Rechtsprechung / BPatG / 18. Senat / 2021
BPatG Beschluss vom 03.09.2021 – 18 W (pat) 53/19
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:030921B18Wpat53.19.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 3. September 2021 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 210 586.7 …
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter Kruppa, die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer und den Richter Dipl.-Ing. Altvater
ECLI:DE:BPatG:2021:030921B18Wpat53.19.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 2019 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung, Seite 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Seiten 2 bis 8, eingegangen am 22. Juni 2012, - Figuren 1 und 2, eingegangen am 22. Juni 2012.
G r ü n d e
I. Die vorliegende, am 22. Juni 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2012 210 586.7 trägt die (in der mündlichen Verhandlung am 3. September 2021 geänderte) Bezeichnung „Verfahren zur Parametrierung einer automatischen Tür- oder Fensteranlage“. Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 8. Oktober 2019 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß (damaligem) Haupt- und Hilfsantrag ausgehend von der Druckschrift D4 US 6 553 238 B1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Von der Prüfungsstelle wurden als weiterer Stand der Technik die folgenden Druckschriften genannt:
D1 D2 D3 DE 101 10 979 A1, DE 103 49 661 A1, DE 35 15 945 C2. Der Senat hat in einem Zwischenbescheid ergänzend auf die folgende Druckschrift hingewiesen:
D5: DE 10 2005 003 871 A1. Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 2019 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung, Seite 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Seiten 2 bis 8, eingegangen am 22. Juni 2012, - Figuren 1 und 2, eingegangen am 22. Juni 2012. Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet unter Hervorhebung der Unterschiede zu Patentanspruch 5 der ursprünglich eingereichten Anspruchsfassung:
1.1 „Verfahren zur Parametrierung einer automatischen Tür- oder Fensteranlage (1) (1) nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 mit einer Antriebseinrichtung (3) zum automatischen Antrieb mindestens eines Flügels (4), mit einer Steuerungseinrichtung (7) zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung (3), 1.1a wobei mindestens ein zum Betrieb der Tür- oder Fensteranlage (1) erforderlicher Betriebsparameter in der Steuerungseinrichtung (7) hinterlegbar ist, gekennzeichnet durch mindestens die folgenden Schritte:
1.2 Erfassen zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür- oder Fensteranlage (1) mittels einer Bilderfassungseinrichtung (14), 1.3 Berechnen mindestens eines Betriebsparameters der automatischen Tür- oder Fensteranlage (1) aus einem mittels der Bilderfassungseinrichtung (14) erfassten Referenzmuster (15) 1.3a wobei das Berechnen des mindestens eines Betriebsparameters unter Auswertung von Abmessungen, beispielsweise Längen (lx), Breiten (bx) und/oder Höhen (hx), im erfassten Referenzmuster (15) erfolgt, 1.4 Verwenden des mindestens eines Betriebsparameters zum Betrieb der automatischen Tür- oder Fensteranlage (1).“
An Patentanspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 5 an; wegen ihres Wortlauts wird auf die Akte verwiesen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die geänderte Anspruchsfassung zulässig und der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 im Lichte des Standes der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents. Denn der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des nunmehr geltenden Patentbegehrens ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, § 34 PatG und § 38 PatG).
1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Parametrierung einer automatischen Tür- oder Fensteranlage. Die Anmeldung verweist auf die DE 35 15 945 C2 (Druckschrift D3), aus der eine automatische Türanlage mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Antrieb mindestens eines Türflügels bekannt sei. Eine Steuerungseinrichtung diene zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung, wobei mindestens ein zum Betrieb der Türanlage erforderlicher Betriebsparameter in der Steuerungseinrichtung hinterlegt sei. Zur Einstellung und/oder Änderung von Betriebsparametern sei ein Dateneingabegerät vorgesehen, welches an die Steuerungseinrichtung anschließbar sei und zur manuellen Parametereingabe ausgebildet sei. Diese Methode sei aufwändig, insbesondere wenn eine Vielzahl von Betriebsparametern nacheinander eingestellt bzw. geändert werden solle, und berge das Risiko von Fehleingaben (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, zw. Abs.).
In der Patentanmeldung ist als Aufgabe genannt, eine Tür- oder Fensteranlage zu schaffen, deren Parametrierung auf einfache Weise sowie fehlersicher erfolgen kann (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, dr. Abs.). Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau auf und besitzt eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von automatischen Tür- oder Fensteranlagen.
Die vorstehend genannte Aufgabe wird durch die Merkmale des auf ein Verfahren zur Parametrierung einer automatischen Tür- oder Fensteranlage gerichteten Patentanspruchs 1 gelöst.
2. Der Fachmann legt dem Anspruchsgegenstand des Patentanspruchs 1 das folgende Verständnis zugrunde:
Patentanspruch 1 ist auf ein Verfahren zur Parametrierung einer automatischen Tür- oder Fensteranlage gerichtet. Diese automatischen Tür- oder Fensteranlage weist eine Antriebseinrichtung zum automatischen Antrieb mindestens eines Flügels und eine Steuerungseinrichtung zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung auf (Merkmal 1.1). Die Tür- oder Fensteranlage kann beispielsweise als Schiebetüranlage, als Falttür-, Drehtür- oder Karusselltüranlage oder auch als automatisch angetriebenes Fenster oder Oberlicht ausgebildet sein. Durch die Steuerungseinrichtung ist ein elektrischer Antriebsmotor ansteuerbar, dessen Abtriebswelle über ein Getriebe sowie eine Kraftübertragungseinrichtung, beispielsweise einen umlaufenden Treibriemen, auf die Flügel wirkt (vgl. geltende Beschreibung, S. 4, zw. und dr. Abs.). Dabei ist mindestens ein zum Betrieb der Tür- oder Fensteranlage erforderlicher Betriebsparameter in der Steuerungseinrichtung hinterlegbar (Merkmal 1.1a). Bei den Betriebsparametern handelt es sich gemäß der geltenden Beschreibung um die Art der Tür- oder Fensteranlage (z.B. Schiebetür, Drehtür, Kippfenster, etc.), die Montageart der Antriebseinrichtung (z.B. Gleitschiene, Scherengestänge, Kettenantrieb, etc.), oder die Anzahl der Flügel, Breite und/oder Höhe der Flügel (vgl. S. 5, zw. Abs.). Aus der Eignung zum Hinterlegen des mindestens eines Betriebsparameters in der Steuerungseinrichtung folgt implizit, dass diese dazu geeignete Speichermittel aufweist.
Das Verfahren zur Parametrierung einer automatischen Tür- oder Fensteranlage ist durch die Schritte des Erfassens zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür- oder Fensteranlage, das Berechnen mindestens eines Betriebsparameters und das Verwenden des mindestens eines Betriebsparameters gekennzeichnet.
Dabei erfolgt ein Erfassen zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür- oder Fensteranlage mittels einer Bilderfassungseinrichtung (Merkmal 1.2). Die Bilderfassungseinrichtung kann als digitale Foto- und/oder Filmkamera ausgebildet sein. Beispielsweise kann ein mit einer Kamera ausgestattetes Mobiltelefon verwendet werden (vgl. geltende Beschreibung, S. 3, 6. Abs.). Auf das Erfassen folgt ein Berechnen mindestens eines Betriebsparameters der automatischen Tür- oder Fensteranlage aus einem mittels der Bilderfassungseinrichtung erfassten Referenzmuster (Merkmal 1.3). Dabei erfolgt das Berechnen des mindestens eines Betriebsparameters unter Auswertung von Abmessungen, beispielsweise Längen (lx), Breiten (bx) und/oder Höhen (hx), im erfassten Referenzmuster (Merkmal 1.3a). Unter einem Referenzmuster versteht die Anmeldung den oder die mittels der Bilderfassungseinrichtung erfassten Bereich oder Bereiche der Tür- oder Fensteranlage, aus denen mindestens ein Betriebsparameter mittels einer Berechnungseinrichtung bestimmt werden kann. Bei den Referenzmustern kann es sich um die Abbildung von Bereichen oder Bauteilen der Tür- bzw. Fensteranlage handeln, deren Abmessungen bekannt sind, beispielsweise die Abmessungen von Sensoreinrichtungen, Programmschaltern und dauerhafte Aufdrucke wie bspw. ein Herstellerlogo. Es kann auch ein Referenzelement wie bspw. einen Prüfkörper oder Maßstab umfasst sein, das vorübergehend im Bereich der Tür- bzw. Fensteranlage platziert wird. Auch ein abgebildeter Code oder das Typenschild können im erfassten Referenzmuster abgebildet sein.
