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BPatG Beschluss vom 19.04.2021 – 9 W (pat) 8/20

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:190421B9Wpat8.20.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung … (hier: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe) …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Baumgart und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:190421B9Wpat8.20.0

G r ü n d e

I. Der Anmelder und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) hat am 28. August 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „…“ eingereicht, die das Aktenzeichen … erhalten und am 4. März 2021 offengelegt worden ist. Bei Einreichung seiner Anmeldung hat der Antragsteller gleichzeitig erklärt, er „bitte hiermit um Erstattung der Anmeldegebühr sowie um die weiteren Kosten, die durch die Anmeldung und das weitere Prozedere bis hin zur ggf. Erteilung entstehen“, was die zuständige Patentabteilung des DPMA zu Recht als Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH-Antrag) bewertet hat. Mit Bescheiden vom 10. September 2019 und 6. November 2019 war dem Antragsteller aufgegeben worden, Belege zu seinen Einnahmen und Ausgaben sowie den ausgefüllten und unterschriebenen, amtlichen Vordruck A 9541 („Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“) vorzulegen. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist hat die Patentabteilung 21 des DPMA den VKH-Antrag mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18. Dezember 2019 beim DPMA eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsteller hat (sinngemäß) beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Dezember 2019 aufzuheben und ihm zur Patentanmeldung … für die Anmelde- und Prüfungsantragsgebühr sowie für die während des Erteilungsverfahrens fällig werdenden Patentjahresgebühren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Die Patentabteilung 21 des DPMA hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese mit Schreiben vom 15. Januar 2020 dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Antragsteller hat mit Eingabe vom 7. März 2020 einen ordnungsgemäß ausgefüllten und unterschrieben, amtlichen Vordruck A 9541 und sowie u.a. Rentenbescheide von ihm selbst und seiner Ehefrau vorgelegt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller bezogen auf den Stichtag „01.07.2019“ eine gesetzliche Bruttorente in Höhe von … € erhielt, während seine Ehefrau über eine Bruttorente in Höhe von … € sowie über eine betriebliche Rente in Höhe von … € verfügte. Aus den Unterlagen ergibt sich ferner, dass der Ehefrau nach Abzug von Kranken-, Krankenzusatz- und Pflegeversicherungskosten (in Höhe von insgesamt … €) mtl. … € im Monat verblieben, wobei sie laut Bankauszug die mtl. Wohnungsmiete in Höhe von … € trug; ferner zahlte die Ehefrau für einen vorhandenen VW Golf Beiträge zu einer Kfz.- und Vollkasko-Versicherung in Höhe von mtl. … € und Kfz.- Leasingraten in Höhe von mtl. … €. Später hat der Antragsteller mitgeteilt, für seine Frau sei eine Ganztagspflegekraft eingestellt worden, die bei ihnen wohne und 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehe.

Mit Gerichtsbescheid vom 2. März 2021 hat der Senat dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Darstellung seiner Einnahmen und Ausgaben nicht glaubhaft sei. Gemäß den gelieferten Daten überstiegen die mtl. Ausgaben der Eheleute deutlich deren mtl. Einkommen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller und seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt bestritten. Personen, die VKH beanspruchten, jedoch keine Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bezögen, müssten ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse detailliert und widerspruchsfrei darlegen. Andernfalls sei ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Mit Eingabe vom 6. April 2021 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass sich einiges an den Einnahmen- und Ausgabenseiten geändert habe. Die Rentenhöhe von ihm und seiner Ehefrau sei jeweils gleichgeblieben, während die Sozialabzüge seit März 2021 gestiegen seien. Die für den VW Golf zu leistenden mtl. Leasingraten seien entfallen, da dieses Fahrzeug zwischenzeitlich für ca. … € erworben worden sei; seine Schwiegersöhne hätten die entsprechenden Mittel bereitgestellt. Seit der Rückkehr seiner Ehefrau aus einer stationären Behandlung werde ein mobiler Pflegedienst in Anspruch genommen der von Montag bis Freitag dreimal am Tag sowie Samstag und Sonntag zweimal am Tag eine Pflegekraft vorbeischicke. Zusätzlich wohne nach wie vor eine Ganztagspflegekraft bei ihnen. Seine Frau erhalte von der Krankenkasse monatlich … € Pflegegeld; er selbst bekomme … € Pflegegeld. Um einigermaßen „über die Runden“ zu kommen, überwiesen die gemeinsamen Töchter jeweils mtl. … €.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II. Die kostenfreie Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

1. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i.S.v. § 114 Abs. 1 Satz 1 PatG ist Voraussetzung für die Bewilligung von VKH, dass der/die Antragsteller(in) bedürftig ist, eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht und der VKH- Antrag zu dem angestrebten, konkreten Zweck nicht als „mutwillig“ erscheint. Im vorliegenden Fall scheitert eine Bewilligung von VKH bereits daran, dass der Antragsteller keine glaubhafte Darstellung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geliefert hat. Sein Vortrag ist bruchstückhaft geblieben und weist Widersprüche auf. Die von ihm gelieferten Daten werfen erhebliche Zweifel auf, ob die behauptete Bedürftigkeit gegeben ist.

a) Personen, die VKH-Leistungen in Anspruch nehmen möchten und keine Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beziehen, müssen detailliert und widerspruchsfrei darlegen, wie sie ihren Lebensunterhalt finanzieren (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 117 Rn. 11). Wenn beziffert angegebene Einkünfte selbst für einen noch so bescheidenen Lebensunterhalt nicht ausreichen, so ist die Vermutung gerechtfertigt, dass bestimmte Einkünfte nicht angegeben worden sind (vgl. BGH FamRZ 2019, 547 ff.). Diese Vermutung hat der Antragsteller, obwohl er durch Gerichtsbescheid vom 2. März 2021 hierzu aufgefordert worden war, nicht ausgeräumt.

b) Der Antragsteller und seine Ehefrau, die beide keine Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beziehen, verfügen nach eigenen Angaben über folgende Renteneinkünfte: Zählt man die gesetzlichen und betrieblichen Renten der Ehegatten zusammen (… € + … € + … €), so erhält man einen gemeinsamen Bruttorentenbetrag in Höhe von … €. Zieht man von diesem Betrag die Beiträge zu den Kranken-, Krankenzusatz- und Pflegeversicherungen der Ehegatten ab (… € + … € + … €), so verbleibt dem Antragsteller und seiner Ehefrau ein Nettorentenbetrag in Höhe von … €. Nach Abzug der mtl. Miete für die gemeinsame Wohnung (… €), der mtl. Stromkosten (… €) sowie den mtl. anfallenden Kfz.-Versicherungskosten (… €) verfügen die Ehegatten, auch wenn bei diesen keine Kfz.-Leasingraten mehr anfallen sollten, lediglich über einen mtl. Betrag in Höhe von … €. Da ferner davon auszugehen ist, dass von diesem Betrag noch Kosten für Heizung und Wasserverbrauch eines Dreipersonenhaushalts abgehen dürften, stünden nach der vorstehend dargestellten Rechnung dem Antragsteller und seiner Ehefrau zur allgemeinen Lebensführung keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung. Bereits dies erscheint unglaubhaft.

c) In Widerspruch hierzu steht aber auch, dass die Ehefrau des Antragstellers in größerem Umfang Pflegedienstleistungen in Anspruch nimmt, die nur unter Einsatz erheblicher, finanzieller Eigenleistungen möglich sind. Für die Ehefrau, die offensichtlich in Pflegegrad 3 eingestuft ist (Pflegegeld … €), wurde offensichtlich eine 24-Stunden-Pflege organisiert, die durch eine in der Wohnung der Ehegatten selbst wohnende, fest angestellte Pflegekraft erbracht wird. Für eine derartige private Pflegedienstleistung müssen in aller Regel mtl. Kosten in Höhe von … € bis … € veranschlagt werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass nach Anrechnung von Pflegegeld, Verhinderungspflege und Steuervorteilen der mtl. zu zahlende Eigenanteil dieser Kosten wesentlich geringer ist, dürfte ein von den drei gemeinsamen Töchtern jeweils in Höhe von … € gezahlter Zuschuss nicht ausreichen, damit der Antragsteller und seine Ehefrau „über die Runden“ kommen. Dies gilt umso mehr, als nach Aussage des Antragstellers dieser seit Anfang des Jahres selbst in Pflegegrad 2 eingestuft ist (Pflegegeld … €) und zusätzlich (wohl für ihn) ein mobiler Pflegedienst tätig wird, der von Montag bis Freitag dreimal am Tag sowie Samstag und Sonntag zweimal am Tag vorbeikommt; es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass auch die Inanspruchnahme einer solchen Pflegedienstleistung nicht ohne das Vorhandensein eigener, nennenswerter, finanzieller Mittel möglich ist.

2. Hiernach war die Beschwerde gemäß § 79 Abs. 1 PatG durch Beschluss zurückzuweisen.

III. Hinweise Dieser Beschluss wird unmittelbar mit der Zustellung beim Antragsteller rechtskräftig, da in VKH-Sachen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht gegeben ist (vgl. § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG). Einer Rechtsmittelbelehrung bedurfte es daher nicht.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, die vorliegende Patentanmeldung weiterzuführen, sofern er bereit ist, die fälligen bzw. fällig werdenden Zahlungen selbst zu leisten. Mit Zustellung dieses Beschlusses hat die Zahlungsfrist betreffend die vorliegende Anmeldegebühr wieder zu laufen begonnen. Da die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr gemäß § 134 PatG i.V.m. (analog) § 209 BGB von Anfang an gehemmt war, steht für die Zahlung noch der volle Zeitraum von 3 Monaten (vgl. § 6 Abs. 1 PatKostG) ab Zustellung dieses Beschlusses zur Verfügung. Am 31. August 2021 wird außerdem eine Patentjahresgebühr fällig werden, die innerhalb von 2 Monaten ab Fälligkeit zuschlagsfrei gezahlt werden kann (vgl. § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 PatKostG). Allgemeine Informationen zur Fälligkeit und Höhe der bei Patentanmeldungen anfallenden Gebühren enthält das vom DPMA herausgegebenen, aktuelle Merkblatt P 2791 (9.20), das z.B. über die Internetseite des DPMA unter https://www.dpma.de/docs/formulare/patent/p2791.pdf heruntergeladen werden kann.

Hubert Eisenrauch Dr. Baumgart Peters