Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2024

BPatG Beschluss vom 15.05.2024 – 11 W (pat) 7/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:150524B11Wpat7.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Exzenterspannvorrichtung Der Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG setzt voraus, dass der wesentliche Inhalt des Patents ursächlich auf die Beschreibung, Zeichnungen, Gerätschaften usw. des anderen beruht. Zählte das Entnommene bereits zum Zeitpunkt der unbefugten Anmeldung des Patents objektiv zum Stand der Technik bzw. entsprach dieses offensichtlich fachmännischem Handeln, so fehlt es an dieser notwendigen Kausalität.

Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 052 884

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Höchst und die Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, Eisenrauch und Dr.-Ing. Dorfschmidt

beschlossen:

1. Auf die Beschwerden wird der Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamt vom 11. September 2019 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 4d;

- Beschreibung: Seite 2 gemäß „Anlage BS1“ wie in der mündlichen Verhandlung überreicht, im Übrigen unverändert;

- Zeichnungen gemäß Patentschrift.

2. Im Übrigen werden die Beschwerden der Einsprechenden und die Beschwerde der Patentinhaberin zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_1

Auf die am 1. Dezember 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 10 2010 052 884 mit der Bezeichnung „Werkzeugaggregat mit Exzenterspannvorrichtung“ erteilt worden. Die Erteilung ist am 20. November 2014 im Patentblatt veröffentlicht worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_2

Gegen das Patent haben die beiden Einsprechenden form- und fristgerecht Einspruch erhoben und jeweils den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_3

Die Einsprechenden stützen ihre Einsprüche auf den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG (mangelnde Patenfähigkeit) und sie sind der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents, insbesondere wegen einer Vielzahl von behaupteten Vorbenutzungshandlungen nicht schutzfähig sei.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_4

Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten und sie hat die Aufrechterhaltung des Patents, hilfsweise beschränkt nach einem der (damaligen) Hilfsanträge 1 bis 4 beantragt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_5

Mit dem in der Anhörung vom 11. September 2019 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit den Patentansprüchen gemäß damaligen Hilfsantrag 4, eingegangen in der Anhörung am 11. September 2019 beschränkt aufrechterhalten. In dem Beschluss hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruch 1 gegenüber den behaupteten Vorbenutzungsgegenständen auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_6

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Patentinhaberin sowie die der beiden Einsprechenden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_7

Die Einsprechenden beziehen sich dabei auf diverse Druckschriften sowie auf diverse behauptete Vorbenutzungsgegenstände betreffend das „Coromant CaptoTM“, wozu sie im Laufe des Verfahrens u. a. folgende Belege und Schriften eingereicht haben:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_8

E1 Katalog: "Driven Precision Tools with Coromant CaptoTM";

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_9

E2 Auszug aus einer Präsentation: „Coromant Capto - Angetriebene Werkzeuge“; S. 1, 7, 8,12;

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_10

E3 Figur 3 der Druckschrift DE 10 2010 052 884 B4 in Farbe mit handschriftlichen Ergänzungen;

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_11

E4 Technische Zeichnung 410 105 007 - 80;

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_12

E5 E1 in Farbe;

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_13

E6 Auszug aus Präsentation "Coromant Capto Angetriebene Werkzeuge"; S. 1, 7, 8,12 (entspricht E2; Bezugszeichen handschriftlich ergänzt);

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_14

E7 … – WTO (O1A bis O1D); Angebot vom 15.10.2002, Bestellung vom 23.10.2002; Zeichnung 410 105 007 -80 vom 15.11.2002; Bestätigung vom 06.11.2002;

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_15

E8 … – WTO (O2A bis O2E); Bestellung vom 09.06.2008 und handschriftlichen Änderungen vom 10.07.2008; Blatt mit Auszug mit Zeichnungen vom 08.06.2005 und einem Stempel vom 09.07.2008; Auftragsdeckblatt vom 10.06.; Rechnung vom 15.09.2008; Lieferscheine vom 11.9.2008 und 27.11.2008;

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_16

E9 … – WTO (O3A bis O3E); Bestellung vom 19.03.2009; Auftragsdeckblatt vom 26.03.; Rechnung vom 15.05.2009; Lieferschein vom 14.05.2009; Auszug mit Zeichnungen vom 27.08.2008;

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_17

E10 … (O4A bis O4G); Bestellung 03.04.2008; Auftragsbestätigung vom 09.04.2008; Lieferschein vom 27.05.2008 und 28.05.2008; Rechnung vom 28.05.2008; Zeichnung vom 23.10.2002; Sammelrechnung an … vom 30.05.2008; Auszug mit Zeichnungen vom 22.04.2008;

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_18

E11 DE 102 41 860 A1;

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_19

E12 DE 42 28 946 A1;

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_20

E13 Folie: „Erfahrung und Innovationen“ (undatiert, Firma: … );

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_21

E14 Technische Zeichnung 410 104 009 - 40 vom 05.06.1992 (OVB I);

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_22

E15 Technische Zeichnung 410 104 009 - 40 mit Bezugszeichen vom 05.06.1992 (OVB I);

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_23

E16 Technische Zeichnung 410 104 143 - 40 vom 29.08.2008 (OVB II);

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_24

E17 … - WTO GmbH (OVB II) Auftrag vom 17.03.2009; Auftragsbestätigung vom 18.03.2009; Lieferschein vom 25.03.2009;

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_25

E18 Technische Zeichnung 410 104 033 - 40 vom 23.10.2002 (OVB III);

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_26

E19 … - WTO GmbH (OVB III) Angebot vom 22.02.2006; Auftragsbestätigung vom 01.03.2006; Lieferschein vom 19.04.2006; Rechnung vom 19.04.2006;

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_27

E20 Technische Zeichnung 410 105 058 - 60 vom 20.01.2010 (OVB IV);

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_28

E21 DE 10 2008 038 927 B3;

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_29

E22 DE 10 2006 026 261 B3;

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_30

E23 DE 103 39 344 B3;

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_31

E24 „Angetriebene Werkzeuge“ (Flyer, handschriftlicher Datumsvermerk: 20.12.99; im Schriftsatz vom 27.08.2019 angegebenes Druckdatum: April 1998);

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_32

E25 „HIGHLIGHTS INNOVATION“ (Flyer, handschriftlicher Datumsvermerk: 20.12.99; im Schriftsatz vom 27.08.2019 angegebenes Druckdatum: April 1999);

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_33

E26 „Live tools with Coromant Capto® clamping system C3 / C4 / C5" (Flyer, im Schriftsatz vom 27.08.2019 angegebenes Druckdatum: September 2010);

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_34

E27 Hub- und Hebeldiagramm, KB181 (undatiert);

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_35

E28 Schnitte der in der Exzenterausnehmung angeordneten Exzenterwelle inklusive Spannkraftlage, KB181 (Skizze, undatiert);

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_36

E29 Technische Zeichnung der … : 116EA00561L6, Axial-Bohr- und Fräskopf; Datum 16.01.2008;

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_37

E30 „Eidesstattliche Versicherung“ von Herrn X… (Technischer Leiter bei Firma … );

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_38

E31 Verschwiegenheitsklauseln aus einem Arbeitsvertrag bei der Y … AG und aus den Arbeitsverträgen bei der Z … GmbH, undatiert);

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_39

E32 Deutsche Gesetze betreffend Betriebsgeheimnisse (Auszüge aus Gabler Wirtschaftslexikon, BGB, UWG);

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_40

E33 Auszug: Allgemeine Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs (1. Jänner 2002);

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_41

E34 „Act on the Protection of Trade Secrets“ vom 31. Mai 1990, Sweden. (engl. Maschinenübersetzung aus dem Schwedischen);

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_42

E 35 Auszug aus "Wikipedia" zum Stichwort "Gleichdick";

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_43

E 36 JP 6-238539 – D3;

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_44

E 36a englische Maschinenübersetzung der E36;

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_45

E 37 EP 0 972 959 A1 – D4;

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_46

E38 Firmenschrift, OV4H: Coromant Capto Tool System, Seiten 1 bis 16 und 58 bis 62 sowie die Rückseite (mit Aufdruck „91-01“ auf der Rückseite);

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_47

E39 OV4I (Technische Zeichnung 5333 025/02);

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_48

E40 Anlage A11: Auszug aus dem Fachbuch „Werkzeugmaschinen Fertigungssysteme 1" von Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Manfred Weck aus dem Jahr 1998;

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_49

E40a Vereinbarung zwischen der …

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_50

E40b Vereinbarung zwischen der …

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_51

E41 Anlage AI2: Auszug aus dem Fachbuch „Dubbel Taschenbuch für den Maschinenbau" 18. Auflage von W. Beitz und K.-H. Küttner aus dem Jahr 1995;

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_52

E41A Gutachterliche Stellungnahme von X … vom 11.11.2023;

