbegriffe subsumieren ließen, woran auch der bei den Waren der Widerspruchsmarke enthaltene Zusatz „insbesondere“ nichts ändere.
Auch im Bereich der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen in Klasse 42 müsse von einer hochgradigen Ähnlichkeit ausgegangen werden. Ferner wiesen die Waren der Klasse 09 der Widerspruchsmarke zu den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren der Klasse 07 eine durchschnittliche bis hohe Ähnlichkeit auf. Der maschinelle Bearbeitungsprozess sei heute untrennbar mit digitaler Prozesstechnik und informationstechnischen Anwendungen/Anbindungen verbunden. So könnten Teile der Widerspruchswaren in den Erzeugnissen der jüngeren Marke verbaut sein, die sich zur digitalen Steuerung eigneten.
Weiterhin sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke EMSY auszugehen. Hinweise auf eine gesteigerte oder geschmälerte Kennzeichnungskraft seien nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Jedoch sei die Ähnlichkeit der Zeichen für eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu gering.
Visuell stimmten die Zeichen zwar in den ersten drei Buchstaben überein. Der schriftbildliche Unterschied zwischen dem sich aus drei Balken strichartig zusammengefügten Endbuchstaben „Y“ der Widerspruchsmarke und dem kreisrund ausgestalteten „O“ am jeweiligen Wortende der Vergleichszeichen sei aber so deutlich und unübersehbar, dass in Anbetracht der Kürze beider Markenwörter nicht mit unmittelbaren Verwechslungen in schriftbildlicher Hinsicht zu rechnen sei. Auch klanglich sei die Ähnlichkeit der Vergleichszeichen gering. Die deutliche wahrnehmbare Abweichung zwischen dem teilweise wie „ü“, i“ oder „j“ wiedergegebenen und daher hell klingenden Endbuchstaben „Y“ und dem dunkel artikulierten Endvokal „O“ am jeweiligen Wortende beider Markenwörter sorge bei den kurzen, lediglich aus zwei Konsonanten und zwei Vokalen bestehenden Markenwörtern für eine sichere Unterscheidung. Die Klangbilder der Vergleichszeichen EMSO und EMSY würden durch die jeweils am Ende befindlichen Vokale „O“ und „Y“ deutlich stärker beeinflusst als durch die übereinstimmende Buchstabenfolge „EMS“.
Für eine begriffliche Verwechslungsgefahr bestünden ebenfalls keine Anhaltspunkte, da beide Marken Fantasiebegriffe darstellten und keinen Begriffsgehalt aufwiesen. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr sei somit zwischen den Vergleichsmarken in keiner entscheidungserheblichen Richtung erkennbar.
Für eine Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen sei ebenfalls nichts ersichtlich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie zunächst geltend macht, dass jedenfalls in Bezug auf einige der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen eine weitergehende Ähnlichkeit bestünde als von der Markenstelle angenommen.
So handele es sich bei der für die Widerspruchsmarke registrierten Ware „auf Datenträgern aufgezeichnete Datenverarbeitungsprogramme“ um Software. Damit bestehe zumindest in Bezug auf die für die Widerspruchsmarke zu Klasse 09 registrierten Waren Identität. Dies gelte auch für die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen der Klasse 42. Angesichts dessen sei zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr ein hoher Abstand zwischen den Vergleichsmarken erforderlich, den die angegriffene Marke jedenfalls in schriftbildlicher Hinsicht nicht einhalte. Beide lediglich aus vier Buchstaben bestehenden Zeichen stimmten in den ersten drei Buchstaben und damit zu 75% überein. Die Übereinstimmung bestehe zudem am stärker beachteten Wortanfang. Angesichts dieser überwiegenden Übereinstimmung beider Zeichen trete der alleinige Unterschied in den Endbuchstaben „Y“ bzw. „O“ deutlich zurück. Dieser im Gesamtbild beider Marken eher geringe Unterschied reiche daher nicht aus, um eine für eine Verwechslungsgefahr relevante Zeichenähnlichkeit der Vergleichsmarken zu verneinen.
In klanglicher Hinsicht sei zu beachten, dass die seitens der Markenstelle angenommene geringe Ähnlichkeit in rechtlicher Hinsicht angesichts der Waren– und Dienstleistungsidentität bereits für eine Verwechslungsgefahr ausreiche. Ungeachtet dessen genüge der alleinige Unterschied in dem jeweils letzten Buchstaben in Anbetracht des durch die identische Buchstabenfolge „EMS" maßgeblich bestimmten klanglichen Gesamteindruck nicht, um eine klangliche Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen auszuschließen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2024 aufzuheben und die Marke 30 2023 209 668 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 001 214 758 zu löschen. Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er macht geltend, dass sich die Vergleichszeichen im Bereich der Klasse 09 entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht auf identischen, sondern lediglich hochgradig ähnlichen Waren begegnen könnten. Denn die Widerspruchsmarke könne nur Schutz für „auf Datenträgern aufgezeichnete Datenverarbeitungsprogramme“ beanspruchen, während es sich bei den Waren der jüngeren Marke um Software für die Steuerung und Überwachung von Gebäuden sowie ganz allgemein um Software handele. Entsprechendes gelte auch für die Dienstleistungen in Klasse 42, da die „Erstellung und Wartung von Programmen für die Datenverarbeitung” nicht dasselbe sei wie die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen „Softwareentwicklung und -anpassung”, zumal der Begriff „Software” viel weitreichender sei als „Programme für die Datenverarbeitung”.
Ausgehend davon sei die Ähnlichkeit der Zeichen für eine Verwechslungsgefahr zu gering. Da es sich bei beiden Markenwörtern um ausgesprochen kurze, zweisilbige und leicht erfassbare Wörter handele, könne bereits der Unterschied in nur einem Vokal Verwechslungen ausschließen. Auch bei den sich gegenüberstehenden Marken sei – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt habe - der Unterschied in den Vokalen am jeweiligen Zeichenende unüberhörbar und sorge für eine hinreichend sichere und die Gefahr von Verwechslungen ausschließende Unterscheidbarkeit beider Marken.
Auch in optischer Hinsicht habe das Amt zutreffend und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich ein „O“ stark von einem „Y“ unterscheide, so dass auch insoweit durch den unterschiedlichen Buchstaben angesichts der Kürze beider Markenwörter ein hinreichender Abstand zwischen den Vergleichsmarken gewährleistet sei. Zu beachten sei zudem, dass sich die hier relevanten Waren und Dienstleistungen an Fachverkehrskreise richteten, die die zu erwerbenden Produkte mit professionellem Sachverstand genau betrachteten und auch kleine Unterschiede erkennen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg, da zwischen den Vergleichsmarken eine Verwechslungsgefahr nach §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 2 Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht. Der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2024 ist daher aufzuheben und die Löschung der Marke 30 2023 209 668 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 001 214 758 anzuordnen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).
A. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX). Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante unmittelbare Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nach §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 2 Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu besorgen, weshalb die angegriffene Marke nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.
1. Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage können sich die Vergleichsmarken ganz überwiegend nicht nur auf bzw. bei hochgradig ähnlichen, sondern sogar identischen Waren und Dienstleistungen und ansonsten auf zumindest durchschnittlichen ähnlichen Waren begegnen.
a. So fällt der für die Widerspruchsmarke zu Klasse 09 registrierte und durch die mit „insbesondere“ eingeleitete beispielhafte Aufzählung nicht eingeschränkte Warenoberbegriff „auf Datenträgern aufgezeichnete Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere ….“ unter die von der angegriffenen Marke zu Klasse 09 beanspruchten Waren „Software für Elektromechanik; Software für die Hausautomatisierung; Software für die Verwaltung von Gebäuden; Software zur Kontrolle von Raumklima-, -zugangs- und -sicherheitssystemen; Software zur Überwachung, Analyse, Steuerung und Ausführung von Vorgängen in der physischen Welt; Software“, da es sich bei „Datenverarbeitungsprogrammen“ um eine konkrete Art von „Software“ handelt. Der Begriff „Software” als Sammelbegriff für Computerprogramme und die zugehörigen Daten (vgl. https://de.wikipedia. org/wiki/SoftwareSoftware) ist insoweit – wie auch der Inhaber der angegriffenen Marke zutreffend anmerkt - weitreichender als „Programme für die Datenverarbeitung” bzw. „Datenverarbeitungsprogramme“.
b. Soweit der Inhaber der angegriffenen Marke dazu geltend macht, dass die Widerspruchsmarke nur Schutz für „auf Datenträgern aufgezeichnete Datenverarbeitungsprogramme“ beanspruchen könne, während es sich bei den Waren der jüngeren Marke um Software für die Steuerung und Überwachung von Gebäuden sowie ganz allgemein um Software handele, beachtet er nicht, dass die für die Widerspruchsmarke registrierten „auf Datenträgern aufgezeichnete(n) Datenverarbeitungsprogramme“ sich mangels Einschränkung auch auf die jeweils bei den einzelnen Waren der angegriffenen Marke teilweise spezifiziert genannten Anwendungsbereiche (Elektromechanik; Hausautomatisierung; Verwaltung von Gebäuden; Kontrolle von Raumklima-, -zugangs- und -sicherheitssystemen; Überwachung, Analyse, Steuerung und Ausführung von Vorgängen in der physischen Welt) beziehen und daher nicht nur unter den für die angegriffene Marke zu dieser Klasse eingetragenen weiten Oberbegriff „Software“, sondern auch unter die von der angegriffenen Marke zu dieser Klasse spezielle beanspruchte Software fallen können (vgl. dazu BPatG 27 W (pat) 158/04 – SARA/SARA 2000, juris Rn. 9). c. Identität besteht weiterhin zwischen den von beiden Marken zu Klasse 42 beanspruchten bzw. registrierten Dienstleistungen. Die für die Widerspruchsmarke zu dieser Klasse registrierte — und ebenfalls durch die mit „insbesondere“ eingeleitete beispielhafte Aufzählung ihrem Gegenstand und Inhalt nach nicht eingeschränkte — Dienstleistung „Erstellung und Wartung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere …“ kann sich – worauf die Widersprechende zutreffend hinweist – auch auf die von der angegriffenen Marke zu dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen „Software as a Service [SaaS]; Softwareentwicklung; Softwareengineering; Kundenspezifische Softwareanpassung“ beziehen bzw. von diesen für die angegriffene Marke registrierten Dienstleistungen umfasst sein.
d. Unerheblich ist dabei in Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen, dass die jeweiligen Waren- bzw. Dienstleistungsoberbegriffe der Klassen 09 und 42 der angegriffenen Marke insoweit nicht auf die „auf Datenträgern aufgezeichnete Datenverarbeitungsprogramme“ bzw. „Erstellung und Wartung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere …“ der Widerspruchsmarke beschränkt sind. Weisen bei den jeweiligen Oberbegriffen der Vergleichsmarken nur einzelne Waren oder Dienstleistungen Identität oder Ähnlichkeit auf, führt dies bei Bestehen einer Verwechslungsgefahr gleichwohl zur Löschung der jüngeren Marke für den gesamten Oberbegriff (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Nr. 11 SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905 Nr. 13 – Pantohexal; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rn. 73).
e. Identität besteht weiterhin zwischen den von der angegriffenen Marke zu Klasse 07 beanspruchten Waren „Etikettendruckmaschinen“ und den für die Widerspruchsmarke in Klasse 09 registrierten Waren „Elektrische und elektronische Apparate“. Der weite Oberbegriff „Elektrische und elektronische Apparate“ wird ebenfalls durch die mit „insbesondere“ eingeleitete beispielhafte Aufzählung nicht eingeschränkt und umfasst daher auch elektronische/digitale Etikettendruckmaschinen, bei denen elektronische Komponenten den Druckprozess steuern und/oder elektronisch erzeugte Daten verarbeiten. Die unterschiedliche Klasseneinteilung ist dabei irrelevant, da diese keinen unmittelbaren Einfluss auf die Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen hat (vgl. BGH GRUR 2020, 870 Nr. 24 – INJEKT/INJEX; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 9 Rdnr. 95). Dies kommt auch in § 9 Abs. 3 Satz 2 MarkenG zum Ausdruck, wonach Waren nicht schon deswegen als unähnlich angesehen werden, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen. Die Vorschrift bekräftigt damit den bereits nach früherem Recht feststehenden Grundsatz, dass die systematische Einordnung einer Marke in das Schema der Nizza-Klassifikation keine materiellen Rechtswirkungen zeitigt (vgl. BeckOK MarkenR/Kur/v. Bomhard/Albrecht, 39. Ed. 1.10.2024, MarkenG § 9 Rn. 100).
f. Letztlich kann die Frage einer Waren- und Dienstleistungsidentität in Bezug auf die unter a. – e. genannten Waren und Dienstleistungen sogar offenbleiben. Denn selbst wenn man insoweit im Anschluss an die Entscheidung der Markenstelle zugunsten des Inhabers der angegriffenen Marke von einer – auch von diesem letztlich nicht in Frage gestellten – hochgradigen Ähnlichkeit dieser sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen ausgeht, besteht aus den noch darzulegenden Gründen eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen.
g. Die weiterhin von der angegriffenen Marke zu Klasse 09 beanspruchten „Etiketten mit maschinenlesbaren Codes“ weisen jedenfalls zu der für die Widerspruchsmarke zu Klasse 42 registrierten Dienstleistung „Erstellung und Wartung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere ….“ insoweit Überschneidungen und Berührungspunkt auf, als diese für die Widerspruchsmarke registrierte und — wie bereits erwähnt — durch die mit „insbesondere“ eingeleitete beispielhafte Aufzählung oberbegrifflich nicht eingeschränkte Dienstleistung sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach auch auf Software zur Erstellung von codierten Etiketten (zB in Form von Barcodes) oder Software zur (elektronischen) Erfassung von codierten Etiketten zB durch Scannen beziehen kann. Für den Verkehr liegt dann aber, auch unter Berücksichtigung der grundlegenden Abweichungen zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware, die für die Beurteilung einer Ähnlichkeit maßgebende Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft von Ware und Dienstleistung (vgl. BGH GRUR 2004, 241, 243 – GeDIOS; GRUR 2012, 1145 Rdnr. 35 – Pelikan) jedenfalls nicht so fern, als dass eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit vorliegend nicht verneint werden kann.
2. Des Weiteren ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Anhaltspunkte für eine Stärkung (zB durch intensive Benutzung) oder Schwächung der Kennzeichnungskraft sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Widersprechende mit EMSY ein von ihr hergestelltes und vertriebenes System zur einfachen Maschinensteuerung bezeichnet und das Markenwort ausweislich ihrer eigenen Website aus der beschreibenden Angabe „Electronic Management System“ entwickelt hat (vgl. https://www.msk.de/mehrwerte/einfachemaschinensteuerung/), ergibt sich daraus keine Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke, da es sich insoweit nicht um eine allgemein gebräuchliche, fachbegriffliche Abkürzung für derartige Systeme handelt. Daher wird die Widerspruchsmarke selbst von den Teilen des (Fach-)Verkehrs, denen die vorgenannten Umstände bekannt sind, als (aus der Angabe „Electronic Management System“ entwickelte) Phantasiebezeichnung wahrgenommen.
3. Die Vergleichszeichen weisen ferner, entgegen der Auffassung der Markenstelle, nicht lediglich eine geringe, sondern eine jedenfalls als durchschnittlich zu bewertende Zeichenähnlichkeit auf. a. Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 48 – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 28 – RETROLYMPICS), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rdnr. 28 - RETROLYMPICS). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (vgl. BGH GRUR 2020, 870, Rdnr. 58 - INJEKT/INJEX; BGH a. a. O. Rdnr. 28 – RETROLYMPICS).
b. Ausgehend davon kommen sich die miteinander zu vergleichenden Markenwörter EMSO und EMSY bereits im Schriftbild so nahe, dass eine (jedenfalls) durchschnittliche Zeichenähnlichkeit nicht in Abrede gestellt werden kann. Denn die Vergleichsmarken stimmen schriftbildlich in den ersten drei von vier Buchstaben am Wortanfang überein und unterscheiden sich allein durch die abweichenden Endbuchstaben „O“ bzw. „Y“ Auch wenn sich die Endbuchstaben für sich gesehen in ihrer jeweiligen Umrisscharakteristik durchaus deutlich voneinander abheben und man ferner beachtet, dass es sich bei den Vergleichsmarken um Kurzwörter handelt, bei denen Abweichungen in einzelnen Buchstaben sich stärker als bei längeren Markenwörtern auswirken können, so tritt diese alleinige Abweichung im Gesamteindruck beider Zeichen dennoch sowohl quantitativ als auch visuell nicht so deutlich hervor, dass sie geeignet wäre, dem durch die Übereinstimmung in den ersten drei Buchstaben „EMS-“ weitgehend angenäherten Gesamteindruck beider, zudem gleich langen Markenwörter, entscheidend entgegenzuwirken. Auch bei Kurzwörtern kann eine Abweichung in einem einzigen Buchstaben jedoch grundsätzlich nur dann zu einem deutlichen Zeichenabstand führen, wenn diese in jeder Richtung deutlich in Erscheinung tritt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 297).
Vorliegend mag zwar die Abweichung am Wortende angesichts der Kürze beider Markenwörter sowie des Umstands, dass Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß präziser wahrgenommen werden können als dem Klang nach (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 310 mwN), dazu führen, dass die Vergleichszeichen, entgegen der Auffassung der Widersprechenden, über keine überdurchschnittliche oder gar hochgradig schriftbildliche Zeichenähnlichkeit verfügen. Jedoch sind die Übereinstimmungen beider Markenwörter, auf die bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit der zu vergleichenden Marken grundsätzlich mehr abzuheben ist als auf die Abweichungen, weil Übereinstimmungen stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (vgl. BGH GRUR 1998, 924 Rdnr. 24 - salvent/Salventerol), insgesamt dennoch zu ausgeprägt, so dass eine zumindest durchschnittliche (schriftbildliche) Zeichenähnlichkeit vorliegend nicht verneint werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Vergleichszeichen im Verkehr nicht gleichzeitig nebeneinander aufzutreten pflegen, sondern ein Vergleich aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt (vgl. u. a. EuGH GRUR Int 1999, 734 Nr. 26 Lloyd; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2003, 1047 - Kellogg`s/Kelly`s; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 273 mwN ). c. Dies gilt gleichermaßen auch für einen Klangvergleich beider Marken. Die Markenwörter EMSO und EMSY stimmen am in klanglicher Hinsicht stärker beachteten Wortanfang (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 292) in den ersten drei von vier Lauten, in der Silbenzahl sowie im Sprech- und Betonungsrhythmus überein. Zudem liegt auch die Betonung bei beiden Markenwörter auf der ersten Silbe mit dem das Klangbild maßgeblich mitbestimmenden Vokal „E“ als Anlaut.
Gegenüber diesen weitreichenden Übereinstimmungen beider Markenwörter tritt der alleinige Unterschied zwischen dem Endvokal „O“ bei EMSO und dem – klanglich naheliegend wie der Vokal „I“ artikulierten – Endkonsonant „Y“ bei EMSY im Gesamtklangbild beider Marken jedenfalls nicht so prägnant hervor, dass er die weitgehend übereinstimmende Gesamtstruktur im Klangbild und den daraus sich ergebenden weitgehenden Gleichklang beider Markenwörter nachhaltig beeinflussen und eine sichere Unterscheidung der Markenwörter ermöglichen könnte.
Wenngleich sich auch insoweit ebenso wie beim visuellen Vergleich die Kürze beider Markenwörter sowie die erhöhte Aufmerksamkeit des hier maßgeblich zu beachtenden Fachverkehrs grundsätzlich kollisionsmindernd auswirken und der Annahme einer überdurchschnittlichen bzw. hochgradigen klanglichen Zeichenähnlichkeit entgegenstehen, so ist jedoch angesichts der deutlichen Annäherung im Klangbild beider Marken insgesamt ebenfalls von einer zumindest durchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit der Vergleichszeichen auszugehen. d. Begriffliche Anklänge und Übereinstimmungen, die die Gemeinsamkeiten der Vergleichszeichen im Klang- und Schriftbild in ihrem Gewicht reduzieren oder gar „neutralisieren“ könnten, sind nicht erkennbar, so dass es bei einer sowohl visuell als auch klanglich als durchschnittlich zu bewertenden Ähnlichkeit der Vergleichsmarken verbleibt.
4. Ausgehend von einer ganz überwiegenden Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit und ansonsten zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der jedenfalls durchschnittlichen Ähnlichkeit der Kollisionszeichen kann dann in der Gesamtabwägung aller für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken nicht verneint werden.
5. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. B. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG, da Billigkeitsgründe für eine Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.
C. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem lediglich die obsiegende Widersprechende einen hilfsweisen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hatte (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat eine solche nicht für sachdienlich erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Meiser Hammer Merzbach