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BPatG, Beschluss vom 18.07.2024 – 35 W (pat) 7/22

35. Senat

ECLI:DE:BPatG:2024:180724B35Wpat7.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:180724B35Wpat7.22.0

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2015 105 977 (hier: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter Eisenrauch und Dr. Nielsen

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

I. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 18. November 2015 eingetragenen Gebrauchsmusters 20 2015 105 977 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „Scheibenbremse für Nutzfahrzeuge“. Das Streitgebrauchsmuster umfasste ursprünglich einen Haupt- und 8 auf diesen unmittelbar oder mittelbar bezogene Unteransprüche. Auf Antrag der Antragsgegnerin ist ein patentamtliches Rechercheverfahren durchgeführt worden, das gemäß dem Recherchebericht vom 2. September 2016 zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Schutzansprüche 1 bis 3, 6, 8 und 9 in die Kategorie „X“ fielen, womit nach Auffassung der zuständigen Prüferin die Neuheit des jeweiligen Gegenstandes in Frage stand.

Der Antragsteller beantragte am 14. August 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Teillöschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3 und 9. Zur Begründung verwies er auf den Recherchebericht des DPMA vom 2. September 2016. Ausführungen zum entgegenstehenden Stand der Technik zum Anmeldetag bzw. konkrete Darlegungen zum Fehlen eines erfinderischen Schritts fanden sich in dem genannten Schreiben nicht. Weiterhin regte der Antragsteller an, angesichts des großen Marktes für Scheibenbremsen den Gegenstandswert des Löschungsverfahrens auf 500.000 Euro festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 24. September 2020, eingegangen beim DPMA am selben Tag, erklärte die Antragsgegnerin, dass dem Teillöschungsantrag vom 14. August 2020 nicht widersprochen werde. Der vom Antragsteller angeregte Gegenstandswert von 500.000 Euro sei allerdings zu hoch bemessen. Es werde angeregt, den Gegenstandswert auf 4.000 Euro festzusetzen, da der Schutzgegenstand des Gebrauchsmusters von der Antragsgegnerin nicht genutzt werde und die Rest-Schutzdauer vergleichsweise kurz sei. Hierauf teilte die Gebrauchsmusterabteilung den Verfahrensbeteiligten mit Bescheid vom 29. September 2020 mit, dass das Streitgebrauchsmuster im beantragten Umfang gelöscht worden sei. Der Antragssteller beantragte mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil diese zwar den Teillöschungsanspruch sofort anerkannt, jedoch Anlass zur Stellung des Antrages gegeben habe. Der Antragsteller habe die Antragsgegnerin nämlich mit Schreiben vom 15. Mai 2020 zum Verzicht auf das Streitgebrauchsmuster aufgefordert, ohne dass die Antragsgegnerin dem nachgekommen sei. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020, die Kosten des Löschungsverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sie dem Löschungsantrag nicht widersprochen habe und der Antragsteller kein erkennbares Interesse an der Löschung des Streitgebrauchsmusters vorweisen könne. Die Gebrauchsmusterabteilung hat mit bestandskräftig gewordener, isolierter Kostengrundentscheidung vom 11. November 2020 der Antragsgegnerin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt, ohne den Gegenstandswert des Löschungsverfahrens zu bestimmen.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 8. Februar 2021 hat der Antragsteller beantragt, die von der Antragsgegnerin für das patentamtliche Löschungsverfahren ihm zu erstattenden Kosten auf insgesamt 142.203,81 Euro festzusetzen. Der geforderte Betrag setzte sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG bei einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000.000 Euro und einer Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und der vom Antragsteller gezahlten Löschungsantragsgebühr zusammen; da er Umsatzsteuerbeträge persönlich nicht als Vorsteuer in Abzug bringen könne, sei auch die Umsatzsteuer festzusetzen. Weiterhin beantragte der Antragsteller die Verzinsung des Erstattungsbetrages mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Antragseingang. Der Antragsteller erklärte, dass zugestanden werde, dass die Antragsgegnerin den Schutzgegenstand nicht benutze. Das Behinderungspotential des Streitgebrauchsmusters bestehe aber unabhängig von einer Benutzung durch die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin ist dem Kostenfestsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021 entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, dass eine Kostenfestsetzung auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 30.000.000 Euro überhöht sei. Dem Löschungsverfahren sei der übliche Gegenstandswert von 125.000 Euro zugrunde zu legen.