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_53

E42 Anlage A13: Auszug aus dem Lexikon „Duden - Das Synonymwörterbuch" aus dem Jahr 2010, 5. Auflage, Verlag Bibliographisches Institut GmbH;

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_54

E43 „Eidesstattliche Versicherung“ von Herrn A … vom 13.11.2023;

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_55

E43A „Eidesstattliche Versicherung“ von Herrn B … vom 05.12.23;

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_56

E43B „Eidesstattliche Erklärung“ von Herrn C … vom 04.12.2023;

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_57

E100 EP 0 294 348 B1;

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_58

E101 Präsentation Fa. Berg auf Spindelforum 2009;

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_59

E102 Agenda Spindelforum 2009;

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_60

E103 Besprechungsprotokoll … vom 25. September 2009;

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_61

E104 Anhang zum Besprechungsprotokoll E103;

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_62

E106 "Maintenance Handbook", undatiert;

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_63

E107 WTO 410104014-60: Technische Zeichnung und Stückliste;

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_64

E116 "E16 und E18", ungeschwärzt;

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_65

E117 "PREVENTATIVE MAINTENANCE INSTRUCTIONS" vom 29.03.2006;

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_66

E118 Montage- und Betriebsanleitung der Firma … , datiert auf den 29.11.2000;

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_67

E119 Verkaufszahlen von Spannsätzen der Firma … in den Jahren 2006 bis 2010;

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_68

E120 Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma … , datiert auf den 04.05.2004;

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_69

E121 OVB V: Auftrag, Lieferschein, Rechnung der Firma … , Rechnung datiert auf 23.07.2010;

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_70

E122 OVB V: Auftrag, Lieferschein, Rechnung der Firma … , Rechnung datiert auf 12.07.2010;

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_71

E123 OVB VI: Zusammenbauzeichnung, Stückliste, Auftragsbestätigung, Lieferscheine, Rechnungen datiert auf Oktober und November 2010, technische Zeichnung;

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_72

E124 Auszug aus der 19. Auflage des "Dubbel", 1997;

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_73

E125 OVB IV: Ergänzungen zur offenkundigen Vorbenutzung;

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_74

E126 296 04 036 U1;

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_75

E127 EP 2 036 636 A1;

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_76

E150a: OVB VII Kolbus Unterlagen von Kolbus;

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_77

E150b: OVB VII Kolbus Unterlagen von … ;

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_78

E150c: OVB VII Kolbus Eidesstattliche Versicherung von D … ;

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_79

E151: OVB XI Sandvik Tooling Deutschland;

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_80

E152: OVB XII Sandvik Tooling Deutschland;

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_81

E153: OVB XIII Sandvik Tooling France;

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_82

E154: OVB XIV Sandvik Tooling France;

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_83

E155: OVB VIII Sandvik Italia;

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_84

E156: OVB XV ALBA precision;

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_85

E157: OVB XVI UTF;

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_86

E158: OVB XXI Sandvik Tooling Deutschland;

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_87

E159: OVB XVII … ;

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_88

E160: OVB XVIII Sandvik;

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_89

E161: OVB IX … ;

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_90

E162: OVB XIX … ;

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_91

E163: OVB XXII RZ Zerspanungstechnik;

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_92

E164: OVB XX MICRON;

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_93

E165: OVB XXV PRECITOOL-Lundwalls

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_94

E166: OVB X … ;

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_95

E167: OVB XXIII Sandvik Tooling France;

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_96

E168: OVB XXIV Sandvik Tooling France;

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_97

E169a Werkzeughalter 343-830820N1802 zur OVB XXVI;

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_98

E169b Werkzeughalter 410104027-68 zur OVB XXVI;

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_99

E1007: O1 Linde;

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_100

E1008: O2 Daimler;

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_101

E1009a: O3 Weisser;

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_102

E1009b: O3 Weisser;

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_103

E1009c: O3 Weisser;

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_104

E1009d: O3 Weisser;

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_105

E1009e: O3 Weisser;

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_106

E1009f: O3 Weisser;

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_107

E1010a: O4 Elbe;

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_108

E1010b: O4 Elbe;

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_109

E1014: OVB I 1992(≈ E14);

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_110

E1016: OVB II Sandvik Coromant Sverige(≈ E16, E17);

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_111

E1018a: OVB III … (≈ E18, E19);

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_112

E1018b: OVB III … (≈ E18, E19);

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_113

E1018c: OVB III … (≈ E18, E19);

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_114

E1020: OVB IV Sandvik Benelux Sandvik Italia (≈ E20, E125);

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_115

E1123: OVB VI … ;

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_116

E1165: OVB XXV PRECITOOL Lundwalls;

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_117

E2200 Übersicht über die Vorbenutzungen:

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_118

E2201 JPH05285766A;

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_119

E2201U Maschinenübersetzung der Beschreibung der E2201;

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_120

E2202 SE506053C2;

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_121

E2202U Maschinenübersetzung der Beschreibung der E2202;

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_122

F1: Auszug aus Fachbuch: Koordinatenmesstechnik, Technologie und Anwendung, Neumann, Hans Joachim, ISBN 3-478-93041-3; 1992;

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_123

F2: Auszug aus Fachbuch: Koordinatenmesstechnik im industriellen Einsatz, Neumann, Hans Joachim, ISBN 3-478-93212-2; 2000;

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_124

F3: Auszug aus Fachbuch: Multisensor-Koordinatenmesstechnik, Christoph, Ralf und Neumann, Hans Joachim, ISBN 978-3-86236-124-3; 2019.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_125

Die Unterlagen zu den geltend gemachten Vorbenutzungen befinden sich in folgenden Anlagen (Benennung):

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_126

O1, O2, O3 (E7, E8, E9, E1009a), O3 (E9, E1009b), O3 (E9, E1009c), O3 (E9, E1009d), O3 (E9, E1009e), O3 (E9, E1009f),

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_127

O4 (E10, E1010a-b), OVB II (E16, E17, E1016), OVB III (E18, E19, E1018a-c), OVB IV (E20, E125, E1020), OVB VI (E123, E1123), OVB VII (E150a-c), OVB VIII (E155), OVB XI (E151), OVB XIII (E153), OVB XIV (E154), OVB XXI (E158), OVB XXIII (E 167), OVB XXIV (E168) und OVB XXV (E165, E1165).

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_128

Besonders geheimhaltungsbedürftig scheinen die technischen Merkmale der …

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_129

Die Einsprechende 1 hat in der mündlichen Verhandlung als Beleg für die Vorbenutzung OVB XXVI (E169a, E169b) als Objekt zur Augenscheinnahme die Exzenterwelle 5333 026-02 des Werkzeughalters 410104027-68 mit der Seriennummer K09-02903-4.3 vorgelegt und vorgetragen, dass dieser im April 2010 ausgeliefert worden sei.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_130

Die Einsprechende 2 hat in der Beschwerde mit Schriftsatz vom 23. November 2023 zusätzlich den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG (widerrechtlichen Entnahme) geltend gemacht. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass mit Blick auf die zahlreichen Hilfsanträge, die die Patentinhaberin im Lauf des Verfahrens vorgelegt habe, das Nachschieben dieses Widerrufsgrunds notwendig geworden sei. Die widerrechtliche Entnahme betreffe die Werkzeuge nach den Vorbenutzungen OVB I bis OVB IV (Anlagen E14, E16 bis E20 und E125 bzw. E1014, E1016, E1018a-c und E1020), die allesamt Entwicklungen der Firma … seien. Ein entsprechender Werkzeughalter sei vor dem Anmeldetag des Streitpatents insgesamt 98-mal an die Patentinhaberin geliefert worden, wodurch diese in den Erfindungsbesitz gelangt sei. Die für diesen Widerrufsgrund nach § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG notwendige Einspruchsbefugnis der Einsprechenden 2 ergebe sich vorliegend aus dem Umstand, dass sowohl die Firma … als auch die Einsprechende 2 Konzernunternehmen der … Gruppe seien und die Einsprechende 2 innerhalb des Konzerns für die Bearbeitung jeglicher IP betreffende Angelegenheiten zuständig sei.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_131

Die Einsprechende 1 und die Einsprechende 2 haben jeweils den Antrag gestellt,

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_132

den Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamt vom 11. September 2019 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_133

Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt,

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_134

den Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamt vom 11. September 2019 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_135

Hilfsweise hat sie die geschlossenen Anträge gestellt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent jeweils mit den Zeichnungen aus der Patentschrift sowie den Patentansprüchen in der Reihenfolge folgender Hilfsanträge 4a bis 4d jeweils auch mit einer neuen Seite 2 der im Übrigen unveränderten Beschreibung (hinsichtlich der Hilfsanträge 4a bis 4c Anlage BS1 aus dem Schriftsatz vom 26.04.2024, hinsichtlich Hilfsantrag 4d Seite „Anlage BS1“, wie in der mündlichen Verhandlung überreicht) - beschränkt aufrechtzuerhalten:

