Gesetze / Patentverordnung

PatV

§ 9 Patentansprüche

Stand: 10.06.2019

Bund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/9#abs-1 (1) In den Patentansprüchen kann das, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 des Patentgesetzes), einteilig oder nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt (zweiteilig) gefasst sein.♦ In beiden Fällen kann die Fassung nach Merkmalen gegliedert sein.♦

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/9#abs-2 (2) Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt, sind in den Oberbegriff die durch den Stand der Technik bekannten Merkmale der Erfindung aufzunehmen; in den kennzeichnenden Teil sind die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, für die in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird.♦ Der kennzeichnende Teil ist mit den Worten "dadurch gekennzeichnet, dass" oder "gekennzeichnet durch" oder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten.♦

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/9#abs-3 (3) Werden Patentansprüche nach Merkmalen oder Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung dadurch äußerlich hervorzuheben, dass jedes Merkmal oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile beginnt.♦ Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich vom Text abzusetzende Gliederungszeichen voranzustellen.♦

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/9#abs-4 (4) Im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) sind die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.♦

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/9#abs-5 (5) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige Patentansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 34 Abs. 5 des Patentgesetzes).♦ Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.♦ Nebenansprüche können eine Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden Patentansprüche enthalten.♦

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/9#abs-6 (6) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können ein oder mehrere Patentansprüche (Unteransprüche) aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten der Erfindung beziehen.♦ Unteransprüche müssen eine Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden Patentansprüche enthalten.♦ Sie sind so weit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise zusammenzufassen.♦

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/9#abs-7 (7) Werden mehrere Patentansprüche aufgestellt, so sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu nummerieren.♦

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/9#abs-8 (8) Die Patentansprüche dürfen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten, z. B. "wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung" oder "wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt".♦

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/9#abs-9 (9) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die in den Patentansprüchen angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen versehen sein.♦

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/PatV/9#abs-10 (10) (weggefallen)

§ 8 § 10