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BPatG Beschluss vom 30.09.2025 – 29 W (pat) 28/23

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:300925B29Wpat28.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:300925B29Wpat28.23.0

betreffend die Marke 30 2018 232 891 (hier: Nichtigkeitsverfahren 0139/21 Lösch)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Juni 2023 aufgehoben, soweit der Antrag auf Nichtigerklärung und Löschung in Bezug auf die nachfolgend aufgeführten Waren zurückgewiesen worden ist:

Klasse 27: Tapeten; Tapeten aus Papier; Teppiche, Vorleger und Matten; Textile Teppiche. Die Eintragung der Marke 30 2018 232 891 wird insoweit für nichtig erklärt und ihre Löschung angeordnet.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin zurückgewiesen.

Gründe§

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Teil-Zurückweisung ihres Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Marke 30 2018 232 891. Die am 31. Oktober 2018 angemeldete Wortmarke bauhäusler ist am 11. Dezember 2018 für die Waren der Klasse 16: Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Bleistifte; Bleistifte mit Radiergummi; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Druckereierzeugnisse; Notizbücher [Papier- und Schreibwaren]; Papier- und Schreibwaren; Planer [Druckereierzeugnisse]; Poster aus Papier; Stifte [Schreibwaren]; Klasse 25: Bekleidungsstücke; Socken für Säuglinge und Kleinkinder; Socken und Strumpfwaren; Strumpfhosen; Strumpfhosen ohne Fußteil; Strümpfe; Klasse 27: Tapeten; Tapeten aus Papier; Teppiche, Vorleger und Matten; Textile Teppiche in das beim DPMA geführte Register eingetragen worden.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2021, eingegangen beim DPMA am selben Tag, hat die hiesige Beschwerdeführerin und Antragstellerin unter Zahlung der Gebühr die Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 MarkenG beantragt.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat dem Nichtigkeitsantrag, der ihr am 8. März 2021 zugestellt worden war, mit beim DPMA am 12. April 2021 eingegangenen Schriftsatz widersprochen. Mit Beschluss vom 9. Juni 2023 hat die Markenabteilung 3.4. des DPMA dem Nichtigkeitsantrag teilweise stattgegeben und die Eintragung der Wortmarke 30 2018 232 891 für die oben fett gedruckten Waren für nichtig erklärt. Im Übrigen hat sie den Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, bezüglich der von der Löschungsanordnung umfassten Waren der Klasse 16 „Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Druckereierzeugnisse; Notizbücher [Papier- und Schreibwaren]; Papier- und Schreibwaren; Planer [Druckereierzeugnisse]; Poster aus Papier“ bestünden die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG und hätten bereits zum Anmeldezeitpunkt bestanden. Der Begriff „bauhäusler“ sei insoweit freihaltebedürftig, da er in Bezug auf diese Waren lediglich beschreibe, dass sie sich inhaltlich mit „Bauhäuslern“ befassten oder diese als Thema bzw. Motiv hätten. Unter „Bauhäusler“ verstehe man Schüler oder Lehrer der bedeutenden Kunstschule Bauhaus. Soweit der Begriff im erweiterten Sinne auch aktuell für Lehrende und Studenten der Bauhaus-Universität Weimar verwendet werde, ändere sich nichts an dem beschreibenden Charakter des Wortes „bauhäusler“. Auch die Kleinschreibung ändere nichts an der beschreibenden Bedeutung. Als rein beschreibender Angabe fehle der angegriffenen Marke hinsichtlich der genannten Waren auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Hinsichtlich der darüber hinaus beanspruchten Waren bestehe keines der vorgebrachten Schutzhindernisse. Die Bezeichnung „bauhäusler“ habe insoweit keinen beschreibenden Charakter, als diese Waren sich nicht mit einem bestimmten Thema oder Inhalt befassen würden. Es lasse sich nicht feststellen, dass „bauhäusler“ im übertragenen Sinne für Gegenstände verwendet werde, die von Bauhäuslern gestaltet wurden. Somit werde mit „bauhäusler“ auch nicht unmittelbar beschrieben, dass die so gekennzeichneten Waren von einem Bauhäusler gestaltet oder entworfen worden wären. Hinsichtlich dieser Waren stelle der Begriff „bauhäusler“ auch keine täuschende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG dar. Selbst wenn die Verkehrskreise fälschlicherweise annähmen, die so gekennzeichneten Waren stammten von Bauhäuslern, so bezöge sich das auf eine Eigenschaft des Markeninhabers, die Täuschung müsse sich jedoch auf die Waren beziehen. Zudem könne der Markeninhaber die Marke auch an Dritte lizensieren, bei dem die Eigenschaften vorlägen. Schließlich lasse sich nicht feststellen, dass der Begriff „bauhäusler“ in Verbindung mit Waren als Hinweis darauf verstanden werde, dass diese von Bauhäuslern gestaltet worden seien. Die Antragstellerin widerspreche sich außerdem selbst, wenn sie einerseits eine Täuschung über die Herkunft der Waren annehme, andererseits vortrage, auch Absolventen der Bauhaus-Universität Weimar würden als „Bauhäusler“ bezeichnet, und die Markeninhaberin sei eine solche Absolventin.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Markenabteilung 3.4. vom 9. Juni 2023 aufzuheben, soweit der Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen wurde, und die vollständige Löschung der Marke anzuordnen.