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_136

Hilfsantrag 4a: Patentansprüche 1 bis 9;

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_137

Hilfsantrag 4b: Patentansprüche 1 bis 9;

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_138

Hilfsantrag 4c: Patentansprüche 1 bis 9;

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_139

Hilfsantrag 4d: Patentansprüche 1 bis 8.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_140

Sie hält die Gegenstände des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge für patentfähig.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_141

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag der Patentinhaberin (also in der erteilten Fassung) lautet - mit einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung - wie folgt:

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_142

M1 Werkzeugaggregat mit mindestens einer in einem Gehäuse (10) angeordneten antreibbaren Spindel (80),

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_143

M2 wobei die Spindel (80) eine Werkzeugaufnahme (91) mit einer integrierten Exzenterspannvorrichtung (150) aufweist und

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_144

M3 wobei die Exzenterspannvorrichtung (150) eine Exzenterwelle (151) hat, die an mindestens einem Ende einen Betätigungsadapter (152) trägt,

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_145

dadurch gekennzeichnet, dass

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_146

M4.1 im Gehäuse (10) eine Betätigungsbaugruppe (40)

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_147

M4.2 mit mindestens einem Halteelement (41),

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_148

M4.3 mindestens einem Betätigungselement (51)

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_149

M4.4 und mindestens einer Rückholfeder (78) angeordnet ist,

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_150

M5 dass das Betätigungselement (51) im Gehäuse (10) und/oder im Halteelement (41) schwenk- und längsverschiebbar gelagert ist,

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_151

M6 dass die Schwenkachse (75) der Exzenterwelle (151) zumindest annähernd in einer Ebene (29) liegt, in der auch die Mittellinie (59) des Betätigungselements (51) liegt und

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_152

M7 dass das Betätigungselement (51) eine im Gehäuseinneren (26) gelegene Stirnstruktur (66) hat, die - bei stehender Spindel (80) - zum Ankuppeln an den Betätigungsadapter (152) geeignet ist.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_153

Hinsichtlich des Wortlauts der abhängigen Ansprüche des Hauptantrags wird auf den Akteninhalt verwiesen.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_154

Der geltende Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag 4c lautet unter Beibehaltung der bisherigen und im Verfahren zuletzt verwendeten Merkmalsgliederung (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 der erteilten Fassung gekennzeichnet) wie folgt:

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_155

M1 Werkzeugaggregat mit mindestens einer in einem Gehäuse (10) angeordneten antreibbaren Spindel (80),

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_156

M2 wobei die Spindel (80) eine Werkzeugaufnahme (91) mit einer integrierten Exzenterspannvorrichtung (150) aufweist und

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_157

M3 wobei die Exzenterspannvorrichtung (150) eine Exzenterwelle (151) hat, die an mindestens einem Ende einen Betätigungsadapter (152) trägt,

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_158

dadurch gekennzeichnet, dass

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_159

M4.1 wobei im Gehäuse (10) eine Betätigungsbaugruppe (40)

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_160

M4.2 mit mindestens einem Halteelement (41),

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_161

M4.3 mindestens einem Betätigungselement (51)

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_162

M4.4 und mindestens einer Rückholfeder (78) angeordnet ist,

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_163

M7 wobei dass das Betätigungselement (51) eine im Gehäuseinneren (26) gelegene Stirnstruktur (66) hat, die - bei stehender Spindel (80) - zum Ankuppeln an den Betätigungsadapter (152) geeignet ist.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_164

dadurch gekennzeichnet,

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_165

M5 dass das Betätigungselement (51) im Gehäuse (10) und/oder im Halteelement (41) schwenk- und längsverschiebbar gelagert ist,

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_166

M6 dass die Schwenkachse (75) der Exzenterwelle (151) zumindest annähernd in einer Ebene (29) liegt, in der auch die Mittellinie (59) des Betätigungselements (51) liegt und

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_167

9a dass ein Exzenterabschnitt (161) der Exzenterwelle (151) als unregelmäßiges Gleichdick ausgebildet ist, und

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_168

9e dass die Exzenterwelle (151) in jeder Winkelstellung mit wenig Spiel zwischen einander gegenüberliegenden Wandungen (125) einer Exzenterausnehmung (124) eines Spannbolzens (121) der Exzenterspannvorrichtung (150) passt,

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_169

9b dass ein Exzenterabschnitt (161) der Exzenterwelle (151) aktive Exzenterzentren (163, 165, 167) mit unterschiedlichen Exzentrizitäten und Krümmungen (164, 166, 168) hat.

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_170

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4d lautet unter Beibehaltung der bisherigen und im Verfahren zuletzt verwendeten Merkmalsgliederung (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 der erteilten Fassung gekennzeichnet) wie folgt:

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_171

M1 Werkzeugaggregat mit mindestens einer in einem Gehäuse (10) angeordneten antreibbaren Spindel (80),

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_172

M2 wobei die Spindel (80) eine Werkzeugaufnahme (91) mit einer integrierten Exzenterspannvorrichtung (150) aufweist,

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_173

M3 wobei die Exzenterspannvorrichtung (150) eine Exzenterwelle (151) hat, die an mindestens einem Ende einen Betätigungsadapter (152) trägt,

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_174

dadurch gekennzeichnet, dass

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_175

1a wobei zum Spannen eines Werkzeugs in der Werkzeugaufnahme (91) in der Spindel (80) eine Segmentspannzange (120) angeordnet ist, die mit der Exzenterspannvorrichtung (150) in einer Wirkverbindung steht;

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_176

M4.1 wobei im Gehäuse (10) eine Betätigungsbaugruppe (40)

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_177

M4.2 mit mindestens einem Halteelement (41),

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_178

M4.3 mindestens einem Betätigungselement (51)

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_179

M4.4 und mindestens einer Rückholfeder (78) angeordnet ist,

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_180

M7 wobei dass das Betätigungselement (51) eine im Gehäuseinneren (26) gelegene Stirnstruktur (66) hat, die - bei stehender Spindel (80) - zum Ankuppeln an den Betätigungsadapter (152) geeignet ist.

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_181

dadurch gekennzeichnet,

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_182

M5 dass das Betätigungselement (51) im Gehäuse (10) und/oder im Halteelement (41) schwenk- und längsverschiebbar gelagert ist,

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_183

1b um die Exzenterwelle (151) zwischen zwei festgelegten Positionen zwischen Lösen und Klemmen zu bewegen,

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_184

M6 dass die Schwenkachse (75) der Exzenterwelle (151) zumindest annähernd in einer Ebene (29) liegt, in der auch die Mittellinie (59) des Betätigungselements (51) liegt,

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_185

1c dass in der Segmentspannzange (120) eine definierbare Elastizität eingebaut ist,

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_186

1d dass dazu in einem Spannbolzen (121) der Segmentspannzange eine parallel zu einer Exzenterausnehmung (124) orientierte Ausnehmung (126) unterhalb der Wandung (125) der Exzenterausnehmung (124) eingearbeitet ist, so dass sich zwischen der Exzenterausnehmung (124) und der Ausnehmung (126) ein elastischer Steg (127) befindet.

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_187

Der nebengeordnete Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 4d lautet unter Beibehaltung der bisherigen und im Verfahren zuletzt verwendeten Merkmalsgliederung (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 der erteilten Fassung gekennzeichnet) wie folgt:

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_188

M1 Werkzeugaggregat mit mindestens einer in einem Gehäuse (10) angeordneten antreibbaren Spindel (80),

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_189

M2 wobei die Spindel (80) eine Werkzeugaufnahme (91) mit einer integrierten Exzenterspannvorrichtung (150) aufweist und

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_190

M3 wobei die Exzenterspannvorrichtung (150) eine Exzenterwelle (151) hat, die an mindestens einem Ende einen Betätigungsadapter (152) trägt,

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_191

dadurch gekennzeichnet, dass

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_192

M4.1 wobei im Gehäuse (10) eine Betätigungsbaugruppe (40)

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_193

M4.2 mit mindestens einem Halteelement (41),

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_194

M4.3 mindestens einem Betätigungselement (51)

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_195

M4.4 und mindestens einer Rückholfeder (78) angeordnet ist,

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_196

M7 wobei dass das Betätigungselement (51) eine im Gehäuseinneren (26) gelegene Stirnstruktur (66) hat, die - bei stehender Spindel (80) - zum Ankuppeln an den Betätigungsadapter (152) geeignet ist, und

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_197

7b wobei das Halteelement (41) in einer Querbohrung (23) des Gehäuses (10) angeordnet ist,

