Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2025

BPatG Beschluss vom 06.08.2025 – 19 W (pat) 1/24

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:060825B19Wpat1.24.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:060825B19Wpat1.24.0

betreffend das Patent 10 2011 087 602

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 2025 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, der Richterin Dorn und der Richter Dipl.-Ing. Altvater und Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Auf die am 1. Dezember 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent mit der Nummer 10 2011 087 602 mit Beschluss der Prüfungsstelle für H02K des DPMA vom 22. Februar 2021 erteilt und am 2. Juni 2021 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Elektrische Maschine“. Gegen das Patent hat die Einsprechende am 2. März 2022 Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Patents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

Mit am Ende der Anhörung am 28. September 2023 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 32 des DPMA das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 22. November 2023 Beschwerde eingelegt. Der Bevollmächtigte der Einsprechenden beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. September 2023 aufzuheben und das Patent 10 2011 087 602 vollumfänglich zu widerrufen.

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Vortrag der Einsprechenden nimmt auf folgenden Stand der Technik Bezug:

D1 US 5,095,235 A, D2 EP 1 556 940 B1, D3 US 2011 / 0 193 432 A1, D4 US 2011 / 0 235 270 A1, D5 US 2011 / 0 168 223 A1, D6 US 2005 / 0 217 823 A1, D7 DE 20 2010 014 106 U1, D8 US 2011 / 0 038 122 A1, D9 US 2007 / 0 069 593 A1, D10 JP 2010 - 041 849 A, D12 GB 1 260 689, D13 US 2007 / 0 217 148 A1, D14 US 2006 / 0 181 162 A1. Im Streitpatent sind zudem die folgenden Druckschriften genannt:

D15 DE 32 07 605 A1, D16 US 2007 / 0 069 593 A1. Die Patentabteilung hat weiterhin die in der Druckschrift D1 zitierte Druckschrift D11 JP S59 - 83 557 A in das Einspruchsverfahren eingeführt. Patentanspruch 1 lautet in der als DE 10 2011 087 602 B4 veröffentlichten erteilten und im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung:

„Elektrische Maschine (1), insbesondere für ein Kraftfahrzeug, mit einem Gehäuse (2), in welchem ein Stator (3) fest und ein Rotor (4) mit einer Rotorwelle (5) drehbar gelagert angeordnet sind, wobei auf der Rotorwelle (5) mindestens ein Lüfterrad (7, 8) zum Erzeugen eines Kühlluftstroms drehfest angeordnet ist, und wobei wenigstens eine Komponente (15) einer die elektrische Maschine (1) betreibenden Leistungselektronik auf einem mit Kühlrippen (16) versehenen Grundträger (14) angeordnet ist, und mit mindestens einem durch den Grundträger (14) führenden Kühlmittelkanal eines Flüssigkeitskühlsystems (20) mit einem Eingang und einem Ausgang, dadurch gekennzeichnet, dass die elektrische Maschine (1) mindestens einen Kühlluftstromeinlass (18) im Bereich des Grundträgers (14) aufweist, und dass die Kühlrippen (16) in dem Kühlluftstromeinlass (18) liegen, so dass sie von dem Kühlluftstrom umströmt werden, bevor dieser in das Gehäuse (2) gelangt.“

Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 und weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu ist und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, mithin patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 3, § 4 PatG).

1. Das Patent betrifft eine elektrische Maschine, insbesondere für ein Kraftfahrzeug, mit einem Gehäuse, in welchem ein Stator fest und ein Rotor mit einer Rotorwelle drehbar gelagert angeordnet sind, wobei auf der Rotorwelle mindestens ein Lüfterrad zum Erzeugen eines Kühlluftstroms drehfest angeordnet ist, und wobei wenigstens eine Komponente einer die elektrische Maschine betreibenden Leistungselektronik auf einem mit Kühlrippen versehenen Grundkörper angeordnet ist, und mit mindestens einem durch den Grundträger führenden Kühlmittelkanal eines Flüssigkeitskühlsystems (Streitpatentschrift DE 10 2011 087 602 B4, Abs. 0001). Das Streitpatent geht davon aus, dass elektrische Maschinen der eingangs genannten Art aus dem Stand der Technik bekannt sind. Um die Komponenten einer Leistungselektronik sowie den Rotor und Stator der elektrischen Maschine im Betrieb zu kühlen, so dass eine maximale Leistung erreicht werden könne, seien unterschiedliche Kühlkonzepte bereits verwendet worden. Das bekannteste Kühlkonzept stelle das Konzept der luftgekühlten elektrischen Maschine dar. Dabei würden in dem Gehäuse der elektrischen Maschine Öffnungen vorgesehen, die das Ein- und Austreten von Umgebungsluft ermöglichten. Ein auf der Rotorwelle angeordnetes Lüfterrad sorge dafür, dass die Umgebungsluft angesaugt und durch das Innere des Gehäuses getrieben werde, um die darin befindlichen Komponenten zu kühlen. Aufwendigere Konzepte sähen ein Flüssigkeitskühlsystem vor, bei welchem eine Kühlflüssigkeit durch einen oder mehrere Kühlkanäle gefördert werde, die insbesondere in die Begrenzungswände des Gehäuses integriert seien.

Ein weiteres Konzept, wie es beispielsweise in der Offenlegungsschrift DE 32 07 605 A1 (D15) dargelegt sei, sehe die Kombination einer Luftkühlung mit einer Flüssigkeitskühlung vor. Dabei sei ein Teil der die elektrische Maschine steuernden Leistungselektronik auf einem Grundträger angeordnet, durch welchen ein Flüssigkeitskanal des Flüssigkeitskühlsystems führe, so dass die Leistungselektronik mittels des Flüssigkeitssystems kühlbar sei. Gleichzeitig sitze ein Lüfterrad auf der Rotorwelle, um die Luft in dem Gehäuse der elektrischen Maschine umzuwälzen. Einlass und Auslass für die Kühlluft seien dabei an dem der Leistungselektronik fernen axialen Ende der elektrischen Maschine beziehungsweise des Gehäuses vorgesehen.