Dabei ist es möglich, verschiedene Arten von Referenzmustern gemeinsam zu verwenden (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, dr. Abs. bis S. 3, erster Abs., sowie S. 5, le. Abs. bis S. 6, vorl. Abs.). Die Berechnungseinrichtung kann Teil der Bilderfassungseinrichtung oder der Steuerungseinrichtung sein (vgl. geltende Beschreibung, S. 3, zw. Abs.). Schließlich wird der mindestens eine (nach Merkmal 1.3 berechnete) Betriebsparameter zum Betrieb der automatischen Tür- oder Fensteranlage verwendet (Merkmal 1.4). Dies erfolgt unter Verwendung der Steuerungseinrichtung, in welcher der mindestens eine Betriebsparameter hinterlegbar ist (vgl. Merkmale 1.1, 1.1a).
3. Die Patentansprüche 1 bis 5 sowie die Beschreibung mitsamt Figuren sind zulässig (§ 38 PatG). Patentanspruch 1 basiert auf dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 5. Die Anpassung der Merkmale des Oberbegriffs basiert auf dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1, auf den der Patentanspruch 5 rückbezogen war, sowie auf Seite 6, vierter Absatz der Anmeldeunterlagen (vgl. Merkmal 1.1, 1.1a). Das Berechnen mindestens eines Betriebsparameters wird dadurch näher charakterisiert, dass das Berechnen „unter Auswertung von Abmessungen, beispielsweise Längen (lx), Breiten (bx) und/oder Höhen (hx), im erfassten Referenzmuster (15) erfolgt“ (vgl. Merkmal 1.3a). Merkmal 1.3a entspricht damit dem ursprünglichen Patentanspruch 8, der auf den ursprünglichen Verfahrensanspruch 5 rückbezogen war. Zudem wurden die Merkmale 1.3a und 1.4 sprachlich an das Berechnen des mindestens eines Betriebsparameters nach Merkmal 1.3 angepasst.
Die Unteransprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen 6, 7, 9 und 10, die jeweils auf einen der vorhergehenden Verfahrensansprüche rückbezogen waren. Der Titel und die Beschreibungseinleitung auf Seite 1 der Beschreibung wurden an die vorliegende Anspruchsfassung angepasst. Die weiteren Unterlagen sind unverändert.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 3 PatG). Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 sieht die Auswertung von Abmessungen im Referenzmuster zum Berechnen zumindest eines Betriebsparameters nach Merkmal 1.3a vor, da allenfalls ein Vergleich der Bildaufnahme mit einer zuvor erstellten Referenzaufnahme aus dem Stand der Technik entnehmbar ist, und deren Vergleich jeweils nicht auf der Auswertung von Abmessungen basiert.
Druckschrift D1 (DE 101 10 979 A1) ist bereits keine automatischen Tür- oder Fensteranlage und insbesondere nicht die Parametrierung einer solchen Anlage zu entnehmen. Aus Druckschrift D1 ist das Erfassen eines Objekts mittels einer Bilderfassungseinrichtung bekannt (Hierzu weist die erfindungsgemäße Anordnung eine Kamera zur Aufnahme des Musters des Objektes auf; vgl. Abs. 0007) (teilweise Merkmal 1.2), wobei aus der erfassten Abbildung eine Information für ein technisches Gerät hergeleitet wird (vgl. Abs. 0007 i. V. m. Abs. 0005). Die ermittelte Information dient bspw. als Betriebsparameter zur Konfiguration des Geräts (bspw. Fernbedienung, vgl. Abs. 0013 i. V. m. Abs. 0002 und 0005). Damit handelt es sich jedoch nicht um einen Betriebsparameter des im Referenzmuster erfassten Objekts im Sinne der Merkmale 1.1 und 1.3. Die Ermittlung des Betriebsparameters erfolgt zudem durch Vergleich von als „Muster“ bezeichneten Bildeigenschaften, nicht aufgrund der Abmessungen des erfassten Objekts (vgl. Merkmal 1.3a). Druckschrift D2 (DE 103 49 661 A1) betrifft die Überwachung der Parameterwahl beim Betrieb eines technischen Geräts. Dabei werden vom Bediener ausgewählte Betriebsparameter des technischen Geräts mit Normparametern verglichen (vgl. Abs. 0008). Diese Normparameter können aus einer Datenbank stammen, die über eine Kommunikationsverbindung mit dem Gerät verbunden sein kann (vgl. Abs. 0008). Druckschrift D2 befasst sich damit weder mit einer automatischen Tür- oder Fensteranlage noch mit der Bestimmung von Betriebsparametern auf Basis einer Bildaufnahme.
Druckschrift D3 (DE 35 15 945 C2) ist in der Beschreibungseinleitung der vorliegenden Patentanmeldung genannt. Ihr ist zu entnehmen, dass ein Dateneingabegerät, das u. a. als Erfassungseinrichtung für die Betriebsparameter und zur Eingabe von Betriebsparametern dient, über eine Infrarotstrecke oder Kabel mit Steckverbindung mit der Steuerung einer Tür- bzw. Fensteranlage verbunden werden kann (vgl. Sp. 1, Z. 67 bis Sp. 2, Z. 2, Patentanspruch 1) (Merkmale M1.1, 1.1a, 1.4). Eine Bilderfassungseinrichtung zum Erfassen zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür- oder Fensteranlage und ein Ermitteln mindestens eines Betriebsparameters der automatischen Tür- oder Fensteranlage auf Basis einer Bildaufnahme gemäß Merkmal 1.2, 1.3 und 1.3a ist in Druckschrift D3 nicht vorgesehen. Druckschrift D4 (US 6 553 238 B1) ist ein Verfahren zur Parametrierung (remote initialization) einer automatischen Tür- oder Fensteranlage nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zu entnehmen (a microprocessor controlled door, door System or garage door System operated by an electric motor; vgl. Abstract, Sp. 6, Z. 8-20 und Fig. 3, i. V. m. the parameters of the microprocessor control unit, vgl. Sp. 3, Z. 63 bis Sp. 4, Z. 3 und remote … initialization of the microprocessor; vgl. Sp. 3, Z. 52 – Z. 59) (Merkmale 1.1 und 1.1a). Das Verfahren umfasst das Erfassen zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür- oder Fensteranlage mittels einer Bilderfassungseinrichtung (an image recording device 7 to record the images of the door, door System or garage door System; vgl. Sp. 7, Z. 19-23 und a.a.O.) (Merkmal 1.2). Es ist auch ein Berechnen mindestens eines Betriebsparameters der automatischen Tür- oder Fensteranlage vorgesehen (remote initialization, vgl. Sp. 6, Z. 8-20), wobei das Berechnen jedoch nicht anhand einer erfassten Bildaufnahme erfolgt (vgl. Sp. 5, Z. 46-51), sondern anhand von ermittelten Betriebsparametern der Steuerungseinheit (parameters of the microprocessor control unit) durch ein Diagnoseprogramm (diagnostic program) (vgl. Sp. 2, Z. 64-66 i. V. m. Z. Sp. 6, Z. 17-27). Damit sind Druckschrift D4 die Merkmale 1.3 und 1.3a in Verbindung mit Merkmal 1.2 nicht zu entnehmen.
Druckschrift D5 (DE 10 2005 003 871 A1) sieht ein Verfahren zur Bestimmung zumindest eines Betriebsparameters einer automatischen Tür- oder Fensteranlage vor (automatisierte Systeme … beispielsweise für eine Verwendung mit verschiedenen Arten von Garagentoren…, vgl. Abs. 0002). Dabei kann mindestens ein zum Betrieb der Tür- oder Fensteranlage erforderlicher Betriebsparameter in der Steuerungseinrichtung (Betätigungseinheit, vgl. Abs. 0015) hinterlegt werden, da unter Betriebsparametern – wie vorstehend im Rahmen der Auslegung erläutert – jegliche Parameter zu verstehen sind, die in irgendeiner Weise zur Initialisierung oder dem Betrieb der automatische Tür- oder Fensteranlage herangezogen werden (Merkmale 1.1 und 1.1a). Dies gilt daher bspw. auch für ein zuvor gespeichertes Bild bzw. einen vorbereiteten Bildstandard, der nach Druckschrift D5 zur Bewertung eines aktuell erfassten Bildes herangezogen wird, um bspw. eine Entscheidung über das Öffnen des Garagentores zu treffen (vgl. Abs. 0028 i. V. m. Abs. 0015 und 0026) (Merkmal 1.4).
Druckschrift D5 sieht das Erfassen eines Referenzmusters (Bild bzw. aktuelles Bild) mittels einer Bilderfassungseinrichtung (Bildaufnahmevorrichtung) vor, wobei zumindest ein Abschnitt der automatischen Tür- oder Fensteranlage (Garagentor) mit umfasst ist (…oder eines Garagenäußeren, vgl. Abs. 0037 i. V. m. Abs. 0015, 0026) (Merkmal 1.2). Aus dem Referenzmuster ist mittels einer Berechnungseinrichtung (Bilderkennungseinheit) mindestens ein Betriebsparameter aus dem Referenzmuster (aktuelles Bild) ermittelbar, da der Vergleich mit einem hinterlegten Bild (vorbestimmter Bildstandard) dem Steuern des Garagentors (Öffnungs-Befehl), also zum Betrieb der automatischen Tür- oder Fensteranlage dient (vgl. Abs. 0028 und 0037 i. V. m. Abs. 0015 und 0026) (Merkmal 1.3). Zwar können das Errechnen eines zu hinterlegenden Bildes (vorbestimmter Bildstandard, vgl. Abs. 0015, 0031 i. V. m. Abs. 0037) und der Bildvergleich (vgl. bspw. Abs. 0026, 0027) als Ermitteln von Betriebsparametern verstanden werden. Das Berechnen des mindestens eines Betriebsparameters unter Auswertung von Abmessungen im erfassten Referenzmuster (aktuelles Bild) nach Merkmal 1.3a ist Druckschrift D5 dagegen nicht zu entnehmen.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Druckschrift D1 (DE 101 10 979 A1) betrifft allgemein ein technisches Gerät. Zwar kann aus einem erfassten Referenzmuster eine Information für ein technisches Gerät hergeleitet werden (vgl. Abs. 0007). Diese Information wird jedoch nicht zur Konfiguration bzw. zur Parametrierung und zum Betrieb des technischen Geräts verwendet, von dem ein Referenzbild erzeugt wurde, sondern zur Konfiguration eines weiteren Geräts (das bspw. die Bilderfassungseinrichtung umfassen kann). Die Parameter des technischen Geräts, dessen Bild erfasst wurde, werden dagegen nicht entsprechend den Merkmalen 1.3 und 1.3a aus dem Referenzmuster berechnet, sondern liegen in dem weiteren Gerät bereits vor oder werden durch dieses heruntergeladen (vgl. Abs. 0013, 0029, 0030). Für eine Anpassung, also ein Zusammenführen der beschriebenen Maßnahmen im Sinne des Patentanspruchs 1, findet sich in Druckschrift D1 kein Hinweis und für den Fachmann auch keine Veranlassung. Den Druckschriften D2 und D3 ist jeweils kein Hinweis auf die Verwendung einer Bilderfassungseinrichtung bei der Parametrierung einer Tür- oder Fensteranlage zu entnehmen. Insbesondere die Merkmale 1.2, 1.3 und 1.3a des Patentanspruchs 1 ergeben sich weder aus Druckschrift D2 oder D3, noch findet sich dort eine entsprechende Anregung für den Fachmann.
In Druckschrift D4 (US 6 553 238 B1) ist keine Berechnungseinrichtung vorgesehen, um aus dem mittels einer Bilderfassungseinrichtung (image recording or digital photography device) erfassten Referenzmuster zumindest einen Betriebsparameter zu ermitteln. Die Merkmale 1.3 und 1.3a in Verbindung mit Merkmal 1.2 ergeben sich auch nicht als ein Automatisieren der Tätigkeit des Hotline-Spezialisten, soweit diese Druckschrift D4 zu entnehmen ist, denn das Erfassen der Bildaufnahmen bzw. des Referenzmusters dienen nach Druckschrift D4 (ausschließlich) zur Unterstützung dieses Hotline-Spezialisten (vgl. Sp. 3, Z. 37-41 und Sp. 5, Z. 53-59), wobei beides – Bildaufnahme und Zugriffsmöglichkeiten – ausschließlich im Zusammenhang mit einer Fehlersuche genannt sind. Druckschrift D4 ist dagegen nicht zu entnehmen, dass der Hotline- Spezialist aus dem erfassten Bild Betriebsparameter für die Türanlage ableitet. Seine Rolle ist vielmehr ausschließlich in Bezug auf eine Unterstützung und Anleitung eines Technikers vor Ort beschrieben (vgl. Sp. 3, Z. 13-22, Sp. 4, Z. 22-24, Sp. 5, Z. 34-41 und Z. 47-59).
Die Initialisierung (remote initialization) des Mikroprozessors, die implizit auch ein Ermitteln von Betriebsparametern umfasst, ist dagegen allein im Zusammenhang mit der Analyse der Betriebsparameter der Steuerungseinheit (parameters of the microprocessor control unit) durch ein Diagnoseprogramm (diagnostic program) im Service-Zentrum offenbart (vgl. Sp. 2, Z. 64-66 i. V. m. Z. Sp. 6, Z. 17-27), wobei eine Kommunikationsverbindung zwischen Türanlage und Service-Zentrum besteht (vgl. Sp. 2, Z. 49-52 i. V. m. Sp. 6, Z. 10-17). Diese Diagnose steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Erfassung von Bilddaten bzw. einem Referenzmuster.
Für die Kombination von Bilderfassung nach Merkmal 1.2 und der Bestimmung von Betriebsparametern nach den Merkmalen 1.3 und 1.3a auf Basis des erfassten Referenzmusters gibt es daher keine Anregung in Druckschrift D4. In Druckschrift D5 (DE 10 2005 003 871 A1) kann zwar der offenbarte Bildvergleich als ein Ermitteln des mindestens eines Betriebsparameters verstanden werden. Hierbei erfolgt jedoch keine Auswertung von Abmessungen im erfassten Referenzmuster (aktuelles Bild), sondern eine Auswertung von Bildeigenschaften wie bspw. der Farben (Verkleidungsfarbe, vgl. Abs. 0037). Nach Druckschrift D5 erfolgt zudem keine gezielte Bildaufnahme des Garagentores selbst, da das Garagentor allenfalls im Bild des Garagenäußeren mit enthalten sein kann. Daher fehlt es an einem Hinweis, der als Anregung zu einer Auswertung von Abmessungen des Tores selbst oder seiner Teile hinführen könnte.
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 bis D5 führt nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, da den Druckschriften D1 bis D5 weder die Auswertung von Abmessungen in dem mittels einer Bildaufnahme erfassten Referenzmuster nach Merkmal 1.3a zu entnehmen ist, noch eine Anregung dazu. Eine solche Anregung ergibt sich für den Fachmann auch nicht aus seinem Fachwissen. Daher führt auch die Zusammenschau der vorliegenden Druckschriften nicht zum Anspruchsgegenstand.
Es ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und patentfähig ist.
6. Gleichfalls patentfähig sind die über das Selbstverständliche hinausgehenden Ausführungsformen gemäß den Patentansprüchen 2 bis 5, die auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogen sind.
7. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung (§§ 1, 2, 5, 34 PatG) genügen, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und das Patent zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Kruppa Zimmerer Altvater