Rechtsprechung / BPatG / 17. Senat / 2022

BPatG Beschluss vom 13.12.2022 – 17 W (pat) 26/20

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:131222B17Wpat26.20.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Teilanmeldung 10 2012 025 628.0

…

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt, des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann und der Richterin Akintche

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_1

Die vorliegende Patentanmeldung ist aufgrund einer Teilungserklärung aus der Patentanmeldung 10 2012 208 324 hervorgegangen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_2

Im Verfahren der Stammanmeldung vom 18. Mai 2012 hat eine Anhörung stattgefunden, zu der verbunden mit einem Hinweis zur vorläufigen Einschätzung des Patentbegehrens geladen worden war. Im (Erteilungs-)Beschluss vom 19. Juli 2013 wurde Anspruch 1 nach Hauptantrag mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen, weil sich der Gegenstand in naheliegender Weise aus der Schrift T1 in Verbindung mit den Schriften T2 und dem durch T3 dokumentierten fachmännischen Grundwissen ergebe. Auf den Hilfsantrag der Stammanmeldung wurde ein Patent erteilt. Der (Erteilungs-)Beschluss wurde der Anmelderin am 24. Juli 2013 zugestellt; mit am 17. August 2013 beim DPMA eingegangener Erklärung hat die Anmelderin sodann die Anmeldung geteilt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_3

Anmeldung geteilt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_4

Die Teilanmeldung trägt die Bezeichnung

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_5

„Schaltung und Verfahren zum Steuern eines Mikroskops sowie Mikroskop“.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_6

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 08. Mai 2020 zurückgewiesen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_7

Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der Teilanmeldung, welcher mit dem Anspruch 1 des Hauptantrags der Stammanmeldung übereinstimme, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_8

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde vom 15. Juni 2020 gerichtet, mit der die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches Patentbegehren im Hauptantrag weiterverfolgt. Des Weiteren hat sie vier Hilfsanträge eingereicht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_9

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_10

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_11

gemäß Hauptantrag Patentansprüche 1 bis 8,Beschreibung Seiten 1 bis 14 und2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 2,jeweils eingegangen am 17. August 2013;

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_12

gemäß Hilfsantrag 1 Patentansprüche 1 bis 7 vom 17. Oktober 2022,Beschreibung und Figuren wie Hauptantrag;

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_13

gemäß Hilfsantrag 2 Patentansprüche 1 bis 7 vom 17. Oktober 2022,Beschreibung und Figuren wie Hauptantrag;

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_14

gemäß Hilfsantrag 3 Patentansprüche 1 bis 7 vom 17. Oktober 2022,Beschreibung und Figuren wie Hauptantrag;

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_15

gemäß Hilfsantrag 4 Patentansprüche 1 bis 7 vom 17. Oktober 2022,Beschreibung und Figuren wie Hauptantrag.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_16

Darüber hinaus beantragt die Anmelderin die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_17

In der Beschwerdebegründung gibt die Anmelderin an, dass der Anspruch 1 nach Hauptantrag und auch der jeweilige Anspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 neu und erfinderisch gegenüber der Druckschrift T1 i.V.m. der Druckschrift T2 seien.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_18

Weiter führt die Anmelderin aus, dass die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gerechtfertigt sei, da im Prüfungsverfahren das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Das DPMA habe nach Einreichung der Teilanmeldung ganze sieben Jahre benötigt, um als erste und einzige Reaktion einen Zurückweisungsbeschluss abzusetzen. Die von der Prüfungsstelle zitierte Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, wonach ein Prüfbescheid bzw. eine Anhörung mit Blick auf das Verfahren der Stammanmeldung entbehrlich gewesen seien, habe die Prüfungsstelle zudem falsch angewendet. Denn diesen Entscheidungen, denen ein Prüfbescheid betreffend fehlende Neuheit und nicht mangelnde erfinderische Tätigkeit zugrunde gelegen hätten, beträfen andere Fallkonstellationen und seien auf die Fallgestaltung der vorliegenden Teilanmeldung nicht übertragbar.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_19

Zur mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin, wie angekündigt, nicht erschienen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_20

Der geltende Anspruch 1 des Hauptantrags (mit einer denkbaren Gliederung versehen) lautet:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_21

1. Schaltung zum Steuern eines Mikroskops mittels einer Steuereinrichtung,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_22

1.1 wobei die Schaltung einen langsamen Speicher (1) zum Speichern von Steuerinformationen aufweist und

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_23

1.2 wobei die Steuereinrichtung (7) zum Steuern von Parametern des Mikroskops basierend auf den Steuerinformationen ausgebildet ist,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_24

dadurch gekennzeichnet, dass

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_25

1.3 die Schaltung eine Datenladeeinheit (3) und

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_26

1.4 mindestens zwei schnelle Speicher (4.1, 4.2) aufweist,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_27

1.5 wobei die Datenladeeinheit (3) derart ausgestaltet ist,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_28

dass Steuerinformationen aus dem langsamen Speicher (1) abwechselnd in einen der mindestens zwei schnellen Speicher (4.1, 4.2) geschrieben werden,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_29

1.6 dass die Schaltung einen Multiplexer (5) aufweist,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_30

der einen abwechselnden Zugriff durch die Steuereinrichtung (7) auf einen der mindestens zwei schnellen Speicher (4.1, 4.2) zum Lesen von Steuerinformationen erlaubt, und

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_31

1.7 dass die Datenladeeinheit (3) derart zum Steuern des Multiplexers (5) ausgestaltet ist,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_32

dass ein Schreibevorgang durch die Datenladeeinheit (3) und ein Lesevorgang durch die Steuereinrichtung (7) nicht gleichzeitig auf dem gleichen schnellen Speicher (4.1, 4.2) erfolgt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_33

Der geltende Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 (mit einer denkbaren Gliederung und gekennzeichneten Unterschieden zu Anspruch 1 nach Hauptantrag versehen) lautet:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_34

1. Schaltung zum Steuern eines Mikroskops mittels einer Steuereinrichtung,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_35

1.1 wobei die Schaltung einen langsamen Speicher (1) zum Speichern von Steuerinformationen aufweist und

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_36

1.2 wobei die Steuereinrichtung (7) zum Steuern von Parametern des Mikroskops basierend auf den Steuerinformationen ausgebildet ist,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_37

dadurch gekennzeichnet, dass

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_38

1.3 die Schaltung eine Datenladeeinheit (3) und

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_39

1.4 mindestens zwei schnelle Speicher (4.1, 4.2) aufweist,

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1.5 wobei die Datenladeeinheit (3) derart ausgestaltet ist,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_41

dass Steuerinformationen aus dem langsamen Speicher (1) abwechselnd in einen der mindestens zwei schnellen Speicher (4.1, 4.2) geschrieben werden,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_42

1.6 dass die Schaltung einen Multiplexer (5) aufweist,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_43

der einen abwechselnden Zugriff durch die Steuereinrichtung (7) auf einen der mindestens zwei schnellen Speicher (4.1, 4.2) zum Lesen von Steuerinformationen erlaubt, und

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_44

1.7 dass die Datenladeeinheit (3) derart zum Steuern des Multiplexers (5) ausgestaltet ist,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_45

dass ein Schreibevorgang durch die Datenladeeinheit (3) und ein Lesevorgang durch die Steuereinrichtung (7) nicht gleichzeitig auf dem gleichen schnellen Speicher (4.1, 4.2) erfolgt. , und

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_46

1.8 dass in einem der schnellen Speicher (4.1, 4.2) jeweils die Steuerinformationen für eine Zeile eines durch das Mikroskop zu scannenden Bildes gespeichert sind.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_47

Der geltende Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 (mit einer denkbaren Gliederung und gekennzeichneten Unterschieden zu Anspruch 1 nach Hauptantrag versehen) lautet:

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_48

1. Schaltung zum Steuern eines Mikroskops mittels einer Steuereinrichtung,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_49

1.1 wobei die Schaltung einen langsamen Speicher (1) zum Speichern von Steuerinformationen aufweist und

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_50

1.2 wobei die Steuereinrichtung (7) zum Steuern von Parametern des Mikroskops basierend auf den Steuerinformationen ausgebildet ist,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_51

dadurch gekennzeichnet, dass

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_52

1.3 die Schaltung eine Datenladeeinheit (3) und

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_53

1.4 mindestens zwei schnelle Speicher (4.1, 4.2) aufweist,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_54

1.5 wobei die Datenladeeinheit (3) derart ausgestaltet ist,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_55

dass Steuerinformationen aus dem langsamen Speicher (1) abwechselnd in einen der mindestens zwei schnellen Speicher (4.1, 4.2) geschrieben werden,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_56