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_198

dadurch gekennzeichnet,

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_199

M5 dass das Betätigungselement (51) im Gehäuse (10) und/oder im Halteelement (41) schwenk- und längsverschiebbar gelagert ist,

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_200

M6 dass die Schwenkachse (75) der Exzenterwelle (151) zumindest annähernd in einer Ebene (29) liegt, in der auch die Mittellinie (59) des Betätigungselements (51) liegt,

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_201

7c, 7h dass die Betätigungsbaugruppe (40) durch Entfernen von Schrauben (48) aus dem Gehäuse (10) ausbaubar ist,

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_202

7d dass ein Durchmesser der Querbohrung (23) größer ist als der maximale Außendurchmesser der Exzenterwelle (151),

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_203

7e/f dass die Exzenterwelle (151) bei montierter Spindel (80) aus der Exzenterausnehmung (124) und durch die Querbohrung (23) hindurch aus dem Gehäuse (10) entnehmbar ist,

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_204

7g dass der Betätigungsadapter (152) ein Auszugsgewinde (156) für eine einschraubbare Schraube aufweist, um mit dessen Hilfe die Exzenterwelle (151) aus der Exzenterausnehmung (124) und durch die Querbohrung (23) hindurch aus dem Gehäuse (10) entnehmen zu können,

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_205

7i dass eine Stirnfläche eines zylindrischen Festlagerabschnitts (171) der Exzenterwelle (151) eine Gewindebohrung (173) trägt, über die mittels einer Senkschraube (176) eine Positionierscheibe (174) an der Exzenterwelle (151) angeschraubt ist, und

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_206

7j dass der Festlagerabschnitt (171) der Exzenterwelle (151) vor der Querbohrung (23) positionierbar ist, so dass die Positionierscheibe (174) von der Exzenterwelle (151) gelöst und mit der Senkschraube (176) aus dem Gehäuse (10) entnehmbar ist.

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_207

Der geltende Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 4d lautet unter Beibehaltung der bisherigen und im Verfahren zuletzt verwendeten Merkmalsgliederung (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 der erteilten Fassung gekennzeichnet) wie folgt:

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_208

M1 Werkzeugaggregat mit mindestens einer in einem Gehäuse (10) angeordneten antreibbaren Spindel (80),

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_209

M2 wobei die Spindel (80) eine Werkzeugaufnahme (91) mit einer integrierten Exzenterspannvorrichtung (150) aufweist und

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_210

M3 wobei die Exzenterspannvorrichtung (150) eine Exzenterwelle (151) hat, die an mindestens einem Ende einen Betätigungsadapter (152) trägt,

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_211

dadurch gekennzeichnet, dass

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_212

M4.1 wobei im Gehäuse (10) eine Betätigungsbaugruppe (40)

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_213

M4.2 mit mindestens einem Halteelement (41),

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_214

M4.3 mindestens einem Betätigungselement (51)

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_215

M4.4 und mindestens einer Rückholfeder (78) angeordnet ist,

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_216

M7 wobei dass das Betätigungselement (51) eine im Gehäuseinneren (26) gelegene Stirnstruktur (66) hat, die - bei stehender Spindel (80) - zum Ankuppeln an den Betätigungsadapter (152) geeignet ist,

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_217

dadurch gekennzeichnet,

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_218

M5 dass das Betätigungselement (51) im Gehäuse (10) und/oder im Halteelement (41) schwenk- und längsverschiebbar gelagert ist,

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_219

M6 dass die Schwenkachse (75) der Exzenterwelle (151) zumindest annähernd in einer Ebene (29) liegt, in der auch die Mittellinie (59) des Betätigungselements (51) liegt, und

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_220

8a dass ein Schwenkwinkel des Betätigungselements (51) durch einen Anschlagstift (72) und eine am Haltelement (41) angeformte Anschlagschürze (45) beschränkt ist.

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_221

Hinsichtlich des Wortlauts der weiteren unabhängigen oder abhängigen Ansprüche der einzelnen Hilfsanträge sowie des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_222

Sämtliche Beschwerden sind form- und fristgerecht erhoben und zulässig, jedoch in der Sache jeweils nur teilweise erfolgreich, da zwar die Gegenstände der geltenden Patentansprüche gemäß dem Hauptantrag der Patentinhaberin, also in der erteilten Fassung, nicht patentfähig sind, jedoch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4d Bestand haben.

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_223

1. Der Patentgegenstand betrifft nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift ein Werkzeugaggregat mit mindestens einer in einem Gehäuse angeordneten antreibbaren Spindel, wobei die Spindel eine Werkzeugaufnahme mit einer integrierten Exzenterspannvorrichtung aufweist und wobei die Exzenterspannvorrichtung eine Exzenterwelle hat, die an mindestens einem Ende einen Betätigungsadapter trägt. Zum Spannen von Hohlschaft-Kegelwerkzeugen seien nach den Ausführungen in Absatz [0002] der Streitpatentschrift Exzenterspanner bekannt, die quer in einer rotierenden Spindel angeordnet seien, um mittels eines Spannbolzens das von der Spindel aufzunehmende Werkzeug in eine entsprechende Werkzeugausnehmung einziehen zu können. Zur Vergrößerung der Exzenterspannkraft wirke der Exzenter des Exzenterspanners über einen Kniehebel auf den Spannbolzen.

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_224

Gemäß den Ausführungen in Absatz [0003] liege dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein Werkzeugaggregat zu entwickeln, das eine Spindel mit einer über eine Exzenterklemmung betätigbaren Werkzeugaufnahme hat, wobei sich die Vorrichtung zur Werkzeugklemmung durch eine einfache und sichere Handhabung bei einer hohen Wiederholgenauigkeit bezüglich der Werkzeugpositionierung auszeichne.

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_225

2. Als Fachmann wird vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder entsprechender Ausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Werkzeugaggregaten angesehen.

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_226

3. Einige Merkmale bedürfen einer Auslegung.

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_227

3.1 Die Merkmale M1 bis M4 sowie M6 und M7 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sind weitgehend selbsterklärend und bedürfen keiner weiteren Auslegung.

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_228

Nach Merkmal M5 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist das Betätigungselement im Gehäuse und/oder im Halteelement schwenk- und längsverschiebbar gelagert. Schwenkbar bedeutet im streitpatentgemäßen Sinn, dass sich etwas um eine Achse drehen lässt und zwar um einen endlichen Betrag kleiner 360°.

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_229

3.2 Der geltende Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag 4c enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag die neuen Merkmale 9a, 9b und 9e.

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_230

Nach Merkmal 9a ist ein Exzenterabschnitt (161) der Exzenterwelle (151) als unregelmäßiges Gleichdick ausgebildet. Nach den Ausführungen in Absatz [0043] der Patentschrift ist der Exzenterabschnitt ein Längenabschnitt des Spannbolzens der den Exzenter in Form des unregelmäßigen Gleichdicks aufweist.

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_231

In der Patentschrift werden die Begriffe Gleichdick bzw. insbesondere unregelmäßiges Gleichdick nicht näher erläutert. Im technischen allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Gleichdick bekanntlich (vgl. Anlage E35) ein Körper der überall gleich dick ist und somit überall die gleiche Breite besitzt. Ein Gleichdick muss nicht symmetrisch sein, weist aber stets eine konvexe Form auf.

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_232

Das einfachste (triviale) Beispiel für ein räumliches Gleichdick ist ein Kreiszylinder, also eine zylindrische Walze, die zweifellos ein regelmäßiges Gleichdick bildet, weil es in jeder Lage punktsymmetrisch zum Mittelpunkt der Walze ist. Demgegenüber weisen unregelmäßige Gleichdicke – wie der Begriff „unregelmäßig“ belegt - Unregelmäßigkeiten auf, worunter - mangels Erläuterungen im Streitpatent - offensichtlich alle Abweichungen von der Form des zweifellos regelmäßigen, gleichdicken Körpers in Form der Walze zu verstehen sind. Ergänzend ist anzumerken, dass in der realen Welt der Technik schon deshalb kein Gleichdick in diesem theoretischen Sinn existieren kann, weil jeder Herstellungsprozess immanent mit Toleranzen behaftet ist, die dazu führen, dass kein Körper in allen Drehlagen gleichdick ist. Demnach ist der Begriff „Gleichdick“ immer im Rahmen von zulässigen Toleranzen auszulegen. Beim Streitpatent werden beispielsweise im Absatz [0044] bis [0046] Maße für den Radius der Exzenterkrümmung oder Exzentrizitäten im 1/10 mm Bereich angegeben, so dass entsprechende Toleranzen auch für die Begriffsdefinition eines Gleichdicks gelten dürften.

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_233

Nach Merkmal 9e soll die als unregelmäßiges Gleichdick ausgebildete Exzenterwelle in jeder Winkelstellung mit wenig Spiel zwischen einander gegenüberliegenden Wandungen einer Exzenterausnehmung eines Spannbolzens der Exzenterspannvorrichtung passen.

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_234

Nach Merkmal 9b soll ein Exzenterabschnitt der Exzenterwelle aktive Exzenterzentren (163, 165, 167) mit unterschiedlichen Exzentrizitäten und Krümmungen aufweisen. Wie die Figuren 8 bis 11 der Streitpatentschrift zeigen, sind unter den Exzenterzentren die Mittelpunkte (163, 165, 167) der Kreisradien zu verstehen, die beim Spannen des Exzenters in den unterschiedlichen Winkelstellungen die gegenüberliegenden Wandungen (125) des Spannbolzens berühren.

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_235

3.3 Die in die Patentansprüche 1, 7 und 8 eingefügten Merkmale des Hilfsantrag 4d sind weitgehend selbsterklärend und bedürfen keiner weiteren Auslegung.

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_236

Lediglich Merkmal 1c, wonach in der Segmentspannzange eine definierbare Elastizität eingebaut ist, mag für sich gesehen weit sein, wird aber durch Merkmal 1d erläuternd ergänzt, wonach dazu in einem Spannbolzen der Segmentspannzange eine parallel zu einer Exzenterausnehmung orientierte Ausnehmung unterhalb der Wandung der Exzenterausnehmung eingearbeitet ist, so dass sich zwischen der Exzenterausnehmung und der Ausnehmung ein elastischer Steg befindet. Durch diesen elastischen Steg wird somit eine gewisse Elastizität in der Segmentspannzange erreicht, die beispielsweise von der Wandstärke des elastischen Stegs abhängt. Wie hierzu der Absatz [0073] im vorletzten Satz unmissverständlich festlegt, ist der Begriff „definierbar“ im Verständnis des Streitpatents auf die Herstellung der Ausnehmung bezogen, bei der beispielsweise die Wandstärke des Federstegs so festgelegt wird, dass eine gewünschte Federrate für die Elastizität erzielt wird. Somit ist die Federrate bei der Herstellung des Spannbolzens zwar definiert einstellbar, jedoch bleibt sie nach der Herstellung der Ausnehmung festgelegt.

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_237

Die in den Patentanspruch 7 eingefügten Merkmale 7b bis 7j sind weitgehend selbsterklärend und bedürfen keiner weiteren Auslegung.

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_238

Das in den Patentanspruch 8 eingefügte Merkmale 8a zielt im Wesentlichen auf die konstruktive Lösung bezüglich des Betätigungselements 51.

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_239

Wie die Ausschnitte der Figuren 4 und 12 des Streitpatents zeigen, liegt im montierten Zustand der Anschlagstift 72 an der unteren Fläche 44 des Halteelements 41 an. Dadurch verhindert er einerseits das Herausfallen des Betätigungselements 51 aus dem Halteelement 41 und begrenzt andererseits den Schwenkwinkel des Betätigungselements 51 gegenüber dem Halteelement 41, indem der Anschlagstift 72 an der Anschlagschürze 45 bezüglich zweier Schwenkpositionen anschlägt und folglich dessen in den beiden Endpositionen formschlüssig am Halteelement 41 entsprechend Merkmal 8a anliegt, so dass ein Schwenkwinkel des Betätigungselements 51 durch den Anschlagstift 72 und die am Haltelement 41 angeformte Anschlagschürze 45 begrenzt ist.

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_240

4. Zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_241

4.1 Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag der Patentinhaberin ist gegenüber dem aus der Druckschrift E36 bekannten Werkzeugaggregat nicht neu im Sinne der §§ 1, 3 PatG.Die E36 bzw. deren englische Maschinenübersetzung der WIPO D36a offenbart diverse Werkzeugaggregate mit Exzenterspanneinrichtungen, die in automatischen NC-Werkzeugmaschinen Verwendung finden, um Werkzeuge hochpräzise zu spannen und zu positionieren. Das bekannte Werkzeugaggregat mit seiner Exzenterspanneinrichtung ist sowohl für stehende Werkzeuge gemäß Figur 2 als auch für drehende Werkzeuge (rotary tool [0020]) gemäß Figur 4 vorgesehen, wobei die Exzenterspanneinrichtungen gemäß Absatz [0020] jeweils baugleich ausgeführt sind. Das bekannte Werkzeugaggregat für drehende Werkzeuge gemäß Figur 4 weist eine in einem Gehäuse 9B angeordnete antreibbare Spindel (spindle 21) auf. Die Spindel hat eine Werkzeugaufnahme mit einer integrierten Spannvorrichtung 10, 11, 13 [M2], wobei die Spannvorrichtung nach den Ausführungen in den Absätzen [0017] bis [0021] der D36a mit Exzenter („cam") als Exzenterspannvorrichtung mit Exzenterwelle cam shaft 11 ausgebildet ist. Die Exzenterwelle (cam shaft 11) ist zwischen einander gegenüberliegenden Wandungen einer Exzenterausnehmung eines Spannbolzens (draw bar 10) angeordnet, um mittels einer am werkzeugseitigen Ende des Spannbolzens angeordnete Segmentspannzange 12 ein Werkzeug zu spannen bzw. entspannen.

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_242

Die Exzenterwelle (cam shaft 11) trägt an einem Ende einen Betätigungsadapter (hexagonal hole 11b), so dass Merkmal M3 verwirklicht ist.

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_243

Im Gehäuse des bekannten Werkzeugaggregats ist eine Betätigungsbaugruppe (auxiliary driver 23, 23a, 23b) mit einem Halteelement und einem Betätigungselement (auxiliary driver 23) angeordnet ist [M4.1, M4.2, M4.3], wobei das Betätigungselement im Gehäuse und/oder im Halteelement nach den Ausführungen in Absatz [0021] schwenk- und längsverschiebbar (rotably and movably) gelagert ist. Nicht überzeugen kann diesbezüglich der Einwand der Patentinhaberin, dass die E36a lediglich eine drehbares (rotably) Betätigungselement aufweist, weil ein drehbares Betätigungselement – wie bereits die Patentabteilung völlig zutreffend festgestellt hat - zwangsläufig auch schwenkbar ist. Auch eine Rückholfeder (Merkmal M4.4) ist gemäß den Ausführungen in Absatz [0021] auf Seite 5 vorhanden („… spring [not shown] for returning the auxiliary driver …“). Wie aus Figur 4 unmittelbar und eindeutig ersichtlich ist, liegt die Dreh- bzw. Schwenkachse der Exzenterwelle zumindest annähernd in einer Ebene, in der auch die Mittellinie des Betätigungselements liegt [M6]. Damit das Betätigungselement bei selbstverständlich stehender Spindel zum Ankuppeln an den Betätigungsadapter 11b geeignet ist, weist es eine passende im Gehäuseinneren gelegene Stirnstruktur in Form des hexagonal wrench part 23b auf [M7].

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_244

Somit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag aus der Druckschrift E36/E36a vorbekannt, so dass dieser Streitpatentgegenstand nicht neu ist gegenüber der E36/E36a.

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_245

4.2. Gemäß dem hier gestellten Hauptantrag kommt es nicht darauf an, ob ein anderer selbständiger Patentanspruch des Antragsetwas Schutzfähiges enthält (BGH, GRUR 2017, 57 ff. - „Datengenerator“).; grundsätzlich hindert ein einzelner nicht rechtsbeständiger, selbständiger Patentanspruch eines Anspruchssatzes die antragsgemäße Aufrechterhaltung eines Patents (BGH, GRUR 2007, 862 ff. - „Informationsübermittlungsverfahren II“).

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_246

5. Zu den Patentansprüchen der Hilfsanträge 4a bis 4c

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_247

5.1. Zur Zulässigkeit der geltenden Anspruchsfassung

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_248

Die Einsprechenden sind zwar der Überzeugung, dass die eingefügten Merkmale nicht ursprünglich sowie nicht erfindungswesentlich offenbart seien und dass durch das Einfügen dieser Merkmale der Schutzbereich erweitert werde und ein Aliud entstehe; letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob die Merkmale der geltenden Patentansprüche der Hilfsanträge 4a bis 4c zulässig sind, insbesondere entsprechend dem Vortrag der beiden Einsprechenden nicht in den Ursprungsunterlagen als erfindungswesentlich offenbart sind oder den Schutzbereich erweitern bzw. ein Aliud bilden, da sich das Streitpatent in den Fassungen gemäß der Hilfsanträge 4a bis 4c auch in anderer Hinsicht nicht als bestandsfähig erweist.

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_249

5.2. Die Hilfsanträge 4a bis 4c enthalten jeweils einen nebengeordneten Patentanspruch 9, wobei die Gegenstände der Patentansprüche 9 gemäß den Hilfsanträgen 4a und 4b jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 9 gemäß Hilfsantrag 4c umfassen. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 4c zeigen – zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne der §§ 1, 4 PatG beruht, sind auch die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 9 gemäß den Hilfsanträgen 4a und 4b nicht patentfähig.

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_250

5.3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag 4c beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_251

5.3.1. Da der Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag 4c auch die Merkmale M1 bis M7 aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen der Neuheit bzw. Patentfähigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag wird verwiesen.

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_252

Aufgrund der weitgehenden Merkmalsübereinstimmung mit dem Streitpatentgegenstand bildet das bekannte Werkzeugaggregat nach der D36 den nächstkommenden Stand der Technik und ist deshalb als ein geeigneter Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit anzusehen.

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_253

Wie vorstehend zum Hauptantrag ausgeführt, zeigt die D36 ein Werkzeugaggregat mit einer Exzenterspanneinrichtung, bei dem eine Exzenterwelle (cam shaft 11) zwischen einander gegenüberliegenden Wandungen einer Exzenterausnehmung eines Spannbolzens (draw bar 10) angeordnet ist, um mittels einer am werkzeugseitigen Ende des Spannbolzens angeordnete Segmentspannzange 12 ein Werkzeug zu spannen bzw. entspannen.

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_254

Derartige Werkzeugaggregate mit Exzenterspanneinrichtungen finden insbesondere in hochpräzisen Werkzeugmaschinen Verwendung, um die einzusetzenden Werkzeuge exakt und positionsgenau zu spannen bzw. entspannen. Die Figur 2a der D36 zeigt das Werkzeugaggregat, bei dem ein Werkzeug eingespannt ist, während die Figur 2b das Werkzeugaggregat ohne Werkzeug, also entspannt zeigt. Aus den beiden Zeichnungen ist deutlich ersichtlich, dass sowohl in der Spannstellung (Fig. 2a) als auch in der entspannten Stellung (Fig. 2b) der Exzenterabschnitt an den beiden gegenüberliegenden Wandungen der Exzenterausnehmung des Spannbolzens (draw bar 10) exakt passend und ohne erkennbares Spiel der Exzenterspanneinrichtung anliegt. Dies ist insofern aus fachmännischer Sicht – und zwar nicht nur in der Spannstellung, sondern auch in jeder Winkelstellung der Exzenterspannvorrichtung - auch zwingend erforderlich, da jegliches Spiel zu undefinierten Stellungen des Spannbolzens und somit zu Positionsungenauigkeiten des Spannbolzens und somit zur Beeinträchtigung des Spann- bzw. Entspannvorgangs führen könnte. Die E36/E36a offenbart dem Fachmann somit implizit, dass der Exzenterabschnitt der Exzenterwelle als ein Gleichdick ausgeführt ist, bei dem entsprechend Merkmal 9e die Exzenterwelle in jeder Winkelstellung mit wenig Spiel zwischen einander gegenüberliegenden Wandungen einer Exzenterausnehmung eines Spannbolzens der Exzenterspannvorrichtung passt. Ein unregelmäßiges Gleichdick offenbart die E36/E36a jedoch nicht unmittelbar und eindeutig, weshalb der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag 4c neu ist gegenüber der E36/E36a.

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_255

Der Fachmann kennt eine Vielzahl von Werkzeugaggregaten mit Exzenterspanneinrichtungen, bei denen der Exzenterabschnitt der Exzenterwelle entweder als exzentrisch gelagerter Zylinder (= regelmäßiges Gleichdick) oder aber - sofern der Fachmann die Hubkurve des Spannbolzens beeinflussen will - als unregelmäßiges Gleichdick ausgeführt ist. Als Beispiele für derartige Werkzeugaggregate bei denen der Exzenterabschnitt der Exzenterwelle jeweils als unregelmäßiges Gleichdick ausgebildet ist, ist auf die Druckschriften E38 (Seite 7), E126 (Figur 2) oder E2202 (Figuren 4a und 4b) hinzuweisen. Dem Fachmann erschließt sich beispielsweise aus der in Figur 2 der E126 im Querschnitt dargestellten Prinzipskizze eines Exzenterspanners, dass es sich zweifellos um ein unregelmäßiges Gleichdick handelt, weil der Exzenter gleichzeitig die dem Werkzeug zugewandte Wandung der Exzenterausnehmung als auch die gegenüberliegende Wandung berührt und es, wie vorstehend erläutert, bei derartigen Präzisionswerkzeugaggregaten selbstverständlich ist, dass die Exzenterwelle in jeder Winkelstellung mit wenig Spiel zwischen einander gegenüberliegenden Wandungen der Exzenterausnehmung passt. Jeder dieser bekannten Exzenter, mit einem von einem Zylinder (= regelmäßiges Gleichdick) abweichenden (unregelmäßigen) Gleichdick, hat zwangsläufig auch unterschiedliche Radien am Außenumfang des unregelmäßigen Gleichdicks, was zwangsläufig ebenfalls dazu führt, dass der Exzenterabschnitt der Exzenterwelle aktive Exzenterzentren mit unterschiedlichen Exzentrizitäten und Krümmungen entsprechend Merkmal 9b hat.

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_256

Bei der Auswahl des Gleichdicks für den Exzenterabschnitt der Exzenterwelle hat der Fachmann somit nur zwei grundsätzlich bekannte Möglichkeiten, nämlich einerseits die des regelmäßigen Gleichdicks in Form einer exzentrisch gelagerten zylindrischen Walze, die zwar einfach herzustellen ist, jedoch nur eine beschränkt beeinflussbare Hubkurve aufweist oder andererseits die des unregelmäßigen Gleichdicks, bei der die Herstellung schwieriger ist, die jedoch den Vorteil einer beliebig zu beeinflussenden Hubkurve aufweist. Die Auswahl einer bestimmten von nur zwei auf der Hand liegenden Lösungswegen kann die erfinderische Tätigkeit nicht ohne weiteres begründen (BGH, GRUR-RS 2024, 14113 – X ZR 51/22 – „Festhalteanordnung“; GRUR 2008, 56, 59 – „Injizierbarer Mikroschaum“). Denn eine überschaubare Zahl von möglichen Lösungsansätzen, von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat, und die sich als gleichwertige, ebenso vorzugswürdige Alternativen darstellen, gibt in der Regel Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in Betracht zu ziehen (BGH, GRUR 2012, 261, 264 „E-Mail via SMS“). Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier der Fachmann bei einer ersten Analyse dieser zwei verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten für die Auswahl des Gleichdicks für den Exzenterabschnitt der Exzenterwelle ohne weiteres feststellt, dass nur mit einer Lösung die Hubkurve beliebig beeinflussbar ist, nämlich mit einem unregelmäßiges Gleichdick. Durch die Auswahl des unregelmäßigen Gleichdicks für den Exzenterabschnitt der Exzenterwelle ist zwangsläufig auch das Merkmal 9b verwirklicht, dass ein Exzenterabschnitt der Exzenterwelle aktive Exzenterzentren mit unterschiedlichen Exzentrizitäten und Krümmungen hat.

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_257

Der Gegenstand des Patentanspruchs 9 gemäß Hilfsantrag 4c und damit auch die der weiter gefassten Patentansprüche 9 gemäß den Hilfsanträgen 4a und 4b sind daher nicht patentfähig.

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_258

5.3.2 Ergänzende Anmerkungen zu den von der Patentinhaberin vorgetragenen Messergebnissen

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_259

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu der Präsentation mit dem Titel „Zu Anspruch 9/7 der Hilfsanträge: unregelmäßiges Gleichdick“ vorgetragen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die vermessenen Exzenterwellen der Patentinhaberin Gleichdicke seien, währenddessen die vermessenen Exzenterwellen der Einsprechenden mit einem Zeitrang ähnlich der behaupteten Vorbenutzungsgegenstände keine Gleichdicke, sondern ganz bewusste Ungleichdicke seien, weil – wie die Patentinhaberin ausführte – diese Ungleichdickheit an einer jeweils gleichen Position offensichtlich gewollte Ungleichdicken seien, um den Exzenter an dieser Position einfach demontieren zu können. Der Senat hat diesbezüglich erhebliche Zweifel, ob die wenigen vermessenen Bauteilen die Vielzahl der Vorbenutzungshandlungen repräsentieren und somit widerlegen könnten, zumal die Einsprechenden eine bewusste Ungleichdickheit unter Verweis auf die E125 (letzte Seite) auch bestritten hat.

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_260

Die Messwerte der Patentinhaberin liegen ausweislich Seite 5 der Präsentation teilweise im 1/1000 mm oder zumindest im 1/100 mm Bereich, währenddessen, wie zur Auslegung erläutert, das Streitpatent ein Gleichdick im 1/10 mm Bereich definiert. Der Senat hat daher Bedenken, ob die von der Patentinhaberin festgestellten Schlussfolgerungen bezüglich der o. g. Präsentation ausreichend berücksichtigen, was das Streitpatent unter einem Gleichdick versteht.

261Permalink zu Rn. 261recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_261

Doch selbst wenn die Ausführungen der Patentinhaberin zuträfen und sämtliche Vorbenutzungsgegenstände aus den vorgetragenen Gründen jeweils ein bewusst gefertigtes Ungleichdick aufwiesen, so beruhte selbst dann der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 9 des Hilfsantrags nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Denn für diesen Fall wäre der Ausgangspunkt für die Überlegungen die zu dem vermeintlichen Ungleichdick führten, um den Exzenter einfach demontieren zu können, zweifelsfrei – wie die Patentinhaberin mit ihren Messreihen eindeutig nachgewiesen hat – ein unregelmäßiges Gleichdick gewesen. Somit hätte der Fachmann bei den Ausgestaltungen der behaupteten Vorbenutzungsgegenstände ein unregelmäßiges Gleichdick durchaus als Ausgangspunkt in Betracht gezogen und nur deshalb nicht verwendet, weil es aus seiner Sicht ein technologischer Rückschritt gewesen wäre.

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_262

Letztlich sind jedoch die Vorbenutzungshandlungen – wie vorstehend begründet – nicht entscheidungserheblich, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob die behaupteten Vorbenutzungsgegenstände ungleichmäßige Gleichdicke oder ungleichmäßige Ungleichdicke aufweisen.

263Permalink zu Rn. 263recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_263

5.4. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 9 der Hilfsanträge 4a bis 4c fallen aufgrund der Antragsbindung auch sämtliche unabhängigen Patentansprüche des Antrags, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthält (BGH, GRUR 2017, 57 ff. - „Datengenerator“; BGH, GRUR 2007, 862 ff. - „Informationsübermittlungsverfahren II“; BGH, GRUR 1997, 120 ff. - „Elektrisches Speicherheizgerät“).

264Permalink zu Rn. 264recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_264

6. Zu den Patentansprüchen des Hilfsantrags 4d

265Permalink zu Rn. 265recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_265

Demgegenüber sind die geltenden Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 4d zulässig und ihre Gegenstände patentfähig, weil sie neu sind und sich nicht in naheliegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik ergeben.

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_266

6.1 Die geltenden Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 4d sind zulässig, weil deren Merkmale in den Ursprungsunterlagen offenbart sind.

267Permalink zu Rn. 267recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_267

Die gleichlautenden Merkmale M1, M2 bis M7 der nebengeordneten Patentansprüche 1, 7 und 8 nach Hilfsantrag 4d sind in dem ursprünglichen sowie erteiltem Anspruch 1 offenbart.

268Permalink zu Rn. 268recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_268

Das ergänzte Merkmal 1a des Patentanspruchs 1 ist im Absatz [0020] der Streitpatentschrift offenbart.

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_269

Die ergänzten Merkmale M1b bis M1d des Patentanspruchs 1 sind in Absatz [0073] der Streitpatentschrift offenbart.

270Permalink zu Rn. 270recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_270

Das ergänzte Merkmal 7b des Patentanspruchs 7 ist im Absatz [0053] der Streitpatentschrift offenbart.

271Permalink zu Rn. 271recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_271

Die ergänzten Merkmale 7c bis 7h des Patentanspruchs 7 sind in Absatz [0079] der Streitpatentschrift offenbart.

272Permalink zu Rn. 272recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_272

Das ergänzte Merkmal 7i des Patentanspruchs 7 ist im Absatz [0042] der Streitpatentschrift offenbart.

273Permalink zu Rn. 273recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_273

Das ergänzte Merkmal 7j des Patentanspruchs 7 ist im Absatz [0079] der Streitpatentschrift offenbart.

274Permalink zu Rn. 274recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_274

Das ergänzte Merkmal 8a des Patentanspruchs 8 ist im Absatz [0069] der Streitpatentschrift offenbart.

275Permalink zu Rn. 275recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_275

Die nebengeordnete Patentansprüche 1, 7 und 8 des Hilfsantrags 4d enthalten jeweils sämtliche Merkmale des ursprünglich erteilten Patentanspruchs 1 sowie weitere, in der Beschreibung offenbarte Merkmale, die den ursprünglich erteilten Streitpatentgegenstand jeweils weiter beschränken.

276Permalink zu Rn. 276recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_276

Daher liegen weder eine unzulässige Erweiterung, noch eine unzulässige Zwischenerweiterung (die das Patentgesetz ohnehin nicht kennt) vor. Darüber hinaus ist auch kein Aliud gegeben oder von einer unzulässigen Schutzbereichserweiterung auszugehen. Durch die eingefügten Merkmale wird der ursprünglich erteilte Patentanspruch 1 durch jeden der jeweils nebengeordneten Ansprüche in zulässiger Weise beschränkt.

277Permalink zu Rn. 277recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_277

Ebenso bedarf es jeweils auch nicht der Aufnahme weiterer Merkmale. Denn nach gefestigter Rechtsprechung hat es die Patentinhaberin in der Hand, wie sie ihr Patent durch die Aufnahme weiterer (offenbarter) Merkmale beschränkt, sofern mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung dienen, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern (vgl. BGHZ 110, 123 [126] = GRUR 1990, 432, 433 - „Spleißkammer“; BGH, GRUR 2005, 316, 318 - „Fußbodenbelag“). Dies ist vorliegend der Fall.

278Permalink zu Rn. 278recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_278

Die abhängigen Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 6.

279Permalink zu Rn. 279recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_279

6.2. Die Neuheit gemäß §§ 1, 3 PatG des zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstands gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4d ist gegeben. Er beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

280Permalink zu Rn. 280recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_280

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften und auch keine der behaupteten Vorbenutzungsgegenstände zeigen ein Werkzeugaggregat mit mindestens einer in einem Gehäuse angeordneten antreibbaren Spindel sowie mit einer integrierten Exzenterspannvorrichtung, bei der in der Segmentspannzange eine definierbare Elastizität eingebaut ist, wozu in einem Spannbolzen der Segmentspannzange eine parallel zu einer Exzenterausnehmung orientierte Ausnehmung unterhalb der Wandung der Exzenterausnehmung eingearbeitet ist, so dass sich zwischen der Exzenterausnehmung und der Ausnehmung ein elastischer Steg befindet. Dies wurde zuletzt in der mündlichen Verhandlung von den Einsprechenden auch nicht mehr in Zweifel gezogen.

281Permalink zu Rn. 281recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_281

Da somit keine der entgegengehaltenen Druckschriften und auch keiner der behaupteten Vorbenutzungsgegenstände die Merkmale 1c und 1d aufweisen, kann folglich eine beliebige Kombination dieser Entgegenhaltungen nicht zum Streitpatentgegenstand führen.

282Permalink zu Rn. 282recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_282

Auch die Druckschrift E37 kann den Streitpatentgegenstand nicht nahelegen, weil dort ein Lager beschrieben ist, bei dem auch bei hohen Temperaturen (aufgrund der Lagerreibung) eine elastische Lageraufhängung erreicht werden soll. Deshalb sind die Aussparungen auch ringförmig und symmetrisch um das Lager angeordnet. Die E37 beschreibt somit eine völlig andersartige Anordnung zu einem anderen Zweck. Die Übertragung einer einzelnen Ausnehmung auf einen Spannbolzen einer Segmentspannzange ist daher nicht naheliegend.

283Permalink zu Rn. 283recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_283

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4d ist daher gewährbar.

284Permalink zu Rn. 284recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_284

6.3. Die Neuheit des zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstands gemäß Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 4d ist gegeben. Er beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

285Permalink zu Rn. 285recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_285

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften und auch keine der behaupteten Vorbenutzungsgegenstände zeigen ein Werkzeugaggregat mit mindestens einer in einem Gehäuse angeordneten antreibbaren Spindel sowie mit einer integrierten Exzenterspannvorrichtung, bei der eine Stirnfläche eines zylindrischen Festlagerabschnitts der Exzenterwelle eine Gewindebohrung trägt, über die mittels einer Senkschraube eine Positionierscheibe an der Exzenterwelle angeschraubt ist, so dass der Festlagerabschnitt der Exzenterwelle vor der Querbohrung derart positionierbar ist, dass die Positionierscheibe von der Exzenterwelle gelöst und mit der Senkschraube aus dem Gehäuse entnehmbar ist. Dies wurde von den Einsprechenden auch nicht in Zweifel gezogen.

286Permalink zu Rn. 286recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_286

Da somit keine der entgegengehaltenen Druckschriften und auch keiner der behaupteten Vorbenutzungsgegenstände die Merkmale 7i und 7j aufweisen, kann folglich eine beliebige Kombination dieser Entgegenhaltungen nicht zum Streitpatentgegenstand führen.

287Permalink zu Rn. 287recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_287

Der geltende Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 4d ist daher gewährbar.

288Permalink zu Rn. 288recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_288

6.4. Die Neuheit des zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstands gemäß Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag 4d ist gegeben. Er beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

289Permalink zu Rn. 289recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_289

In der Druckschrift E36 sind hinsichtlich einer Begrenzung des Schwenkwinkels keinerlei Merkmale zu erkennen, so dass dort das Merkmal 8a nicht offenbart ist.

290Permalink zu Rn. 290recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_290

Auch sämtliche Vorbenutzungsgegenstände weisen nicht das Merkmal 8a auf.

291Permalink zu Rn. 291recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_291

Nicht überzeugen können diesbezüglich die Ausführungen der Einsprechenden, dass dieses Merkmal auch bei den Vorbenutzungsgegenständen verwirklicht wären, wozu sie stellvertretend für alle Vorbenutzungshandlungen insbesondere auf die OVB III und OVB V verweisen und zwar auf folgende Ausschnitte:

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

292Permalink zu Rn. 292recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_292

Daraus ist ersichtlich, dass dort zwar ein Betätigungselement (Betätiger) sowie ein Halteelement (Betätigerhülse) vorhanden ist. Allerdings liegt das Betätigungselement (Betätiger) entgegen Merkmal 8a nicht am Halteelement (Betätigerhülse) bezüglich zweier Schwenkpositionen an. Vielmehr erfolgt eine Begrenzung des Schwenkwinkels über die teilweise umlaufende Nut in der Exzenterwelle und den Stift, der in diese teilweise umlaufende Nut eingreift wie auch den nachfolgenden Einzelteilzeichnungen E116 der OVB III zu entnehmen ist:

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

293Permalink zu Rn. 293recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_293

Somit liegt nicht das Betätigungselement (Betätiger) am Halteelement (Betätigerhülse) bezüglich zweier Schwenkpositionen an, sondern die Exzenterwelle liegt am Stift bezüglich zweier Schwenkpositionen an. Damit zeigt die OVB III eine andere Lösung zur Begrenzung des Schwenkwinkels als das Streitpatent mit dem Merkmal 8a des Patentanspruchs 8. Daher können die Vorbenutzungsgegenstände den Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 8 des Hilfsantrags 4d nicht nahelegen, weil bereits eine Veranlassung fehlt, von der langjährig bewährten Schwenkwinkelbegrenzung gemäß der OVB III abzurücken.

294Permalink zu Rn. 294recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_294

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Fachmann auch nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 8 gemäß Hilfsantrag 4d des Streitpatents gelangt. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüberhinausgehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur beanspruchten Lösung zu gelangen.

295Permalink zu Rn. 295recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_295

6.5 Nachdem sich die Gegenstände der Patentansprüche 1, 7 und 8 gemäß Hilfsantrag 4d als gewährbar erweisen, ist auch der gesamte Anspruchssatz dieses Antrags gewährbar. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 6 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des streitpatentgemäßen Werkzeugaggregats nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4d und haben daher mit diesem zusammen Bestand.

296Permalink zu Rn. 296recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_296

7. Der Widerrufsgrund einer widerrechtlichen Entnahme nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG ist nicht gegeben

297Permalink zu Rn. 297recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_297

7.1 Die Einsprechende 2, die zweifelslos auch die Einspruchsbefugnis hinsichtlich des Widerrufsgrundes der widerrechtlichen Entnahme besitzt, war nicht gehindert diesen Widerrufsgrund nachträglich im Beschwerdeverfahren geltend zu machen (vgl. BGH GRUR 2017, 54, 56, Rz. 40 ff. – „Ventileinrichtung“). Sie hat mit Rücksicht auf ein mögliches Nachanmelderecht des § 7 Abs. 2 PatG grundsätzlich auch einen Anspruch darauf, dass der erkennende Senat über das Vorliegen dieses Widerrufsgrundes entscheidet (vgl. BGH GRUR 2007, 996, 997 - „Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge“). Indessen kann nach dem Vortrag der Einsprechenden 2 nicht festgestellt werden, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen einer widerrechtlichen Entnahme gegeben sind.

298Permalink zu Rn. 298recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_298

Gegen das Vorliegen einer widerrechtlichen Entnahme spricht, dass die Einsprechende 2 als Belege für die von ihr behauptete widerrechtliche Entnahme lediglich solche Gegenstände, die die Vorbenutzungen OVB I bis OVB V betreffen, sowie den entsprechenden Prospektkatalog E1 (E5) in Bezug genommen hat. Der Senat geht zum einen davon aus, dass mit der beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang der Patentansprüche nach Hilfsantrag 4d eine Beschränkung auf ein Schutzbegehren stattgefunden hat, von dem die behaupteten Entnahmegegenstände nicht mehr umfasst sind; bereits hierdurch besteht für einen Widerruf des Streitpatents aufgrund widerrechtlicher Entnahme kein Raum mehr (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 8 Rn. 15). Zum anderen folgt aus den Ausführungen in den vorstehenden Abschnitten 6.2 bis 6.5 auch, dass die vermeintlich entnommenen Gegenstände nicht schutzfähig waren und nicht zur Aufrechterhaltung des Streitpatents in diesem Umfang hätten führen können, was - jedenfalls mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls - der Annahme einer widerrechtlichen Entnahme ebenfalls entgegensteht.

299Permalink zu Rn. 299recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_299

Die herrschende Meinung geht davon aus, dass auch Schutzunfähiges widerrechtlich entnommen werden kann (vgl. BGH GRUR 2011, 509, 512, Rz. 34 - „Schweißheizung“; Schulte/Moufang, PatG mit EPÜ, 11. Aufl., § 21 Rn. 45; Benkard/Kober-Dehm, PatG, 12. Aufl., § 21 Rn. 23; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 8 Rn. 18; a.A. wohl: Mes, PatG, 5. Aufl., § 21 Rn. 44 und Einsele in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, PatG, § 21 Rn. 63), dass also der Tatbestand einer widerrechtlichen Entnahme wohl auch dann nicht verneint werden dürfe, falls die entnommene technische Lehre (zum Zeitpunkt ihrer unbefugten Anmeldung zum Patent) bereits nicht mehr neu war und nur fachmännischem Handeln entsprach. Bei diesem Ansatz wird übersehen, dass der Entnahmetatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG voraussetzt, dass der Inhalt des Patents ursächlich auf die Beschreibung, Zeichnungen, Gerätschaften usw. des anderen beruhen muss (vgl. Benkard/Kober-Dehm, PatG, 12. Aufl., § 21 Rn. 27; Schulte/Moufang, PatG mit EPÜ, 11. Aufl., § 21 Rn. 49). Für die Annahme einer widerrechtlichen Entnahme kann daher auch dann, nämlich unter dem Gesichtspunkt fehlender Kausalität, kein Raum sein, wenn für den „Entnehmenden“ der Erfindungsbesitz unschwer aus allgemeinen Quellen erhältlich war. Dies war vorliegend der Fall, da das „Entnommene“ im Sinne der OVB I bis OVB V bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents objektiv zum Stand der Technik zählte bzw. offensichtlich fachmännischem Handeln entsprach (vgl. wiederum die obigen Ausführungen in den Abschnitten 6.2 bis 6.5.). In einem solchen Fall kann eine widerrechtliche Entnahme auch nicht mit dem Verweis auf die maßgebliche subjektive Kenntnis des „Entnehmenden“ bejaht werden (so wohl: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 8 Rn. 10 a. E.). Es gibt keinen Grund dafür, eine Einsprechende nur deshalb mit einem Nachanmelderecht nach § 7 Abs. 2 PatG zu belohnen, weil die entnehmende Person irrig davon ausgegangen war, sie hätte der Einsprechenden eine neue und erfinderische Lehre entnommen.

300Permalink zu Rn. 300recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-05-15/11-w-pat-7-23#rd_300

7.2 Hinsichtlich der vorstehend aufgeworfenen Fragen, ob der Tatbestand einer widerrechtlichen Entnahme im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG zumindest voraussetzt, dass die entnommene Lehre zum Zeitpunkt der Patentanmeldung neu im Sinne von §§ 1, 3 PatG war und nicht bereits fachmännischem Handeln entsprach, und ob in solchen Fällen, in denen der angemeldete Gegenstand lediglich auf fachmännischem Handeln beruht und nicht neu ist, möglicherweise die notwendige Kausalität zwischen der Kenntnis vom Gegenstand (Erfindungsbesitz) und der unberechtigten Anmeldung zum Patent verneint werden muss, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die beiden Rechtsfragen sind jeweils von grundsätzlicher Bedeutung und erfordern zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 100 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PatG).