Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 114

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/114#abs-1 (1) Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/114#abs-2 (2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/114#abs-3 (3) Wird die Berufung nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/114#abs-4 (4) § 525 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die §§ 348 bis 350 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

§ 113 § 115