Der Kostenbeamte der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. April 2022 die erstattungsfähigen Kosten auf 1.646,60 Euro festgesetzt. Ferner hat er auf der Grundlage von § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO antragsgemäß die Verzinsung des zugesprochenen Betrages mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 9. Februar 2021 ausgesprochen. Den festgesetzten Erstattungsbetrag hat er im Einzelnen folgendermaßen berechnet:

Gebührentatbestand (Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 RVG: 125.000 €) RVG Satz Betrag VV Nr. § 13 RVG I. Kosten des Rechtsanwalts 1. Geschäftsgebühr 2. Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 3. Umsatzsteuer (19%) II. Vorverauslagte Kosten Löschungsantragsgebühr 2300 0,7 1.111,60 € 7002 20,00 € 215,00 € 300,00 € 1.646,60 € ========= Summe von I. und II.:

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen keine tatsächlichen Anhaltspunkte enthielten, die als Grundlage für eine fiktive Lizenzanalogie geeignet wären und die einen Gegenstandswert von 30.000.000 Euro rechtfertigten könnten. Die Schätzung des Antragstellers der mit dem Streitgebrauchsmuster über dessen Restlaufzeit zu erzielenden Umsätzen fuße im Wesentlichen auf der vom Antragsteller berechneten Anzahl der jährlich in Deutschland verschlissenen LKW-Achsen und der Anzahl der jährlich verbrauchten Ersatzbeläge für Scheibenbremsen. Darüber hinaus unterstelle der Antragsteller einen inländischen Marktanteil der Antragsgegnerin bei Bremssystemen für Nutzfahrzeuge in Höhe von 70 %. Die Annahmen und Schlussfolgerung des Antragstellers seien jedoch nicht nachvollziehbar. Der insoweit herangezogene Geschäftsbericht sei nicht der der Antragsgegnerin, sondern der der X … AG. Weiterhin sei nicht ersichtlich, auf welche Produkte der Antragsgegnerin sich die dort genannten Umsätze bezögen. In Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte sei von einem Durchschnittsfall und damit von einem Gegenstandswert zwischen 100.000 und 125.000 Euro auszugehen. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sei mit einem 0,7-fachen Satz anzusetzen, weil das Löschungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA trotz seiner gerichtsähnlichen Ausgestaltung ein Verwaltungsverfahren sei. Das Bundespatentgericht gehe in Löschungsverfahren, in denen das Streitgebrauchsmuster mangels Widerspruch ohne mündliche Verhandlung gelöscht wurde, von einem einfachen Satz der Geschäftsgebühr aus. Demgegenüber sei das vorliegende Löschungsverfahren als noch weiter unterdurchschnittlich einzustufen, weil die Antragsgegnerin dem Löschungsantrag nicht nur nicht widersprochen habe, sondern auch, weil der Löschungsantrag lediglich drei Seiten lang gewesen sei und sich im Wesentlichen auf den Recherchebericht des DPMA und den darin zitierten Stand der Technik gestützt habe.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 16. Mai 2022 form- und fristgerecht Beschwerde beim DPMA eingelegt und die tarifmäßige Beschwerdegebühr entrichtet. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstandswert auf 600.000 Euro festzusetzen sei. Die Stellung des Kostenfestsetzungsantrags sei dem Antragsteller sehr schwer gefallen, da insoweit auch nach Sichtung der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der relevanten Kriterien bestünden. Das Bundespatentgericht bestimme den Gegenstandswert eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens bzw. das Behinderungspotential des angegriffenen Gebrauchsmusters im Wesentlichen nach den hypothetischen Umsätzen und den üblichen Lizenzsätzen. Hierzu stellten sich mehrere grundlegende Fragen, auf die der Antragsteller hoffe, Auskunft zu erhalten. So sei unklar, auf welches Objekt sich die hypothetischen Umsätze bezögen, wenn sich die Erfindung eigentlich auf einen Bremsbelaghaltebügel einer Scheibenbremse beziehe, die Antragsgegnerin aber die ganze Scheibenbremse beanspruche. Zudem habe der Antragsteller seinerseits alle Umstände für eine sachgerechte Bestimmung des Gegenstandswertes dargelegt, soweit ihm diese aus öffentlich zugänglichen Quellen verfügbar seien, während sich die Antragsgegnerin auf ein pauschales Bestreiten zurückziehe. Dem Antragsteller sei unklar, wie genau ein branchenüblicher Lizenzsatz zu bestimmen sei. Daneben stelle sich die Frage, was zu den anwaltlichen Tätigkeiten gehöre, die den Umfang des Gebührensatzes bestimmten, insbesondere ob hiervon auch die Tätigkeiten für die Kostenfestsetzung selbst umfasst seien. Vorliegend habe der Antragsteller für die sachgerechte Bestimmung des Gebührensatzes eine gesonderte Recherche vorgenommen, die einen Aufwand von etwa zwei Arbeitstagen erfordert habe. Damit sei nicht nur die anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich der Kostengrundentscheidung nicht gering gewesen, sondern vor allem auch die anwaltliche Tätigkeit für die Kostenfestsetzung, die den Antragsteller fast eine Woche beschäftigt habe. Insofern sei ein Gebührensatz von 1,3 angemessen, dem die Antragsgegnerin im Übrigen auch nicht entgegengetreten sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. April 2022 aufzuheben und die ihm von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 5.458,41 € neu festzusetzen sowie diesen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2021 zu verzinsen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der von der Gebrauchsmusterstelle festgesetzte Gegenstandswert angemessen und die im angefochtenen Beschluss zuerkannte Geschäftsgebühr mit einem Satz von 0,7 zutreffend bemessen worden sei. Insoweit sei darauf zu verweisen, dass weder der Gegenstandswert noch die Geschäftsgebühr der Disposition durch die Verfahrensbeteiligten unterliege. Im Übrigen könne die Antragsgegnerin nicht nachprüfen, ob der vom Antragsteller zur Ermittlung des Gegenstandswertes behauptete Zeitaufwand zutreffe. Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Er hat innerhalb der 2-wöchigen Frist nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. §§ 62 Abs. 2 Satz 4, 73 PatG beim DPMA Beschwerde eingelegt und innerhalb dieser Frist auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 50 Euro (Nr. 401 200 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) ordnungsgemäß einbezahlt.

