Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2023
BPatG Beschluss vom 21.12.2023 – 11 W (pat) 18/22
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:211223B11Wpat18.22.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 000 725.2
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Dezember 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Chem. Dr. Deibele
ECLI:DE:BPatG:2023:211223B11Wpat18.22.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 2022 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 9, - Beschreibungsseiten 1 und 2, jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 28. November 2023. - Zeichnung Figuren 1 bis 6, eingereicht am 25. Mai 2018. Die Bezeichnung lautet „Karussellfeingrill“.
G r ü n d e
I. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse A47J des Deutschen Patent- und Markenamtes die am 1. August 2019 offengelegte Patentanmeldung vom 30. Januar 2018 mit der ursprünglichen Bezeichnung „Vollautomatik kompletter Karussellfeingrill“ unter Verweis auf ihren Prüfungsbescheid vom 13. April 2021 zurückgewiesen. In dem genannten Bescheid wurde gerügt, die Anmeldung erfülle nicht die Bestimmungen des § 34 Absätze 3 und 4 des Patentgesetzes. D. h., es könne nicht erkannt werden, wie viele Patentansprüche vorhanden seien und was sie unter Schutz stellen sollten. Auch sei die Erfindung nicht so vollständig und deutlich offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zudem hat die Prüfungsstelle sinngemäß ausgeführt, dass technische Merkmale, die in der Anmeldung vorkämen, sämtlich aus dem Stand der Technik bekannt seien oder fachmännisches Können darstellten, also nahegelegt seien. Die Prüfungsstelle hat auch zum Ausdruck gebracht, der Anmeldungsgegenstand sei nicht neu.
Von der Prüfungsstelle sind die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden:
D1 D2 D3 D4 US 2009/0205512 A1 US 2,205,914 CH 544 536 US 2,517,360. Gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die Beschwerde des Anmelders. Mit Hinweis des Senats vom 29. Juni 2023 ist dem Anmelder noch die Druckschrift DE 20 2017 103 333 U1 (D5) zur Kenntnis gegeben und ihm mitgeteilt worden, die Anmeldung erfülle auch nicht die Formerfordernisse der Patentverordnung (PatV, § 10 Beschreibung und § 9 Patentansprüche). Auf einen weiteren Hinweis des Senats vom 6. November 2023 hat der Anmelder neue Unterlagen mit Schriftsatz vom 28. November 2023 eingereicht und sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47J aufzuheben und das Patent mit den mit dem Schriftsatz vom 28. November 2023 eingereichten Unterlagen sowie den Figuren vom 25. Mai 2018 zu erteilen. Der Patentanspruch 1 lautet:
„1. Karussellfeingrill umfassend:
- - ein Gehäuse (1); einen Antrieb (4, 5); - - - einen mittels des Antriebs (4, 5) drehbaren Dreharm (6); einen am Dreharm (6) drehbar angeordneten mit Flügeln versehenen Drehring (8), wobei am Drehring (8) Grillstücke mittels eines Hakens aufgehängt werden können; einen am Gehäuse (1) angeordneten Bolzen (7) zum Drehen des Drehrings (8); wobei ein Flügel des Drehrings (8) bei jeder Umdrehung des Dreharms (6) mittels des Bolzens (7) bewegt wird.“
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Akten verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet.
1. Die Anmeldung bezieht sich auf einen Karussellgrill. In der Beschreibung ist ausgeführt, mit dem vorgeschlagenen Karussellfeingrill solle die Drehung eines Grillstücks gegenüber einem Heizkörper durch eine kostengünstige Bauweise erzielt werden. Als Fachmann, der sich mit der Lösung dieses Problems befasst, ist von einem Konstrukteur und Entwickler von Grillgeräten jedweder Art mit mehrjähriger Berufserfahrung auszugehen.
Nach Verständnis dieses Fachmanns stellt sich der Anmeldungsgegenstand wie folgt dar:
Die Anmeldung definiert nicht, was ein „Feingrill“ ist. Insofern ist der Wortbestandteil „fein“ aus „Karussellfeingrill“ unbeachtlich und der Anmeldungsgegenstand auf einen Karussellgrill gerichtet, der sich grundsätzlich dadurch auszeichnet, dass ein um eine vertikale Achse drehbarer Grillgutträger (hier: Dreharm) vorgesehen ist, so dass sich das Grillgut um eine zentrale Wärmequelle (hier Heizkörper) oder innerhalb einer Anordnung von Wärmequellen nach Art eines Karussells im Kreis dreht. Der Dreharm wird mittels eines Antriebs in eine Drehbewegung versetzt. Bei jeder Umdrehung des Dreharms schlägt ein Flügel eines auf dem Dreharm wiederum drehbar angeordneten Drehrings gegen einen am Gehäuse fest angebrachten Bolzen. Dadurch wird der Drehring so weit gedreht, dass der anschlagende Flügel sich am Bolzen vorbeibewegen und der Dreharm so ungehindert weiterdrehen kann. Auf diese Art und Weise wird das Grillgut nach jeder Umdrehung des Dreharms mit einer anderen Seite zur Wärmequelle hin ausgerichtet.
2. Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die geänderte Bezeichnung der Anmeldung und der geltende Patentanspruch 1 beruhen inhaltlich im Wesentlichen auf der ursprünglich als „Beschreibung“ eingereichten Textseite in der Art einer Bezugszeichenliste sowie der anschließend skizzierten Funktionsweise sowie den Figuren 2, 4 und 5. Die Beschreibung sowie die weiteren Patentansprüche 2 bis 9 stützen sich zusätzlich auf die ursprünglich als „Patentansprüche“ eingereichte Textseite. Die Beschreibung und die Patentansprüche haben eine umfassende sprachliche Überarbeitung jedoch im Rahmen der von einem Fachmann zweifelsfrei zu entnehmenden Offenbarung erhalten.
3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist patentfähig. Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 ist neu (§§ 1, 3 PatG) und gilt auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§§ 1, 4 PatG). Gegenüber den aus dem Stand der Technik als bekannt vorausgesetzten Grillgeräten in der Ausgestaltung eines Karussells (aus den Druckschriften D1, D2 und D4) hebt sich der Anmeldungsgegenstand durch eine andere Ausgestaltung des Mechanismus ab, der zur Ausrichtung des Grillguts bezüglich des Heizkörpers dient.
So ist bei dem aus der Druckschrift D1 bekannten Grill ein Kettenantrieb (vgl. z. B. Fig. 25, Abs. [0080] bis [0083]) zum kontinuierlichen Wenden des aufgehängten Grillguts gegenüber dem zentralen Heizkörper 80 vorgesehen. Im Wesentlichen umfasst die Anordnung eine Grundplatte 250 (base-plate), die die Funktion eines Dreharms erfüllt, auf der Antriebsräder 252 (drive sprockets) mit der Funktion eines Drehrings vorgesehen sind. Diese werden dadurch in Drehung versetzt, indem ihr Abrollen auf einer raumfesten Kette 260 (static chain) bewirkt wird. Dazu wird die Grundplatte mittels einer Antriebskette 264 (drive chain) in Rotation versetzt. Anstatt eines Kettenantriebs können auch andere, auf Reibung basierende flexible Antriebsglieder (flexible members) verwendet werden.
Bei dem aus der Druckschrift D2 bekannten Grill werden die Grillstücke an Zahnrädern 29 (planet gears) aufgehängt. Diese erfüllen i. S. d. vorliegenden Anmeldung die Funktion von Drehringen, wobei sie ähnlich wie Planetenräder eines Planetengetriebes auf einem feststehenden Hohlrad 30 (ring gear) abrollen und so kontinuierlich das Grillgut gegenüber den an den seitlichen Wänden angebrachten Heizkörpern in eine Drehbewegung versetzen, sobald der Dreharm 25 (turning member) angetrieben wird.
Eine ähnliche Konstruktion ist aus der Druckschrift D4 bekannt (vgl. Figuren), wobei die auf der als Dreharm fungierenden Trägerplatte 5 (disc) angeordneten Planetenräder 23 (pinions) auf einem feststehenden Sonnenrad 7 (fixed gear) abrollen. Die Druckschriften D3 und D5 betreffen schon keine Karussellgrillgeräte. Der Druckschrift D3 kann die Lehre entnommen werden, aufsteigende angewärmte Luft zum Antrieb eines Propellers zu nutzen, der ein aufgehängtes Grillgut in Drehung versetzt. Die Druckschrift D5 befasst sich mit der Problematik der Gestaltung und Anordnung eines Brennerrohrs bei einem Niedertemperaturgrillvorgang. Für den anmeldungsgemäßen Mechanismus zum Wenden des Grillguts bietet sie keine Hinweise.
Nach Überzeugung des Senats würde ein Konstrukteur von Grillgeräten beim Entwurf eines Karussellgrillgeräts ggf. die aus diesen Druckschriften vermittelten Lehren anwenden. Keine führt jedoch zum Anmeldungsgegenstand. Insbesondere hebt sich der beim beanspruchten Karussellgrill eingesetzte Mechanismus zum Wenden des Grillguts gegenüber dem Heizkörper durch seine einfache Bauweise vom berücksichtigten Stand der Technik ab. Dies ist zwar mit einem gewissen Nachteil verbunden, nämlich dass das Grillgut nicht – wie beim Stand der Technik - kontinuierlich mit der Drehung des Karussells gewendet wird, sondern stufenweise erst nach jeder Umdrehung des Karussells. Der Anmelder hat mit seiner Eingabe vom 14. Juli 2020 auch angegeben, dass ein derartiger Antrieb als solcher, der einen mit Flügeln versehenen Drehring umfasse, nicht seine Erfindung sei, während der von ihm beschriebene Mechanismus noch nie bei einem Grillgerät angewendet worden sei. Dem kann gefolgt werden, da eine entsprechende Anwendung nicht nachgewiesen worden ist. Da sich aus dem berücksichtigten Stand der Technik auch keine diesbezüglichen Hinweise ergeben, bestehen Zweifel, dass der hier angesprochene Konstrukteur selbst bei Kenntnis eines solchen Mechanismus diesen beim Entwurf und der Gestaltung eines Grillgeräts berücksichtigt und angewendet hätte, d. h. die bekannten Mechanismen ersetzt hätte. Nach alledem gilt der Anmeldungsgegenstand auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
4. Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 9 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1. Sie sind mit diesem ebenfalls gewährbar.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Dr. Höchst Eisenrauch Wiegele Dr. Deibele