Aus der US 2007 / 0 069 593 A1 (D16) sei ein Kühlkonzept bekannt, bei dem sogenannte „Heatpipes“ (heat pipes; im Deutschen auch als „Wärmerohre“ bezeichnet) verwendet würden, um Kühlrippen besonders optimal platzieren zu können. Bei Heatpipes handele es sich um gekapselte Röhrchen, in die ein Wärmeleitmittel eingebracht sei (Abs. 0002-0004). Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zu Grunde, die Kühlung einer elektrischen Maschine zu verbessern. Gelöst werden soll diese Aufgabe durch eine elektrische Maschine mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1. 2. Dieser lässt sich wie folgt gliedern:

M1 Elektrische Maschine (1), insbesondere für ein Kraftfahrzeug, M2 mit einem Gehäuse (2), M3 in welchem ein Stator (3) fest und ein Rotor (4) mit einer Rotorwelle (5) drehbar gelagert angeordnet sind, wobei M4 auf der Rotorwelle (5) mindestens ein Lüfterrad (7, 8) zum Erzeugen eines Kühlluftstroms drehfest angeordnet ist, und wobei M5… wenigstens eine Komponente (15) einer die elektrische Maschine (1) betreibenden Leistungselektronik auf einem M6 mit Kühlrippen (16) versehenen …M5 Grundträger (14) angeordnet ist, und M7 mit mindestens einem durch den Grundträger (14) führenden Kühlmittelkanal eines Flüssigkeitskühlsystems (20) mit einem Eingang und einem Ausgang, dadurch gekennzeichnet, dass M8 die elektrische Maschine (1) mindestens einen Kühlluftstromeinlass (18) im Bereich des Grundträgers (14) aufweist, und dass M9 die Kühlrippen (16) in dem Kühlluftstromeinlass (18) liegen, so dass sie von dem Kühlluftstrom umströmt werden, bevor dieser in das Gehäuse (2) gelangt.

3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständige Fachperson eine Ingenieurin oder einen Ingenieur mit Universitäts- oder Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Elektrotechnik zu Grunde, die über mehrere Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung elektrischer Maschinen und deren Kühlung verfügt.

4. Diese Fachperson versteht die Merkmale des Patentanspruchs 1 zur Überzeugung des Senats wie folgt:

Der Patentanspruch 1 ist auf eine elektrische Maschine gerichtet (Merkmal M1), bei der in einem Gehäuse (2) (Merkmal M2) ein Stator (3) fest und ein Rotor (4) mit einer Rotorwelle (5) drehbar gelagert angeordnet sind (Merkmal M3). Außerdem ist auf der Rotorwelle (5) mindestens ein Lüfterrad (7, 8) zum Erzeugen eines Kühlluftstroms drehfest angeordnet (Merkmal M4), was bedeutet, dass sich das mindestens eine Lüfterrad zusammen mit der Rotorwelle dreht. Streitpatent, Fig. 1 (Kolorierung durch den Senat ergänzt) Weiterhin ist ein Grundträger (14) vorgesehen, auf dem wenigstens eine Komponente (15) einer die elektrische Maschine betreibenden Leistungselektronik angeordnet ist (Merkmal M5). Der Grundträger (14) ist mit Kühlrippen (16) versehen (Merkmal M6) und weist ein Flüssigkeitskühlsystem (20) mit einem durch den Grundträger (14) führenden Kühlmittelkanal mit einem Eingang und einem Ausgang auf (Merkmal M7). Die Angabe, dass der Kühlmittelkanal „durch den Grundträger“ verläuft, bedeutet, dass er innerhalb des Grundträgers verläuft, der die Leistungselektronik trägt (vgl. Abs. 0007) und als Wärmesenke für diese dient. Ein- und Ausgang des Kühlmittelkanals ermöglichen, dass dieser an eine außerhalb der beanspruchten elektrischen Maschine liegende Versorgung mit einem flüssigen Kühlmittel angeschlossen werden kann (vgl. Fig. 1 und 2: Flüssigkeitskühlsystem 20), und stellen eine Abgrenzung gegenüber sogenannten „Heatpipes“ dar. Diese können im weitesten Sinne ebenfalls als ein Flüssigkeitskühlsystem angesehen werden, da es sich bei deren Arbeitsmedium in der Regel um eine Flüssigkeit handelt. Dieses befindet sich jedoch in einem hermetisch gekapselten, meist metallenen Röhrchen, das damit keinen Ein- und Ausgang aufweist.

Die Anordnung des Grundträgers (14), der die Leistungselektronik aufnimmt, und des Gehäuses (2), das Stator, Rotor mit Rotorwelle und Lüfterrad beherbergt, ist dadurch gekennzeichnet, dass die elektrische Maschine (1) mindestens einen Kühlluftstromeinlass (18) im Bereich des Grundträgers (14) aufweist (Merkmal M8), d. h., dass sich zumindest ein Lufteinlass für die Luftkühlung der elektrischen Maschine in der Nähe des Grundträgers befindet. Ferner verlangt der Patentanspruch, dass die Kühlrippen (16) im Kühlluftstrom liegen, der durch das Lüfterrad angesaugt wird und durch den Luftstromeinlass in das Gehäuseinnere der elektrischen Maschine gelangt (Merkmal M9). Die Kühlrippen des mittels dem Flüssigkeitskühlsystem gekühlten Grundträgers (14) – und der darauf angeordneten Leistungselektronik der elektrischen Maschine – und der zumindest eine Kühlluftstromeinlass sind damit so angeordnet, dass die Kühlrippen von dem Kühlluftstrom umströmt werden, bevor dieser in das Gehäuse (das Rotorwelle, Rotor, Stator und Lüfterrad beherbergt) gelangt. Weitergehende Angaben zur Führung der Kanäle des Flüssigkeitskühlsystems und des Kühlluftstroms in der elektrischen Maschine sind Anspruch 1 nicht zu entnehmen.

Somit wird zumindest ein Teil des Kühlluftstroms für Stator, Rotor und Rotorwelle zuerst an den Kühlrippen des flüssigkeitsgekühlten Grundträgers vorbeigeführt. Bei einer – im Verhältnis zur Flüssigkeitstemperatur des Flüssigkeitskühlsystems – hohen Lufttemperatur wird neben der Kühlung der Leistungselektronik aufgrund der Kühlrippen auch eine Kühlung des zugeführten Luftstroms bewirkt, was bedeutet, dass in diesem Fall die Kühlrippen nicht wie üblich der Abgabe von Wärme an die Umgebungsluft dienen, sondern eine Kühlung des Luftstroms bewirken. Im umgekehrten Fall, d. h. bei kalter Umgebungsluft, besteht keine Notwendigkeit, den durch die Maschine verlaufenden Luftstrom zu kühlen; die vom Kühlluftstrom umströmten Kühlrippen können in diesem Fall in üblicher Weise Wärme an diesen abgeben. Patentanspruch 1 gibt weder eine bestimmte Temperatur noch einen Temperaturbereich der Kühlflüssigkeit vor.

5. Die elektrische Maschine gemäß Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist gegenüber dem im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 3, § 4 PatG).

5.1 Druckschrift D1 (US 5,095,235 A) zeigt einen Fahrzeugwechselstromgenerator, somit eine elektrische Maschine. Dieser weist ein Gehäuse (brackets 1, 2), einen Stator (stator 3), eine Rotorwelle (shaft 6) und einen Rotor (rotor 12) mit Lüfterrädern (fans 10a, 10b) auf, sowie eine Leistungselektronik mit (u. a.) einem Gleichrichter (rectifier 14). Druckschrift D1 sieht in Abgrenzung zum dort beschriebenen Stand der Technik in Ergänzung zur Luftkühlung ein Flüssigkeitskühlsystem (A cooling solution circulating structure 17) vor (vgl. Fig. 3).