Zur Begründung trägt sie vor, die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 MarkenG bestünden kumulativ und widerspruchsfrei nebeneinander. Die Markenabteilung verkenne, dass die mit „Bauhäusler“ benannten Künstler und sonstigen Werkschaffenden vom Verkehr untrennbar mit ihren jeweiligen Werken verbunden würden. Dies gelte gleichermaßen für Architekten (z. B. Mies van der Rohe), Maler (z. B. Kandinsky), Wandmaler (z. B. Hinerk Scheper), Tischler (z. B. Marcel Breuer) usw. Dies werde von der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht bestritten und dürfte auch gerichtsbekannt sein. Das historische Bauhaus habe in all diesen Bereichen Werke hervorgebracht, die bis heute weltweit bekannt seien und das Produkt- und Grafikdesign sowie die Architektur maßgeblich prägten. Der Verkehr werde in der Bezeichnung „Bauhäusler“ einen Hinweis auf ein Mitglied des Bauhauses sehen und „bauhäusler“ als zusammenfassende Bezeichnung für Schöpfungen von Schülern und/oder Lehrern des historischen Bauhauses verstehen. Dem Verkehr sei aus zahlreichen Publikationen bekannt, dass Protagonisten des Bauhauses von sich selbst als „Bauhäusler“ gesprochen hätten bzw. sprächen, und dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch so bezeichnet würden. Es handele sich um eine allgemein gültige Zuschreibung der Zugehörigkeit zum Bauhaus. Viele Werkstücke der „Bauhäusler“ würden bis heute erfolgreich vertrieben, wie etwa Bauhaus-Tapeten, bekannte Möbel (z. B. Sessel „Wassily“), Lampen (z. B. Wagenfeld-Lampe) oder Geschirr. Das Bauhaus habe über eine eigene Bauhausdruckerei und eine Werkstatt für Weberei verfügt, in der u. a. Wandteppiche, Stuhlbezüge und Webstoffe aller Art für unterschiedliche Zwecke gefertigt worden seien. Das Archiv mit Webstoffen werde von der Beschwerdeführerin geführt. Die Beschwerdeführerin vergebe Nutzungsrechte an Unternehmen in Bezug auf einige Stoffmuster, die mit dem Siegel „original bauhaus modell“ vertrieben würden. Der Verkehr gehe davon aus, dass es sich um Produkte handele, die am historischen Bauhaus entwickelt oder entworfen worden seien. Er wisse, dass diese Produkte heute von unterschiedlichen Unternehmen hergestellt würden und habe deshalb keinen Anlass, anzunehmen, hinter der Bezeichnung „bauhäusler“ stehe ein bestimmtes Unternehmen. Auch wenn dem Verkehr nicht in allen Einzelheiten bekannt sein möge, welche Produkte das Bauhaus hervorgebracht habe, stelle er einen gedanklichen Bezug zwischen „bauhäusler“ und Produkten des Bauhauses her. Dies reiche für die Annahme der fehlenden Unterscheidungskraft aus. Als Bezeichnung der Gruppe von Designern und Gestaltern, die am Werkhaus als Schüler oder Lehrer tätig gewesen seien, sei „bauhäusler“ auch freihaltebedürftig. Der Verkehr sei es gewohnt, Angehörige einer bestimmten Gestaltungsrichtung oder –vereinigung einheitlich zu bezeichnen, wie z. B. auch die Angehörigen des Werkbundes.

Auch aus dem starken historischen Bezug des Bauhauses und der Aktualität der hieraus entstammenden Entwürfe ergebe sich ein Freihaltebedürfnis. Denn es müsse insbesondere den Inhabern der Schutzrechte an den Arbeiten des Bauhauses und ihren Lizenznehmern weiterhin möglich sein, ihre Entwürfe z. B. unter einem Begriff wie „Bauhäusler-Kollektion“ zu präsentieren. Vor allem aber eigne sich „bauhäusler“ zur Täuschung des Verkehrs über die Art oder Beschaffenheit der Waren, da der Verkehr annehmen werde, es handele sich um von Bauhausschülern oder –lehrern gestaltete Waren mit einem besonderen historischen und ästhetischen Wert. Die Waren der Klasse 27 „Teppiche, Vorleger und Matten“, der Klasse 25 „Socken und Strumpfwaren; Strumpfhosen; Strümpfe; Socken für Säuglinge und Kleinkinder“ und der Klasse 16 „Bleistifte; Bleistifte mit Radiergummi; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Stifte [Schreibwaren]“ gehörten jedoch nicht zu den Werken, die von Angehörigen des historischen Bauhauses geschaffen worden seien. Eine Verwendung der angegriffenen Marke für diese Waren sei daher irreführend. Bezüglich der wenigen Kleidungsstücke aus der Bauhaus-Textilwerkstatt sei eine Irreführung zwar auszuschließen, in diesem Fall läge aber eine beschreibende Sammelbezeichnung für die Designer der Kleidung vor. Jedenfalls habe die Verwendung der Bezeichnung „bauhäusler“ ein hohes Irreführungspotential.

Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt. Im Amtsverfahren hat sie geltend gemacht, der Begriff „bauhäusler“ stelle keinen unmittelbaren Sachhinweis hinsichtlich der eingetragenen Waren dar. Es bestehe insofern kein Freihaltebedürfnis. Auch eine Täuschungsgefahr stehe der Marke nicht entgegen, da diese von der Marke an sich ausgehen müsse, was nicht der Fall sei.

Mit Hinweis vom 2. April 2025 hat der Senat unter Übersendung seiner Rechercheunterlagen den Parteien seine vorläufige Rechtsauffassung, wonach die Beschwerde teilweise Erfolg haben dürfte, mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG. In der Sache hat die Beschwerde jedoch nur teilweise Erfolg. A. Da nur die Nichtigkeitsantragstellerin Beschwerde eingelegt hat, sind nur die Waren verfahrensgegenständlich, für die der Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen worden ist, nämlich Klasse 16: Bleistifte; Bleistifte mit Radiergummi; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Stifte [Schreibwaren]; Klasse 25: Bekleidungsstücke; Socken für Säuglinge und Kleinkinder; Socken und Strumpfwaren; Strumpfhosen; Strumpfhosen ohne Fußteil; Strümpfe; Klasse 27: Tapeten; Tapeten aus Papier; Teppiche, Vorleger und Matten; Textile Teppiche.

B. Der Antrag auf Nichtigerklärung und Löschung wurde am 19. Februar 2021 gestellt, so dass das Markengesetz in seiner aktuellen Fassung anzuwenden ist.

C. Der am 19. Februar 2021 beim DPMA eingegangene und u. a. auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG gestützte Löschungsantrag ist innerhalb der 10-Jahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 3 MarkenG gestellt worden. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat dem ihr am 8. März 2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Nichtigkeitsantrag mit am 12. April 2021 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz und damit rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 53 Abs. 4 MarkenG widersprochen, so dass gem. § 53 Abs. 5 Satz 2 MarkenG das Nichtigkeitsverfahren durchzuführen war.

D. Nach § 50 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände der §§ 3, 7 und 8 MarkenG verstoßen, kann eine Nichtigerklärung und Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens als auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG – mit Ausnahme der Feststellung der Bösgläubigkeit – noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde besteht (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 11 – Black Friday; GRUR 2018, 301 Rn. 9 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 4 – LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 und Rn. 18 – smartbook). Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt ferner, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Ist eine solche Feststellung auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (vgl. BGH a. a. O. Rn. 18 – smartbook; BPatG GRUR 2006, 155 – Salatfix).

E. Unter Anwendung dieser Grundsätze lag sowohl im Anmeldezeitpunkt und liegt auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Nichtigkeitsantrag in Bezug auf die Waren „Tapeten; Tapeten aus Papier; Teppiche, Vorleger und Matten; Textile Teppiche“ der Klasse 27 der geltend gemachte Löschungsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor. Für alle weiteren beschwerdegegenständlichen Waren kann der angegriffenen Marke jedoch das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren/ Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas?

II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf- Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.– OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn 9- QUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Ein Zeichen besitzt dann keine Unterscheidungskraft, wenn der angesprochene Verkehr ihm lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn es aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache besteht, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 12 - OUI; a. a. O. Rn. 21 - Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt und genügte die Streitmarke bauhäusler in Bezug auf die vorgenannten Waren „Tapeten; Tapeten aus Papier; Teppiche, Vorleger und Matten; Textile Teppiche“ bereits zum Anmeldezeitpunkt im Oktober 2018 nicht.

a. Bei der Beurteilung des Verständnisses der Streitmarke ist hinsichtlich aller beschwerdegegenständlichen Waren neben den jeweiligen Fachkreisen auf breite Verkehrskreise abzustellen. Auszugehen ist von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla).

b. Angegriffen ist die Wortmarke „bauhäusler“. Als „Bauhäusler“ (abgeleitet von dem Substantiv „Bauhaus“) wurden und werden Schüler oder Lehrer des (inzwischen aufgelösten) staatlichen Bauhauses, auch „Kunstschule Bauhaus“ bzw. inzwischen nur noch „Bauhaus“ genannt, bezeichnet (vgl. https://de.wiktionary.org/wiki/Bauh%C3%A4usler). Das „staatliche Bauhaus“ wurde unter der Leitung des Architekten Walter Gropius 1919 in Weimar gegründet, um Kunst und Handwerk zu vereinen. 1925 wurde die Schule nach Dessau umgesiedelt, 1932 von dort nach Berlin, wo sie sich 1933 infolge der nationalsozialistischen Unterdrückung auflöste (https://de.wikipedia.org/wiki/Bauhaus). Ziel der Schule war die Ausbildung eines neuen Künstlertypus, der Produkte im Bereich des Designs oder der Architektur entwickeln sollte, welche sich für die industrielle Massenproduktion eigneten. Am Bauhaus lehrten und lernten Architekt*innen, bildende Künstler*innen, Handwerker*innen, Wissenschaftler*innen, Pädagogen*innen oder Tänzer*innen aus der ganzen Welt (vgl. https://www.goethe.de/ins/hr/de/kul/sup/bau/21522150.html). Nach Kriegsende wurde der Hochschulbetrieb unter verschiedenen Namen (ab 1946 „Staatliche Hochschule für Baukunst und Bildende Künste“; ab 1954 „Hochschule für Architektur und Bauwesen Weimar“) weitergeführt. Um der künstlerischtechnischen Ausrichtung der Hochschule Weimar Rechnung zu tragen, erfolgte schließlich 1996 die Umbenennung in „Bauhaus Universität Weimar“ (vgl. https://www.uni-weimar.de/de/universitaet/profil/portrait/geschichte/).

Die Resonanz des Bauhauses hält bis heute an und prägt wesentlich das Bild modernistischer Strömungen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bauhaus; https://www.goethe.de/ins/hr/de/kul/sup/bau/21522150.html). Dies führt dazu, dass der Begriff „Bauhaus“ zum Anmeldezeitpunkt und heute nicht nur für Fachleute aus Architektur und Bauwesen, sondern auch für die allgemeinen Verkehrskreise geläufig war und ist.

Sämtliche Verwendungsbeispiele mit der Bezeichnung „bauhäusler“, die recherchiert werden konnten, beziehen sich auf die Schüler bzw. Lehrer des damaligen „Staatlichen Bauhauses Weimar“. Dies zeigen Publikationen, die sich mit der Kunstrichtung des Bauhauses, den hervorgebrachten Entwürfen und Designs oder auch mit den persönlichen Schicksalen von „Bauhäuslern“ beschäftigen (vgl. z. B. „Unser Bauhaus - Bauhäusler und Freunde erinnern sich“, ein Buch über die Mitglieder des Bauhauses (vgl. https://literaturhandlung.com/buecher/ geschichte/15972/unser-bauhaus-bauhaeusler-und-freunde-erinnern-sich, vgl. Anlage 2 sowie weitere Anlagen zum Senatshinweis vom 2. April 2025). Eine darüberhinausgehende Verwendung der Bezeichnung „Bauhäusler“ auch für Professoren und Studenten der heutigen Bauhaus-Universität Weimar konnte trotz intensiver Recherchen des Senats nicht festgestellt werden. Auch die Nichtigkeitsantragstellerin vermochte entsprechende Belege nicht vorzulegen. Sie trägt vielmehr selbst vor, „bauhäusler“ sei die Bezeichnung aller „ehemaligen Schüler und Lehrer des ‚historischen Bauhaus‘ in Weimar/Dessau/Berlin“. Darüber hinaus ist Bauhaus der Name eines 1960 in Mannheim gegründeten, in Deutschland und Europa verbreiteten und bekannten Baumarktes, der selbst den Verkehrskreisen, die keine Baumarktkunden sind, durch die Werbung bekannt sein dürfte.

c. In Bezug auf die Waren „Tapeten; Tapeten aus Papier; Teppiche, Vorleger und Matten; Textile Teppiche“ der Klasse 27 kommt dem Begriff „bauhäusler“ eine beschreibende Bedeutung zu, da er als Hinweis auf den Entwerfer oder die Entwerferin der Waren verstanden werden kann. So werden und wurden im Zeitpunkt der Anmeldung handgefertigte sog. „Bauhaus-Künstlerteppiche“ nach Originalentwürfen von Künstlern (Schülern und Lehrern) des historischen Bauhauses angeboten. Dazu zählen z. B „Designerteppich von Gertrud Arndt“, „Gunta Stölzl Bauhaus Teppich“, „Josef Albers Bauhaus Teppich“, „Teppich Anni Albers >>Temple Emanuel<< (vgl. Anlagenkonvolut 13 zum Senatshinweis vom 3. April 2025). Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher, wenn ihnen Teppiche, Vorleger oder Matten sowie Tapeten unter der Bezeichnung „bauhäusler“ angeboten werden, davon ausgehen, dass es sich um solche handelt, die auf die Entwürfe von Bauhäuslern, mithin ehemaligen Schülern und Lehrern des ‚historischen Bauhaus‘ in Weimar/Dessau/Berlin zurückgehen und „bauhäusler“ insoweit nur als sachbezogene Angabe und nicht als Herkunftshinweis auffassen. Die angegriffene Marke ist daher in diesem Umfang für nichtig zu erklären und zu löschen.

d. Für die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren besitzt die angegriffene Marke jedoch das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Weder handelt es sich diesbezüglich um Waren, die sich inhaltlich mit Bauhäuslern befassen, von ihnen entworfen bzw. produziert worden sein können noch liegt die Beschreibung einer Stilrichtung oder eine rein anpreisende Aussage vor. Die Beschwerde war daher insoweit zurückzuweisen.

aa. In Bezug auf die Waren „Bleistifte; Bleistifte mit Radiergummi; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Stifte [Schreibwaren]“ der Klasse 16 gilt Folgendes:

Anders als bei den beanspruchten Waren der Klasse 27 weist „bauhäusler“ nicht auf die Entwerfer oder die Entwerferin dieser Waren hin. Die Beschwerdeführerin trägt selbst vor, dass diese Waren nicht zu den Werken gehörten, die von Angehörigen des historischen Bauhauses geschaffen worden seien. Die Recherche des Senats hat zu keinem anderen Ergebnis geführt. Der Begriff „bauhäusler“ ist für diese Waren, die keinem Inhalt zugänglich sind, auch nicht als Themenangabe geeignet. Schließlich werden auch Aussehen oder Form nicht damit beschrieben, da „bauhäusler“ nicht als Bezeichnung einer Stilrichtung verwendet wird. Lediglich der Begriff „Bauhaus-Stil“ ist verbreitet, auch wenn es einen solchen im staatlichen Bauhaus so nicht gegeben hat (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bauhaus; https://www.griffwerk.de/blog/bauhausstil/). Trotzdem wird die Bezeichnung „Bauhaus-Stil“ heute in der Architektur und Innenarchitektur sowie im Design verwendet. Umgangssprachlich wird der Begriff oft mit der Moderne in Architektur und Design gleichgesetzt. Gemeint sind Trends wie „klare Linien“, „geometrische Grundformen“ und „schnörkellose Sachlichkeit“, die sich an die am damaligen Bauhaus entwickelten Richtungen orientieren. Einen „Bauhäusler-Stil“ gibt es dagegen nicht. Dementsprechend findet der Begriff „Bauhäusler-Stil“ – im Gegensatz zu „Bauhaus-Stil“ – keinerlei Verwendung. Zudem dürfte der Begriff „Bauhäusler“ den angesprochenen Verkehrskreisen weniger geläufig sein als „Bauhaus“, so dass er auch deshalb nicht mit einer Stilrichtung in Verbindung gebracht werden wird. „Bauhäusler“ als beschreibende Angabe einer Stilrichtung zu verstehen, bedürfte somit mehrerer gedanklicher Zwischenschritte, nämlich vom Bauhäusler zum Bauhaus und dann zum Bauhaus-Stil. Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher in „bauhäusler“ keinen beschreibenden Hinweis auf eine Stilrichtung sehen. Eine irgendwie geartete Assoziation genügt nicht. Soweit Bleistifte unter der Bezeichnung „Bauhaus Edition“ angeboten und als „vom Design der 1920er Jahre inspiriert“ beworben werden, sowie (leere) Skizzen- und Notizbücher (vgl.designshop-bauhaus-dessau.de), konnte nicht festgestellt werden, dass von den Bauhauslehrenden und –studierenden spezielle Stifte oder Blöcke verwendet wurden, die es nur im Bauhaus gab, und die deshalb z. B. als „bauhäusler“-Stifte bezeichnet wurden.

bb. Das Gleiche gilt in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 25 „Bekleidungsstücke; Socken für Säuglinge und Kleinkinder; Socken und Strumpfwaren; Strumpfhosen; Strumpfhosen ohne Fußteil; Strümpfe“. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise „bauhäusler“ als Hinweis auf den Entwerfer/die Entwerferin der Waren verstehen werden. Soweit die Beschwerdeführerin auf das für die damalige Mode stilbildende sog. „Bauhaus- Kleid“ von Lis Beyer-Vogler aus dem Jahr 1928 verweist (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Bauhaus-Kleid; Anlage 14 zum Senatshinweis vom 2. April 2025), wird dieses nicht mehr nach dem Original gefertigt. Man findet allenfalls Kleider, die diesem Stil entsprechen sowie solche, die z. B. im Muster an den „Bauhaus-Stil“ angelehnt sind oder entsprechende Muster auf den Textilien verwenden (vgl. z. B. https://designshop-bauhaus-dessau.de/shop/fashion/5354/ schal.-fortschritt-berlin.-bauhaus-reichardt?c=1257). Einen „bauhäusler-Stil“ gibt es jedoch auch im Modebereich nicht. Auch hier bedürfte es daher mehrerer gedanklicher Zwischenschritte, um von der Bezeichnung “bauhäusler“ auf ein bestimmtes Muster/einen bestimmten Stil zu schließen.

Soweit unter den Oberbegriff „Bekleidung“ Waren fallen, bei denen Aufschriften als Bekenntnis an die Umwelt, Statement oder Motivangabe etc. üblich sind, käme „bauhäusler“ allenfalls als Werbung für bzw. Bekenntnis zu den ehemaligen Bauhauslehrern und –schülern in Betracht. Die Verwendung des Ausdrucks „Bauhäusler“ als Schlagwort konnte jedoch weder im Sinne eines Hinweises auf die Absolventen und Lehrer des ehemaligen staatlichen Bauhauses noch auf das Bauhaus im Allgemeinen recherchiert werden. Der Begriff „Bauhäusler“ hat als Hinweis auf die Absolventen und Lehrer des ehemaligen Staatlichen Bauhauses, wie oben dargelegt, eine eng umgrenzte spezielle Bedeutung und wird fast ausschließlich in der Fachliteratur und in Museen, nicht aber im darüberhinausgehenden Sinne zur Beschreibung einer irgendwie gearteten Verbindung zum Staatlichen Bauhaus benutzt. Wenn ein solcher Bezug angedeutet werden soll, steht immer der Begriff „Bauhaus“ im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin bietet auf der Webseite https://bauhaus-shop.de/ z. B. Hoodies, Pullis und Mützen mit Aufschriften wie „Neue Baukunst“, „Bauhaus“ oder mit der Abbildung eines Bauhaus-Stuhls an; (vgl. Anlagenkonvolut 15 zum Senatshinweis vom 2. April 2025). Der Verkehr wird das Wort „bauhäusler“ daher nicht als Statement oder bekenntnishafte Aussage wahrnehmen.

2. Aus den vorstehenden Gründen kann die angegriffene Marke im Umfang der unter E. 1. d. genannten Waren auch nicht als unmittelbar beschreibende und damit freihaltebedürftige Angabe angesehen werden, so dass diesbezüglich auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausscheidet. Allein die „starke historische Stellung“ des Bauhauses vermag, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, ein Freihaltebedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht zu begründen.

Die angegriffene Marke ist im unter E. 1. d. genannten Umfang auch nicht gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG wegen Bestehens einer Täuschungsgefahr schutzunfähig. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Bei der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG besteht, geht es um die Täuschung durch den Zeicheninhalt selbst, d. h. die im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen irreführenden Angaben müssen aus dem Inhalt oder der Aussage der Marke an sich folgen und sich nicht etwa erst in Verbindung mit anderen Umständen, wie der Person oder dem Unternehmen des Markenanmelders bzw. –inhabers oder einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr, ergeben (vgl. BGH GRUR 2014, 376 Rn. 23 – grill meister). Dabei wird der Zeicheninhalt im Wesentlichen geprägt durch die Waren oder Dienstleistungen, für welche der markenrechtliche Schutz beansprucht wird. Ist für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG insoweit nicht vor (vgl. BGH a. a. O. - grill meister; GRUR 2012, 272 Rn. 26 - Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2002, 540 Rn. 25 – OMEPRAZOK; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 914). Die bloße Möglichkeit, die Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch in irreführender Weise zu benutzen, rechtfertigt noch nicht die Schutzversagung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG. Maßgeblich ist die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH a. a. O. Rn. 23 – grill meister; a. a. O. Rn. 26 – Rheinpartk-Center Neuss).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt keine Täuschungsgefahr vor, da die angesprochenen Verkehrskreise, wie bereits ausgeführt, der angegriffenen Bezeichnung „bauhäusler“ in Bezug auf die unter E. 1.d. genannten Waren weder eine die Waren beschreibende Bedeutung noch einen sonstigen die Schutzfähigkeit ausschließenden sachlichen Bezug beimessen, und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie einen solchen irrig annehmen würden.

F. Die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin hat daher im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen muss sie erfolglos bleiben. G. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth