Rechtsprechung / BPatG / 12. Senat / 2022

BPatG Beschluss vom 17.02.2022 – 12 W (pat) 75/19

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:170222B12Wpat75.19.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2010 026 457.1

…

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe sowie der Richter Kruppa, Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Prüfungsstelle für Klasse F16B vom 27. November 2018 und 8. Mai 2019 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1-15,

eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Seiten 2/10 bis 6/10,

eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

Figuren 1-7 gemäß Offenlegungsschrift vom 12. Januar 2012.

2. Die Rückzahlung der am 11. Juni 2019 gezahlten Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_1

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 8. Juli 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung 10 2010 026 457.1 mit der Bezeichnung „Spannelement, Rohrverbindung und Spannwerkzeug“.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_2

Mit in der Anhörung vom 27. November 2018 verkündetem Beschluss hatte die Prüfungsstelle für Klasse F16B die Patentanmeldung zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung vom 27. März 2019 hatte sie dazu angegeben, der jeweilige Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sei nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung D4 bzw. beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber der Entgegenhaltung D4 in Verbindung mit dem Wissen des Fachmanns und der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthalte nicht alle erfindungswesentlichen Merkmale.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_3

Gegen diesen Beschluss richtete sich die erste Beschwerde der Anmelderin vom 23. April 2019, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses und Erteilung nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 oder 2, hilfsweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und schließlich die Erstattung der Beschwerdegebühr beantragte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_4

Im weiteren Beschluss vom 8. Mai 2019 hat die Prüfungsstelle den Beschluss vom 27. November 2018 (Begründung vom 27. März 2019) aufgehoben, die Sache erneut in Behandlung genommen und ausgeführt, dass sie zum Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 gleicher Auffassung sei wie im vorangegangenen Beschluss angegeben, und hat eine Anhörung angekündigt. Den Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr hat sie zurückgewiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_5

Gegen diesen weiteren Beschluss richtet sich die zweite Beschwerde der Anmelderin vom 11. Juni 2019.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_6

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_7

1. die Beschlüsse der Prüfungsstelle für Klasse F16B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. November 2018 und vom 8. Mai 2019 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_8

2. die Rückzahlung der am 11. Juni 2019 gezahlten Beschwerdegebühr anzuordnen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_9

Der geltende Anspruch 1 lautet mit vom Senat hinzugefügten Gliederungsmerkmalen M1 bis M1.2:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_10

M1 Spannelement (10)

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_11

zum Erzeugen einer axialen Vorspannkraft einer Schraubverbindung,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_12

M1.1 wobei das Spannelement (10) einen ersten Schenkel (101)

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_13

und einen zweiten Schenkel (102) aufweist,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_14

M1.1.1 welche mittels eines Federelementes (103)

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_15

miteinander verbunden sind,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_16

M1.1.2 wobei der erste Schenkel (101) und der zweite Schenkel (102)

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_17

jeweils eine Durchgangsbohrung (105) aufweisen,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_18

M1.1.3 in welche eine Schraube (20) aufnehmbar ist,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_19

M1.1.4 und das Federelement (103) zumindest einen ersten Abschnitt (131)

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_20

und einen zweiten Abschnitt (132) enthält,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_21

M1.1.5 welche im entspannten Zustand einen Winkel (2α)

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_22

von etwa 30° bis etwa 5° einschließen,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_23

M1.2 dadurch gekennzeichnet,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_24

dass zwischen Spannelement (10) und Schraube (20)

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_25

eine Klemmung an drei Kontaktpunkten (108) ausbildbar ist,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_26

wenn eine Schraube in beide Durchgangsbohrungen (105)

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_27

eingeführt ist,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_28

wobei ein Kontaktpunkt (108) zwischen Federelement (103)

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_29

und Schaft (202) der Schraube (20) ausbildbar ist

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_30

und zwei Kontaktpunkte (108)

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_31

zwischen dem jeweiligen distalen Ende der Bohrungen (105)

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_32

und dem Schaft (202) der Schraube (20) ausbildbar sind.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_33

Auf diesen Anspruch sind die Unteransprüche 2 bis 5 rückbezogen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_34

Der nebengeordnete Anspruch 6 lautet:

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_35

Schraube (20) mit einem Spannelement (10)

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_36

nach einem der Ansprüche 1 bis 5.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_37

Auf diesen Anspruch ist der Unteranspruch 7 rückbezogen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_38

Der ebenfalls nebengeordnete Anspruch 8 lautet mit vom Senat hinzugefügten Gliederungsmerkmalen R1 bis R1.2 und M1.1 bis M1.1.5:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_39

R1 Rohrverbindung (30)

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_40

enthaltend eine erste Schelle (301) und eine zweite Schelle (302),

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_41

in welche jeweils eines der zu verbindenden Rohre (311, 312)

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_42

einführbar ist,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_43

R1.1 wobei die Schellen (301, 302) jeweils

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_44

übereinander angeordnete Bohrungen aufweisen,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_45

R1.2 in welche jeweils eine Anordnung aus einer Schaftschraube

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_46

und einem vorgespannten Spannelement (10) eingeführt

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_47

und mit jeweils einer Mutter verschraubt ist,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_48

M1 wobei das Spannelement (10)

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_49

zum Erzeugen einer axialen Vorspannkraft

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_50

M1.1 einen ersten Schenkel (101) und einen zweiten Schenkel (102)

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_52

M1.1.1 welche mittels eines Federelementes (103)

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_53

miteinander verbunden sind,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_54

M1.1.2 wobei der erste Schenkel (101) und der zweite Schenkel (102)

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_55

jeweils eine Durchgangsbohrung (105) aufweisen,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_56

M1.1.3 in welche die Schraube (20) aufgenommen ist,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_57

M1.1.4 dadurch gekennzeichnet, dass das Federelement (103) zumindest

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_58

einen ersten Abschnitt (131) und einen zweiten Abschnitt (132)

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_60

M1.1.5 welche im entspannten Zustand einen Winkel (2α)

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_61

von etwa 30° bis etwa 5° einschließen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_62

Auf diesen – unabhängigen – Nebenanspruch sind die Unteransprüche 9 bis 12 rückbezogen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_63

Der weitere nebengeordnete Anspruch 13 lautet mit vom Senat hinzugefügten Gliederungsmerkmalen S1 bis S1.2:

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_64

S1 Spannwerkzeug (40) zur Vormontage eines Spannelementes (10)

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_65

nach einem der Ansprüche 1 bis 5,

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_66

S1.1 mit einem Halteelement (410), mit welchem

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_67

der zweite Schenkel (102) des Spannelementes (10) fixierbar ist,

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_68

S1.1.1 wobei das Halteelement (410) an seinem distalen Ende (415)

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_69

einen Überstand (412) aufweist, welcher

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_70

mit der Stirnseite (106) des zweiten Schenkels (102)

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_71

in Eingriff bringbar ist

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_72

S1.1.2 und wobei das Halteelement (410)

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_73

eine Durchgangsbohrung (411) aufweist,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_74

in welche eine Schraube (20) aufnehmbar ist,

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_75

S1.2 und mit einem Presselement (420), mit welchem eine Kraft

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_76

auf den ersten Schenkel (101) aufbringbar ist,

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_77

so, dass der Winkel (β) zwischen dem ersten Schenkel (101) bzw.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_78

dem zweiten Schenkel (102) und der Symmetrieachse

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_79

verringerbar ist.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_80

Auf diesen Anspruch sind die Unteransprüche 14 und 15 rückbezogen.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_81

Im Verfahren sind die folgenden Entgegenhaltungen:

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_82

D1 DE 199 62 026 A1

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_83

D2 WO 87/00252 A1

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_85

D4 DE 29 14 080 A1

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_86

D5 DE 10 2006 002 031 B4

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_87

D6 EP 1 505 330 B1

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_88

D7 DE 10 2004 056 684 A1

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_90

D9 DE 75 00 913 U

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_91

Die D1 bis D7 wurden von der Prüfungsstelle im Prüfungsverfahren, die D8 und D9 vom Senat im Beschwerdeverfahren eingeführt.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_92

Wegen des Wortlauts der weiteren Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_93

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die nunmehr geltenden Ansprüche sind zulässig, und ihre Gegenstände sind patentfähig nach den §§ 1 bis 5 PatG. Sie sind insbesondere neu entsprechend § 3 PatG und erfinderisch entsprechend § 4 PatG, da sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_94

Der im Zurückweisungsbeschluss vom 27. November 2018 weiterhin von der Prüfungsstelle angegebene Grund, die Anmeldung genüge nicht den Anforderungen des § 34 Abs. 3 PatG an die Angaben, die in den Ansprüchen enthalten sein müssten, erweist sich als nicht zutreffend.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_95

Ferner war die Rückzahlung der am 11. Juni 2019 gezahlten Beschwerdegebühr anzuordnen.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_96

1. Ein Gegenstand der Anmeldung ist, siehe den Absatz 0001 der Offenlegungsschrift (OS), ein Spannelement zum Erzeugen einer Vorspannkraft einer Schraubverbindung.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_97

Bekannte Spannelemente in Form von Schraubenfedern weisen gemäß Abs. 0004 OS den Nachteil auf, dass sie während des Montagevorgangs herunterfallen können und dass außerdem das Innere der Schraubenfeder nur schwer für eine Reinigung zugänglich ist.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_98

Dementsprechend ist als Aufgabe der Erfindung angegeben, siehe Abs. 0005 OS, ein Spannelement bereitzustellen, welches in einfacher Weise montierbar ist und mit geringerem Aufwand gereinigt werden kann.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_99

Laut Abs. 0007 OS ist das erfindungsgemäße Spannelement mit zwei über ein Federelement verbundenen Schenkeln ausgestattet, welche jeweils eine Durchgangsbohrung aufweisen. Weiter ist das Spannelement erfindungsgemäß so ausgeführt, dass es sich durch die Federkraft des Federelements am Schaft der Schraube verklemmt.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_100

Weitere Gegenstände der Anmeldung sind eine Rohrverbindung mit einer Anordnung aus einer Schaftschraube und einem vorgespannten Spannelement und ein Spannwerkzeug zur Vormontage eines erfindungsgemäßen Spannelements.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_101

2. Als Fachmann für diesen Gegenstand ist ein Diplom-Ingenieur oder Bachelor des Maschinenbaus (FH/HAW) mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Rohrverbindungen zuständig.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_102

3. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_103

Die Merkmale M1 bis M1.1.3 des Anspruchs 1 ergeben sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1, Merkmale M1.1.4 und M1.1.5 aus dem ursprünglichen Anspruch 4. Das – gegenüber dem im Prüfungsverfahren geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag – zusätzlich aufgenommene Merkmal M1.2 ergibt sich aus dem letzten Absatz auf Seite 9 der ursprünglich eingereichten Beschreibung (Abs. 0031 OS).

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_104

Die Ansprüche 2 bis 4 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4, der Anspruch 5 aus dem zweiten Absatz auf Seite 9 der ursprünglich eingereichten Beschreibung (Abs. 0030 OS) und Figuren 2a und 2b.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_105

Die Ansprüche 6 und 7 ergeben sich aus Figuren 2a und 3 in Verbindung mit dem letzten Absatz auf Seite 9 der Beschreibung (Abs. 0031 OS).

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_106

Die Merkmale R1 bis R1.2 des nebengeordneten Anspruchs 8 ergeben sich aus dem ursprünglichen Anspruch 6 in Verbindung mit den drei ersten Absätzen und dem ersten Satz des vierten Absatzes auf Seite 12 der ursprünglich eingereichten Beschreibung (Absätze 0037 bis 0040 OS) und der Figur 5. Die weiteren Merkmale M1 bis M1.1.5 entsprechen inhaltlich denjenigen des Anspruchs 1.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_107

Die Ansprüche 9 bis 11 ergeben sich aus dem ursprünglichen Anspruch 6 mit seiner Rückbeziehung auf die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 4, der Anspruch 12 aus dem zweiten Absatz auf Seite 9 der ursprünglich eingereichten Beschreibung (Abs. 0030 OS).

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_108

Die Merkmale S1, S1.1 und S1.2 des Anspruchs 13 ergeben sich aus dem ursprünglichen Anspruch 7, die im Merkmal S1 angegebene Eignung zur Vormontage aus Figur 7 mit Beschreibung ab Mitte der Seite 14 der Beschreibung (Absätze 0046, 0047 OS). Das Merkmal S1.1.1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 8 und das gegenüber dem im Prüfungsverfahren geltenden Anspruch 10 nach dortigem Hauptantrag zusätzlich aufgenommene Merkmal S1.1.2 aus dem ursprünglichen Anspruch 9.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_109

Der Anspruch 14 ergibt sich aus dem ersten Absatz auf Seite 14 der Beschreibung (Absatz 0044 OS), Anspruch 15 aus dem ursprünglichen Anspruch 10.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_110

4. Die Gegenstände der geltenden Ansprüche sind patentfähig. Sie sind insbesondere neu und ergeben sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§§ 3, 4 PatG).

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_111

4.1 Die Entgegenhaltung D8 zeigt eine Rohrschelle 10, die den Angaben der Merkmale M1.1 bis M1.1.5 des Anspruchs 1 entspricht.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_112

Die in dem unten links wiedergegebenen Ausschnitt aus Figur 3 der D8 mit den Bezugszeichen 12, 13 bezeichneten Schenkel entsprechen den Merkmalen M1.1, M1.1.2 und M1.1.3.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_113

Der verbleibende Bereich der Rohrschelle von Bezugszeichen 15 bis Bezugszeichen 16 bildet ein Federelement entsprechend dem Merkmal M1.1.1, mit Abschnitten, die einen Winkel entsprechend den Merkmalen M1.1.4 und M1.1.5 einschließen, wie unten vom Senat eingezeichnet.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_114

Die Schenkel 12, 13 der Rohrschelle 10 können, wie in dem unten rechts wiedergegebenen Ausschnitt aus Figur 4 der D8 dargestellt, mittels einer Schraubverbindung 22, 24 zusammengezogen werden, wodurch die Rohrschelle 10 zugleich auch eine Vorspannkraft auf die Schraubverbindung ausübt und deshalb als ein Spannelement entsprechend dem Merkmal M1 bezeichnet werden kann.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_115

D8, Ausschnitte aus Fig. 3 und Fig. 4

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_116

Jedoch findet sich weder in D8 noch im gesamten weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik eine entsprechende Offenbarung oder auch nur eine Anregung dazu, ein Spannelement so zu gestalten, dass zwischen dem Spannelement und einer Schraube eine Klemmung an drei Kontaktpunkten (108) ausbildbar ist, wie sie in dem im Beschwerdeverfahren zusätzlich aufgenommenen Merkmal M1.2 des Anspruchs 1 beschrieben sind (siehe Figuren 3, 4 aus OS unten).

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117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_117

4.2 Die Entgegenhaltung D8 offenbart auch keine Rohrverbindung entsprechend dem Anspruch 8. Die aus der D8 bekannte Rohrschelle 10 entspricht zwar den Angaben der Merkmale M1.1 bis M1.1.5. Sie ist jedoch zur Befestigung eines Rohres oder einer Leitung z.B. an einer Decke oder Wand vorgesehen. Damit ist weder offenbart, noch ergibt sich daraus oder in Verbindung mit dem weiteren Stand der Technik im Verfahren eine Anregung, diese Rohrschelle 10 als Spannelement in einer Rohrverbindung mit zwei Schellen zur Verbindung zweier Rohre entsprechend den Merkmalen R1 bis R1.2 des Anspruchs 8 einzusetzen.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_118

4.3 Die Entgegenhaltung D9 offenbart, siehe den unten wiedergegebenen Ausschnitt aus Figur 2 der D9, eine Auswuchtgewichtzange mit einem Halteelement 11a entsprechend den Merkmalen S1.1 und S1.1.1 und einem Presselement 10a entsprechend dem Merkmal S1.2 des Anspruchs 13.

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119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_119

Jedoch findet sich weder in D9 noch im gesamten weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik eine Offenbarung oder auch nur eine Anregung dazu, eine solche Zange mittels einer Schrauben-Durchgangsbohrung im Halteelement entsprechend dem im Beschwerdeverfahren zusätzlich aufgenommenen Merkmal S1.1.2 so auszubilden, dass sie entsprechend dem Merkmal S1 des Anspruchs 13 als Spannwerkzeug zur Vormontage eines Spannelements nach einem der Ansprüche 1 bis 5 geeignet ist (vgl. unten gezeigte Fig. 7 OS).

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120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_120

4.4 Die jeweiligen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, 6 mit 7, 9 bis 12, 14 und 15 werden von den Ansprüchen 1, 8 und 13 getragen.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_121

5. Der von der Prüfungsstelle in ihrer Begründung vom 27. März 2019 zum Zurückweisungsbeschluss vom 27. November 2018 angegebene Zurückweisungsgrund, der dem jetzt geltenden Anspruch 8 insoweit entsprechende Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 genüge den Anforderungen des § 34 PatG nicht, besteht nicht.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_122

Die Prüfungsstelle hatte die Auffassung vertreten, die Anmeldung müsse aufgrund des Fehlens eines offensichtlich erfindungswesentlichen Merkmals in dem auf die Rohrverbindung gerichteten Anspruch zurückgewiesen werden. Dabei fehlte im Zurückweisungsbeschluss jedoch bereits eine Definition des Begriffs „erfindungswesentliche Merkmale“, hierzu wurde lediglich ohne weitere Ausführungen auf „Schulte, PatG, 10. Auflage, § 34 Rdn 164“ verwiesen.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_123

Die dort vertretene Auffassung, der Hauptanspruch müsse als wesentliche Merkmale der Erfindung „alle Merkmale enthalten, die zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe notwendig“ seien, findet allerdings keine Stütze im Patentgesetz.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_124

Denn das PatG fordert in § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht, dass in den Ansprüchen angegeben sein müsse, wie eine Aufgabe zu lösen sei, sondern dass in den Ansprüchen angegeben sein muss, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. Der von der Prüfungsstelle weiterhin zitierte § 9 PatV regelt unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG, wie die Angaben in den Patentansprüchen zu dem, „was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 des Patentgesetzes)“ zu fassen und zu gliedern sind, siehe § 9 Abs. 1 PatV. In § 9 Abs. 4 PatV heißt es dazu, „im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) sind die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben“.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_125

Im Ergebnis folgt somit aus § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG in Verbindung mit § 9 PatV, dass im Haupanspruch als wesentliche Merkmale der Erfindung bzw. erfindungswesentliche Merkmale diejenigen Merkmale anzugeben sind, die erforderlich sind, damit für Außenstehende hinreichend sicher erkennbar ist, was unter Schutz gestellt werden soll.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_126

Insofern ergibt sich aus der von der Prüfungsstelle beanstandeten Nichtaufnahme des Merkmals „Erfindungsgemäß sind der erste Schenkel, der zweite Schenkel und das Federelement einstückig aus einem einzelnen Blechstreifen gefertigt“ in den Anspruch kein Mangel, vielmehr ist daran, dass dieses Merkmal nicht im Anspruch enthalten ist, für Außenstehende klar und eindeutig erkennbar, dass die im Anspruch angegebene Rohrverbindung unabhängig davon unter Schutz gestellt sein soll, ob der erste Schenkel, der zweite Schenkel und das Federelement des Spannelements einstückig aus einem einzelnen Blechstreifen gefertigt sind oder nicht.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_127

Soweit in der im Zurückweisungsbeschluss in Bezug genommenen Stelle „Schulte, PatG, 10. Auflage, § 34 Rdn 164“ auf Rdn 119 verwiesen wird, und dort die Auffassung vertreten wird, die im Anspruch anzugebenden wesentlichen Merkmale seien „sämtliche Merkmale, die für den Fachmann erforderlich sind, um die Erfindung ausführen zu können“, findet auch dies keine Stütze im Patentgesetz, das in § 34 Abs. 4 ausdrücklich regelt, dass die Erfindung in der Anmeldung, die gemäß § 34 Abs. 3 unter anderem Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen umfasst – also nicht in den Ansprüchen oder gar dem Hauptanspruch allein –, so deutlich und vollständig zu offenbaren ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_128

Schließlich enthält die Begründung vom 27. März 2019 zum Zurückweisungsbeschluss vom 27. November 2018 auch keine Ausführungen dazu, warum nach Auffassung der Prüfungsstelle die erfindungsgemäße Aufgabe mit einer Rohrverbindung mit einem nicht einstückig aus einem einzelnen Blechstreifen gefertigten Spannelement nicht gelöst werden könne oder warum der Fachmann eine erfindungsgemäße Rohrverbindung ohne die Angabe, dass das dazugehörige Spannelement einstückig aus einem einzelnen Blechstreifen zu fertigen sei, nicht ausführen könne.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_129

Darauf kommt es jedoch nicht an, da – wie eingangs dargelegt – § 34 PatG und § 9 PatV weder fordern, dass im Hauptanspruch alle diejenigen Merkmale enthalten sein müssten, die zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe notwendig seien, noch dass im Haupanspruch sämtliche Merkmale angegeben sein müssten, die für den Fachmann erforderlich seien, um die Erfindung ausführen zu können.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_130

Da sich somit ein Fehlen erfindungswesentlicher Merkmale bzw. wesentlicher Merkmale der Erfindung in dem auf die Rohrverbindung gerichteten Anspruch nicht feststellen lässt, bedarf der von der Prüfungsstelle gezogene Umkehrschluss, somit sei auch entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 4 PatV in der Beschreibung nicht die Erfindung angegeben, für die in den Ansprüchen Schutz begehrt werde, keiner Erörterung.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_131

6. Die Rückzahlung der am 11. Juni 2019 gezahlten Beschwerdegebühr entspricht der Billigkeit.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_132

Mit in der Anhörung vom 27. November 2018 verkündetem Beschluss hatte die Prüfungsstelle für Klasse F16B die Patentanmeldung zurückgewiesen und dazu angegeben, der jeweilige Anspruch 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 sei nicht gewährbar. Gegen diesen Beschluss richtete sich die erste Beschwerde der Anmelderin vom 23. April 2019, mit der sie unter anderem die Erteilung nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 oder 2 und die Erstattung der Beschwerdegebühr beantragte.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_133

§ 73 Abs. 3 PatG legt fest, dass in diesem Fall die Prüfungsstelle, deren Beschluss angefochten wird, entweder der Beschwerde abzuhelfen hat, wenn sie sie für begründet erachtet, oder sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen hat.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_134

Die Prüfungsstelle hat dagegen einen weiteren Beschluss vom 8. Mai 2019 erlassen, in dem sie ausgeführt hat, dass sie zum Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 gleicher Auffassung sei wie im vorangegangenen Beschluss angegeben. Den Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr hat sie zurückgewiesen.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_135

Nachdem die Prüfungsstelle demnach die Beschwerde sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch des Hilfsantrags 1 und auch des Hilfsantrags 2 und des Antrags auf Erstattung der Beschwerdegebühr nicht für begründet erachtet hat, war für diesen weiteren Beschluss kein Raum.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_136

Unabhängig davon, dass die erforderliche Voraussetzung für einen Abhilfebeschluss nicht vorlag, auch nicht für eine isolierte Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses (kassatorische Abhilfe) mit Fortsetzung des Verfahrens, ist mit dem weiteren Beschluss vom 8. Mai 2019 der Beschwerde auch nicht abgeholfen worden. Auch dass eine über den Hilfsantrag 2 hinaus durch Aufnahme weiterer Merkmale weiter einzuschränkende Fassung als grundsätzlich gewährbar bezeichnet wurde, siehe den Beschluss vom 8. Mai 2019, Seite 3 unten, in Verbindung mit der Begründung zum Beschluss vom 27. November 2018, Seite 5, vierter Absatz, stellt keine, auch keine teilweise Abhilfe dar.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2022-02-17/12-w-pat-75-19#rd_137

Somit liegt ein Verfahrensfehler vor, der auch ursächlich dafür war, dass die Anmelderin und Beschwerdeführerin die zweite Beschwerde vom 11. Juni 2019 einlegen musste und eine zweite Beschwerdegebühr zahlen musste, um zu erreichen, dass die Prüfungsstelle, die die erste Beschwerde vom 23. April 2019 nicht für begründet erachtet hatte, die Beschwerde dem Patentgericht vorlegt wie in § 73 Abs. 3 PatG vorgesehen.