Druckschrift D1, Fig. 3 (Kolorierung durch den Senat) Streitpatent, Fig. 1 (Kolorierung durch den Senat) Die Fachperson entnimmt Druckschrift D1 in den Worten des angegriffenen Patentanspruchs 1 folgende Merkmale:

M1 Elektrische Maschine für ein Fahrzeug vgl. Sp. 1, Z. 5-7: This invention relates to a vehicle's AC generator driven by the engine of a vehicle such as an automobile. M2 mit einem Gehäuse vgl. Sp. 1, Z. 12-16: …a housing made up of first and second cupshaped brackets 1 and 2; i. V. m. Sp. 3, Z. 35-40; sowie Fig. 1, 3 M3 in welchem ein Stator fest und ein Rotor mit einer Rotorwelle drehbar gelagert angeordnet sind, wobei vgl. Sp. 1, Z. 13-20: …and a stator 3 held between the first and second brackets 1 and 2, which is made up of stator cores 3a and a stator coil 3b wound on the cores 3a. A shaft 6 is rotatably supported by bearings 4 and 5…; i. V. m. Sp. 3, Z. 35-40; sowie Fig.

1, 3 M4 auf der Rotorwelle mindestens ein Lüfterrad zum Erzeugen eines Kühlluftstroms drehfest angeordnet ist, und wobei vgl. Sp. 1, Z. 13-20: Fans 10a and 10b are installed on the magnetic pole cores 7 and 8, or respectively, so that they are rotated together with the shaft; i. V. m. Sp. 3, Z. 35-40; sowie Fig. 1, 3 M5 wenigstens eine Komponente einer die elektrische Maschine betreibenden Leistungselektronik, die auf einem Grundträger angeordnet ist und vgl. Sp. 1, Z. 34-42: …a rectifier 14; a heat sink 14a for radiating heat generated by the rectifier 14…; i. V. m. Sp. 3, Z. 35-42; sowie Fig. 1, 3. Dem „Grundträger“ im Sinne des Streitpatents sind in der D1 neben der Wärmesenke 14a auch der obere und untere Rahmen des Kühlmittelkanals (Bezugszeichen 17a, 17b) zuzurechnen, denn die Wärmesenke und das Flüssigkeitskühlsystem bilden eine funktionale Einheit im Sinne einer Wärmesenke für den Gleichrichter.

M6 mit Kühlrippen versehenen ist, vgl. Sp. 5, Z. 21-26: Furthermore, in the above-described examples, the upper frame 17a of the cooling solution circulating structure 17 has no heat-radiating fins; however, the invention is not limited thereto or thereby. That is, the upper frame 17a may have such heat-radiating fins, for improvement of the cooling effect [Unterstreichung ergänzt].

Somit ist der D1 ein „Grundträger“ im Sinne des Streitpatents (vgl. Merkmal M5) mit Kühlrippen zu entnehmen. M7 mit mindestens einem durch den Grundträger führenden Kühlmittelkanal eines Flüssigkeitskühlsystems mit einem Eingang und einem Ausgang, Sp. 3, Z. 42-61: A cooling solution circulating structure 17 comprising an upper frame 17a and a lower frame 17b is provided on the end face of the second bracket 2 … The heat sink 14a of the rectifier 14, and the heat sink (not shown) of the voltage regulator 16 are held pushed against the cooling solution circulating structure 17 …; Sp. 3, Z. 55-57: The flow path 17d thus formed is communicated with a flow-in pipe 23 and a flow-out pipe 24; sowie Fig. 1, 3 Der Kühlmittelkanal führt in der D1 durch den Grundträger, der von den Elementen 14a, 17a und 17b gebildet wird (vgl. Merkmal M5).

dadurch gekennzeichnet, dass M8 die elektrische Maschine mindestens einen Kühlluftstromeinlass im Bereich des Grundträgers aufweist und dass vgl. Fig. 3, Bezugszeichen 118a in Verbindung mit Kühlluftstrom 26 und Pfeilen „d“ (vgl. Sp. 5, Z. 1-6: In the AC generator shown in FIGS. 3 and 4, its protective cover 118 has an air sucking inlet 118a…).

Das in Spalte 3, Zeilen 65, 66 genannte Bezugszeichen 18a fehlt zwar in den Figuren 1 und 3. In Figur 3 ist nur im oberen Bereich des Gehäuses ein mit 2a gekennzeichneter Lufteinlass beschriftet, jedoch ist eine entsprechende Öffnung im unteren Bereich des Gehäuseteils 2 (second bracket 2) – wie anhand der Pfeile d ersichtlich, die den Kühlluftstrom bezeichnen – ebenfalls vorgesehen. M9 die Kühlrippen in dem Kühlluftstromeinlass liegen, so dass sie von dem Kühlluftstrom umströmt werden, bevor dieser in das Gehäuse gelangt.

Druckschrift D1 sieht vor, dass der obere Rahmen 17a Kühlrippen aufweisen kann (…the upper frame 17a may have such heat-radiating fins…; vgl. Sp. 5, Z. 21-26). Beim oberen Rahmen 17a handelt es sich um den Rahmen, der auf der vom Kühlluftstrom (cooling air flow path 26) abgewandten und der Wärmesenke (heat sink 14a) bzw. dem Gleichrichter (rectifier 14) und Spannungsregler (voltage regulator 16) zugewandten Seite des Kühlmittelkanals angeordent ist. Darüber hinaus betont die D1 den störungsfreien Verlauf des Kühlluftstroms entlang dem unteren Rahmen (lower frame 17b) des Kühlmittelkanals (Sp. 4, Z. 40-44: …the cooling air flows outside the protective cover 18 and along the surface of the lower frame 17b of the cooling solution circulating structure 17, and therefore its air flow resistance is low; that is, the flow rate of the cooling air is great.). Dies widerspricht einer Anordnung von Kühlrippen am unteren Rahmen (lower frame 17b) im Bereich des Kühlluftstroms (Figur 1 und 3, Pfeil „d“; Figur 3, cooling air flow path 26). Es gibt in Druckschrift D1 auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine unbezeichnete Linie im unteren, mit Pfeil „d“ bezeichneten Kühlluftstrom der Figur 1 Kühlrippen darstellt, zumal solche Kühlrippen nicht entsprechend der – einzigen in D1 vorhandenen – Beschreibung zusätzlicher Kühlrippen in Spalte 5, Zeilen 21 bis 26 am oberen Rahmen 17a (also an dem vom Kühlluftstrom abgewandten Rahmen) angeordnet wären.

Selbst wenn die Fachperson den Hinweis auf die Anordnung der Kühlrippen auf dem oberen Rahmen 17a des Kühlmittelkanals 17 so verstehen würde, dass diese im Wesentlichen zwischen bzw. neben den Bauelementen des Gleichrichters (rectifier 14) und Spanungsreglers (voltage regulator 16) unter der in den Figuren 1 bzw. 3 gezeigten Abdeckung 18 bzw. 118, d. h. auf dem oberen Rahmen des in Figur 2 bzw. 4 dargestellten Kühlmittelkanals 17, neben dem jeweils gezeigten Gleichrichter 14 angeordnet wären, führte dies nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Denn die Kühlrippen wären nicht gemäß Merkmal M8 derart angeordent, dass sie vom Kühlluftstrom der D1 (Figuren 1 und 3, Pfeile „d“, sowie Figur 3, cooling air flow path 26) umströmt würden, bevor dieser in das Gehäuse gelangt.

Zwar ist den Figuren 1 und 3 ein Hohlraum unter der Abdeckung 18 bzw. 118 zu entnehmen, der möglicherweise Platz zur Anordnung von Kühlrippen bietet und gegenüber dem Kühllufteinlass (Fig. 3, air sucking inlet 118a) nur teilweise verschlossen wäre. Dieser Hohlraum liegt jedoch nicht im Kühlluftstrom, wie ihn die D1 in den Figuren 1 und 3 zeigt und mit den Pfeilen „d“ bzw. dem Bezugszeichen 26 bezeichnet. Aufgrund der in Figuren 1 und 3 dargestellten räumlichen Verhältnisse, insbesondere den zu entnehmenden Hindernissen zwischen Hohlraum und Kühlluftstromeinlass des Gehäuses im Bereich des Rotors und des Stromabnehmers (collector 13), lässt dieser Bereich keinen ausgeprägten Kühlluftstrom erwarten und ein solcher ist in der D1 auch nicht beschrieben. Vielmehr spricht der dortige Hinweis auf einen möglichst störungsfrei anzustrebenden Verlauf des Kühlluftstroms (Sp. 4, Z. 36-44) gegen eine entsprechende Anordnung. Darüber hinaus sind der D1 auch keine über die in Figur 3 dargestellte Ansaugöffnung 118a hinausgehenden weiteren Öffnungen in der Abdeckung 18 bzw. 118 zu entnehmen, die auf eine entsprechende Anordnung von Kühlrippen auf dem oberen Rahmen 17a zwischen bzw. neben den Bauelementen des Gleichrichters 14 und Spannungsreglers 16 hindeuten könnten und zu einem Umströmen derart angeordneter Kühlrippen beim Ansaugen der Umgebungsluft führen würden, bevor diese in das Gehäuse geleitet wird.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist damit neu gegenüber der Lehre der Druckschrift D1. Auch eine erfinderische Tätigkeit liegt ausgehend von der Druckschrift D1 vor. Denn die D1 sieht – neben dem möglichst störungsfrei anzustrebenden Verlauf des Kühlluftstroms (Sp. 4, Z. 36-44) – eine Trennung der Maßnahmen zur Kühlung der Leistungselektronik (rectifier 14; voltage regulator 16) und der Komponenten des Generators vor (Sp. 3, erster und zweiter Absatz: In the AC generator, the cooling air sucked thereinto by the fans cools the bearings, the magnetic pole cores, stator cores, and the stator coil, while the cooling solution flowing in the flow path of the cooling solution circulating structure cools the rectifier and the voltage regulator. …). Somit fehlt es ausgehend von der Druckschrift D1 auch an einer Veranlassung für die Fachperson, die Kühlung der Leistungselektronik und des Generators miteinander zu verknüpfen.

Selbst wenn die Fachperson zur Verbesserung der Kühlung den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D12 (GB 1 260 689) oder D13 (US 2007 / 0 217 148 A1) heranziehen würde, führte dies nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Zwar zeigen diese Druckschriften eine Kombination aus Luft- und Flüssigkeitskühlung von Elektronikbaugruppen. Druckschrift D12 sieht aber abweichend vom Streitpatent einen eigenen Lüfter für die Elektronikbaugruppe vor, während Druckschrift D13, soweit die Fachperson diese aufgrund ihres Anwendungsgebiets bei der Plasmaerzeugung in einer Reinraumumgebung überhaupt berücksichtigen würde, nur eine zusammen mit ihrer Kühlung gekapselte Elektronikbaugruppe offenbart und damit von einer gemeinsamen Kühlung einer elektrischen Maschine und ihrer Leistungselektronik – wie dies im Streitpatent der Fall ist – wegweist. Eine Anordnung von Kühlrippen gemäß Merkmal M9 wird der Fachperson daher ausgehend von der Druckschrift D1 nicht nahegelegt.

5.2 Auch der Stand der Technik nach Druckschrift D2 (EP 1 556 940 B1) bzw. D14 (US 2006 / 0 181 162 A1) steht einer Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 nicht entgegen. Die englischsprachige Druckschrift D14 stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit der französischsprachigen Druckschrift D2 überein. Beide Druckschriften sind aus der gleichen PCT-Anmeldung, veröffentlicht als WO 2004/040738 A1 in französischer Sprache, hervorgegangen. Im Folgenden wird der mit D2 bzw. D14 gelehrte Gegenstand ausgehend von der englischsprachigen D14 näher betrachtet.

Druckschrift D14, Fig. 2 (Kolorierung durch den Senat ergänzt) Streitpatent, Fig. 1 (Kolorierung durch den Senat ergänzt) Druckschrift D14 zeigt eine elektrische Maschine, die als Fahrzeuglichtmaschine (alternator) oder Starter-Generator (alterno-starter) verwendet werden kann. Diese weist ein Gehäuse (bearing 4), einen Stator (stator 3), eine Rotorwelle (rotating shaft 2) und einen Rotor (rotor 1) mit Lüfterrad (rear fan 5) sowie eine Leistungselektronik (the power electronic circuit of the alterno-starter 15) auf.

In einer räumlichen Darstellung sind in Figur 3 die Kühlrippen 18, der Kanal für den Kühlluftstrom 17 und Verbindungen in Form von Säulen bzw. Stützen 21 gezeigt (Abs. 0118: At least some of the fins may be replaced with columns…; i. V. m. Abs. 0129: Some of these columns may form the contacts 21 in FIG. 3…), wobei diese Stützen wiederum als sogenannte Heatpipes realisiert sein können (Abs. 0134: Some of these columns may consist of heat pipes), deren Funktion und Anordnung in Absatz 0135 näher beschrieben ist. Die Fachperson entnimmt Druckschrift D14 in den Worten des angegriffenen Patentanspruchs 1 folgende Merkmale:

M1 Elektrische Maschine für ein Fahrzeug vgl. Abstract: The invention concerns a rotating electrical machine, in particular an alternator or an alterno-starter for a motor vehicle. M2 mit einem Gehäuse vgl. Fig. 2: rear bearing 4; sowie Abstract und Abs. 0064 M3 in welchem ein Stator fest und ein Rotor mit einer Rotorwelle drehbar gelagert angeordnet sind, wobei vgl. Fig. 2: stator 3, rotor 1 und rotating shaft 2; sowie Abstract und Abs. 0064 M4 auf der Rotorwelle mindestens ein Lüfterrad zum Erzeugen eines Kühlluftstroms drehfest angeordnet ist, und wobei vgl. Fig. 2: rear fan 5; sowie Abs. 0067 i. V. m. 0064 M5 wenigstens eine Komponente einer die elektrische Maschine betreibenden Leistungselektronik, die auf einem Grundträger angeordnet ist und vgl. Abs. 0065: These electronics or power circuit 15 is mounted on the upper surface, called the first surface, of a heat dissipating bridge 16; sowie Fig. 2 M6 mit Kühlrippen versehenen ist, vgl. Abs. 0069, 0071: According to the invention, the heat dissipating bridge 16 has cooling means 18 on its lower surface … These cooling means 18 are arranged in the passageway 17 and ensure the flow of the cooling fluid according to a selected path…; und Abs. 0077: In FIGS. 2 and 3, the cooling means consists of cooling fins 18; sowie Fig. 2 M7teil mit mindestens einem durch den Grundträger führenden [berührenden] Kühlmittelkanal eines Flüssigkeitskühlsystems mit einem Eingang und einem Ausgang, vgl. Abs. 0118: At least some of the fins may be replaced with columns so that the cooling means can have fins and columns.

i. V. m. Abs. 0133-0135: Some of the columns may be hollow on the inside, as seen at 681 in FIG. 12, so that this column forms one of the mounting contacts 21 in FIG. 3. This contact may be crossed by the mounting braces or screws 20 in FIG. 2. Some of these columns may consist of heat pipes that have a condensation zone located in the passageway 17 and an evaporation zone that absorbs heat and is in contact with the lower surface of the heat dissipating bridge 16. This heat pipe is hollow on the inside and has an enclosure that holds a fluid under pressure, such as water. The heat pipe enclosure is, for example, copper, stainless steel, or nickel. This heat pipe takes heat at the level of the heat dissipating bridge, passing from a liquid state to a gaseous state. It returns the heat in the passageway 17. Selbst wenn man die sog. „Heatpipes“ als eine Form der Flüssigkeitskühlung ansehen würde, sähe Druckschrift D14 kein Flüssigkeitskühlsystem mit Ein- und Ausgang vor. Zudem beschreibt die Anordnung der Heatpipes in Kontakt mit der unteren Oberfläche der Wärmesenke (Abs. 0134: …is in contact with the lower surface of the heat dissipating bridge) keinen durch den Grundträger führenden Kühlmittelkanal.

die dadurch gekennzeichnet ist, dass M8 die elektrische Maschine mindestens einen Kühlluftstromeinlass im Bereich des Grundträgers aufweist und dass vgl. Abs. 0067: According to the invention, the protective cover 11 has openings 19 located opposite the flow passageway 17...; sowie Fig. 2 M9 die Kühlrippen in dem Kühlluftstromeinlass liegen, so dass sie von dem Kühlluftstrom umströmt werden, bevor dieser in das Gehäuse gelangt.

vgl. Abs. 0067: …In this way, the cooling fluid, air in particular, is introduced into the rear of the alterno-starter through these openings 19, then circulates in the passageway 17, under the heat dissipating bridge 16, cooling the power electronics 15; sowie Fig. 2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erweist sich somit als neu gegenüber der Lehre der Druckschrift D14. Druckschrift D14 gibt der Fachperson auch keinen Hinweis darauf, die in einer Ausgestaltung der Kühlrippen (fins bzw. columns) vorgesehenen Heatpipes durch ein Flüssigkeitskühlsystem mit Ein- und Ausgang zur Versorgung mit einem Kühlmittel zu ersetzen.

Aber selbst wenn die Fachperson eine Verbesserung der Kühlung anstreben und dafür (nur) die Heatpipes durch ein Flüssigkeitskühlsystem mit Ein- und Ausgang für die Kühlung der Leistungselektronik im Sinne von Merkmal M7 in Erwägung ziehen würde, führte dies nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Streitpatents, da dies eine aufwendige Umkonstruktion erfordern würde. So müsste nicht nur der (dünne) Grundträger (heat dissipating bridge 16) derart geändert werden, dass dieser gemäß Merkmal M7 eine Flüssigkeitskühlung aufnehmen könnte. Neben Ein- und Ausgang für diese Flüssigkeitskühlung wäre auch eine Umgestaltung der in den als Stützen (columns) ausgeführten Kühlrippen (fins) angeordneten Vielzahl von Heatpipes (vgl. Fig. 3 i. V. m. Abs. 0118 und Abs. 0129) zu einem einzigen Kühlkreislauf erforderlich.

Auch wenn die Fachperson zur Verbesserung der Kühlung den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D12 oder D13 heranziehen würde, führte dies – wie bereits zur Druckschrift D1 erläutert – nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Zwar zeigen diese eine Kombination aus Luft- und Flüssigkeitskühlung von Elektronikbaugruppen, Druckschrift D12 sieht aber abweichend von der Lehre des Streitpatents einen eigenen Lüfter für die Elektronikbaugruppe vor, während Druckschrift D13 nur eine zusammen mit ihrer Kühlung gekapselte Elektronikbaugruppe zeigt und damit von einer gemeinsamen Kühlung der Leistungselektronik zusammen mit einer elektrischen Maschine gemäß Streitpatent wegweist.

Gleiches gilt für eine Zusammenschau der D14 mit der D1, welche – wie bereits vorstehend dargelegt – eine Trennung der Maßnahmen zur Kühlung der Leistungselektronik und der Komponenten des Generators lehrt (vgl. D1, Sp.3, erster und zweiter Absatz). Eine Anordnung der Flüssigkeitskühlung gemäß Merkmal M7 ist der Fachperson daher ausgehend von der Druckschrift D14 nicht nahegelegt.

Die obigen Ausführungen zur D14 gelten für die D2 in gleicher Weise, da die vorstehend zitierten relevanten Absätze beider Dokumente inhaltlich übereinstimmen.

5.3 Die Druckschrift D3 (US 2011 / 0 193 432 A1) zeigt eine dynamoelektrische Maschine, die als Motor oder Generator verwendet werden und in Fahrzeugen zum Einsatz kommen kann (Abs. 0080: The power supply unit-integrated dynamoelectric machine 1A functions as both an electric motor and a generator, and can be used in idling-reduced vehicles, etc., in which stopping and starting of an engine are performed frequently, for example.). Druckschrift D3, Fig. 1 (Kolorierung durch den Senat) Streitpatent, Fig. 1 (Kolorierung durch den Senat) Die Fachperson entnimmt Druckschrift D3 in den Worten des angegriffenen Patentanspruchs 1 folgende Merkmale:

M1 Elektrische Maschine für ein Fahrzeug Abs. 0002: The present invention relates to a power supply unitintegrated dynamoelectric machine… i. V. m. Abs. 0080: …can be used in idling-reduced vehicles M2 mit einem Gehäuse vgl. Abs. 0029: housing 3 i. V. m. Abs. 0053: The ventilation channel forming means 50A is constituted by: a partitioning member 51 that forms a partition between the power supply unit 40A and the fan 18a; and first guide portions 42b; sowie Fig. 1 Die Trennwand 52 bzw. das „partitioning member 51“ zwischen Kühlluftkanal bzw. Elektronikbaugruppen und dem Motor/Generator kann als Teil eines Gehäuses im Sinne des Streitpatents verstanden werden. Das in der D3 als „housing 3“ bezeichnete Gehäuse umschließt dagegen die gesamte dynamoelektrische Maschine einschließlich der Leistungselektronik.

M3 in welchem ein Stator fest und ein Rotor mit einer Rotorwelle drehbar gelagert angeordnet sind, wobei vgl. Abs. 0029 und Fig. 1: stator 15, rotor 10, rotating shaft 20 M4 auf der Rotorwelle mindestens ein Lüfterrad zum Erzeugen eines Kühlluftstroms drehfest angeordnet ist, und wobei vgl. Abs. 0030 und Fig. 1: fans 18a, 18b M5 wenigstens eine Komponente einer die elektrische Maschine betreibenden Leistungselektronik, die auf einem Grundträger angeordnet ist und vgl. Abs. 0044 und Fig. 1: …three pairs of first and second power circuit modules 45a and 45b that are mounted to the base plate 42A,… M6 mit Kühlrippen versehenen ist, vgl. Abs. 0044 und Fig. 1: …a heatsink 41A that is constituted by: a base plate 42A; and first radiating fins 43a that project outward from the base plate 42A, … M7 mit mindestens einem durch den Grundträger führenden Kühlmittelkanal eines Flüssigkeitskühlsystems mit einem Eingang und einem Ausgang, Die D3 gibt keinen Hinweis auf ein Flüssigkeitskühlsystem.

die dadurch gekennzeichnet ist, dass M8 die elektrische Maschine mindestens einen Kühlluftstromeinlass im Bereich des Grundträgers aufweist und dass vgl. Fig. 1 und Abs. 0032, 0033: air suction ports 6a; der Verlauf des Kühlluftstroms ist mit Pfeilen im linken unteren Bereich der Fig. 1 zwischen den „air suction ports 6a“ und den „air discharge ports 6b“ gezeigt. Der dargestellte Einlass 6a befindet sich im Bereich des Grundträgers „base plate 42A“.

M9 die Kühlrippen in dem Kühlluftstromeinlass liegen, so dass sie von dem Kühlluftstrom umströmt werden, bevor dieser in das Gehäuse gelangt. vgl. Fig. 1 und Abs. 0069: Because the first ventilation channel is configured in this manner, the heatsink 41A is disposed such that the first radiating fins 43a extend inside the first ventilation channel. zu „Gehäuse“ siehe Merkmal M2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erweist sich daher als neu gegenüber der Druckschrift D3. Druckschrift D3 gibt der Fachperson auch keinen Hinweis darauf, die Luftkühlung der elektrischen Maschine mit einer Flüssigkeitskühlung zu kombinieren.

Selbst wenn die Fachperson in Erwägung ziehen würde, ausgehend von der D3 die Kühlung der elektrischen Maschine zu verbessern, gelänge sie nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Abhängig davon, ob sie die Kühlung der Leistungselektronik oder des Generators beabsichtigen würde, könnte sie aufgrund ihres Fachwissens die Lüftkühlung für die Leistungselektronik (power circuit modules 45a and 45b) mittels Kühlrippen unter der Verwendung von „Heatpipes“ ergänzen (vgl. bspw. Druckschriften D7, D8, D14, D16) oder die Kühlung der Leistungselektronik von der Kühlung des Motors/Generators trennen und dabei separate Luftkühlungen vorsehen oder zur (separaten) Kühlung der Leistungselektronik eine Flüssigkeitskühlung verwenden (vgl. bspw. Druckschriften D1, D4, D5, D6, D15). Es fehlt jedoch ausgehend von Druckschrift D3 ein Hinweis oder eine Veranlassung für die Fachperson zum Implementieren einer anspruchsgemäßen Kombination von Luft- und Flüssigkeitskühlung, so dass unabhängig davon, ob man ausgehend von der D3 verschiedene bekannte Kühlkonzepte als Fachwissen zugrunde legt oder von einer Zusammenschau mit einer der vorgenannten Druckschriften ausgeht, keine dieser Maßnahmen naheliegend zum vorliegenden Anspruchsgegenstand führen würde.

5.4 Die bereits in der Patentanmeldung genannte Druckschrift D15 (DE 32 07 605 A1) offenbart eine luftgekühlte elektrische Maschine mit einem Flüssigkeitskühlsystem für deren Leistungselektronik. Dabei dienen die vorgesehenen Kühlrippen (nur) der Wärmeabfuhr aus dem gekapselten Innenraum des Generators (S. 6, zweiter Abs.).

Druckschrift A0, Fig. 1 (Kolorierung durch den Senat) Streitpatent, Fig. 1 (Kolorierung durch den Senat) Die Fachperson entnimmt Druckschrift D15 in den Worten des angegriffenen Patentanspruchs 1 folgende Merkmale:

M1 Elektrische Maschine für ein Fahrzeug Anspruch 1: Bordnetz- und Heizgenerator für Fahrzeuge M2 mit einem Gehäuse S. 6, letzter Abs.: …in seinem nicht näher bezeichneten Gehäuse M3 in welchem ein Stator fest und ein Rotor mit einer Rotorwelle drehbar gelagert angeordnet sind, wobei Fig. 1 und : Ständerblechpaket 10 mit Drehstromwicklungen 13 und 14, Polrad 1 mit Polscheiben 6 und 7 und Erregerspule 5, sowie Läuferwelle 2 M4 auf der Rotorwelle mindestens ein Lüfterrad zum Erzeugen eines Kühlluftstroms drehfest angeordnet ist, und wobei Fig. 1 und S. 6, dritter Abs.: Lüfter 19 M5 wenigstens eine Komponente einer die elektrische Maschine betreibenden Leistungselektronik, die auf einem Grundträger angeordnet ist und Fig. 1 und Seite 6-7, seitenüberbrückender Abs.: Laststromdioden 23; der Grunddträger wird durch Lagerschilddeckel 26 und Lagerschild 17 gebildet. M6 mit Kühlrippen versehenen ist, Fig. 1 und S. 6, dritter Abs.: Verrippungen 15 M7 mit mindestens einem durch den Grundträger führenden Kühlmittelkanal eines Flüssigkeitskühlsystems mit einem Eingang und einem Ausgang, S. 6, letzter Abs.: Der Wärmeabtransport erfolgt über ein Kühlmedium, …, das die Kanäle 30, 31 und 32 [31, 32 nicht in Fig. 1 gezeigt] durchströmt. i. V. m. Anspruch 1: …das einen Zulauf und einen Ablauf für einen außerhalb des Gehäuses schließenden Kühlflüssigkeitskreislauf hat. Der Kühlmittelkanal führt durch den aus Lagerschilddeckel 26 und Lagerschild 17 (sowie den Rippen 15) gebildeten Wärmetauscher, welcher den Grundträger im Sinne des Streitpatents bildet (vgl. Fig.

1, sowie Seite 6-7, seitenüberbrückender Abs.). Der Kühlflüssigkeitskreislauf der D15 dient dabei dem Abführen der Wärme der Laststromdioden und – über den Wärmetauscher mit Rippen 15 – für die Wärme des gekapselten Innenraums des Generators (vgl. S. 6, dritter Abs.: Die Wärmeabfuhr aus dem gekapselten Innenraum des Generators erfolgt über die durch starke Verrippungen 15 als Wärmetauscher ausgebildeten Lagerschilde 16 und 17 sowie das ebenfalls verrippte Gehäusemittelstück 18. …).

die dadurch gekennzeichnet ist, dass M8 die elektrische Maschine mindestens einen Kühlluftstromeinlass im Bereich des Grundträgers aufweist und dass M9 die Kühlrippen in dem Kühlluftstromeinlass liegen, so dass sie von dem Kühlluftstrom umströmt werden, bevor dieser in das Gehäuse gelangt.

Ein Kühluftstromeinlass für das Gehäuse ist in der D15 nicht vorgesehen, da der Innenraum des Generators gekapselt ist und über Wärmetauscher gekühlt wird (vgl. S. 6, dritter Abs.: Die Wärmeabfuhr aus dem gekapselten Innenraum des Generators erfolgt über die durch starke Verrippungen 15 als Wärmetauscher ausgebildeten Lagerschilde 16 und 17 sowie das ebenfalls verrippte Gehäusemittelstück 18. … [Unterstreichung ergänzt]). Ausgehend von der Zielsetzung der Druckschrift D15, den gekapselten Innenraum des Generators über Wärmetauscher zu kühlen, ergibt sich aus der D15 für die Fachperson weder ein Hinweis noch eine Veranlassung, eine Kühlung des Generators mit zugeführter Umgebungsluft vorzusehen und die Konstruktion des Generators derart abzuändern, dass die Flüssigkeitskühlung in Verbindung mit Kühlrippen im Bereich eines Kühllufteinlasses des Generatorgehäuses angeordnet wäre. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D15 als neu und erfinderisch.

5.5 Entsprechendes gilt für den Stand der Technik nach der – im Streitpatent genannten – Druckschrift D16 (US 2007 / 0 069 593 A1). Figur 1 zeigt einen prinzipiellen Aufbau der in der D16 elektrischen Maschine. Druckschrift D16, Fig. 10A (Kolorierung durch den Senat) Streitpatent, Fig. 1 (Kolorierung durch den Senat) Die Fachperson entnimmt Druckschrift D16 in den Worten des angegriffenen Patentanspruchs 1 folgende Merkmale:

M1 Elektrische Maschine für ein Fahrzeug vgl. Abs. 0001: The invention relates to a rotating electrical machine, such as an altemator or altemator-starter particularly for automotive vehicles… M2 mit einem Gehäuse vgl. Fig. 1, 10A; Abs. 0003: …the housing by the general reference 4, the parts of the housing 4 forrning front and rear bearings by references 5 and 6 respectively… M3 in welchem ein Stator fest und ein Rotor mit einer Rotorwelle drehbar gelagert angeordnet sind, wobei vgl. Fig. 1, 10A: rotor 1; shaft 2; stator 3 M4 auf der Rotorwelle mindestens ein Lüfterrad zum Erzeugen eines Kühlluftstroms drehfest angeordnet ist, und wobei vgl. Fig. 1, 10A: fans 7, 8 M5 wenigstens eine Komponente einer die elektrische Maschine betreibenden Leistungselektronik, die auf einem Grundträger angeordnet ist und vgl. Fig. 1, 10A; Abs. 0010: a rectifier bridge [Bezugszeichen 9] attached to the rear bearing [6] of a rotating electrical machine; sowie Abs. 0158 und 0161 bzgl. der Verbindung von Gleichrichter und Wärmesenke („heat sink 17“).

Ausgehend von Fig. 7A bzw. Fig. 8A entspricht die Wärmesenke in Verbindung mit der „heat sink 17“ der D16, die Leistungselektronik steht, einem „Grundträger“ im Sinne des Streitpatents. Das Gehäuseteil „rear bearing 6“, das die Einlassöffnung „opening 12“ des Gehäuses umfasst, ist kein Teil des Grundträgers, sondern des Gehäuses der elektrischen Maschine im Sinne des Streitpatents.

M6 mit Kühlrippen versehenen ist, vgl. Fig. 1, 10A; Abs. 0009: The heat sink 17 is provided with fins that are indicated at 19…; sowie Fig. 7A: fins 53; Fig. 8A: fins 58 M7teil mit mindestens einem durch den Grundträger führenden Kühlmittelkanal eines Flüssigkeitskühlsystems mit einem Eingang und einem Ausgang, vgl. Fig. 7A/7B und Abs. 0158: Thus FIGS. 7A and 7B illustrate another version of embodiment of a heat sink according to the invention, ... The diode occupies the upper part of the element 38 while the lower part … is intended for the passage of a heat pipe 49 that forms an assembly extending through all of the supports 38, as can be seen in FIG. 7A, and passes above the axial openings 12 of the rear bearing. … This area advantageously includes a plurality of projections, in this instance heat dissipation fins 53, advantageously installed above an opening 12. vgl. Fig. 8A/8B und Abs. 0161: Thus FIGS. 8A and 8B illustrate yet another possibility of constructing a heat sink according to the invention. In this case, four rectifier diodes 37 are disposed on a heat pipe 55 … The area forming the cool source advantageously has a plurality of heat sink fins 58 installed advantageously in an environment of forced convection, the fins 66 being advantageously placed above intake openings 12 or intake louvers 13, … Soweit man eine „Heatpipe“ als eine Form der Flüssigkeitskühlung versteht, zeigt Fig. 10A einen Verlauf der Heatpipe durch das Gehäuse 4 und die Öffnung 13. Eine Anordnung der Heatpipe im Bereich der Öffnung 12 ist in der D16 nicht explizit angesprochen, vielmehr ist nur die Anordnung der Kühlrippen im Bereich des Kühlluftstromeinlasses (12) bzw. -auslasses (13) des Gehäuses beschrieben (vgl. vorstehend zitierten Abs. 0161 i. V. m. Fig. 8A und Fig. 10A).

Druckschrift D16 gibt zudem keinen Hinweis auf ein Flüssigkeitskühlsystem mit Ein- und Ausgang, sondern sieht nur abgeschlossene Heatpipes vor. die dadurch gekennzeichnet ist, dass M8 die elektrische Maschine mindestens einen Kühlluftstromeinlass im Bereich des Grundträgers aufweist und dass M9 die Kühlrippen in dem Kühlluftstromeinlass liegen, so dass sie von dem Kühlluftstrom umströmt werden, bevor dieser in das Gehäuse gelangt.

vgl. jeweils Fig. 1, 10A, Pfeil durch die Öffnungen 11 und 12; am Gleichrichter 9 und der Wärmesenke 17 entlang. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird daher von der Druckschrift D16 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Er wird der Fachperson auch ausgehend von der D16 nicht nahegelegt, da dieser Druckschrift kein Hinweis zu entnehmen ist, zur Verbesserung der Kühlung die Heatpipes durch ein Flüssigkeitskühlsystem mit Ein- und Ausgang zu ersetzen und nicht die Anordnung der Heatpipes zu optimieren oder bspw. die Kühlung der Leistungselektronik von der Kühlung des Generators zu trennen. Aber selbst wenn die Fachperson in Erwägung ziehen würde, ausgehend von Absatz 0161 der D16 Kühlrippen und Heatpipes auch im Bereich des Kühlluftstromeinlasses (12) zur Kühlung der Leistungselektronik vorzusehen, müsste sie zusätzlich die Heatpipes durch ein Flüssigkeitskühlsystem mit Ein- und Ausgang ersetzen. Zudem würde es eine grundlegende Umkonstruktion des Grundträgers erfordern, den Kühlmittelkanal nicht entsprechend der Anordnung der Heatpipes in der Gehäusewand im Bereich der Ein- oder Auslasslassöffnungen 12 und 13 vorzusehen (vgl. Fig. 7A, 8A, 10A), sondern im Grundträger der Leistungselektronik. Auch für eine derartige Maßnahme ist der D16 kein Hinweis zu entnehmen.

5.6 Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D4 bis D13 kommen dem Anspruchsgegenstand in der erteilten Fassung nicht näher als die o. g. Druckschriften und vermögen dessen Patentfähigkeit daher ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Keine der Druckschriften D4 bis D6 zeigt eine elektrische Maschine mit kombinierter Luft- und Flüssigkeitskühlung im Sinne des Streitpatents:

Druckschrift D4 (US 2011 / 0 235 270 A1) befasst sich mit einem wassergekühlten Wechselrichter (vgl. insbes. Abs. 0052, 0058 bis 0064). Druckschrift D5 (US 2011 / 0 168 223 A1) betrifft die Energierückgewinnung in einem Elektro-Hybrid-Fahrzeug (Abs. 0002), wobei ein flüssigkeitsgekühlter Kühlmantel einer Leistungsvorrichtung vorgesehen ist (Abs. 0055). Druckschrift D6 (US 2005 / 0 217 823 A1) betrifft ebenfalls die Kühlung von Komponenten einer Leistungselektronik (Abs. 0016, 0017), insbesondere durch ein Uförmiges röhrenförmiges Element, durch das ein flüssiges Kühlmedium fließt (Abs. 0034; Abs. 0045-0063).

Druckschrift D7 (DE 20 2010 014 106 U1) betrifft die Kühlung von Komponenten einer Leistungselektronik, insbesondere von Gleich- und Wechselrichtern (Abs. 0003), wobei die D7 keine Flüssigkeitskühlung mit entsprechenden Ein- und Ausgängen vorsieht, sondern abgeschlossene Heatpipes (vgl. Fig. 1, Bezugszeichen 13).

Druckschrift D8 (US 2011/0 038 122 A1) betrifft eine Leistungselektronik, die zur Ansteuerung von elektrischen Maschinen verwendet wird (Abs. 0002). Vorgesehen ist ein Phasenwechsel-Wärmeverteiler, in dem eine Kühlflüssigkeit wie Wasser enthalten ist, die mit Rippen als Wärmeableitungsstruktur zusammenwirkt, wobei die Rippen einstückig mit einer Kondensatorplatte des Wärmeverteilers verbunden sind. Auch der D8 ist keine Flüssigkeitskühlung mit Ein- und Ausgängen gemäß Merkmal M7 zu entnehmen, sondern wiederum nur abgeschlossene Heatpipes (vgl. Abs. 0009: The technique relies upon a phase change heat spreader that utilizes evaporation and condensation to transfer heat from one plate- like side to another plate-like side, the first plate structure forming an evaporator, and the second plate structure forming a condenser).

Die Druckschriften D9 (US 2007 / 0 069 593 A1) und D10 (JP 2010 - 041 849 A) wurden nur in Bezug auf Merkmale betreffend den Lufteintrittskanal bzw. die Lufteintrittsöffnung aus Unteransprüchen des Streitpatents angeführt. Keine dieser Entgegenhaltungen zeigt eine elektrische Maschine mit kombinierter Luft- und Flüssigkeitskühlung im Sinne des Streitpatents. Druckschrift D11 (JP S59 - 83 557 A), die in Druckschrift D1 zitiert ist, zeigt eine Verwendung von Kühlrippen innerhalb von Flüssigkeitskühlungen zur Verbesserung der Wärmeabfuhr (Fig. 2, Bezugszeichen 19). Zwar befasst sich das Dokument D11 mit einer kombinierten Luft- und Flüssigkeitskühlung einer elektrischen Maschine, deren Kühlmittelkanal (Bezugszeichen 15) ist jedoch in den äußeren Bereich des Stators integriert und verläuft damit nicht im Grundträger, der die Leistungselektronik trägt (vgl. Fig. 1, 2 und Abstract).

Die Druckschriften D12 (GB 1 260 689) und D13 (US 2007 / 0 217 148 A1) sind in der Beschwerdebegründung als Beleg genannt, dass der Fachperson die gemeinsame Verwendung von Luft- und Wasserkühlung bei der Kühlung von Komponenten der Leistungselektronik bekannt war. Die Druckschriften D12 und D13 betreffen dabei keine elektrischen Maschinen selbst, sondern nur elektronische Komponenten – einen Gleichrichter in Druckschrift D12 und eine Stromversorgung in Druckschrift D13 –, wobei D12 die Flüssigkeitskühlung einer Leistungselektronik in Verbindung mit einem eigenem Lüfter vorsieht, während die Spannungskonverter der D13 nicht aus dem technischen Gebiet der elektrischen Maschinen stammen, sondern für den Einsatz bei der Plasmaerzeugung in einer Reinraumumgebung angepasst und daher luftdicht gekapselt sind.

6. Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 10 gestalten den Gegenstand des Hauptanspruchs zweckmäßig und in nicht trivialer Weise weiter aus. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 patentfähig.

7. Nach alledem war die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol Dorn Altvater Ri Tischler ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen) Verkündet am 6. August 2025 ... Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle