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BPatG Beschluss vom 17.12.2025 – 9 W (pat) 29/22

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:171225B9Wpat29.22.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

ECLI:DE:BPatG:2025:171225B9Wpat29.22.0

betreffend das Patent 10 2013 105 955

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier als Vorsitzenden, der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Ing. Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2022 aufgehoben und das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I. Die am 7. Juni 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung ist mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F04B vom 16. Juni 2016 zurückgewiesen worden. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde der Anmelderin hat der 9. Senat des Bundespatentgerichts das Patent durch Beschluss vom 6. Juni 2018 (9 W (pat) 23/16) mit der Nummer 10 2013 105 955 erteilt. Es trägt die Bezeichnung Vorrichtung zum Bestimmen der Position eines Kolbens einer HPLC-Pumpe. Gegen die am 18. Oktober 2018 veröffentlichte Patenterteilung hat die Einsprechende mit Schreiben vom 17. Juli 2019, beim DPMA eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG), ferner sei der Gegenstand des Patents unzulässig erweitert (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und zudem nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Mit am Ende der Anhörung vom 22. Juni 2022 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 15 des DPMA das Patent mit der Begründung widerrufen, dem Gegenstand des Streitpatents sowohl in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag als auch nach jedem der eingereichten Hilfsanträge 5, A, B, C, 1 bis 4, 6 bis 13, 1 A bis 13 A mangele es an der erforderlichen Ausführbarkeit.

Gegen diesen ihr am 3. August 2022 zugestellten Beschluss hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 29. August 2022, eingegangen beim DPMA am 30. August 2022, Beschwerde eingelegt. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt, den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 22. Juni 2022 aufzuheben und das Patent 10 2013 105 955 wie erteilt aufrecht zu erhalten.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

HPLC-Pumpe (14) mit einer Antriebseinheit (16), die mittels einer Kupplungseinheit (18) mit einem Kolben (12) verbunden ist, um den Kolben (12) entlang einer Längsachse (L) der Pumpe (14) zu bewegen, dadurch gekennzeichnet, dass - ein von der Antriebseinheit (16) getrennt ausgebildeter Körper (22) vorgesehen ist, der an einem ersten Ende (20) direkt oder mittels der Kupplungseinheit (18) mit dem Kolben (12) verbindbar und mittels des Kolbens (12) bewegbar ist, - wobei der Körper (22) der Bewegung des Kolbens (12) folgt und entlang der Längsachse (L) bewegbar ist, und - wobei eine Messeinrichtung (27) zum Bestimmen der Position des Körpers (22) und zum Erzeugen von entsprechenden Positionssignalen vorgesehen ist, und - wobei der Körper (22) nicht an einer Kraftübertragung zum Bewegen des Kolbens (12) beteiligt ist.

Zu den erteilten Unteransprüchen 2 bis 10 wird auf die Akte verwiesen. Im Verfahren vor dem DPMA bzw. im Anmelderbeschwerdeverfahren vor dem 9. Senat wurde bereits auf folgende Unterlagen Bezug genommen:

E1:

E2:

E3:

E4:

E5:

E6:

E7:

E8:

WO 97/ 30 288 A2 GB 1 522 552 A EP 0 871 875 B1 US 4 435 133 A DE 600 01 672 T2 EP 1 757 809 A1 DE 695 11 654 T2 Dr. Stavros Kromidas: HPLC für Neueinsteiger, Novia GmbH, 2000, Seiten 1 bis 34 E9:

Veronika R. Meyer:

Praxis der Hochleistungs- Flüssigchromatographie, 10. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, 2009, Weinheim, ISBN 975-3-527-320460-2, Seite 61 Im Einspruchsbeschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin ergänzend noch die nachfolgenden Anlagen genannt und zu ihnen ausgeführt:

E10:

V. Svoboda, I. Kleinmann: „Glass columns with a septumless injector for High-Performance Liquid Chromatography“, Journal of Chromatography 148 (1978) 75-77 E11 Wikipedia „Servoantrieb“, abgerufen am 02.08.2024, „https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Servoantrieb&oldid =247296149“ E12 „Hewlett Packard Journal“, April 1990, Ausgabe 41, Nummer 2, E13 E14 E15 E16 E17 Seiten 1 bis 95 US 3 855 129 A US 2005 0 214 139 A1 US 4 939 943 A GB 2 490 148 A US 2012 / 0 003 104 A1 Ferner sind im Verfahren auch noch die nachfolgenden Dokumente gelistet (fortlaufende Nummerierung ist seitens des Senats hinzugefügt):

E18:

Veronika R. Meyer: Praxis der Hochleistungs- Flüssigchromatographie, 9. Auflage, WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, 2004, Weinheim, ISBN 3-527-30726-5, Seiten 54 bis 57 (von der Beschwerdeführerin als SP02 eingeführt) E19:

Wikipedia „Membranpumpe“, abgerufen am 05.06.2022, „https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Membranpumpe&ol did=118271057" (von der Beschwerdeführerin als SP04 eingeführt) E20:

Wikipedia „Hydraulic fluid“, abgerufen am 13.02.2025, "https://en.wikipedia.org/w/index.php?title=Hydraulic_fluid&oldi d=557992752" (von der Beschwerdeführerin als SP05 eingeführt) E21:

Wikipedia „Hydraulic machinery“, abgerufen am 13.02.2025, "https://en.wikipedia.org/w/index.php?title=Hydraulic_machiner y&oldid=557485023" (von der Beschwerdeführerin als SP06 eingeführt) E22:

DE 103 32 778 B4 (bereits im Prüfungsverfahren genannt und dort als E2 bezeichnet) E23:

WO 2010 / 097 689 A1 (vom 9. Senat im Anmelderbeschwerde- Verfahren als D4 bezeichnet) Ebenso hat die Beschwerdegegnerin im Einspruchsbeschwerdeverfahren noch die nachfolgenden Druckschriften genannt, jedoch substantiell nicht weiter zu ihnen ausgeführt (fortlaufende Nummerierung ist seitens des Senats hinzugefügt):

E24:

E25:

E26:

E27:

E28:

CN 102155378 A EP 1 514 027 A2 DE 10 2010 030 325 A1 EP 1 724 576 A2 DE 10 2008 000 112 A1 Der erkennende Senat hat mit Zwischenbescheid vom 5. Dezember 2025 die Beteiligten u.a. daraufhin hingewiesen, dass auch eine Zurückverweisung an das DPMA in Betracht kommen könnte, da das Patent wegen mangelnder Ausführbarkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG widerrufen wurde und über die Frage der Patentfähigkeit bisher noch nicht entschieden worden sei.

Den zunächst gestellten Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2025 zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zu den zwischenzeitlich von der Patentinhaberin gestellten Hilfsanträgen sowie zu dem Vorbringen der Einsprechenden im patentamtlichen Verfahren wird auf die Akte verwiesen.

II.

1. Die wirksame sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Die Beschwerde der Patentinhaberin hat auch Erfolg, da sich die vorgebrachten Widerrufsgründe als nichtzutreffend erweisen.

2. Der auf die Widerrufsgründe fehlender Patentfähigkeit im Sinne der §§ 3 und 4 PatG entsprechend § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, unzureichend deutlicher bzw. unvollständiger Offenbarung für eine Ausführbarkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG und unzulässiger Erweiterung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG gestützte Einspruch ist zulässig; dies wurde von der Patentinhaberin auch nicht in Zweifel gezogen.

Auch leidet das Verfahren vor der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts keinen Mangel.

3. Die vorliegende Erfindung betrifft gemäß Absatz [0001] der im Folgenden mit SPS kurzbezeichneten Streitpatentschrift DE 10 2013 105 955 B4 eine „HPLC- Pumpe“ – das Akronym steht vorliegend für „High Performance Liquid Chromatography“, und verweist insoweit auf Pumpen, die in der Praxis Drücke bis 300 bar und mehr bereitstellen müssen –, die sich bauartbedingt durch ihre Fähigkeit auszeichnet, selbst kleinste Volumina bzw. Volumenströme sehr genau dosieren, d.h. bereitstellen und einhalten zu können. Dies gelte auch, wenn die Volumenströme zeitabhängig geändert werden sollten, also ein Gradient eingestellt werde. Ferner dürften Druckänderungen, die während der Anwendung auftreten könnten oder die aufgrund der Anwendung gezielt vorgenommen würden, die Genauigkeit der dosierten Volumina und der eingestellten Volumenströme nicht nachteilig beeinflussen. Moderne HPLC-Pumpen seien in der Lage, die von einer Antriebseinheit angetriebenen Kolben in sehr kleinen Schritten entlang einer Längsachse im Pumpenzylinder der Pumpe zu bewegen. So sei beispielsweise bei Volumenströmen von 0,05 bis 5 ml/min und bei einem 1/8"-Kolben, also einem Kolben mit einem Durchmesser von 3,175 mm, eine Positionierungsgenauigkeit von 0,1 µm notwendig. Um die Genauigkeit der dosierten Volumina und der eingestellten Volumenströme einhalten zu können, sei es notwendig, jederzeit über die genaue Position des Kolbens im Zylinder informiert zu sein, um gegebenenfalls korrigierend eingreifen zu können (Absatz [0001] der SPS).

Die Antriebseinheit von HPLC-Pumpen umfasse üblicherweise einen Elektromotor, der eine rotatorische Bewegung bereitstelle. Der Elektromotor treibe entweder direkt oder indirekt eine Wandlungseinheit zum Wandeln der rotatorischen Bewegung in eine translatorische Bewegung an, so dass der Kolben entlang der Längsachse der HPLC-Pumpe translatorisch im Zylinder bewegt werden könne. Bei derartigen HPLC-Pumpen werde beispielsweise ein Rotationsgeber eingesetzt, welcher das vom Elektromotor abgegebene Maß der Drehung erfasse und quantifiziere. Da das Übersetzungsverhältnis der Wandlungseinheit bekannt sei, könne vom Maß der Drehung auf das Maß der hierdurch veranlassten translatorischen Bewegung und folglich auf die Position des Kolbens im Zylinder geschlossen werden. Bei Verwendung eines Schrittmotors sei die Position des Kolbens durch Auszählen der Schritte auch ohne Verwendung eines Rotationsgebers bekannt (Absatz [0002] der SPS).

Die Wandlungseinheiten umfassten häufig Spindel- oder Nockeneinheiten, um die rotatorischen Bewegungen in translatorische Bewegungen umsetzen zu können. Es sei bekannt, Rotationsgeber an die Spindelachse zu koppeln, was aber konstruktiv sehr aufwendig sei. Für den Fall, dass die Antriebseinheit Untersetzungsgetriebe aufweise, könne der Rotationsgeber direkt an der Motorwelle angebracht werden, was konstruktiv einfacher sei und wodurch auch weniger genaue Rotationsgeber eingesetzt werden könnten. In beiden Fällen führten aber die unvermeidbaren fertigungstechnischen Ungenauigkeiten der Spindeleinheit und/oder des Untersetzungsgetriebes zu Fehlern in der Positionsbestimmung des Kolbens. Auch wenn im Neuzustand eine ausreichend genaue Positionsbestimmung möglich sein sollte, so könne diese durch Verschleiß im Betrieb mit zunehmender Lebensdauer immer ungenauer werden. Zudem wirkten sich elastische Verformungen der beteiligten Bauteile, insbesondere von Gehäusen oder Kolbenstangen, negativ auf die Positionsbestimmung aus (Absatz [0003] der SPS).

Eine Möglichkeit der Abhilfe bestehe darin, die Position des Kolbens im Zylinder direkt zu bestimmen. Im Bereich des Zylinders, welcher vom zu fördernden Fluid ausgefüllt werde, oder in Verlängerung des Kolbens in Förderrichtung bestehe jedoch keine Möglichkeit zur Bestimmung der Position des Kolbens. Eine Positionsbestimmung sei daher nur seitlich neben dem Kolben, neben der Spindel oder neben einer Kolbenführung möglich. Nachteilig hieran sei jedoch, dass eine elastische Verformung der kraftübertragenden Teile die Positionsbestimmung negativ beeinflusse. Zudem könnten Spindeln periodische Winkelbewegungen ausführen, die keinen Einfluss auf die Position des Kolbens, wohl aber auf die zur Positionsbestimmung verwendeten Messeinrichtungen haben (Absatz [0004] der SPS).

Dem angegriffenen Patent liege die dem Absatz [0005] der SPS entnehmbare Aufgabe zugrunde, eine HPLC-Pumpe anzugeben, mit der den oben genannten Nachteilen begegnet und mit der die Position des Kolbens auf einfache und genaue Weise bestimmt werden könne.

4. Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur (oder Master of Science) des allgemeinen Maschinenbaus angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von HPLC-Pumpen verfügt, und vertraut ist, mit der Anwendung antriebs- und messtechnischer Komponenten auf diesem Gebiet.

5. Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dies gilt auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Merkmale eines Patentanspruchs auch in Einklang mit der Funktion auszulegen sind, die ihnen nach der Erfindung zukommt (BGH GRUR 2024, 1523 – Waage). Darüber hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe).

Ferner gilt zu beachten, dass Zweck- und Funktionsangaben den Gegenstand eines Sachanspruchs regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion beschränken. Sie definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig nur dahin, so ausgebildet zu sein, dass er für den angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen.

(BGH, GRUR 2012, 475 Rn. 17 – Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128, Rn. 12 – Gurtstraffer; GRUR 2023, 1259, Rn. 12 – Schlossgehäuse) Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des Sinngehalts ist nachstehend der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme in einer Merkmalsgliederung wiedergegeben, wobei die kurzbezeichneten Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 durch Fettdruck hervorgehoben sind:

M0 HPLC-Pumpe (14) M1 M2 M3 M3.1 mit einer Antriebseinheit (16), die mittels einer Kupplungseinheit (18) mit einem Kolben (12) verbunden ist, um den Kolben (12) entlang einer Längsachse (L) der Pumpe (14) zu bewegen, dadurch gekennzeichnet, dass M4 ein von der Antriebseinheit (16) getrennt ausgebildeter Körper (22) vorgesehen ist, M4.1 der an einem ersten Ende (20) direkt oder mittels der Kupplungseinheit (18) mit dem Kolben (12) verbindbar und mittels des Kolbens (12) bewegbar ist, M4.2 wobei der Körper (22) der Bewegung des Kolbens (12) folgt und entlang der Längsachse (L) bewegbar ist, und M5 wobei eine Messeinrichtung (27) zum Bestimmen der Position des Körpers (22) M5.1 und zum Erzeugen von entsprechenden Positionssignalen vorgesehen ist, und M4.3 wobei der Körper (22) nicht an einer Kraftübertragung zum Bewegen des Kolbens (12) beteiligt ist.

Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag eine HPLC-Pumpe (Merkmal M0) mit einer Antriebseinheit (Merkmal M1) und einem Kolben (Merkmal M3), unter Beachtung der unter Ziffer II.4. dargelegten Problemstellung, auf die hin die Maßnahmen entsprechend den Merkmalsgruppen M4* und M5* vorgeschlagen sind, dass es sich um eine Kolbenpumpe für Dosieraufgaben bei variablen Drücken handelt, bei kleinsten linearen Kolbenbewegungen entlang einer Längsachse der Pumpe (Merkmal M3.1) und sehr genau einzuhaltenden Förderströmen. Auch kommt den Merkmalen M1 und M3 i.V.m. Merkmal M2, wonach die Antriebseinheit mittels einer als weiteres Bauteil ausgebildeten Kupplungseinheit mit dem Kolben verbunden ist und den Merkmalen M4 und M5, nach dem eine Messeinrichtung zum Bestimmen der Position eines weiteren als Körper bezeichneten, gesonderten Bauteils der HPLC- Pumpe vorgesehen ist, hierdurch die weitere Bedeutung zu, dass nicht nur die Antriebseinheit und der Kolben, sondern auch der Aufbau im Übrigen einschließlich der Kupplungseinheit wie auch die Messeinrichtung auf die bestimmungsgemäße Funktion abgestimmt sein müssen.

Die Messeinrichtung ist zwar nicht näher definiert, jedoch folgt in Verbindung mit den Merkmalen der Merkmalsgruppe M4*, dass dieser Pumpenbestandteil zur mittelbaren Erfassung der Position des Kolbens (Merkmal M4) mit entsprechender Auflösung und der Erzeugung von entsprechenden – jederzeit über die genaue Position des Kolbens informierenden (vgl. Abs. [0001]) der SPS – Positionssignalen (Merkmal M5.1) an dem linear bewegten Körper geeignet und auch am Aufbau der HPLC-Pumpe angeordnet sein muss. Hierfür ist eine Anordnung für eine Zwangskopplung der Bewegung von Kolben und Körper zu unterstellen, denn nur bei einer tatsächlich bestehenden direkten – oder über die Kupplungseinheit ausgeführten mittelbaren – Verbindung eines ersten Endes des Körpers mit dem Kolben führt der Körper gleichermaßen die zu erfassende Bewegung aus, hierbei die längsgerichtete Kolbenbewegung in der Längsachse des Gehäuses abbildend. Im Lichte des Absatzes [0007] der Streitpatentschrift soll sich in dieser konstruktiven Anordnung das „Abbesche[s] Komparatorprinzip“ widerspiegeln, nach dem das zu messende Objekt und die insoweit zu unterstellende „Skala einer Messeinrichtung“ idealerweise kollinear und nicht nur parallel nebeneinander in Messrichtung verortet sind. Im übertragenen Sinne ist das Merkmal M4.2 insoweit mit einem derartigen Verständnis zu unterlegen, das die Anordnung eines für die Positionsbestimmung maßgebenden Abschnitts oder Bereichs des in seiner räumlichen Form nicht definierten Körpers koaxial zur Längsachse der Kolbenbewegung bedingt.

Nach diesem Absatz [0007] der Streitpatentschrift soll bei der anspruchsgemäßen HPLC-Pumpe ferner eine Bestimmung der Kolbenposition möglich sein, „ohne dass elastische Verformungen infolge von Kraftübertragungen einen negativen Einfluss auf das Messergebnis haben.“ Unter dieser Prämisse schließt folglich die bereits im Merkmal M4.1 festgelegte Eignung des ersten Endes des Körpers zur direkten oder über eine Kupplungseinheit mittelbaren Verbindung zum Kolben i.V.m. der im Merkmal M4.2 geforderten Folgebewegung des Körpers bereits diejenigen Ausführungsformen aus, in denen es bspw. aufgrund von Antriebseinflüssen zur Deformation oder Verschleiß von Bauteilen kommen kann, die zwischen dem selbst unbelasteten Körper und dem Kolben angeordnet sind, und von daher eine exakte, mittelbare Positionsbestimmung des Kolbens über den mitbewegten Körper verhindern.

Mit der Merkmalsangabe M4.3 allein, der zufolge der Körper nicht im Kraftfluss der Bestandteile der Antriebseinheit (bis hin zum Kolben) liegen kann – aufgrund der erfindungsgemäßen Erkenntnis, dass Ungenauigkeiten in der Positionsbestimmung genau hierdurch bedingt sein könnten –, sind die Gestalt und die Anordnung des Körpers zwar nicht abschließend näher definiert. Jedoch folgen aus den Merkmalen M4.1 und M4.2 – wie vorstehend dargelegt – weitere Restriktionen für die Formgebung, Lage und Ausrichtung des Körpers, wobei der Anspruch die angepasste Gestaltung insoweit dem Fachmann unter Beachtung der gegenseitigen Abhängigkeiten überlässt, als diese offensichtlich auch von der Ausbildung der Antriebseinheit insgesamt abhängen.

6. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§§ 21 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 4 PatG). Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung liegt demnach vor, wenn das Streitpatent zumindest einen nacharbeitbaren Weg zur Ausführung der Erfindung aufzeigt, der Fachmann also mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen (vgl. BGH GRUR 2003, 223 – Kupplungsvorrichtung II; BGH GRUR 2010, 901 Rn. 36 – Polymerisierbare Zementmischung; BGH GRUR 2015, 472 Rn. 34 – Stabilisierung der Wasserqualität). Hierzu genügt es, wenn dem Fachmann die entscheidende Richtung angegeben wird, in der er vorzugehen hat (vgl. BGH GRUR 1998, 1003, Rn. 47 – Leuchtstoff), so dass er ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen zu verwirklichen (BGH, a. a. O., Rn. 31 – Polymerisierbare Zementmischung).

In der Streitpatentschrift ist im Hinblick auf die Lehre des geltenden Anspruchs ein Ausführungsbeispiel beschrieben und in der Figur 2 (vgl. nachfolgend eingefügte Figur) ein entsprechender Aufbau gezeigt, mit einer hohl ausgeführten Antriebswelle 36 einer Wandlereinheit 44 zur Erzeugung einer translatorischen Bewegung aufgrund einer von einem Motor 30 – als Bestandteil der Antriebseinheit 16 – erzeugten rotatorischen Antriebsbewegung.

Ein in der Hohlwelle 36 aufgenommener und aufgrund endseitiger Federvorspannung (BZ 28, 64) am Kolben 12 (mittelbar über die Kupplungseinheit 18 bzw. Ausgleichseinrichtung 24) anliegender Stößel 22 (= Körper) folgt insoweit zwangsläufig der Hubbewegung des ihm zugewandten Endes des Kolbens 12. Eine an der Pumpe 14 vorgesehene Messeinrichtung 27 erfasst hierbei die Bewegung des freien Endes des Stößels 22, der in dieser Anordnung nicht von den beim Pumpen aufzubringenden, die hohen Drücke der HLPC-Pumpe ermöglichenden Axialkräften beaufschlagt ist und insoweit auch nicht deformiert wird, wodurch dieses dem Kolben 12 abgewandte Ende 26 des Stößels 22 genau die Bewegung des Kolbens 12 in Verlängerung der Längsachse L abbildet.

Die Patentabteilung geht insoweit fehl in der Annahme, dass über den Stößel gar keine Kräfte eingeleitet werden dürfen. Vielmehr dürfen bei sinnfälliger Betrachtung der Gesamtoffenbarung neben den von der Antriebseinheit bewirkten Kräfte lediglich keine „nennenswerten“ weiteren Kräfte über den Körper an der Kraftübertragung zum Bewegen des Kolbens beteiligt sein.

Soweit die Patentabteilung ausschließlich auf das vorstehend beschriebene Ausführungsbeispiel einer HPLC-Pumpe abstellt, dürfte ihr zwar zuzustimmen sein, dass dort der Stößel – wohl mittels einer Druckfeder – in Richtung Druckhub des Kolbens beaufschlagt wird. Die erkannte Federvorspannung kann jedoch den im Merkmal M4.3 explizit angegebenen Zweck der Kraftübertragung nicht erfüllen, die nämlich explizit dem Bewegen des Körpers dienen muss. Ursächlich für den Arbeitshub des Kolbens ist im Kontext der Merkmale M1, M2 und der Merkmalsgruppe M3* – aber auch entsprechend der Gesamtoffenbarung des Streitpatents – dabei allein die dort zum Bewegen des Kolbens festgelegte Antriebseinheit. Das – erst im erteilten Unteranspruch 3 als vorteilhafte Weiterbildung vorgeschlagene, die Feder umfassende – Vorspannelement soll nach dem Streitpatent indes nur ein stetes Anliegen des Stößels am Kolben bewirken und nicht etwa mit weiteren „nennenswerten“ Kräften als zusätzliche Antriebsquelle für den Kolben fungieren.

Jedenfalls kommt dem erteilten Anspruch 1 kein auf die Ausführungsform der HPLC-Pumpe mit federvorgespanntem Stößel reduzierter Sinngehalt zu, denn im Absatz [0010] der Streitpatentschrift ist auch eine zugkraftübertragende Verbindung zwischen der Kupplungseinheit und dem Körper offenbart, die ohne zusätzliche Federvorspannung auskommt.

Ebenso zielt der Einwand der Patentabteilung ins Leere, wonach auch die Trägheit des Stößels bzw. Körpers als Einfluss auf die Kraftübertragung nicht zu vernachlässigen sei. Mit dem Stößel erhöht sich lediglich die mit dem Kolben zu bewegende Masse mit der Implikation eine – gegenüber der dem bloßen Druckaufbau dienenden Kolbenbewegung – marginal leistungsfähigere Antriebseinheit vorhalten zu müssen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch wiederum eine Beteiligung des Stößels an einer Kraftübertragung zwischen einer Antriebsquelle und dem Kolben zu dessen Bewegung, die allein von seiner Positionierung im Kraftfluss nicht jedoch von seiner räumlich-körperlichen Beschaffenheit abhängt.

Eine Auslegung des Merkmals M4.3 – wie von der Patentabteilung vorgetragen – findet auch keine Entsprechung in einem der Ausführungsbeispiele. Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde, kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (vgl. BGH GRUR 2015, 159, Rn. 26 – Zugriffsrechte).

Für die Feststellung des Sinngehalts der Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 unter ausschließlicher Einbeziehung der Merkmale des im Unteranspruch 3, in den Figuren 1 und 2 sowie den zugehörigen Beschreibungsabschnitten erläuterten Ausführungsbeispiels mit der Schlussfolgerung einer nicht ausführbaren Vorrichtung ist daher kein Raum.

7. Hinsichtlich der Offenbarung der Anmeldeunterlagen wird im Folgenden auf die inhaltsgleiche Offenlegungsschrift DE 10 2013 105 955 A1 Bezug genommen. Merkmal M4 beansprucht das adjektivische Attribut „getrennt“, obwohl die ursprüngliche Beschreibung das Partizip des Verbs „trennen“ für den Körper/Stößel, auf den sich das Attribut bezieht, nicht aufweist. Die Aufnahme eines nicht ursprünglich offenbarten Begriffs ist jedoch zulässig, sofern die technische Lehre ursprünglich offenbart war (vgl. Schulte, PatG, 12. Auflage, § 38, Rn. 21; BGH GRUR 2006, 316 – Koksofentür; BGH Urteil v. 21.9.1993 - X ZR 50/91, juris – Spielfahrbahn). Dies ist hier der Fall, denn für den Durchschnittsfachmann ist schon aus den ursprünglichen Unterlagen erkennbar, dass der Stößel als gesondertes Bauteil (vgl. vorstehend eingefügte Figur 2 der Offenlegungsschrift, in der die Bezugszeichen 20 und 26 auch noch auf die jeweiligen Enden des gesondert ausgebildeten Körpers 22 hinweisen) aufzufassen ist, und dass die zur Klarstellung eingeführte und im erteilten Patentanspruch 1 enthaltene Begrifflichkeit „getrennt ausgebildeter“ Körper dies zum Ausdruck bringt. Eine unzweifelhaft vorliegende und zur Erfüllung der Messaufgabe notwendige funktionale Kopplung mit anderen in Anspruch 1 genannten Bauteilen steht einer von der Antriebseinheit getrennten Ausbildung nicht entgegen.

Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 – und insbesondere auch Merkmal M4 – bereits den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zu Erfindung gehörig zu entnehmen.

8. Die auch gewerblich anwendbare HPLC-Pumpe gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nur neu, sie ergibt sich aus diesem für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise.

8.1 Zur Neuheit a) Druckschrift E1 Die Druckschrift E1 offenbart eine HPLC-Pumpe („a magnetic direct drive reciprocating pump apparatus for liquid chromatography chemical analysis“, vgl. S. 1, Z, 6, 7; „direct drive pump apparatus“) 10, mit einer Pumpvorrichtung, die eine Kolbenanordnung („piston assembly“) 15 mit einer länglichen Führungswelle („guide shaft“) 16 und einem Kolben („piston member“) 17, der in einer Pumpenkammer („chamber“) 13 zur Hin- und Herbewegung darin in Richtung einer Führungsachse („guide axis“) 18 der Führungswelle 16 angeordnet ist, umfasst. Ein Antriebsmagnet („drive magnet“) 23 ist zwischen Kolben 17 und Führungswelle 16 mittels zweier weiterer als Spinnenelemente („spider members“) 25, 25‘ bezeichneten Bauteile positioniert. Ein stationärer ringförmiger Magnet („annular magnet“), allgemein mit 20 bezeichnet, weist eine zentrale Öffnung („central opening“) 21 und eine zentrale Achse („central axis“) 22 auf, die im Allgemeinen koaxial zur Führungsachse 18 der Führungswelle 16 ist. Der ringförmige Magnet 20 ist so geformt, dass er intern ein erstes Magnetfeld erzeugt, das entlang der Mittelachse 22 ausgerichtet ist. Mindestens einer der beiden Magnete kann die Polarität des jeweiligen Magnetfelds selektiv umkehren, um den anderen Magneten entweder anzuziehen oder abzustoßen und so eine kontrollierte Hin- und Herbewegung des Kolbens 17 entlang der Längsachse 18 zu ermöglichen.

Um die Verschiebung der Kolbenanordnung 15 relativ zum Magneten 20 und zu einem Pumpenkopf („pump head“) 11, bzw. zur Pumpenkammer 13 zu messen und zu überwachen, ist ein Verschiebungssensor („displacement sensor“) 36 vorgesehen, der mit der Hin- und Herbewegung der Führungswelle 16 zusammenwirkt und auf diese reagiert. Auf Basis dieser Signale wird der an die Magnetspule anzulegende Strom angepasst (vgl. die vorstehend wiedergegebene Fig. 1 i.V.m. S. 1, erster Abs., S. 8, letzter Abs. bis S. 15, zweiter Abs.). Die Druckschrift E1 offenbart insoweit eine gattungsgemäße HPLC-Pumpe, die überdies den Anforderungen der Merkmalsgruppe M5* genügt.

Ein Körper, wie mit Merkmal M4.1 gefordert, ist jedoch nicht offenbart. Denn der von der aus den beiden Magneten bestehenden Antriebseinheit gesondert ausgebildete Körper in Gestalt der Führungswelle 16 (Merkmal M4) ist nicht mit einem ersten Ende direkt oder mittels dem sinnfällig als Kupplungseinheit aufzufassenden Spinnenelement 25‘ mit dem Kolben 17 verbindbar; er ist an einem von dem den Antriebsmagneten 23 als Teil der Antriebseinheit und den Kolben 17 verbindenden Spinnenelement 25‘ zu unterscheidenden weiteren und am distal anderen Ende des Antriebsmagneten 23 angeordneten Spinnenelement 25 befestigt. Aufgrund zwangsläufig intern auftretender Deformationen der zwischen dem Kolben 17 und dem Körper 16 angeordneten, druckbeaufschlagten Komponenten folgt dieser auch nicht exakt der gleichen Bewegung des Kolbens 17 entlang der Längsachse der Pumpe, wie mit Merkmal M4.2 gefordert.

Neben der Ausbildungsvariante nach den Figuren 1 und 2 der Druckschrift E1 zeigt die Figur 3 eine alternative Pumpenausführung, die über eine lediglich nicht dargestellte Messeinrichtung mittels eines Wegsensors („displacement sensor“) verfügt, der ausweislich des Beschreibungsabschnitts von S. 15, dritter Abs. bis S. 16, erster Abs., zwischen einem der Kolbenelemente und der Antriebseinheit angeordnet sein kann. Eine derartige Ausführung genügt zwar den Maßgaben der Merkmale M4.1 und M4.2, allerdings aufgrund der Lage des Wegsensors im Kraftfluss zumindest nicht dem Merkmal M4.3. b) Druckschrift E2 Mit der Druckschrift E2 ist eine HPLC-Pumpe (S. 1. Z. 15 – 24: „In high performance liquid chromatography it is customary to supply eluent to a chromatographic column, for example by means of one or more pumps, either at a controlled flow rate or at a controlled pressure but in such a way that the inlet pressure to the column can be as high as, for example, 200 -700 bar, and the flow rate as high as, for example, 10- 50 cm3 min-1.“) gemäß Merkmal M0 bekannt geworden.

Eine derartige Pumpe ist detailliert in der vorstehend eingeblendeten Figur 2 i.V.m. dem Beschreibungsabschnitt auf S. 4, Z. 115 - 126 gezeigt und erläutert, diese weist eine Antriebseinheit mit einem Schrittmotor („stepping motor“) 21, der eine Drehung einer Kugelmutter („ball nut“) 22 bewirkt, und einer sich durch die Kugelmutter 22 erstreckende, in Abhängigkeit von einer Rotation der Kugelmutter 22 bzw. des Schrittmotors 21 vorwärts oder rückwärts entlang einer Pumpen-Längsachse angetriebene Gewindestange („threaded rod“) 24, auf (Merkmal M1).

Die Gewindestange 24 ist einstückig und koaxial mit einem Kolben („piston“) 25 verbunden, um letzteren entlang der Längsachse hin und her zu bewegen (Merkmale M3 und M3.1). Zur Begrenzung des Bewegungshubes des Kolbens 25 ist an ihm am Übergang zur Gewindestange 24 ein insoweit von der Antriebseinheit getrennt ausgebildeter Anzeiger („indicator“) 39, der sinnfällig als Körper im Sinne des Streitpatents aufzufassen ist, angebracht, der bei Erreichung einer jeweiligen voreingestellten End-Position des Kolbens 25 einen Mikroschalter („microswitch“) 40a, 40b schließt, woraufhin der Schrittmotor 21 dazu veranlasst wird, seine Drehrichtung umzukehren (S. 5, Z. 55 – 75). Insoweit genügt die HPLC-Pumpe gemäß Entgegenhaltung E2 auch den Maßgaben der Merkmale M4 und M4.1. Jedoch folgt der Anzeiger 39 zum einen nicht exakt der Bewegung des Kolbens 25, wie mit Merkmal M4.2 gefordert, da sein messrelevanter Bereich nicht koaxial zur Hubachse des Kolbens ausgerichtet ist, und zum anderen offenbart die Pumpe keine Messeinrichtung gemäß Merkmal M5.1, entsprechend der in der Streitpatentschrift dargelegten Problemstellung hin, eine Kolbenpumpe für Dosieraufgaben bei variablen Drücken, bei kleinsten linearen Kolbenbewegungen entlang einer Längsachse der Pumpe (Merkmal M3.1) und sehr genau einzuhaltenden Förderströmen, bereitzustellen. Denn durch die Erfassung lediglich der Endstellungen des Kolbens können während einer Hubbewegung des Kolbens keine möglicherweise aufgrund geänderter Druckverhältnisse in der Pumpenkammer notwendig werdende Korrekturen der Bewegung des Kolbens veranlasst werden, da die dafür erforderlichen Positionssignale fehlen.

Überdies lässt sich der Entgegenhaltung E2 keine Kupplungseinheit, wie mit Merkmal M2 gefordert, entnehmen, auch wenn die Einsprechende und Beschwerdegegnerin in der Gewindestange 24 eine Kupplungseinheit erkennen möchte. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, da, wie vorstehend dargelegt, die Gewindestange Teil der Antriebseinheit ist, nämlich derjenige Teil, der die translatorische Bewegung im Zusammenspiel mit der vom Schrittmotor rotatorisch angetriebenen Kugelmutter überhaupt erst ermöglicht.

c) Druckschrift E3 Die Druckschrift E3 offenbart eine Spritzenpumpe („syringe pump“) 100. Genauer gesagt, eine Hochdruck-Mikrovolumen-Spritzenpumpe, die sich besonders für analytische Trennungen eignet. Typische Anwendungen in der analytischen Biotechnologie sind chromatographische Trennungen im Rahmen von Proteinsequenzierungsvorgängen, Aminosäureanalysen, Protein-/Peptid-Mapping, Qualitätskontrollen pharmazeutischer Produkte und dergleichen (vgl. Abs. [0002]). Insoweit handelt es sich um eine „untypische“ HPLC-Pumpe (vgl Abs. [0003]: „The performance characteristics of typical HPLC pumps is not adequate to satisfy the exacting demands of such micro-column separations…“), die im Lichte der Gesamtoffenbarung des Streitpatents nach Überzeugung des Senates nicht ausgeschlossen ist.

Die Spritzenpumpe 100 umfasst ein Antriebsaggregat 200 zum Bereitstellen mechanischer Rotationsenergie („drive assembly (200) for providing rotational mechanical power“) und einen Linearantrieb 300 zum Umwandeln der mechanischen Rotationsenergie in eine lineare Bewegung („a linear drive train (300) for converting the rotational mechanical power into linear motion“).

Das Antriebsaggregat 200 umfasst einen Motor 205 zum Erzeugen einer Drehbewegung. Der Motor 205 ist mit einer Schraubenmutter („nut“) 245 über eine Energieübertragungseinrichtung („power transmission“) 211 bewegungsübertragend verbunden, die gemeinsam eine Antriebseinheit im Sinne des Streitpatents bilden. Eine von einer Steuereinrichtung („controller“) 701 initiierte Drehung der Schraubenmutter 245 wird in eine lineare Bewegung einer insbesondere in der Figur 3A dargestellten Leitspindel („lead screw“) 303 entlang einer Leitspindelachse („lead screw translational axis“) 304 umgewandelt (vgl. Abs. [0020], [0021], [0025] u. [0044]).

Wie weiterhin der Figur 3A zu entnehmen ist, ist an einem vorderen Ende 301 der Leitspindel 303 ein vom Fachmann sinnfällig als ein Kupplungsbauteil aufzufassendes, von der Antriebseinheit zu unterscheidendes zusätzliches Deckeldichtungs-Montageelement („cover seal mounting member“) 305 angeordnet, welches zur Kupplung einer Deckeldichtung („cover seal“) 400 hergerichtet ist. Die Deckeldichtung 400 dient der Bereitstellung einer beweglichen Dichtfläche zum Variieren des Innenvolumens einer Zylinderanordnung („barrel assembly“) 500 eines Hochdruck-Behälters und entspricht insoweit dem Kolben der HPLC-Pumpe (vgl. Abs. [0020] u. [0027]).

An dem dem Kolben gegenüberliegenden distalen hinteren Ende 302 der mit der Antriebseinheit in Wirkverbindung stehenden Leitspindel 303 befindet sich eine nicht näher beschriebene, (in den relevanten Figuren) als Stift oder Bolzen dargestellte Positionssensormarkierung („position sensor flag“) 325 – im Sinne des Streitpatents als Körper aufzufassen –, die dazu dient, einem Leitspindelpositionssensor („lead screw position sensor“) 331 anzuzeigen, wenn die Leitspindel 303 das Ende ihres zulässigen Hubs erreicht hat (vgl. Abs. [0029]). Insoweit dürfte die HPLC-Pumpe gemäß Entgegenhaltung E3 den Maßgaben der Merkmale M0, M1, M2, M3, M4 und M4.3 genügen.

Ein Körper, wie mit Merkmal M4.1 gefordert, ist jedoch nicht offenbart. Denn der von der Antriebseinheit gesondert ausgebildete Körper 325 (Merkmal M4) ist nicht mit einem ersten Ende direkt oder mittels dem als Kupplungseinheit aufzufassenden Deckeldichtungs-Montageelement 305 mit dem Kolben 40 verbindbar; er ist an dem distal anderen Ende der mit der Antriebseinheit in Wirkverbindung stehenden und insoweit mechanischen Deformationen bei der Umwandlung von rotatorischer zu translatorischer Antriebsenergie unterliegenden Leitspindel – also außerhalb des Kraftflusses – befestigt. Insoweit folgt der Körper, dessen messrelevanter Bereich ausweislich Figur 3A nicht koaxial zur Hubachse des Kolbens ausgerichtet ist, nicht exakt der gleichen Bewegung entlang der Längsachse der Pumpe, wie mit Merkmal M4.2 gefordert.

Überdies wird lediglich das Ende des zulässigen Hubs des hinteren Endes der Leitspindel 303, bzw. der mit ihr verbundenen Positionsmarkierung 325 von dem Leitspindelpositionssensor 331 erfasst. Somit offenbart die Entgegenhaltung E3 auch keine Messeinrichtung gemäß Merkmal M5.1, entsprechend der in der Streitpatentschrift dargelegten Problemstellung hin, eine Kolbenpumpe für Dosieraufgaben bei variablen Drücken, bei kleinsten linearen Kolbenbewegungen entlang einer Längsachse der Pumpe (Merkmal M3.1) und sehr genau einzuhaltenden Förderströmen, bereitzustellen. Denn durch die Erfassung lediglich der Endstellung des Kolbens können während einer Hubbewegung des Kolbens keine möglicherweise aufgrund geänderter Druckverhältnisse in der Pumpenkammer notwendig werdende Korrekturen der Kolbenbewegung veranlasst werden, da die dafür erforderlichen Positionssignale fehlen.

d) Druckschrift E4 Die Druckschrift E4 bezieht sich allgemein auf eine Freikolbenmotorpumpe, die die Energie- oder Arbeits- bzw. Leistungsabgabe eines Freikolbenmotors glättet, um das Pumpen von hydraulischem Fluid zu erleichtern. Eine Freikolbenmotorpumpe unterscheidet sich von der üblichen von einem Kolbenmotor angetriebenen Pumpe dadurch, dass die Hin- und Herbewegung des Kolbens nicht zuerst auf eine Kurbelwelle übertragen wird, um die lineare Bewegung in eine Drehbewegung umzusetzen, wobei dann mittels einer Pumpen-Taumelscheibe (swashplate) eine Rückübersetzung in eine lineare Bewegung zum Antreiben des Pumpenkolbens erfolgt. Stattdessen ist eine direkte lineare Antriebsverbindung zwischen dem Motorkolben und dem Pumpenkolben zum Durchführen einer linearen Bewegung desselben vorgesehen (vgl. Sp. 1, Z. 6 – 19). Insoweit offenbart die Druckschrift E4 keine HPLC-Pumpe (Merkmal M0), da die dort beschriebene Hydraulikpumpe bereits aufgrund ihrer direkten Antriebsverbindung zum Motorkolben keine Möglichkeit aufweist, unabhängig vom Verbrennungsmotor die Kolbenbewegung zu steuern bzw. regeln. Folglich geht die Argumentation der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin ins Leere, dass derartig hergerichtete Pumpen sich dazu eigneten in der Hochleistungsflüssigkeitschromatographie verwendet zu werden. Abgesehen davon dürfte die vorstehend eingeblendete, ausgehend von der Energieabgabe einer Verbrennungskammer („combustion chamber“) 27 angetriebenen gattungsfremde Hydraulik-Pumpe („pump and valving arrangement“) 24, u.a. einen Pumpenkolben („pump piston“) 26 und einen Pumpenzylinder „pump cylinder“) 28 aufweisend (vgl. Spalte 4, Z. 22 – 34), auch nicht den Anforderungen genügen, die der Messeinrichtung einer HPLC-Pumpe zukommt. Während in der Variante nach Figur 4 keine Messeinrichtung vorgesehen ist, kann jedoch der Kolben 26 mit einem, wie in Figur 5 ersichtlich, von der Antriebseinheit (Kolben 25 des Verbrennungsmotors) ohne Zwischenschaltung einer als zusätzliches Bauteil ausgebildeten Kupplung – insoweit entgegen der Maßgabe des Merkmals M2 – weiteren Körper versehen werden, der mit einem elektrischen Kolbenpositionsfühler 35 zusammenwirken kann. Der Kolbenpositionsfühler („piston position sensor“) 35 dient ausweislich Spalte 5, Zeile 12 bis 18 jedoch lediglich dazu, ein elektrisches Befehlssignal zu einem Steuerventil („control valve“) 32‘ zu leiten, um den Pumpenausstoß von einem Hochdruck-Strömungspfad („high pressure flow path“) 29' zu einem Niederdruck-Strömungspfad („low pressure flow path“) 30' umzuleiten, wenn der Motorkolben 25 während des Arbeitshubes einen bestimmten Punkt erreicht.

Der am Kolben 26‘ angeordnete Körper folgt insoweit zwar der Bewegung des Kolbens 26‘, erfasst wird jedoch nur ein bestimmter Arbeitshub, der der Auslösung eines Befehlssignals zur Umsteuerung eines Ventils 32‘ dient, womit die Hydraulik- Pumpe gemäß Entgegenhaltung E4 auch keine Messeinrichtung gemäß Merkmal M5.1, entsprechend der in der Streitpatentschrift dargelegten Problemstellung hin, eine Kolbenpumpe für Dosieraufgaben bei variablen Drücken, bei kleinsten linearen Kolbenbewegungen entlang einer Längsachse der Pumpe (Merkmal M3.1) und sehr genau einzuhaltenden Förderströmen, bereitzustellen, offenbart. Denn durch die Erfassung lediglich des einen bestimmten Arbeitshubes des Kolbens 26 können während einer Hubbewegung des Kolbens 26 keine möglicherweise aufgrund geänderter Druckverhältnisse in der Pumpenkammer 28 notwendig werdende Regelung der der Pumpe 24 nachgeordneten Ventileinheiten 32‘ veranlasst werden – im Übrigen wird, wie vorstehend zur Nichterfüllung des Merkmals M0 dargelegt, keine möglicherweise notwendig werdenden Korrekturen der Kolbenbewegung veranlasst –, da die dafür erforderlichen Positionssignale fehlen.

e) Druckschrift E5 Der Druckschrift E5 entnimmt der zuständige Fachmann u.a. den beiden Figuren 1 und 2 i.V.m. zugehöriger Beschreibung eine HPLC-Pumpe mit einem Antriebsmotor 18, der eine Gewindeschraube 58 rotatorisch antreibt. Die Gewindeschraube 58 treibt ihrerseits eine Antriebsmutter 70 und eine an ihr befestigte Antriebsmanschette 64 translatorisch an. Eine Kupplungseinheit, bestehend aus Ring 88, Abstandshalter 86 und Magnet 80, stellt die Verbindung zwischen der linear angetriebenen Manschette 64 und einem Kolben 12, bzw. einem Kolbenhalter 46 her und überträgt insoweit die Linearbewegung entlang einer Längsachse der Pumpe auf den Kolben 12. Der als Schrittmotor ausgebildete Antriebsmotor 18 kann durch Steuerung mit Hilfe eines Mikroprozessors angetrieben werden, welcher Rückkopplungssignale bezüglich der Position von einem Detektor 22 empfängt, der wiederum Signale von einem Kodiergerät an der Rückseite des Motors 18 empfängt (vgl. Seite 4, 1ter Absatz).

Insoweit offenbart die Entgegenhaltung E5 eine gattungsgemäße HPLC-Pumpe zwar mit einer Messeinrichtung, die aber gerade den in der Streitpatentschrift thematisierten Nachteil aufweist, wonach die dort erzeugten Positionssignale aufgrund der unter Krafteinfluss deformierenden Bestandteile des Aufbaus nicht die tatsächliche Kolbenstellung abbilden können. Insoweit sind die mit der Gesamtheit der Merkmale der Merkmalsgruppe M4* definierten Besonderheiten der Pumpe gemäß der Entgegenhaltung E5 nicht zu entnehmen.

f) Druckschrift E6 Die Druckschrift E6 hat eine Magnetdosierpumpe mit einem unmittelbar magnetisch angetriebenen beweglichen Teil, bestehend aus einer Schubstange 19 und fest mit ihr verbundenen Druckstück 20 und Membrankern 30 (Membran 13), zur forcierten Bewegung einer das Fluid beim Pumpen verdrängenden Membran zum Gegenstand, vgl. dort Absatz [0003] und [0052] i.V.m. den Figuren 1 und 3 (die vorstehend eingeblendete Figur ist eine Teilansicht der Fig. 3). Mangels Kupplungseinheit und wegen der bauartbedingt fehlenden Eignung für eine Förderung kleinster Volumenströme bei höheren Drücken – die Entgegenhaltung E6 nennt lediglich einen Nennarbeitsdruck von 10bar (vgl. Abs. [0065], [0069], [0074], [0080] u. [0086]) und einen Minimalwert von 2 – 3 bar (vgl. Abs. [0075]) – handelt es sich zumindest nicht um eine HPLC-Kolbenpumpe im Sinne der Merkmale M0 und M2. Und aufgrund der Anordnung und der Art des dort die Bewegung des freien Endes des Magnetankers in Form der Schubstange 19 auf der der Membran 13 abgewandten Seite erfassenden Messeinrichtung mit Schattenkörper 35 als streitpatentgemäßen Körper und Positionssensor 36 (vgl. dort auch Anspruch 1 i. V. m. Figur 6 u. Abs. [0052]) widerspricht dieser bekannte Aufbau im Übrigen auch der Implikation des Merkmals M4.2. Denn aufgrund der nicht koaxialen Anordnung des relevanten, zu detektierenden Bereichs des Schattenkörpers und der sich unter Krafteinfluss deformierenden Bestandteile des Aufbaus können die dort erzeugten Positionssignale nicht die tatsächliche Membranstellung wiedergeben.

g) Druckschrift E7 Die Druckschrift E7 offenbart eine gattungsgemäße HPLC-Pumpe mit einer Antriebseinheit, bestehend aus einem Elektromotor 12, einer Mutter 11 und einer als Endlosschnecke 9 bezeichnete, in der Mutter 11 translatorisch bewegbare Spindel, einer Kupplungseinheit (Kugelwiderlager 10) und einem als Stange 3 bezeichneten Kolben (vgl. S.12, zweiter u. dritter Abs.).

Die HPLC-Pumpe entsprechend dem erteilten Patentanspruch 1 hebt sich vom Gegenstand der Druckschrift E7 zumindest durch die Merkmalsgruppe M4* ab, denn ein der Bewegung des Kolbens folgender Körper, dessen Positionsbestimmung in die Ansteuerung der Antriebseinheit einfließt, ist dort nicht realisiert. Gleichwohl – auch wenn die vorstehend eingeblendete Figur eine Messeinrichtung nicht zeigt – umfasst die in der Beschreibung auf Seite 8, Absatz 2, angesprochene Messeinrichtung in Gestalt eines Mikrorechners nicht näher definierte Mittel zur Erfassung der Position jedes Kolbens der verschiedenen Pumpeinheiten, die einer zur Merkmalsgruppe 5* vergleichbaren Zweck dienen.

h) Druckschrift E12 Dem HP-Journal (04/1990) entnimmt der zuständige Fachmann aufgrund der dortigen Ausführungen im Artikel „A Compact, Programmable Sample Injector and Autosampler for Liquid Chromatography“ insbesondere mit Blick auf die vorstehend wiedergegebene Figur 7 der Seite 20 eine gattungsgemäße HPLC-Pumpe mit einer Antriebseinheit („Stepper Motor“, „Pulley 1“, „Toothed Belt“, „Pulley 2“, „Leadscrew“, „Guide“), einer von dieser – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – zu unterscheidenden Kupplungseinheit („Ball“) und einem entlang einer Längsachse der Pumpe bewegbaren Kolben („Sapphire Plunger“), vgl. weiter Seite 20: „The leadscrew and the plunger are decoupled by a ball, which transfers force“. Ein von der Antriebseinheit getrennt ausgebildeter Körper („vane“) ist außenseitig der Wandlungseinheit befestigt, welche die rotatorische Bewegung in eine translatorische Bewegung wandelt. Die Bewegung des Körpers erfolgt dabei nicht koaxial, sondern lediglich parallel zur Pumpenachse an einem koaxial, also entlang der Längsachse der Pumpe verschieblichen Bauteil („guide“ bzw. „guiding nut“). Der Körper dient i.V.m. einem optischen Sensor der Erfassung der äußersten Hubposition, um so die Ausgangsposition des Kolbens zu definieren (vgl. Seite 20:

„A vane mounted on the guiding nut of the leadscrew interrupts an optical sensor in the farthest stroke position and defines the home position.“). Ein Körper, wie mit Merkmal M4.1 gefordert, ist demnach nicht offenbart. Denn der von der Antriebseinheit gesondert ausgebildete Körper („vane“, Merkmal M4) ist nicht mit einem ersten Ende direkt oder mittels der als Kupplungseinheit aufzufassenden Kugel („ball“) mit dem Kolben („Sapphir plunger“) verbindbar; er ist an der Führungsmutter der Leitspindel („guiding nut of the lead screw“ s.o.) befestigt, die sich als Teil der Antriebseinheit im Kraftfluss befindet. Aufgrund der nicht koaxialen Anordnung des relevanten, zu detektierenden Bereichs des Körpers zur Hubachse des Kolbens (vgl. Fig. 7: „vane“ ist, wie vorstehend ausgeführt, am Außenumfang der „guiding nut“ angeordnet) und der sich unter Krafteinfluss sinnfällig deformierenden Bestandteile des Aufbaus können die dort erzeugten Positionssignale nicht exakt der tatsächlichen Kolbenstellung unter Beachtung realer Einsatzbedingungen entsprechen, womit auch die Maßgabe des Merkmals M4.2 als nicht erfüllt gilt.

i) Zu den übrigen Druckschriften bzw. Unterlagen E8 bis E11 und E13 bis E28 Die Druckschriften bzw. Unterlagen E8 bis E11 und E13 bis E28 wurden im Einspruchsbeschwerdeverfahren entweder nicht weiter thematisiert oder dienten der Beschwerdegegnerin und Einsprechenden bzw. der Beschwerdeführerin und Patentinhaberin (hier E18 bis E21) lediglich zur Dokumentation des Wissenstandes des hier in Rede stehenden zuständigen Fachmanns oder als Angriffsmittel zu Merkmalen von nicht mehr weiterverfolgten Hilfsanträgen, jedenfalls aber nicht als Stütze ihrer Argumentation zur fehlenden Neuheit des Gegenstands nach dem erteilten Patentanspruch 1. Ihr jeweiliger Offenbarungsgehalt geht erkennbar zumindest nicht über denjenigen der bereits diskutierten Druckschriften E1 bis E7 und E12 hinaus.

8.2 Zur erfinderischen Tätigkeit Die HPLC-Pumpe gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, insbesondere gegenüber der Lehre der Druckschrift E5, auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Entgegenhaltung E5 offenbart, wie vorstehend ausgeführt, eine gattungsgemäße HPLC-Pumpe mit einer als Detektor bezeichneten Messeinrichtung, die Rückkopplungssignale von einem Kodiergerät, das an der Rückseite des Motors angeordnet ist, empfängt; insoweit bereits sinnfällig eine gattungsgemäße Pumpe mit elektronischer Positionserfassung.

Auch wenn die Beschwerdegegnerin das Naheliegen der im erteilten Patentanspruchs 1 gekennzeichneten HPLC-Pumpe für den Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift E5 mit der Ergänzung anderer, aus ihrer Sicht dort nicht offenbarter Merkmale keine Qualität für einen erfinderischen Unterschied beigemessen hat, greift diese Auffassung insbesondere im Hinblick auf die Merkmalsgruppe M4* nicht durch.

Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist es nämlich erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (vgl. BGH GRUR 2009, 746, Rn. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH GRUR 2010, 407 Rn. 17 - einteilige Öse; BGH GRUR 2018, 716, Rn. 29 - Kinderbett).

Eine solche Veranlassung hat für den Fachmann vorliegend nicht bestanden. Auch aus der Druckschrift E5 selbst erhält er weder eine Anregung noch einen Hinweis für ein der Merkmalsgruppe M4* folgendes Vorsehen eines (zusätzlichen weiteren) Bauteils, dessen Bewegung erfasst und im Folgenden in ein elektronisches Signal zur Weiterverarbeitung umgewandelt werden soll, da bereits ein derartiges elektronisches Signal – von besagtem Kodiergerät erzeugt – vorliegt.

Ein derartiges Bestreben – allein aus kausalen, routinemäßigen Überlegungen basierend auf seinem Fachwissen – war dem Fachmann ohne ein präsentes Vorbild im Stand der Technik nach Überzeugung des Senats nicht nahegelegt. Eine entsprechende Veranlassung können aufgrund des dort jeweils zumindest nicht realisierten Merkmals M4.2 – wie unter Ziffer 9.1 ausgeführt – auch die Offenbarungen der bereits diskutierten Druckschriften E1 bis E3 sowie E6, E7 und E12 nicht liefern.

Die Lehre der gattungsfremden Pumpe nach der Druckschrift E4 heranzuziehen, ist nach Überzeugung des Senates allenfalls rückschauend möglich. Selbst wenn man sie – wie von der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung mit Verweis auf Abschnitt 3.4 der Druckschrift E9 unterstellt, wonach solche hydraulischen oder pneumatischen Kolbenpumpen durchaus auf der Primärseite bei der Hochleistungsflüssigkeitschromatographie eingesetzt werden – heranzöge, käme man ebenfalls zumindest nicht zu einer HPLC-Pumpe mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1, da mit der Formulierung des Merkmals M5.1 eine dem Sinngehalt des Streitpatents sinnfällig definierte Erzeugung von jederzeit über die genaue Position des Kolbens informierenden (vgl. Abs. [0001] der SPS) Positionssignalen gefordert ist. Demgegenüber können durch die Erfassung lediglich des einen bestimmten Arbeitshubes des Kolbens während einer Hubbewegung des Kolbens entsprechend der Offenbarung der Druckschrift E4 weder eine möglicherweise aufgrund geänderter Druckverhältnisse in der Pumpenkammer notwendig werdende Regelung der (hier) der Pumpe nachgeordneten Ventileinheiten noch der Kolbenbewegung selbst veranlasst werden, weil eben wie unter Ziffer 9.1d bereits ausgeführt die dafür notwendige permanente Erfassung der Kolbenposition fehlt. Aus alledem folgt, dass die HPLC-Pumpe mit den Merkmalen des erteilten Hauptanspruchs gegenüber dem insgesamt in Rede stehenden Stand der Technik – auch unter Berücksichtigung einer irgendwie gearteten Zusammenschau – auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist daher patentfähig.

9. Mit ihm sind es die über das Selbstverständliche hinausgehenden Weiterbildungen der HPLC-Pumpe gemäß den Patentansprüchen 2 bis 10 der erteilten Fassung, die einen direkten oder indirekten Rückbezug auf den Patentanspruch 1 enthalten.

10. Bei dieser Sach- und Aktenlage war daher der Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2022 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

11. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG hat der Senat abgesehen. Zwar sind die Voraussetzungen des § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG gegeben, da die angefochtene Entscheidung der Patentabteilung 15 zu der Patentfähigkeit des Streitpatents keine Ausführungen enthalten hat. Die Frage der Zurückverweisung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensentscheidung sind Instanzenverlust, Verfahrensverzögerung und ausreichende Prüfung in der Sache gegeneinander abzuwägen. Bei gegebener Entscheidungsreife kommt eine Zurückverweisung regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Schulte, PatG, 12. Aufl., § 79 Rdn. 17, 18 m. w. N.). Angesichts der Entscheidungsreife des vorliegenden Falles und des nicht unerheblichen Zeitraumes von fast 3,5 Jahren seit der Entscheidung der Patentabteilung des DPMA, hält der Senat es nicht für angemessen, durch eine Zurückverweisung eine weitere Verfahrensverzögerung herbeizuführen, zumal eine ausreichende Prüfung und Entscheidung in der Sache möglich ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Geier Kriener Körtge Sexlinger

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen) Verkündet am 17. Dezember 2025 … Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle