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BPatG Beschluss vom 12.08.2019 – 20 W (pat) 14/17
20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2019:120819B20Wpat14.17.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 12. August 2019 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 213 682.7 …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
ECLI:DE:BPatG:2019:120819B20Wpat14.17.0 Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Phys. Bieringer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse G 07 C – hat die am 02.08.2012 eingereichte Patentanmeldung 10 2012 213 682.7 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur Zutrittskontrolle für einen Raum“ mit am Ende der Anhörung vom 31.01.2017 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 15 vom 09.12.2013 sowie hilfsweise die Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag I vom 31.01.2017 und weiter hilfsweise die Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag II vom 31.01.2017 zugrunde. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung gemäß Hauptantrag als auch in den Fassungen gemäß den Hilfsanträgen I und II dem Fachmann jeweils aus der Druckschrift US 2011/0282785 A1 (D1) nahegelegt sei und daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 27.03.2017 eingelegte Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihre Anmeldung auf der Grundlage neu eingereichter Unterlagen weiterverfolgt. Aus dem Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften aktenkundig:
D1:
D2:
US 2011/0282785 A1, US 5 420 936 A. Der Senat hat mit Schreiben vom 31.07.2019 ferner die folgende Druckschrift eingeführt:
D3:
DE 10 2007 059 934 B4. Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31.01.2017 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 15 vom 27.03.2017, beim DPMA als Hauptantrag per Fax eingegangen am selben Tag Beschreibung:
Beschreibungsseiten 1 bis 6, 9 und 12 bis 19 vom Anmeldetag (02.08.2012) Beschreibungsseiten 7, 8, 10, 11 und 11a vom 09.12.2013, beim DPMA eingegangen am selben Tag Zeichnungen:
Figuren 1 und 2 vom 09.12.2013, beim DPMA eingegangen am selben Tag Figuren 3, 4A, 4B und 5 vom 26.11.2012, beim DPMA eingegangen am 29.11.2012 Hilfsantrag 1:
Patentansprüche 1 bis 15 vom 09.08.2019, beim BPatG als Hilfsantrag 1 per Fax eingegangen am selben Tag Hilfsantrag 2:
Patentansprüche 1 bis 15 vom 09.08.2019, beim BPatG als Hilfsantrag 2 per Fax eingegangen am selben Tag Hilfsantrag 3:
Patentansprüche 1 bis 13 vom 09.08.2019, beim BPatG als Hilfsantrag 3 per Fax eingegangen am selben Tag Hilfsantrag 4:
Patentansprüche 1 bis 14 vom 09.08.2019, beim BPatG als Hilfsantrag 4 per Fax eingegangen am selben Tag Hilfsantrag 5:
Patentansprüche 1 bis 12 vom 09.08.2019, beim BPatG als Hilfsantrag 5 per Fax eingegangen am selben Tag Hilfsantrag 6:
Patentansprüche 1 bis 13 vom 09.08.2019, beim BPatG als Hilfsantrag 6 per Fax eingegangen am selben Tag Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Hauptantrag. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Der nebengeordnete Patentanspruch 12 gemäß Hauptantrag lautet:
Wegen weiterer Einzelheiten und des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 bzw. Patentanspruch 12 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 bzw. 13 bis 15 gemäß Hauptantrag sowie der im Rahmen der geltenden Hilfsanträge 1 bis 6 jeweils verteidigten Anspruchssätze wird auf die Akte verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder in der Fassung nach Hauptantrag noch in einer der hilfsweise beantragten Fassungen auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG).
1. Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Durchführung einer Zutrittskontrolle für einen Raum oder ein Gebäude (vgl. urspr. Beschreibung, S. 1, Z. 4-6). Es seien verschiedene herkömmliche Zutrittskontrollsysteme für Gebäude bzw. Räume bekannt, wobei es in vielen Anwendungsfällen notwendig sei, den Zugang einer Person zu einem Gebäude bzw. einem Raum zu kontrollieren. Bestimmte Räume dürften nur von berechtigten Personen betreten werden (vgl. urspr. Beschreibung, S. 1, 2. Abs.). Je nach gefordertem Grad der Sicherheit würden verschiedenartige herkömmliche Zutrittskontrollsysteme eingesetzt. Die Zugangskontrolle könne beispielsweise durch Auswertung einer durch eine Kamera gelieferten Gesichtsaufnahme der Person erfolgen. Weiterhin sei es möglich, einen Fingerabdruck einer Person, die einen Finger auf einen entsprechenden Sensor lege, auszuwerten und anhand extrahierter biometrischer Merkmale zu entscheiden, ob die entsprechende Person zugangsberechtigt sei. Weiterhin würde in vielen Fällen typischerweise an einer Tür eine Tastatur angebracht, die einer Person erlaube, durch Eingabe eines nur ihr bekannten Eingabecodes Zutritt zu dem Raum bzw. zu dem Gebäude zu erlangen (vgl. urspr. Beschreibung, S. 1, 3. Abs.).