1.6 dass die Schaltung einen Multiplexer (5) aufweist,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_57

der einen abwechselnden Zugriff durch die Steuereinrichtung (7) auf einen der mindestens zwei schnellen Speicher (4.1, 4.2) zum Lesen von Steuerinformationen erlaubt, und

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_58

1.7 dass die Datenladeeinheit (3) derart zum Steuern des Multiplexers (5) ausgestaltet ist,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_59

dass ein Schreibevorgang durch die Datenladeeinheit (3) und ein Lesevorgang durch die Steuereinrichtung (7) nicht gleichzeitig auf dem gleichen schnellen Speicher (4.1, 4.2) erfolgt. , und

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_60

1.9 dass durch die Steuerinformationen für jeden durch das Mikroskop zu scannenden Bildpunkt definiert ist, wie der/die Parameter des Mikroskops gewählt werden.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_61

Der geltende Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 (mit einer denkbaren Gliederung und gekennzeichneten Unterschieden zu Anspruch 1 nach Hauptantrag versehen) lautet:

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_62

1. Schaltung zum Steuern eines Mikroskops mittels einer Steuereinrichtung,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_63

1.1 wobei die Schaltung einen langsamen Speicher (1) zum Speichern von Steuerinformationen aufweist und

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_64

1.2 wobei die Steuereinrichtung (7) zum Steuern von Parametern des Mikroskops basierend auf den Steuerinformationen ausgebildet ist,

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_65

dadurch gekennzeichnet, dass

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_66

1.3 die Schaltung eine Datenladeeinheit (3) und

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_67

1.4 mindestens zwei schnelle Speicher (4.1, 4.2) aufweist,

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_68

1.5 wobei die Datenladeeinheit (3) derart ausgestaltet ist,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_69

dass Steuerinformationen aus dem langsamen Speicher (1) abwechselnd in einen der mindestens zwei schnellen Speicher (4.1, 4.2) geschrieben werden,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_70

1.6 dass die Schaltung einen Multiplexer (5) aufweist,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_71

der einen abwechselnden Zugriff durch die Steuereinrichtung (7) auf einen der mindestens zwei schnellen Speicher (4.1, 4.2) zum Lesen von Steuerinformationen erlaubt, und

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_72

1.7 dass die Datenladeeinheit (3) derart zum Steuern des Multiplexers (5) ausgestaltet ist,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_73

dass ein Schreibevorgang durch die Datenladeeinheit (3) und ein Lesevorgang durch die Steuereinrichtung (7) nicht gleichzeitig auf dem gleichen schnellen Speicher (4.1, 4.2) erfolgt. , und

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_74

1.10 dass die Datenladeeinheit (3) Eingänge (8, 9) aufweist, über die ein Bildanfang, ein Bildende, ein Zeilenanfang und/oder ein Zeilenende signalisiert wird.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_75

Der geltende Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 (mit einer denkbaren Gliederung und gekennzeichneten Unterschieden zu Anspruch 1 nach Hauptantrag versehen) lautet:

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_76

1. Schaltung zum Steuern eines Mikroskops mittels einer Steuereinrichtung,

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_77

1.1 wobei die Schaltung einen langsamen Speicher (1) zum Speichern von Steuerinformationen aufweist und

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_78

1.2 wobei die Steuereinrichtung (7) zum Steuern von Parametern des Mikroskops basierend auf den Steuerinformationen ausgebildet ist,

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_79

dadurch gekennzeichnet, dass

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_80

1.3 die Schaltung eine Datenladeeinheit (3) und

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_81

1.4 mindestens zwei schnelle Speicher (4.1, 4.2) aufweist,

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_82

1.5 wobei die Datenladeeinheit (3) derart ausgestaltet ist,

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_83

dass Steuerinformationen aus dem langsamen Speicher (1) abwechselnd in einen der mindestens zwei schnellen Speicher (4.1, 4.2) geschrieben werden,

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_84

1.6 dass die Schaltung einen Multiplexer (5) aufweist,

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_85

der einen abwechselnden Zugriff durch die Steuereinrichtung (7) auf einen der mindestens zwei schnellen Speicher (4.1, 4.2) zum Lesen von Steuerinformationen erlaubt, und

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_86

1.7 dass die Datenladeeinheit (3) derart zum Steuern des Multiplexers (5) ausgestaltet ist,

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_87

dass ein Schreibevorgang durch die Datenladeeinheit (3) und ein Lesevorgang durch die Steuereinrichtung (7) nicht gleichzeitig auf dem gleichen schnellen Speicher (4.1, 4.2) erfolgt. , und

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_88

1.11 dass ein zu steuernder Parameter des Mikroskops eine Laserlichtquelle oder eine Laserlinie einer Laserlichtquelle umfasst.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_89

Zu den weiteren Ansprüchen des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_90

Im Verfahren wurde folgender Stand der Technik genannt:

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_91

T1: US 2005 / 0 110 994 A1

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_92

T2: US 5 889 985 A

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_93

T3: US 2009 / 0 213 981 A1

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_94

T4: DE 694 29 936 T2

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_95

Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_96

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag und den vier Hilfsanträgen gegenüber dem bekannt gewordenen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und somit nicht patentfähig sind (§§ 1 und 4 PatG).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_97

1. Die vorliegende Anmeldung betrifft eine Schaltung zum Steuern eines Mikroskops mittels einer Steuereinrichtung, wobei die Schaltung einen langsamen Speicher zum Speichern von Steuerinformationen aufweist und wobei die Steuereinrichtung zum Steuern von Parametern des Mikroskops basierend auf den Steuerinformationen ausgebildet ist. Auf die Steuerinformationen kann durch die Steuereinrichtung dabei über n Leitungen zugegriffen werden. Jede Leitung bildet einen Kanal für Steuerinformationen. Die Anmeldung betrifft ferner ein Verfahren zum Steuern eines Mikroskops mittels einer Steuereinrichtung sowie ein entsprechendes Mikroskop (vgl. Teilungsunterlagen, S.2 Z.1-9).

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_98

Gemäß der Anmeldung seien Mikroskope mit Steuereinrichtungen bekannt. Ein Anwendungsfall seien sogenannte Konfokalmikroskope, bei denen eine Probe mäanderförmig entlang von Bildzeilen mittels eines Detektionslichtstrahls abgetastet wird. Weiter sei eine Schaltung zum Steuern eines Mikroskops bekannt, bei der die Steuerinformationen in einem langsamen Speicher enthalten sind und für das zeilenweise Abtasten bzw. das zeilenweise Ansteuern des Beleuchtungslichtstrahls in einen schnellen Speicher übertragen werden.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_99

Problematisch sei dabei, dass hohe Datenmengen in kurzer Zeit aus dem langsamen Speicher in den schnellen Speicher geladen werden müssen (vgl. Teilungsunterlagen S.2 Z.20 – S.4 Z.22).

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_100

Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine Schaltung und ein Verfahren derart auszugestalten und weiterzubilden, dass hohe Datenmengen in kurzer Zeit bewältigt und der Steuereinrichtung zur Verfügung gestellt werden können (vgl. Teilungsunterlagen, S.4 Z.24-29).

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_101

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag eine Schaltung zum Steuern eines Mikroskops mittels einer Steuereinrichtung (Merkmal 1.) vor. Für die Steuerung des Mikroskops werden Daten, d.h. Parameter wie bspw. Werte für den Beleuchtungslichtstrahl, verwendet und mittels einer Steuereinrichtung (bspw. eine CPU, ein Prozessor) verarbeitet.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_102

Die Schaltung umfasst weiterhin einen langsamen Speicher in dem die Steuerinformationen (s.u.) enthalten sind (Merkmal 1.1).

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_103

Für die Steuerung werden Parameter des Mikroskops verwendet, die auf den Steuerinformationen basieren (Merkmal 1.2). Diese Steuerinformationen enthalten für einen einzelnen Bildpunkt mehrere Parameter oder Steuer-Elemente (Seite 3 Z.23-28: z.B. 64 einzelne Bits).

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_104

Weiterhin umfasst die Schaltung eine Datenladeeinheit und mindestens zwei schnelle Speicher (Merkmale 1.3 und 1.4).

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_105

Die Datenladeeinheit steuert das abwechselnde Schreiben der Steuerinformationen aus dem langsamen Speicher in einen der schnellen Speicher (Merkmal 1.5). So können bspw. die Steuerinformationen für eine Abtastzeile in einen schnellen Speicher und die Daten für eine weitere Abtastzeile in einen weiteren schnellen Speicher geschrieben werden.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_106

Darüber hinaus ist ein Multiplexer vorgesehen, der das abwechselnde Auslesen der Steuerinformation aus den schnellen Speichern, d.h. die Zugriffssteuerung für die Steuereinrichtung, koordiniert (Merkmal 1.6).

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_107

Zur Vermeidung von Zugriffskonflikten steuert die Datenladeeinheit den Multiplexer derart, dass vermieden wird, dass auf einen schnellen Speicher gleichzeitig ein Schreib- und ein Lesezugriff erfolgt (Merkmal 1.7).

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_108

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zusätzlich angegeben, dass in dem schnellen Speicher die Steuerinformationen für eine Zeile des zu scannenden Bildes gespeichert werden (Merkmal 1.8).

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_109

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hauptantrag durch die Ergänzung, wonach durch die Steuerinformationen für jeden zu scannenden Bildpunkt definiert wird, wie der bzw. die Parameter gewählt werden (Merkmal 1.9).

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_110

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hauptantrag durch die Ergänzung, dass die Datenladeeinheit Eingänge aufweist, über welche ihr Informationen über den aktuellen Status des Scanvorgangs mitgeteilt werden, und zwar konkret: ein Bildanfang, ein Bildende, ein Zeilenanfang und/oder ein Zeilenende (Merkmal 1.10).

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_111

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hauptantrag durch die Ergänzung, dass einer der Parameter des Mikroskops eine Laserlichtquelle oder eine Laserlinie betrifft (Merkmal 1.11).

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_112

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Speicherzugriffe in einem Mikroskop zu beschleunigen, sieht der Senat ein Team aus einem Physiker mit fundierten Kenntnissen auf dem Gebiet der Optik – insbesondere der Optik und Funktionsweise von Mikroskopen – und einem Elektrotechniker der Fachrichtung Datenverarbeitung, der über einen Hochschulabschluss verfügt, mit fundierten Kenntnissen auf dem Gebiet der Entwicklung von Speichercontrollern – insbesondere im Bereich der Speicherzugriffstechniken – an.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_113

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und auch der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_114

2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_115

Aus der Druckschrift T1, welche nach Überzeugung des Senats als Beleg für das Fachwissen des Durchschnittsfachmanns zu werten ist, ist ein Verfahren und ein System zur einfachen und flexiblen Steuerung eines konfokalen Laserabtastmikroskops zu entnehmen (Absatz [0007]). Damit ist Merkmal 1. gezeigt.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_116

Das in der T1 beschriebene System umfasst u.a. eine Laserquelle, einen Verschluss (Blende), einen Strahlteiler, Spiegel, Schrittmotorsysteme, ein Objektivlinsensystem und ein Abtaststeuersystem (Absatz [0011], Fig.1).

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_117

Die Laserquelle und der Verschluss sind mit dem Abtaststeuersystem gekoppelt, das den Betrieb der Laserquelle und des Verschlusses steuert (Absätze [0012] und [0013]). Für die Ablenkung des Laserstrahls entlang der X-Achse und Y-Achse werden Spiegel und Schrittmotoren verwendet (Absatz [0015]), welche von dem Abtaststeuersystem gesteuert werden. Das Abtaststeuersystem umfasst u.a. eine CPU (Prozessor) und einen Speicher (Absatz [0018]). Der Speicher kann als RAM, als ROM, als Festplatte usw. ausgebildet sein und ist für das Speichern der Anweisungen, die für das Steuern des Mikroskopsystems von der CPU ausgeführt werden, ausgelegt (Absatz [0019]). Damit sind die Merkmale 1.1 und 1.2 gezeigt.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_118

Der Fachmann, der die Verbesserung des gesamten Mikroskopsystems, d.h. sowohl im Bereich der Optik als auch im Bereich der Steuerung, im Blick hat, bemüht sich selbstverständlich immer darum, die Effektivität des gesamten Systems zu verbessern, auch ohne dass dafür ein expliziter Hinweis darauf aus dem Stand der Technik vorliegen muss. In Anbetracht dessen wird der Fachmann für Mikroskope nach Möglichkeiten suchen, die Steuerung, d.h. die Schaltung der Druckschrift T1 dahingehend effektiver zu gestalten, dass eine schnellere Verarbeitung und Bereitstellung der Daten ermöglicht wird, und dafür einen Fachmann aus dem Bereich der elektronischen Datenverarbeitung heranziehen. Diesem Fachmann sind Verfahren zur Verbesserung des Betriebs langsamer Speicherschaltungen geläufig, wie sie beispielsweise die Druckschrift T4 wiedergibt.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_119

Die T4 hat ein Betriebsverfahren für einen Speicher zum Gegenstand, insbesondere für das Laden eines rechteckigen Bildes in Form einer Bitmap (Seite 1 Absatz 1). Der für die Speicherschaltung zuständige Fachmann kennt derartige Schaltungen aus vielen Bereichen (TV, Video, Drucker, Scanner usw.) und wird aus den bekannten Schaltungen die geeignetste wählen und in die Steuerschaltung des Mikroskops implementieren. Das Betriebsverfahren wird in der Druckschrift T4 anhand eines Drucksystems bzw. Scanners beschrieben.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_120

Konkret geht die Lehre der T4 davon aus, dass Bilder in einen Seitenpuffer geladen werden und ein Seitenbitmap aufgebaut wird. Die Geschwindigkeit, mit der die Daten aus dem Seitenpuffer zum Drucker übertragen werden, ist durch die Speicherzugriffszeit des Seitenpuffers begrenzt (S.2 oben).

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_121

Damit adressiert die T4 das Problem, dass die Übertragung einer Seitenbitmap durch den „langsamen“ Speicher, der für jeden Bildpunkt der Seite Informationen enthält, begrenzt ist. Ob es sich dabei um Informationen für einen Drucker oder um andere Steuerinformationen handelt, hat für die technische Ausgestaltung des Speichers keine Bedeutung und ist demnach nicht zu berücksichtigen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH GRUR2011, 125 – Wiedergabe topografischer Information).

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_122

Aus der T4 ist zu entnehmen, dass zwischen dem Seitenpuffer (langsamer Speicher) und dem Drucker zwei Pufferregister, d.h. zwei schnelle Speicher, bereitgestellt werden (S.2 letzter Absatz). Damit wird die Geschwindigkeit der Schaltung, d.h. der Speicherzugriffe, verdoppelt.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_123

Somit sind die Merkmale 1.1 und 1.4 in der Druckschrift gezeigt.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_124

Die beiden Pufferregister (Fig.5 „10“ und „11“) werden alternierend mit Daten aus dem Seitenpuffer geladen (S.5 zweiter Absatz). Für die alternierende Zuweisung der Daten zu den beiden Pufferregistern ist eine Speichersteuerung (Datenladeeinheit) vorgesehen (Fig.5 „13“).

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_125

Damit sind auch die Merkmale 1.3 und 1.5 gezeigt.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_126

Schließlich ist ausgeführt, dass das Auslesen der Daten aus den schnellen Speichern über einen Multiplexer (12) abwechselnd erfolgt und die Übermittlung der Daten vom langsamen Speicher (Seitenpuffer) zu den schnellen Speichern in gleicher Weise erfolgt (S.8 dritter Absatz). Dabei wird ein Register geladen, während das andere Register ausgelesen wird (S.2 letzter Absatz). D.h. es erfolgt entweder ein Schreib- oder ein Lesezugriff auf eines der beiden Register, um Zugriffkonflikte zu vermeiden.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_127

Somit sind auch die Merkmale 1.6 und 1.7 gezeigt.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_128

Damit ergibt sich die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag in naheliegender Weise, wenn der Fachmann die Lehre der Druckschrift T4 auf die Mikroskop-Steuerschaltung der Druckschrift T1 anwendet.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_129

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_130

Er unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch folgendes Merkmal, welches direkt nach Merkmal 1.7 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag folgt:

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_131

1.8 dass in einem der schnellen Speicher (4.1, 4.2) jeweils die Steuerinformationen für eine Zeile eines durch das Mikroskop zu scannenden Bildes gespeichert sind.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_132

Hierzu ist in der T4 ausgeführt, dass Bilder zeilenweise ausgegeben werden (S.2 zweiter Absatz). Weiter ist das zeilenweise Speichern des Bildes gezeigt (S.5 letzter Absatz). Das Verarbeiten eines Bildes als eine Menge einzelner Zeilen ist in der Bildverarbeitung ganz allgemein üblich, so dass es naheliegt, auch die Steuerinformationen dafür zeilenweise zu speichern. Im Unterschied zu Merkmal 1.8, in dem die Steuerinformation für jede Zeile in einen schnellen Speicher geschrieben wird, wird gemäß der T4 jede Zeile auf die beiden schnellen Speicher aufgeteilt. Dies bedeutet, dass die Steuersignale auf die ungerade Bank und auf die gerade Bank aufgeteilt werden (S.5 vorletzter Absatz). Damit ist aber die Zuordnung der Steuersignale zu dem jeweiligen schnellen Speicher, d.h. die gerade bzw. die ungerade Bank, gezeigt. Der Unterschied, wonach einer der schnellen Speicher eine Zeile oder gerade bzw. ungerade Wörter beinhaltet, kann jedoch eine Patentfähigkeit nicht begründen, da es sich bei diesem Unterschied um eine reine Organisation des Speichers handelt. Eine derartige organisatorische Maßnahme liegt aber im Griffbereich des Fachmanns.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_133

Der Fachmann gelangt somit in Kenntnis des Standes der Technik ohne erfinderisches Zutun zu Merkmal 1.8.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_134

2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_135

Er unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch folgendes Merkmal, welches direkt nach Merkmal 1.7 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag folgt:

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_136

1.9 dass durch die Steuerinformationen für jeden durch das Mikroskop zu scannenden Bildpunkt definiert ist, wie der/die Parameter des Mikroskops gewählt werden.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_137

Die Steuerungsparameter werden gemäß der T1 durch einen Benutzer bzw. durch die Daten in dem Speicher vorgegeben. Diese Parameter betreffen die Steuerungsparameter für das Mikroskop, wie bspw. die Tiefe der Abtastung, die Steuerung des Lasers, der Blende oder der Spiegel (Absätze [0026], [0034] und [0035]) hervor. Im Detail wird die Steuerung einer Abtastung entlang der x-Achse bzw. der y-Achse beschrieben, wobei die Bewegung des Laserstrahls für eine Rasterabtastung, d.h. eine Abtastung der Bildpunkte bzw. der Pixel, genutzt wird (Absatz [0015]). Weiter ist angegeben, dass das Objektivlinsensystem verwendet wird, um den Laserstrahl auf eine gewünscht Tiefe zu fokussieren, wobei das Objektivlinsensystem mit dem Abtaststeuersystem gekoppelt ist (Absatz ([0016]). Damit ist die Steuerung für die Abtastung und die Tiefe für die einzelnen Rasterabtastpunkte (Bildpunkte) gezeigt. Überdies gibt auch die vorliegende Anmeldung diese Eigenschaft als aus dem Stand der Technik bekannt an (vgl. Teilungsanmeldung, Beschreibung, S.3 Z.8-21).

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_138

Das Merkmal 1.9 ist somit aus der Druckschrift zu entnehmen bzw. dem Fachmann bekannt.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_139

2.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_140

Er unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch folgendes Merkmal, welches direkt nach Merkmal 1.7 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag folgt:

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_141

1.10 dass die Datenladeeinheit (3) Eingänge (8, 9) aufweist, über die ein Bildanfang, ein Bildende, ein Zeilenanfang und/oder ein Zeilenende signalisiert wird.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_142

In der T4 ist angegeben, dass zwischen der letzten Dateneinheit einer Scanzeile und dem ersten Wort der nächsten Scanzeile ein Leerzyklus liegt. Die Druckschrift beschreibt anschließend ein sogenanntes Adressen-Swapping, mit dem dieser Leerzyklus vermieden wird (S.7 Mitte bis S.8 oben). Hierfür ist offensichtlich die Erkennung des Scan-Zeilenendes und des folgenden Scan-Zeilenanfangs erforderlich, so dass die Druckschrift T4 zumindest implizit die Erkennung eines Zeilenanfangs bzw. eines Zeilenendes zeigt. Die Verwendung ähnlicher derartiger Parameter (Bildanfang / Bildende) war davon ausgehend zumindest naheliegend.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_143

Das Merkmal 1.10 lässt sich somit aus der Druckschrift entnehmen bzw. aus ihr ableiten.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_144

2.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_145

Er unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch folgendes Merkmal, welches direkt nach Merkmal 1.7 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag folgt:

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_146

1.11 dass ein zu steuernder Parameter des Mikroskops eine Laserlichtquelle oder eine Laserlinie einer Laserlichtquelle umfasst.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_147

Aus der T1 ist die Verwendung einer Laserlichtquelle zu entnehmen (Absatz [0011]). Diese Laserlichtquelle ist mit dem Steuerungssystem gekoppelt und wird von dem Steuerungssystem gesteuert (Absatz [0012]).

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_148

Das Merkmal 1.11 ist somit aus der Druckschrift T1 zu entnehmen.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_149

3. Mit dem jeweiligen Anspruch 1 des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 bis 4 fällt der jeweilige gesamte Antrag, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_150

4. Der Senat sieht davon ab, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 80 Abs. 3 PatG anzuordnen. Der darauf gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin war zurückzuweisen.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_151

Ob die Beschwerdegebühr zurückbezahlt wird, steht gemäß § 80 Abs. 3 PatG im pflichtgemäßen Ermessen des Senats. Sie ist veranlasst, wenn es aufgrund besonderer Umstände der Billigkeit widerspricht, die Gebühr einzubehalten. Solche besonderen Umstände können u. a. auch in einem fehlerhaften Verfahren der Prüfungsstelle liegen, wobei nicht jeder Verfahrensfehler eine Rückzahlung rechtfertigt. Sie ist jedoch dann billig, wenn ein schwerwiegender Verstoß vorliegt – wie die Verletzung des rechtlichen Gehörs - oder wenn der Verfahrensfehler für die Erhebung der Beschwerde ursächlich war (vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl., § 80 Rn. 115 und 116; § 73 Rn. 144 ff m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_152

Zweifellos hätte es einer angemessenen Sachbehandlung entsprochen, nach Ablauf von nahezu sieben Jahren seit der Teilungserklärung zumindest anzukündigen, dass die Sache in Bearbeitung genommen wird und mit der Zurückweisung der Teilanmeldung zu rechnen ist. Gleichwohl liegt in dem Vorgehen der Prüfungsstelle, die Teilanmeldung nach so langer Zeit ohne Ankündigung zurückzuweisen, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kein derartiger Verfahrensfehler, der Anlass gibt für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_153

Insbesondere ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Anmelderin (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zu bejahen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass nach Beendigung des Schwebezustands die Teilanmeldung in der Verfahrenslage weiter zu behandeln ist, in der sich die Stammanmeldung vor Teilung befand (vgl. Schulte, a.a.O., § 39 Rn. 42). Die Teilanmeldung “erbt” die gesamte Vorgeschichte der Stammanmeldung (Gleiter/Fischer, in: Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK Patentrecht, § 39 PatG, Rn. 40 f.). Daraus folgt, dass Verwaltungsakte des DPMA, die im Verfahren der Stammanmeldung bis zur Teilungserklärung ergangen sind, grundsätzlich auch im Verfahren der Teilanmeldung gelten und keiner Wiederholung bedürfen (vgl. Schulte, a.a.O., § 39 Rn. 43). Der in diesem Zusammenhang vorgetragene Einwand der Beschwerdeführerin, die von der Prüfungsstelle in ihrem Zurückweisungsbeschluss zitierten Entscheidungen 20 W (pat) 82/99 und 19 W (pat) 75/09 bezögen sich auf andere Sachverhalte, weil in den dortigen Prüfbescheiden fehlende Neuheit – und nicht, wie im vorliegenden Fall mangelnde erfinderische Tätigkeit – beanstandet wurde, verfängt nicht. Denn das oben genannte gilt unabhängig vom Inhalt der Verwaltungsakte, mithin auch für Prüfungsbescheide, soweit sie den Gegenstand der Trennanmeldung betreffen und die Prüfungsstelle davon ausgehen konnte, dass der Anmelder den gerügten Mangel der Trennanmeldung zuordnet (vgl. BPatG v. 20. Juni 2006, 8 W (pat) 4/04; BPatGE 43, 159 – Akustisches Oberflächenwellenfilter (zur Ausscheidung)).

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_154

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des hiesigen Hauptantrags stimmt mit demjenigen der Stammanmeldung überein. Die Bedenken gegen dieses Patentbegehren wurden der Anmelderin im Verfahren der Stammanmeldung – vor der Teilungserklärung am 17. August 2013 – durch den Ladungszusatz der Prüfungsstelle, durch die dortige Anhörung und insbesondere durch die Gründe der Zurückweisung des Hauptantrags in dem ihr am 24. Juli 2013 zugestellten Erteilungsbeschluss – im Einzelnen bekannt gegeben. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die – zudem anwaltschaftlich vertretene – Anmelderin nicht hätte erkennen können, dass diese Erwägungen betreffend die fehlende Patentfähigkeit wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit auch in Bezug auf die Teilanmeldung bestehen bleiben. Sie hatte ausreichend Zeit, den Bedenken hinsichtlich dieses Patentbegehrens der Teilanmeldung Rechnung zu tragen und den Patentanspruch in der Teilanmeldung entsprechend zu ändern oder ein geändertes Patentbegehren wenigstens anzubieten.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-12-13/17-w-pat-26-20#rd_155

Im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die konkrete Verfahrensbehandlung der Prüfungsstelle für die Beschwerdeeinlegung ursächlich war.