2. Die Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2 Sätze 2 f. und § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 2, 104 ZPO sind die dem Antragsteller entstandenen Kosten insoweit als erstattungsfähig zu berücksichtigen, als sie zur zweckentsprechenden Wahrung ihrer Ansprüche und Rechte notwendig waren. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. April 2022 ist jedoch nicht zu beanstanden. Sowohl die vom Antragsteller angegriffene Festsetzung des Gegenstandswertes auf 125.000 Euro als auch die Berechnung der erstattungsfähigen Kosten auf der Grundlage einer 0,7-fachen Geschäftsgebühr nach Tatbestand Nr. 2300 VV RVG erscheinen in der Sache gerechtfertigt und lassen insbesondere keine Fehler bei der Beurteilung erkennen.

2.1. Die Gebrauchsmusterabteilung hat den Gegenstandswert zutreffend auf nicht mehr als 125.000 Euro festgesetzt. Die Bestimmung des Gegenstandswertes bemisst sich gemäß §§ 23, 33 RVG i. V. m. §§ 3, 4 ZPO nach billigem Ermessen, weil es für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren an Wertvorschriften für die Anwaltsgebühren fehlt (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 126). Der Gegenstandswert ist hiernach auf der Grundlage der vorgetragenen tatsächlichen Anhaltspunkte nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen, wobei Ausgangspunkt der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters zum Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrags ist (vgl. Busse/Keukenschrijver, 9. Aufl., Rn. 65 zu § 17 GebrMG i. V. m. Rn. 67 zu § 84 PatG). Entscheidend für die Bestimmung des gemeinen Wertes ist das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung des Schutzrechts, das sich wiederum nach dem „Behinderungspotential“ richtet, das ein eingetragenes Gebrauchsmuster - seine Rechtsbeständigkeit unterstellt - entfaltet (vgl. Eisenrauch in: Fitzner/Bodewig/Lutz, PatRKomm, 4. Aufl., § 17 GebrMG Rn. 35; BPatGE 26, 208, 218). Für den hier zu bestimmenden Gegenstandswert ist es somit ohne Belang, dass das Streitgebrauchsmuster zumindest teilweise offensichtlich löschungsreif war und sein Gegenstand insoweit gemäß § 13 Abs. 1 GebrMG von Anfang an keine Schutzwirkungen entfaltete (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 130). Vorliegend ist unstreitig, dass der Schutzgegenstand des Gebrauchsmusters, sowohl in seinem ursprünglich als auch in seinem derzeit geltenden Umfang, von der Antragsgegnerin nicht benutzt wurde oder wird. Weiterhin hat der Antragsteller nicht behauptet, dass der Schutzgegenstand von einem anderen Hersteller von LKW- Bremsen im Inland benutzt wurde oder wird. Mangels entgegenstehender Feststellungen ist deshalb davon auszugehen, dass der Schutzgegenstand des Gebrauchsmusters im Inland nicht benutzt wurde. Auf die Zahl der im Inland verkauften LKW- Bremsen bzw. auf die Zahl der betreffenden Bremsbeläge, die vom Schutzgegenstand des Gebrauchsmusters nicht betroffen sind, kommt es dagegen nicht an. Für den Gegenstandswert entscheidungserheblich ist vielmehr, dass dem Löschungsverfahren ein unbenutztes Gebrauchsmuster zugrunde lag, das zudem nur teilweise angegriffen und gelöscht wurde und dessen maximale Schutzdauer im Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrages zur Hälfte abgelaufen war. Hiervon ausgehend ist ein Gegenstandswert von 125.000 Euro jedenfalls nicht zu niedrig bemessen.

Sonstige, auf den konkreten Schutzgegenstand bezogene Tatsachen, die eine taugliche Grundlage für die nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführende Bemessung des Gegenstandswertes in der vom Antragsteller beantragten Höhe darstellen könnten, sind nicht vorgetragen worden. Weil das Streitgebrauchsmuster unstreitig nicht benutzt wurde oder wird, ist kommt es vorliegend auch nicht entscheidungserheblich auf die Frage an, ob bei der Bestimmung des Gegenstandswertes auf den Wert der gesamten Bremsanlage oder auf den Wert bestimmter Teile der Bremsanlage abzustellen ist (vgl. hierzu: BPatG, Beschluss vom 24. Juli 2023, Az. 35 W (pat) 12/21 – „Behandlungsanlage für Fahrzeuge“).

2.2. Die Annahme einer 0,7-fachen Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden. Die Gebrauchsmusterabteilung ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Falle eines Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens der Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr) einschlägig ist. Zwar tragen die Löschungsverfahren vor den Abteilungen des DPMA Züge eines justizförmigen Verfahrens (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - „Legostein“ und BGH BlPMZ 2015, 112, 113 - „VIVA FRISEURE/VIVA“), gebührenrechtlich sind sie aber als Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde anzusehen (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 11. Aufl., § 26 Rn. 4). Die Gebrauchsmusterabteilung hat, ebenfalls zutreffend, jene Gebührentabelle zum RVG herangezogen, die vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft war. Diese Fassung ist hier einschlägig, weil der Antragsteller seinen Löschungsantrag am 14. August 2020 beim DPMA eingereicht hatte. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG sind die erstattungsfähigen Kosten auf der Grundlage jener Gebührentabelle festzusetzen, die bei Auftragserteilung an den anwaltlichen Vertreter Gültigkeit besaß, was hier entsprechend zu berücksichtigen ist. Vorliegend besteht kein Raum, um eine Festsetzung der zu erstattenden Kosten unter die Heranziehung eines höheren als 0,7-fachen Gebührensatzes nach Tatbestand Nr. 2300 VV RVG vorzunehmen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG erfolgt bei Gebührentatbeständen, die eine Rahmengebühr aufweisen, eine Festsetzung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach billigen Ermessen, wobei in erster Linie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich einer angemessenen Höhe der Gebühr ist zu beachten, dass bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ein Rahmen vorgesehen ist, der von einer 0,5- bis 2,5-fachen Gebühr reicht, wobei allerdings eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und/oder schwierig war. Demnach stellt der 1,3-fache Satz die Regelvergütung für ein durchschnittliches Verwaltungsverfahren dar (vgl. BGH GRUR 2014, 206, 208, Rn. 25 - „Einkaufskühltasche“). In Fällen eines Nichtwiderspruchs gegen einen Löschungsantrag - so wie hier - geht der Senat allerdings davon aus, dass regelmäßig nur eine 1,0-fache Geschäftsgebühr verdient wird, worauf die Gebrauchsmusterabteilung auch zu Recht hingewiesen hat. Der vorliegende Fall weicht allerdings insoweit hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit von durchschnittlichen Löschungsverfahren ab, als hier von einem deutlich nur unterdurchschnittlich schwierigen Verfahren ausgegangen werden muss.

Ausgangspunkt für die hier nach § 14 Abs. 1 RVG vorzunehmende Bemessung der Geschäftsgebühr ist, dass dem Antragsteller offensichtlich kein erheblicher Aufwand entstanden ist, indem er auf jegliche inhaltliche Befassung mit dem Streitgebrauchsmuster bzw. auf die Darlegung technischer Details verzichtet hat. Stattdessen hat er nur pauschal auf den Inhalt des amtlichen Rechercheberichts vom 14. April 2016 verwiesen, wodurch er die Substantiierungsvoraussetzungen des § 16 Satz 2 GebrMG gerade noch erfüllt hat. § 16 Satz 2 GebrMG fordert nicht nur einen Tatsachenvortrag als solchen, sondern grundsätzlich auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den ins Verfahren eingebrachten, druckschriftlichen Entgegenhaltungen; dies ergibt sich nicht zuletzt aus der in § 16 Satz 3 GebrMG enthaltenen Verweisung auf § 125 PatG (vgl. hierzu: Loth/Stock, GebrMG, 2. Aufl., § 16 Rn. 19 mit Verweis auf das Patentnichtigkeitsverfahren: BGH GRUR 2015, 365, 370 - „Zwangsmischer“). Allein mit Blick auf den vorliegenden Löschungsantrag ist daher nicht mehr als eine 0,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG als angemessen zu erachten. Die vom Antragsteller angeführte Recherche zum Stand der Technik am Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters steht dem nicht entgegen. Der Antragsteller hat diese Recherche nämlich erst nach dem Nichtwiderspruch seitens der Antragsgegnerin und der bestandskräftigen Teillöschung des Streitgebrauchsmusters mit dem Ziel vorgelegt einen Gegenstandswert von 30.000.000 Euro zu begründen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller als Ergebnis seiner Recherche auf drei Druckschriften verwies, ohne jedoch im Einzelnen zu erläutern, inwieweit diese der Schutzfähigkeit des (ohnehin teilweise gelöschten) Streitgebrauchsmusters entgegenstehen könnten.

Dem Antragsteller kann allerdings insoweit gefolgt werden, als bei pflichtgemäßer Bemessung des Gebührensatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG auch der Aufwand, der sich auf die Kostengrundentscheidung bezog, berücksichtigt werden muss (vgl. z. B. VG Ansbach, Urteil vom 2. März 2020, Az. AN 19 K 18.01733, nachgewiesen im Internet unter JURIS® - Das Rechtsportal). Dass dem nichts im Wege steht, folgt aus § 15 Abs. 1 RVG, wonach die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Anwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit entgelten. Zieht man allerdings hier den im Vorfeld der isolierten Kostengrundentscheidung geführten Schriftwechsel (hinsichtlich Umfang und Inhalt) bei der Bemessung der Geschäftsgebühr nach Tatbestand Nr. 2300 VV RVG heran, so führt dies nach billigem Ermessen lediglich dazu, dass sich gerade der von der Gebrauchsmusterabteilung ermittelte, 0,7-fache Gebührensatz als angemessen und ausreichend erweist. Soweit der Antragsteller vorträgt, etwa eine Woche mit seinen Ausführungen zur Festsetzung des Gegenstandswertes befasst gewesen zu sein, mag dies zutreffen. Unabhängig davon, dass die vom Antragsteller insoweit ermittelten Unterlagen für die Bestimmung des Gegenstandswertes unerheblich waren, ist bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr ein objektiver Maßstab anhand der oben genannten Kriterien anzulegen.

3. Der Senat hat im schriftlichen Verfahren entschieden, da gemäß §§ 18 Abs. 2 GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §128 Abs. 4 ZPO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder vorgeschrieben ist noch angezeigt erschien. Vorliegend war es zudem nicht erforderlich, weitere Ermittlungen anzustellen oder auf ergänzenden Vortrag hinzuwirken. Die beiden Verfahrensbeteiligten hatten umfassend Gelegenheit, sich zum Vorbringen der jeweiligen Gegenseite zu äußern.

4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anwendbar sind (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 18 Rn. 151). Der Antragsteller ist mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen, weshalb ihm die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen waren. Gründe, die billigerweise eine andere Kostenentscheidung nahegelegt hätten, sind nicht ersichtlich.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen. Metternich Eisenrauch Dr. Nielsen