§ 10 Beschreibung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/10#abs-1 (1) Am Anfang der Beschreibung nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 des Patentgesetzes ist als Titel die in der Anmeldung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 angegebene Bezeichnung der Erfindung anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/10#abs-2 (2) Ferner sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/10#abs-3 (3) In die Beschreibung sind keine Angaben aufzunehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind. Wiederholungen von Ansprüchen oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf diese ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/10#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 10 PatV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 28.01.2025 – 17 W (pat) 23/23
- BPatG, 28.06.2017 – 9 W (pat) 6/15
- BPatG, 17.06.2017 – 9 W (pat) 6/15
- BPatG, 20.01.2011 – 10 W (pat) 21/06Patentbeschwerdeverfahren – "Aufreißdeckel" – zur Beschwerdeberechtigung im Erteilungsverfahren - in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Beschwerdeberechtigung des nicht am Erteilungsverfahren beteiligten Dritten gegen den Erteilungsbeschluss zu bejahen seinZitiert von 1
- BPatG, 01.03.2011 – 8 W (pat) 331/06Patenteinspruchsverfahren – "Bearbeitungsstation" - Patent wird im Einspruchsverfahren in veränderter Fassung verteidigt - Zulässigkeit dieser Fassung ist ohne Beschränkung auf die Widerrufsgründe zu prüfen - zur Anpassung von Beschreibungen/Zeichnungen im Einspruchsverfahren – Erfordernis der Prüfung der formalrechtliche Zulässigkeit der geänderten Fassung – Rückgriff auf formalrechtliche Anmeldebestimmungen – zur Verteidigung des Patents mit beschränkter Fassung
- BPatG, 11.11.2021 – 11 W (pat) 5/21Patentbeschwerdeverfahren – "FOOD CONTAINER“ – zur Erfinderbenennung – Erfinder kann nur eine natürliche Person sein – künstlicher Intelligenz kommt keine „Erfinderehre“ zu – Zurückweisung der PatentanmeldungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.02.2026 – 11 W (pat) 28/25
- BPatG, 17.02.2022 – 12 W (pat) 75/19Patentbeschwerdesache - "Spannelement zum Erzeugen einer Vorspannkraft einer Schraubverbindung" – Zur Frage, ob ein Hauptanspruch sämtliche wesentlichen Merkmale einer Erfindung enthalten muss – Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- BPatG, 20.01.2022 – 19 W (pat) 31/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 PatV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.