Rechtsprechung / BPatG / 25. Senat / 2026
BPatG Beschluss vom 29.01.2026 – 25 W (pat) 548/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:290126B25Wpat548.22.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 215 391.3
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Januar 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Butscher sowie der Richterin von Bonin
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:290126B25Wpat548.22.0
G r ü n d e
I. einfach immo Das Zeichen ist am 25. März 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 35:
Vertriebsanalysen für die Immobilienbranche; Werbung für Immobilien; Werbung für Geschäfts- oder Wohnimmobilien; Marketing in Bezug auf Immobilien; Über soziale Medien bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen; Klasse 36:
Immobiliendienstleistungen; Bewertung von Immobilien; Dienstleistungen der Immobilienberatung; Anlageberatung in Bezug auf Immobilien; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von Immobilien für Dritte [Immobilienwesen]; Investmentberatung in Bezug auf Immobilien; Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Finanzberatung für Investitionen in Immobilien; Immobilienwesen; Beratungsdienstleistungen für Unternehmen in Immobilienangelegenheiten; Beratung in Bezug auf Immobilienbesitz; Dienstleistungen im Bereich Immobilienwesen; Bewertungen in Immobilienangelegenheiten [finanziell]; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Immobilienberatung; Beratung beim Kauf von Immobilien; Dienstleistungen eines Immobilienbüros; Dienstleistungen des Immobilieninvestments; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen für Immobilieninvestments; Managementdienstleistungen in Bezug auf Anlagen in Immobilien; Beratung in Immobilienangelegenheiten; Verwaltung von Immobilienportfolios; Beratung über Immobilien; Hausverwaltung; Dienstleistungen eines Immobilienvermittlers; Immobilienvermittlung; Finanzierung von Immobilien; Finanzielle Bewertungen in Immobilienangelegenheiten; Finanzielle Bewertung von Immobilien; Finanzielle Bewertung und Verwaltung von Immobilien; Finanzmaklerdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Finanzielle Schätzung von Immobilien; Verwaltung von Kapitalanlagen in Form von Immobilien; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Verwaltung von Immobilienbeständen; Zurverfügungstellen von Internetinformationen in Bezug auf Immobilienwesen; Finanzberatung über Kapitalanlagen; Verwaltung von Kapitalanlagen; Dienstleistungen der Verwaltung von Kapitalanlagen; Kapitalanlageberatung für Wohneigentum; Analyse von Kapitalanlagen; Anlegen von Kapital für Dritte; Beratung in Bezug auf Kapitalanlagen; Dienstleistungen der Kapitalanlagenvermittlung; Dienstleistungen der Kapitalanlagenverwaltung; Beratung für die Vermögensanlage; Vermögensanlageberatung; Klasse 38:
Streaming von Ton- und Bildmaterial im Internet; Ausstrahlung von Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten im Internet und anderen Kommunikationsnetzen; Übertragung von Multimediainhalten über das Internet; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über Computernetze und das Internet; Klasse 41:
Ausbildungs- und Schulungsdienstleistungen im Bereich Immobilienverwaltung; Coaching. Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 1. Dezember 2021 wurde die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses durch einen Beamten des gehobenen Dienstes unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 29. September 2021 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Zeichen lediglich ein beschreibender Hinweis auf die Vereinfachung des Themas „Immobilien“ durch irgendeinen beliebigen Anbieter sei. Der Bestandteil „einfach“ stehe für „leicht verständlich, durchführbar“ und das Element „immo“ sei eine lexikalisch zwar nicht nachweisbare, aber im allgemeinen Sprachgebrauch vielfach verwendete Abkürzung für „Immobilie“. Beide Komponenten seien nicht nur für sich gesehen, sondern auch in ihrer Gesamtheit schutzunfähig. Es handele sich um einen Werbeslogan im Sinne einer Qualitätsangabe.
Dagegen hat der Anmelder Erinnerung eingelegt, mit der er nicht nur die Aufhebung des Beschlusses vom 1. Dezember 2021, sondern auch die Rückzahlung der Erinnerungsgebühr beantragt hat, da ihm der Beanstandungsbescheid vom 29. September 2021 erst am 15. Dezember 2021 zugestellt worden sei. Er trägt vor, dass es zahlreiche eingetragene Marken mit den Bestandteilen „einfach“ bzw. „immo“ gebe. Die Zurückweisungsbeschlüsse in den Verfahren 33 W (pat) 41/03 („Einfach bessere Zähne“) und 25 W (pat) 540/15 („ImmoXXL“) bezögen sich jeweils auf konkrete Kombinationen mit den Begriffen „einfach“ oder „immo“, jedoch nicht auf diese selbst. Es gebe zudem die Wort-/Bildmarke 30 2017 2183 95, die den Wortbestandteil „immoeinfach“ enthalte, und die Wortmarke 30 6380 93 („easy immo“). Sie sprächen für die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens. Das Wort „einfach“ habe auch andere Bedeutungen, wie „nur einmal gemacht, gefertigt, nicht doppelt oder mehrfach“, „einleuchtend, eindeutig“ oder „schlicht, bescheiden“. Diese Vielzahl an Interpretationsmöglichkeiten begründe die Unterscheidungskraft. Sie beruhe auch auf dem Aufbau des gegenständlichen Zeichens. Der vom Deutschen Patent- und Markenamt zugrunde gelegte Sinngehalt erschließe sich eher, wenn es „immo einfach“ lauten würde. Zudem könnten nur Tätigkeiten, aber nicht Immobilien einfach sein. Schließlich würden die angemeldeten Dienstleistungen, insbesondere die Vermögensanlageberatung, die Tätigkeiten der Klasse 38 und das Coaching, von dem in Rede stehenden Zeichen nicht beschreiben.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 18. Januar 2022 wurde durch einen Beamten des gehobenen Dienstes im Wege der Abhilfe der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 1. Dezember 2021 aufgehoben. Darüber hinaus wurde die Rückzahlung der Erinnerungsgebühr angeordnet. Die Entscheidung wird damit begründet, dass die Zustellung des Beanstandungsbescheids vom 29. September 2021 nicht nachgewiesen werden könne, so dass dem Anmelder kein rechtliches Gehör gemäß § 59 Abs. 2 MarkenG gewährt worden sei. Die Rückzahlung der Erinnerungsgebühr erfolge demzufolge aus Billigkeitsgründen. Der Anmelder hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, vom 17. Mai 2022 wurde erneut die Markenanmeldung zurückgewiesen. Ergänzend zu den Ausführungen im Beschluss vom 1. Dezember 2021 setzt sich der Erstprüfer mit der Stellungnahme des Anmelders zum Beanstandungsbescheid vom 29. September 2021 auseinander und führt aus, dass das Wort „einfach“ in der Werbesprache umfassend und vielfältig - auch in Alleinstellung und herausgestellt - verwendet werde. Vor diesem Hintergrund stelle die angegriffene Marke nur eine allgemein werbliche und sachbezogene Anpreisung in dem Sinne dar, dass die für sie eingetragenen Dienstleistungen mühelos und unkompliziert in Anspruch genommen werden könnten, keinen großen Aufwand erforderten, anwenderfreundlich seien und ihrem Zweck nach dazu bestimmt seien, zu leicht verständlichen, unkomplizierten und einleuchtenden (Problem-)Lösungen zu verhelfen. Der Verkehr werde den Zeichenbestandteil „immo" in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres Nachdenken als beschreibenden Hinweis auf die Vereinfachung des Themas „Immobilien“ durch irgendeinen beliebigen Anbieter auffassen. Der Hinweis des Anmelders auf Voreintragungen führe mangels Vergleichbarkeit und Bindungswirkung zu keiner anderen Beurteilung der Schutzfähigkeit des vorliegenden Zeichens. Zudem handele es sich vorliegend um eine kursorische Prüfung, die abhängig von dem zur Verfügung stehenden Recherchematerial und zeitbedingt einer angepassten, aktualisierten Betrachtungsweise unterworfen sei.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner am 15. Juni 2022 eingelegten Beschwerde, die er nicht begründet hat. Er beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 17. Mai 2022 aufzuheben. Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 hat der Senat mitgeteilt, dass nach seiner vorläufigen Auffassung der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe. Der Beschwerdeführer hat sich hierzu nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 16. Januar 2024 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Ein Verfahrensmangel, der eine Zurückverweisung nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den die Anmeldung zurückweisenden Beschluss vom 1. Dezember 2021 im Wege der Abhilfe mit Beschluss vom 18. Januar 2022 deshalb aufgehoben, weil sich nicht feststellen ließ, dass der Beanstandungsbescheid vom 29. September 2021, auf den im Beschluss vom 1. Dezember 2021 Bezug genommen worden ist, vor dessen Erlass dem Anmelder zugegangen ist. Es ist somit möglich, dass kein rechtliches Gehör gemäß § 59 Abs. 2 MarkenG gewährt worden ist und damit ein Verfahrensmangel vorliegt. Nach § 64 Abs. 3 MarkenG kann der Beamte oder Angestellte, dessen Beschluss angefochten wird, in einseitigen markenrechtlichen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der Erinnerung abhelfen, wenn sie für begründet erachtet wird. Nach einer Auffassung ist dies nur dann der Fall, wenn dem sachlichen Begehren des Erinnerungsführers durch die Abhilfe in vollem Umfang entsprochen werden kann. Für eine Abhilfe reicht es folglich nicht aus, wenn - wie vorliegend - der angefochtene Beschluss auf einem Verfahrensfehler beruht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 64, Rn. 13, und § 66, Rn. 69; ähnlich BPatG 33 W (pat) 153/02). Nach anderer Ansicht wird diese sog. kassatorische Abhilfe zumindest in patentrechtlichen Verfahren als zulässig angesehen, so dass der angegriffene Beschluss im Wege der Abhilfe lediglich aufgehoben und die Sache erneut in Behandlung genommen werden kann, was eine erneute Zurückweisung nicht ausschließt (vgl. Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage, § 73, Rn. 97; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Auflage, § 73, Rn. 112). Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Patenterteilungsverfahren eine zeitaufwendige intensive Prüfung vor Erteilung eines Ausschlussrechts erfordere.
Wenn sie aus verfahrensökonomischen Gründen noch nicht vollständig erfolgt sei, führe die Vorlage der Beschwerde in diesen Fällen sachlich zur gleichen Entscheidung des Bundespatentgerichts, nämlich Aufhebung und Zurückverweisung, wie sie das Deutsche Patent- und Markenamt im Wege der Abhilfe treffen könne (vgl. Schulte, Patentgesetz, 11. Auflage, § 73, Rn. 123). Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der gegen die entsprechende Anwendung dieser Grundsätze auf Erinnerungen oder Beschwerden in einseitigen markenrechtlichen Verfahren sprechen würde. Im Rahmen einer Markenanmeldung sind umfassende Recherchen zu den Bedeutungen, zur Verwendung und zum Sinngehalt eines Zeichens anzustellen, den es in Verbindung mit den beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen vermittelt. Wenn diese unvollständig oder fehlerhaft durchgeführt worden sind, weil etwa dem Anmelder keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist, so ist es zweckmäßig, dass dieser Mangel bereits vom Deutschen Patent- und Markenamt behoben wird, indem der darauf beruhende Beschluss von ihm selbst aufgehoben wird. Das von der gegenteiligen Ansicht ins Feld geführte Argument, dass dadurch eine mehrmalige Abhilfe in der derselben Sache möglich sei und deshalb die Gefahr einer andauernden Verhinderung einer gerichtlichen Überprüfung bestehe (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 66, Rn. 82), scheint eher theoretischer Natur zu sein. Wie das hiesige Verfahren zeigt, steht die kassatorische Abhilfe einer gerichtlichen Überprüfung nicht entgegen. Auch liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass das Deutsche Patent- und Markenamt mehrfach in derselben Sache kassatorische Abhilfeentscheidungen treffen wird, ohne sich mit dem sachlichen Begehren des Erinnerungs- oder Beschwerdeführers (letztendlich) auseinanderzusetzen. Zusammenfassend sprechen aus Sicht des Senats die Verfahrensbeschleunigung und die Konzentration auf eine bearbeitende Stelle dafür, die kassatorische Abhilfe durch das Deutsche Patent- und Markenamt auch in einseitigen Markenverfahren als zulässig anzusehen.
2. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens einfach immo als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
b) Die von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise umfassen sowohl den Fachverkehr im Immobilienbereich als auch den Durchschnittsverbraucher, welcher besagte Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchte.
c) Das angemeldete Zeichen besteht aus den durch einen Leerraum getrennten Wörtern „einfach“ und „immo“. Bei dem Bestandteil „einfach“ handelt es sich um ein gebräuchliches Adjektiv des deutschen Grundwortschatzes, welches unter anderem die Bedeutungen „leicht verständlich, durchführbar; ohne Mühe lösbar; unkompliziert, nicht schwierig“ aufweist (vgl. „https://www.duden.de/suchen/dudenonline/einfach“). Es wird in den verschiedensten Branchen verwendet, um darauf hinzuweisen, dass ein Produkt leicht zu handhaben ist, sonst etwas erleichtert oder eine Dienstleistung mühelos und unkompliziert in Anspruch genommen werden kann (vgl. BPatG 29 W (pat) 90/10 - Einfach; 29 W (pat) 160/10 - Einfach Alles. Alles Einfach; 33 W (pat) 41/03 - Einfach bessere Zähne; 33 W (pat) 273/02 - Einfach dran - einfach ab).
Das weitere Zeichenelement „immo“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch als gängige Abkürzung für den Begriff „Immobilie“ oder „Immobilien“ verwendet (vgl. BPatG 25W (pat) 585/19 - ImmoShares; 25W (pat) 540/15 - ImmoXXL; 24 W (pat) 533/10 - Immografik1; 26 W (pat) 1/08 - Immoconcept).
Insgesamt kommt dem Anmeldezeichen damit die werbeanpreisende Bedeutung zu, dass alles, was im Zusammenhang mit Immobilien steht, einfach ist. Dieses Verständnis ist umso eher nahegelegt, als das Element „einfach“ nicht die weibliche oder Plural-Form aufweist und damit nicht als ein auf das Substantiv „Immobilie“ oder „Immobilien“ bezogenes Adjektiv im Sinne von „einfache Immobilie“ oder „einfache Immobilien“ wirkt.
d) Unter Zugrundelegung des aufgezeigten Bedeutungsgehalts weist das angemeldete Zeichen jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug zu allen beanspruchten Dienstleistungen auf. Es bringt zum Ausdruck, dass mit Hilfe der Dienstleistungen „Klasse 35:
Vertriebsanalysen für die Immobilienbranche; Werbung für Immobilien; Werbung für Geschäfts- oder Wohnimmobilien; Marketing in Bezug auf Immobilien; Über soziale Medien bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen“ Immobilien mühelos und unkompliziert vertrieben oder beworben werden. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass mit dem Verkauf oder der Vermietung der präsentierten Immobilie für den Kunden kein oder nur geringer Aufwand verbunden ist.
Das Anmeldezeichen macht des Weiteren deutlich, dass die Dienstleistungen „Klasse 36:
Immobiliendienstleistungen; Bewertung von Immobilien; Dienstleistungen der Immobilienberatung; Anlageberatung in Bezug auf Immobilien; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von Immobilien für Dritte [Immobilienwesen]; Investmentberatung in Bezug auf Immobilien; Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Finanzberatung für Investitionen in Immobilien; Immobilienwesen; Beratungsdienstleistungen für Unternehmen in Immobilienangelegenheiten; Beratung in Bezug auf Immobilienbesitz; Dienstleistungen im Bereich Immobilienwesen; Bewertungen in Immobilienangelegenheiten [finanziell]; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Immobilienberatung; Beratung beim Kauf von Immobilien; Dienstleistungen eines Immobilienbüros; Dienstleistungen des Immobilieninvestments; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen für Immobilieninvestments; Managementdienstleistungen in Bezug auf Anlagen in Immobilien; Beratung in Immobilienangelegenheiten; Verwaltung von Immobilienportfolios; Beratung über Immobilien; Hausverwaltung; Dienstleistungen eines Immobilienvermittlers; Immobilienvermittlung; Finanzierung von Immobilien; Finanzielle Bewertungen in Immobilienangelegenheiten; Finanzielle Bewertung von Immobilien; Finanzielle Bewertung und Verwaltung von Immobilien; Finanzmaklerdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Finanzielle Schätzung von Immobilien; Verwaltung von Kapitalanlagen in Form von Immobilien; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Verwaltung von Immobilienbeständen; Zurverfügungstellen von Internetinformationen in Bezug auf Immobilienwesen; Finanzberatung über Kapitalanlagen; Verwaltung von Kapitalanlagen; Dienstleistungen der Verwaltung von Kapitalanlagen; Kapitalanlageberatung für Wohneigentum; Analyse von Kapitalanlagen; Anlegen von Kapital für Dritte; Beratung in Bezug auf Kapitalanlagen; Dienstleistungen der Kapitalanlagenvermittlung; Dienstleistungen der Kapitalanlagenverwaltung; Beratung für die Vermögensanlage; Vermögensanlageberatung“ Immobilien zum Gegenstand haben und auf einfache Art erbracht werden. Das kann heißen, dass derjenige, der sie in Anspruch nimmt, keine Vorkenntnisse benötigt, sich selber mit Immobilien nicht befassen muss, sich auch ansonsten um nichts zu kümmern braucht oder auf die Expertise des Dienstleistungsanbieters vertrauen kann.
Schließlich vermittelt die Wortkombination „einfach immo“ die Werbeaussage, dass durch die Dienstleistungen „Klasse 38:
Streaming von Ton- und Bildmaterial im Internet; Ausstrahlung von Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten im Internet und anderen Kommunikationsnetzen; Übertragung von Multimediainhalten über das Internet; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über Computernetze und das Internet; Klasse 41:
Ausbildungs- und Schulungsdienstleistungen im Bereich Immobilienverwaltung; Coaching“ Inhalte zu Immobilien unkompliziert vermittelt werden. Beispielsweise können Verwalter von Eigentumswohnanlagen über Neuerungen des Wohnungseigentumsgesetzes so informiert werden, dass sie auf einfache Weise, also etwa mit Hilfe anschaulicher Grafiken oder Vergleichstabellen, die notwendigen Informationen schnell und umfassend erhalten. In Verbindung mit den oben genannten Dienstleistungen der Klasse 38 kann das Anmeldezeichen zudem dahingehend verstanden werden, dass das Streaming, die Ausstrahlung, die Übertragung und Verbreitung von Inhalten zu Immobilien über das Internet oder über andere Kommunikationsnetze einfach ist und keinen großen technischen Aufwand erfordert. Gerade in Zeiten fortschreitender Digitalisierung findet der Unterricht nicht mehr nur in Form von Präsenzveranstaltungen statt und kommt dem Online-Learning eine immer größere Bedeutung zu.
e) Darüber hinaus ist es möglich, dass das Anmeldezeichen als allgemeine Werbebotschaft aufgefasst wird, mit der Mut gemacht wird, sich „einfach mal mit Immobilien zu beschäftigen“. Damit soll der Zugang zu dem als kompliziert empfundenen Thema „Immobilien“ erleichtert und das Verständnis für die damit zusammenhängenden Aspekte wie Kauf, Vermietung oder Übertragung gefördert werden.
f) Der Anmelder hat zutreffend darauf hingewiesen, dass „einfach“ auch die Bedeutungen „nur einmal gemacht, gefertigt; nicht doppelt oder mehrfach“ haben kann. Wenn von diesen ausgegangen wird, vermittelt das angemeldete Zeichen den Sinngehalt „nur Immobilien“. Auch dieser beschreibt die in Rede stehenden Dienstleistungen, da sich alle nur auf Immobilien beziehen können. Selbst wenn weiteren lexikalischen Bedeutungen von „einfach“ wie „leicht einsehbar“ oder „keinen Luxus treibend“ keine Sachaussage im Hinblick auf die angemeldeten Tätigkeiten entnommen werden kann, so begründet diese Tatsache nicht die Unterscheidungskraft der Wortfolge „einfach immo“. Sie ist nämlich bereits dann zu verneinen, wenn jedenfalls mit einer Bedeutung ein die Waren oder Dienstleistungen beschreibender Hinweis verbunden ist, unabhängig davon, ob das fragliche Zeichen noch andere (auch nicht beschreibende) Bedeutungen aufweist (vgl. u. a. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude; GRUR 2016, 1300 - Kinderstube; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 207). Zudem reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung der Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 24 - HOT; GRUR 2014 , 872, Rn. 28 - Gute Laune Drops).
g) Schließlich veranlassen die von dem Anmelder im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemachten Voreintragungen zu keiner anderen Beurteilung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) besteht weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 83 ff. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessens-, sondern vielmehr eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Darüber hinaus enthält die Marke 30 2017 2183 95 neben dem Wortbestandteil „immoeinfach“ ein kennzeichnungskräftiges Bildelement.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Kortbein Butscher von Bonin