Ferner könnten zugangsberechtigte Personen auch einen entsprechenden RFID- Transponder erhalten, der mit einem an der Tür angebrachten RFID-Lesegerät zum Auslesen einer Zugangsberechtigung kommuniziere. Es würden teils auch aufwendigere Systeme für die Zutrittskontrolle eingesetzt, beispielsweise Iriserkennung oder dergleichen. Herkömmliche Zutrittskontrollsysteme basierten somit entweder auf der Auswertung sensorisch erfasster biometrischer Merkmale oder auf der Eingabe von Codes, Passwörtern oder dergleichen in einer Eingabeeinrichtung. Zutrittskontrollsysteme, bei denen biometrische Merkmale von Personen ausgewertet würden, seien entweder technisch relativ aufwendig, wie beispielsweise Iriserkennung, oder relativ unzuverlässig. Beispielsweise könnten verschmutzte Finger zu fehlerhaften Fingerdruckauswertungen führen, wodurch einer an sich zugangsberechtigten Person der Zutritt zu einem entsprechenden Gebäude oder Raum verwehrt würde. Bei Zutrittskontrollsystemen, die Eingabecodes, Passwörter oder dergleichen auswerteten, bestehe das Problem, dass einfache Codes relativ unsicher seien, während komplizierte Eingabecodes für die jeweilige Person nur schwer merkbar seien. Daher würden derartige Codes gerne von Personen auch auf Merkzetteln niedergeschrieben, die bei Verlust dazu führten, dass eine nicht zutrittsberechtigte Person Zugang zu dem geschützten Gebäude bzw. Raum erhalte. Ein weiterer Nachteil herkömmlicher Zutrittskontrollsysteme, welche eingegebene Codes zur Zutrittskontrolle auswerteten, bestehe darin, dass die Codeeingabe für die Person wenig intuitiv und zudem die Eingabegeschwindigkeit des Codes relativ gering sei (vgl. urspr. Beschreibung, S. 2, 1. Abs.).
Der vorliegenden Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zu schaffen, die die oben genannten Nachteile vermeiden und insbesondere eine intuitiv und einfach bedienbare Zutrittskontrolle mit hoher Sicherheit und vertretbarem technischen Aufwand schaffen (vgl. urspr. Beschreibung, S. 2, 2. Abs.).
Diese Aufgabe werde erfindungsgemäß durch ein Zutrittskontrollsystem mit den in Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst. Die Erfindung schaffe demnach ein Zutrittskontrollsystem für einen Raum mit einem Touchscreen, auf dem ein aus Berührflächen bestehendes Eingaberaster angezeigt werde, und mit einer Auswerteeinheit, die mindestens ein Eingabemuster, das durch Ziehen eines Fingers über mehrere benachbarte Berührflächen des auf dem Touchscreen angezeigten Eingaberasters durch eine Person eingegeben werde, mit einem gespeicherten Referenzmuster vergleiche und in Abhängigkeit von dem Vergleichsergebnis eine Tür des Raumes betätige (vgl. urspr. Beschreibung, S. 3, 2. Abs.).
2. Bei dem mit dieser Problemstellung angesprochenen Fachmann handelt es sich um einen Elektroingenieur mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Zutrittskontrollsystemen. Ihm sind schaltungstechnische Komponenten zum Freischalten eines Zugangs sowie Methoden zur Authentifizierung für Zugangsberechtigungen geläufig, insbesondere die in der Beschreibungseinleitung angesprochenen Verfahren wie Gesichtserkennung mittels Kamera, Fingerabdruckerkennung, PIN-Code- oder Passworteingabe via Tastatur, RFID-Transponder, Iriserkennung und Erkennung anderer biometrischer Merkmale. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, der Fachmann sei ein Elektroingenieur mit Spezialisierung im Bereich Gebäudetechnik, der aufgrund langjähriger Tätigkeit im Bereich des Aufbaus und Betriebs von Zugangskontrollsystemen über fundierte Erfahrungen auf diesem Gebiet verfüge, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Denn gemäß Beschreibung sind auch Zutrittssysteme für Fahrzeuge, insbesondere das Öffnen einer Fahrerkabine mittels Touchscreen, als Ausführungsvariante umfasst (vgl. urspr. Beschreibung, S. 19, letzter Abs.). Das Fachgebiet betrifft daher vielmehr die Zutrittskontrolle zu (absperrbaren) räumlichen Bereichen im Allgemeinen.
3. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet mit eingefügten Gliederungszeichen:
M1 Zutrittskontrollsystem für einen Raum mit:
M1a einem Touchscreen (2), M1b einer Auswerteeinheit (3), M1c einem Aktuator (4) zum Öffnen einer Tür (5) des Raums, M1d einer Verbindung zwischen dem Touchscreen (2) und der Auswerteeinheit (3) sowie M1e eine Verbindung mit Steuerleitungen zwischen der Auswerteeinheit (3) und dem Aktuator (4), M2 M3 wobei auf dem Touchscreen (2) ein aus Berührflächen bestehendes Eingaberaster angezeigt wird; und wobei die Auswerteeinheit (3), mindestens ein Eingabemuster, das durch Ziehen eines Fingers über mehrere benachbarte Berührflächen des auf dem Touchscreen (2) angezeigten Eingaberasters durch eine Person eingegeben wird, mit einem gespeicherten Referenzmuster vergleicht und M4 in Abhängigkeit von dem Vergleichsergebnis den Aktuator (4) derart ansteuert, dass dieser bei Übereinstimmung des Eingabemusters mit dem gespeicherten Referenzmuster die Tür (5) des Raumes öffnet.
Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 12 gemäß Hauptantrag lautet mit eingefügten Gliederungszeichen:
S0 S1 S2 Verfahren zum Durchführen einer Zutrittskontrolle mit den Schritten:
Anzeigen (S1) eines aus Berührflächen bestehenden Eingaberasters auf einem Touchscreen (2); Vergleichen eines Eingabemusters, das durch Ziehen eines Fingers über mehrere benachbarte Berührflächen des auf dem Touchscreen (2) angezeigten Eingaberasters durch eine Person eingegeben wird, mit einem gespeicherten Referenzmuster durch eine Auswerteeinheit (3); S3 Öffnen einer Tür (5) mittels eines Aktuators (4), welcher über Steuerleitungen mit der Auswerteeinheit (3) verbunden ist und über die Steuerleitungen angesteuert wird, automatisch bei Übereinstimmung des Eingabemusters mit dem gespeicherten Referenzmuster.
4. Der mit dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Gegenstand betrifft ein Zutrittskontrollsystem für einen Raum (Merkmal M1). Es muss damit für eine Zutrittskontrolle in einen Raum/Gebäude geeignet sein. Der Zugang zu Daten eines Computersystems ist damit für sich genommen nicht notwendig umfasst. Das Zutrittskontrollsystem besteht aus den drei gegenständlichen Komponenten Touchscreen (Merkmal M1a), Auswerteeinheit (Merkmal M1b) und Aktuator (Merkmal M1c) sowie den (aus fachmännischer Sicht: elektrischen) Verbindungen zwischen Auswerteeinheit und Touchscreen bzw. Aktuator (Merkmale M1d und M1e). Gemäß Ausführungsbeispiel kann die Auswerteeinheit ein Mikroprozessor sein (vgl. urspr. Beschreibung, S. 7, Z. 14).
Das Merkmal M2 bildet den Touchscreen derart aus, dass ein aus Berührflächen bestehendes Eingabemuster angezeigt werden soll. Das ist eine Eigenschaft des Touchscreens und beschränkt die Vorrichtung an sich nicht. Das Merkmal M2 ist dahingehend funktional zu verstehen, dass einem Benutzer angezeigt wird, welche Bereiche/Berührflächen genutzt werden können. Gemäß Merkmal M3 soll die Auswerteeinheit ein durch Ziehen des Fingers auf mehrere benachbarte Berührflächen erzeugtes Eingabemuster mit einem Referenzmuster vergleichen. Der Fachmann versteht, dass es sich bei dem Eingabemuster um eine gestenbasierte Eingabe handelt, die einen auf dem Touchscreen (virtuell oder visualisiert) gemalten Linienzug mit einer gespeicherten Referenz vergleicht. Das Merkmal M3 grenzt sich damit von einer PIN-Eingabe am Touchscreen ab, bei der der Touchscreen in einer bestimmten Reihenfolge mehrfach von einem Finger an (ggf. unterschiedlichen) Berührflächen berührt wird. Das Merkmal M4 besagt, dass der Aktuator die Tür freigeben soll, wenn die eingegebene Geste mit der gespeicherten Geste übereinstimmt (Vergleich von Eingabemuster mit Referenzmuster), was als herkömmlicher Türöffner ausgeführt sein kann. Die Freigabe wird von der Auswerteeinheit gesteuert.
Das beanspruchte Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 12 besteht aus den drei Schritten Anzeigen der Berührflächen (S1), Eingeben einer Geste (Eingabemuster) sowie deren Vergleich mit einem Referenzmuster (S2) und Öffnen einer Tür bei positivem Vergleichsergebnis (S3).
Soweit mit Schritt S3 auch beansprucht ist, dass die Tür automatisch öffnen soll, ist im breitesten Sinne darunter ein Entriegeln zu verstehen. Dies dürfte mit der Auffassung der Anmelderin übereinstimmen, wonach das Adverb „automatisch“ redundant sei und den Gegenstand des Patentanspruchs nicht beschränke (vgl. Schriftsatz vom 09.12.2013, S. 2). Ein automatisches Öffnen i.S. von z.B. motorisch angetriebenem Schwenken der Tür geht aus der Gesamtschau der Unterlagen nicht hervor. Dass der Aktuator mit der Auswerteeinheit über Steuerleitungen verbunden ist, beschränkt die Verfahrensschritte nicht weiter.
5. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gilt zwar als neu (§ 3 PatG), beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Die Druckschrift DE 10 2007 059 934 B4 (D3) betrifft ein Hauskommunikationssystem mit Türstation, wobei die Türstation nach der dortigen Lehre insbesondere eine Türöffnungs-Funktion nach Eingabe einer PIN auf einem berührungssensitiven Display aufweist. Die Druckschrift D3 offenbart das Aktivieren oder Deaktivieren eines Touchscreens und das Anzeigen unterschiedlicher Informationen (Hausnummer, Namen von Bewohnern) an einer Türstation in Abhängigkeit von der Anwesenheit einer Person. Hierzu wird u.a. ein Bewegungsmelder (dort: „Fernbereich-Sensor“ 15) verwendet.
Die gemäß der Druckschrift D3 offenbarte Türstation weist darüber hinaus auch ein PoE-System (PoE: Power over Ethernet) sowie einen Anschluss dafür auf und wird daher vom Fachmann als netzwerkfähig verstanden (vgl. D3, Fig. 3 mit Beschreibung, insb. Abs. [0031]). Aus der Druckschrift D3 gehen folgende Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 hervor:
Merkmal M1: Zutrittskontrollsystem für einen Raum mit:
Die Druckschrift D3 offenbart eine Türöffnungs-Funktion nach Eingabe einer vereinbarten PIN (vgl. D3, Abs. [0037]). Merkmal M1a: einem Touchscreen (2), Das Display 2 mit berührungssensitiver Oberfläche (vgl. D3, Abs. [0031], [0037] und Fig. 1-3) entspricht dem Touchscreen i.S. der Anmeldung.
Merkmal M1b: einer Auswerteeinheit (3), Die Türstation gemäß der Druckschrift D3 weist eine zentrale Steuereinheit 3 auf, wobei der Fachmann mitliest, dass diese die dort beschriebenen Funktionen steuert (vgl. D3, Abs. [0031] i.V.m. Fig. 3). Merkmal M1c: einem Aktuator (4) zum Öffnen einer Tür (5) des Raums, Vgl. D3, Abs. [0037] „Türöffnungs-Funktion“ i.V.m. Abs. [0031] „Anschluss für einen Türöffner“; der Fachmann erkennt hier unmittelbar einen Aktuator zum Öffnen einer Tür.
Merkmal M1d: einer Verbindung zwischen dem Touchscreen (2) und der Auswerteeinheit (3) sowie Da gemäß der Druckschrift D3 die am berührungssensitiven Display 2 eingegebene PIN auf Korrektheit überprüft und davon abhängig die Tür geöffnet wird, muss eine Verbindung zwischen der Steuereinheit 3 und dem berührungssensitiven Display 2 bestehen (vgl. D3, Abs. [0037] i.V.m. Fig. 3). Merkmal M1e: eine Verbindung mit Steuerleitungen zwischen der Auswerteeinheit (3) und dem Aktuator (4), Da gemäß der Druckschrift D3, Abs. [0037], vorgesehen ist, über das berührungssensitive Display 2 eine PIN einzugeben und damit für eine berechtigte Person die Tür zu entsperren („Türöffnungs-Funktion“), muss zwischen Steuereinheit 3 und Anschluss 8 („Ausgang für den Türöffner“) eine Verbindung bestehen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in der Druckschrift D3 wird der Fachmann diese in üblicher Weise mittels einer Steuerleitung ausführen. Merkmal M2: wobei auf dem Touchscreen (2) ein aus Berührflächen bestehendes Eingaberaster angezeigt wird; Das berührungssensitive Display 2 der Druckschrift D3 zeigt zumindest die Zeichen (der Fachmann würde hier die Ziffern und Sonderzeichen eines Nummernblocks annehmen), die für die Eingabe der PIN benötigt werden. Merkmal M3 (teilweise): und wobei die Auswerteeinheit (3), mindestens ein Eingabemuster, das durch Ziehen eines Fingers über mehrere benachbarte Berührflächen des auf dem Touchscreen (2) angezeigten Eingaberasters durch eine Person eingegeben wird, mit einem gespeicherten Referenzmuster vergleicht und Gemäß Druckschrift D3 wird eine korrekte Eingabe einer PIN überprüft, insofern findet ein Vergleich mit einer gespeicherten Referenz statt. Die Eingabe einer Geste durch Ziehen eines Fingers über mehrere benachbarte Berührflächen und deren Vergleich fehlen der Druckschrift D3. Merkmal M4: in Abhängigkeit von dem Vergleichsergebnis den Aktuator (4) derart ansteuert, dass dieser bei Übereinstimmung des Eingabemusters mit dem gespeicherten Referenzmuster die Tür (5) des Raumes öffnet.
Gemäß der Druckschrift D3 wird ein Vergleichsergebnis (dort die korrekte PIN) und damit ein Aktuator (nicht gezeigt, aber wegen der offenbarten „Türöffnungs-Funktion“ vorhanden) über den „Ausgang für Türöffner“ 8 angesteuert, der die Tür öffnet (vgl. D3, Abs. [0037] i.V.m. Fig. 3 und Bezugszeichenliste auf S. 6).
Der Druckschrift D3 fehlt somit das Merkmal M3 teilweise, da sie nur die (numerische) Eingabe einer PIN über einen Touchscreen, jedoch kein Ziehen von einem Finger über mehrere benachbarte Berührflächen offenbart. Ausgehend von der Lehre der Druckschrift D3, wonach ein Türöffner herkömmlich über eine Tastatur (als Touchscreen oder mechanisch) nach Eingabe einer PIN betätigt wird, steht der Fachmann in seinem Bestreben, die als nachteilig erkannte Eingabe einer PIN durch eine verbesserte Methode zu ersetzen, vor der objektiv zu lösenden Aufgabe, demgegenüber eine intuitiv und einfach bedienbare Zutrittskontrolle mit hoher Sicherheit und vertretbarem technischen Aufwand zu schaffen. Die Druckschrift US 2011/0282785 A1 (D1) beschäftigt sich mit den Nachteilen, die die Eingabe einer PIN oder eines Passworts für die Freischaltung einer Bezahlfunktion mit sich bringt. So wird dort als nachteilig genannt, dass die Eingabe der PIN (über eine physikalische sowie über eine am Touchscreen dargestellte Tastatur), langsam, unbequem und mühselig sei, insbesondere, weil es schwierig sei, sich viele unterschiedliche Passwörter zu merken (vgl. D1, Abs. [0006]).
Gemäß der Lehre der Druckschrift D1 werden diese Nachteile überwunden, indem eine gestenbasierte Eingabe auf einem Touchscreen zum Autorisieren einer Bezahlfunktion vorgeschlagen wird (vgl. D1, Abs. [0007] ff.). Der Fachmann nimmt den Hinweis aus der Druckschrift D1 auf (vgl. D1, Abs. [0069]: „The target device 102 may serve as a replacement for physical car keys, house/office keys, and hotel room keys …“; „In corporate settings, the target device 102 and the initiator device 100 may control access to facilities and …“; Abs. [0054]: „unlocking a car door“, „entering a secure building“; Abs. [0056]: „access to a restricted area“), wonach die gestenbasierte Eingabe für die Zutrittskontrolle in ein Gebäude bzw. Raum geeignet ist, und wird diese für das herkömmliche Zugangskontrollsystem gemäß der Druckschrift D3 verwenden. Die gestenbasierte Eingabe gemäß der Druckschrift D1 entspricht dabei dem Ziehen des Fingers über mehrere benachbarte Berührflächen und dem Vergleich mit einer Referenz i.S. der Anmeldung (Merkmal M3). Schon die in der Druckschrift D1 angeregte Verwendung einer gestenbasierten Eingabe auf einem Touchscreen – wobei der herkömmliche Touchscreen der Druckschrift D3 nicht verändert wird, sondern nur die Auswertung der Eingabesignale – für das Zutrittskontrollsystem der Druckschrift D3 führt unmittelbar zum beanspruchten Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Eine erfinderische Tätigkeit kann dies somit nicht begründen.
6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Gegenüber dem Hauptantrag weist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 das nach dem Merkmal M4 hinzugefügte Merkmal M5Hi1 auf:
M5Hi1 und wobei die Auswerteeinheit (3) neben dem Eingabemuster ein biometrisches Merkmal der Person auswertet und die Tür (5) in Abhängigkeit des Auswertungsergebnisses betätigt. Mit dem hinzugefügten Merkmal M5Hi1 wird beansprucht, dass neben dem Eingabemuster auch ein biometrisches Merkmal der Person zum Öffnen der Tür ausgewertet wird. Aus der Druckschrift D1 ist dem Fachmann das Erfassen eines biometrischen Merkmals bekannt (vgl. D1, Abs. [0059], S. 8, li. Sp. Z. 40: „biometric authentication“), falls die Geste nicht erkannt wird. Als Beispiele nennt die Druckschrift D1 Gesichtserkennung (vgl. D1, Abs. [0059], S. 8, li. Sp. Z. 41: „facial recognition“) und Fingerabdruck (vgl. D1, Abs. [0059], S. 8, li. Sp. Z. 42: „fingerprint analysis“). Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, die Druckschrift D1 lehre eine Gesichtserkennung lediglich alternativ zur Geste auf einem Touchscreen, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen, denn gemäß der Druckschrift D1, Abs. [0059], erfolgt die Gesichtserkennung, wenn die Eingabe der Geste am Touchscreen nicht erfolgreich war. Ausgewertet werden also sowohl die Geste als auch das biometrische Merkmal (vgl. D1, Abs. [0059], „…if the applied gesture 108 does not match the stored user-defined payment gesture 110, may be in the form of biometric authentication of the user 104, such as by means of facial recognition or fingerprint analysis.“).
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob gemäß dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ausschließlich die Tür betätigt wird, wenn beide – sowohl die Geste als auch die Gesichtserkennung – zu positiven Vergleichsergebnissen führen, oder ob eines von beiden zum Öffnen der Tür ausreicht. Denn in jedem Fall wird gemäß der Lehre der Druckschrift D1 beides abgefragt. Entsprechend der gewünschten Sicherheitsanforderung ist es ein Mittel der Wahl, beides vorzusehen, um den Türöffner zu betätigen. Soweit die Sicherheitsanforderungen Besitz (z.B. biometrisches Merkmal) und Wissen (PIN oder Geste) verlangen, kann der Fachmann beide bekannten Maßnahmen ohne weiteres aggregatorisch miteinander verbinden. Einer erfinderischen Tätigkeit bedarf es hierzu nicht.
7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Gegenüber dem Hilfsantrag 1 weist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 das nach dem Merkmal M5Hi1 hinzugefügte Merkmal M6Hi2 auf:
M6Hi2 und wobei das biometrische Merkmal eine durch eine Kamera gelieferte Gesichtsaufnahme der Person ist. Das hinzugefügte Merkmal M6Hi2 gemäß Hilfsantrag 2 konkretisiert das biometrische Merkmal (M5Hi1) als Gesichtserkennung mittels Kamera. Somit müsste noch eine Kamera mit der Auswerteeinheit in elektrischer Verbindung stehen, die geeignet ist, eine Gesichtserkennung vorzunehmen. Die Druckschrift D1 beschreibt explizit, eine Gesichtserkennung zum Erfassen eines biometrischen Merkmals einzusetzen (vgl. D1, Abs. [0059]). Für den Fachmann ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 aus den bereits zum Hilfsantrag 1 genannten Gründen (vgl. oben Ziff. 6) naheliegend.
8. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Gegenüber dem Hauptantrag wurde der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 dahingehend geändert, dass nach dem Merkmal M4 das folgende Merkmal M7Hi3 und das gegenüber dem Merkmal M5Hi1 (siehe Ausführungen zum Hilfsantrag 1) um den bestimmten Artikel geänderte Merkmal M5Hi3 hinzugefügt wurde:
M7Hi3 wobei an einer der mehreren benachbarten Berührflächen des auf dem Touchscreen (2) angezeigten Eingaberasters, die bei der Eingabe des angezeigten Eingabemusters durch den Finger berührt wird, ein Fingerabdruck des Fingers als ein biometrisches Merkmal der Person zusätzlich sensorisch erfasst wird; M5Hi3 und wobei die Auswerteeinheit (3) neben dem Eingabemuster das biometrische Merkmal der Person auswertet und die Tür (5) in Abhängigkeit des Auswertungsergebnisses betätigt.
Der Fachmann versteht das eingefügte Merkmal M7Hi3 dahingehend, dass als biometrisches Merkmal (M5Hi3) ein Fingerabdruck erfasst werden soll und dass das beanspruchte System dazu einen Touchscreen verwendet, der einen Fingerabdruck an einer oder mehreren Stellen detektieren kann. Die Druckschrift D1 erwähnt im Kontext mit Gestenerkennung und Gesichtserkennung explizit, eine Auswertung des Fingerabdrucks zum Erfassen eines biometrischen Merkmals einzusetzen (vgl. D1, Abs. [0059]). Dem Fachmann ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 nahegelegt; insoweit gelten die Ausführungen zum Hilfsantrag 1 (s.o. Ziff. 6) wiederum entsprechend. Zum Erfassen eines Fingerabdrucks einen Touchscreen einzusetzen, der auf seinen berührungsempfindlichen Flächen einen Fingerabdruck detektieren kann, liegt im Wissen und Können des Fachmanns. Der Fachmann hat lediglich einen passenden Touchscreen auszuwählen, was eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass der Fachmann zunächst einen separaten Fingerabdrucksensor zusätzlich zum Touchscreen vorsehen würde, kann der Senat dem nicht beitreten. Denn dem Fachmann sind Fingerabdrucksensoren auf Touchscreens mindestens seit 1995 bekannt, wie die im Jahr 1995 veröffentlichte amerikanische Patentschrift US 5 420 936 (D2) belegt. Berührungssensitive Bildschirme, die an einer oder mehreren Stellen einen Fingerabdruck erfassen, gehören somit zum Fachwissen.
9. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Gegenüber dem Hauptantrag wurde der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 dahingehend geändert, dass das Merkmal M4 durch das folgende Merkmal M4Hi4 ersetzt und danach das Merkmal M5Hi4 hinzugefügt wurde:
M4Hi4 in Abhängigkeit von dem Vergleichsergebnis den Aktuator (4) derart ansteuert, dass dieser bei Übereinstimmung des Eingabemusters mit dem gespeicherten Referenzmuster die Tür (5) des Raumes automatisch öffnet; M5Hi4 wobei die Auswerteeinheit (3) Zugriff über ein Datennetzwerk (7) auf eine zentrale Datenbank (9) hat, in welcher ein oder mehrere Referenzmuster gespeichert sind.
Mit dem geänderten Merkmal M4Hi4 wird beansprucht, die Tür automatisch zu öffnen. Eine Beschränkung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist damit nicht verbunden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 4 zum Verständnis des Anspruchs gemäß Hauptantrag verwiesen.
Das Merkmal M5Hi4 sieht nun eine zentrale Datenbank vor, in der die Referenzmuster gespeichert sein sollen. Die Druckschrift D3 lehrt eine vernetzte Türstation („PoE“) mit mehreren Wohnungsstationen. Schon dadurch ist der Fachmann veranlasst, die dort genannte PIN zentral abzulegen. In Zusammenschau mit der Geste der Druckschrift D1 wird er auch die Referenzgesten zentral auf einer Datenbank ablegen. Das mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 beanspruchte System ist dem Fachmann daher nahegelegt.
10. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 5 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Gegenüber dem Hilfsantrag 4 weist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 nach dem Merkmal M4 das folgende hinzugefügte Merkmal M6Hi5 auf:
M6Hi5 und wobei das Zutrittskontrollsystem für einen vorgegebenen Zeitraum aktiviert wird, sobald eine Person den Touchscreen (2) berührt oder eine an der Tür (5) des Raumes angebrachte Taste einer Tastatur betätigt oder ein an der Tür (5) des Raumes angebrachtes Zeiterfassungssystem betätigt, oder sobald ein Bewegungssensor an der Tür (5) eine Bewegung vor der Tür (5) oder vor dem Touchscreen (2) erfasst.
Das Merkmal M6Hi5 entspricht dem Kennzeichen des Unteranspruchs 9 bzw. 15 gemäß Hauptantrag. Der Fachmann versteht das Merkmal in der letzten Oder-Variante dahingehend, dass ein Bewegungsmelder das Zutrittskontrollsystem zeitweise aktiviert, wenn sich eine Person der Türstation nähert. Die Druckschrift D3 lehrt einen Fernbereichs-Sensor 15 (Bewegungsmelder), der den Touchscreen (Display 2) abhängig von der Bewegung vor diesem aktiviert bzw. deaktiviert (vgl. D3, Abs. [0026], [0029] i.V.m. Abs. [0038]: „ … das Ansteuersignal für die Aktivierung des Displays 2 wiederum vom Fernbereich-Sensor 15 entweder direkt oder indirekt über das KNX-Bussystem 17 geliefert wird.“; vgl. D1, Abs. [0034], dort: „aktive Betriebszustand“). Das Merkmal M6Hi5 ist somit aus der Druckschrift D3 bekannt und trägt nichts zur erfinderischen Tätigkeit bei.
11. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 6 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Gegenüber der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 wurde der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 dahingehend geändert, dass zwischen den Merkmalen M7Hi3 und M5Hi3 zusätzlich das folgende Merkmal M8Hi6 aufgenommen wurde:
M8Hi6 wobei der Fingerabdruck an derjenigen Berührfläche erfasst wird, die die erste Berührfläche innerhalb einer Sequenz von Berührflächen des Eingabemusters bildet; Das Merkmal M8Hi6 versteht der Fachmann dahingehend, dass der Touchscreen geeignet sein muss, den Fingerabdruck beim ersten Berühren und das durch Ziehen des Fingers gebildete Eingabemuster zu erfassen.
Dem Fachmann ist aus der Druckschrift D2 ein Touchscreen bekannt, bei dem auch der Fingerabdruck erfasst wird. Nach der dortigen Lehre wird der Fingerabdruck an vordefinierten Stellen des Touchscreens erfasst (vgl. D2, Fig. 3, Bz. 60, 62, 64, 66 und 68 mit Beschreibung, Sp. 3, Z. 49 ff.). Der Touchscreen der Druckschrift D2 kann den Fingerabdruck an mehreren definierten Stellen erfassen, die lediglich programmierte Felder darstellen. Festzulegen, an welcher Stelle der Fingerabdruck erfasst wird, liegt somit im fachmännischen Handeln, das eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann.
12. Nachdem sich der geltende Patentanspruch 1 sowohl gemäß Hauptantrag als auch in den Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 6 jeweils als nicht patentfähig erweist, kann die beantragte Patenterteilung nicht erfolgen. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der Anmelderin, ein Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu erhalten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.02.2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. 5. 6. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
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