Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2015

BPatG Beschluss vom 14.10.2015 – 19 W (pat) 40/14

19. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 102 19 566

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 2014 aufgehoben und das Patent 102 19 566 widerrufen.

Gründe§

I

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Auf die am 1. Mai 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 102 19 566 am 30. Juli 2009 veröffentlicht worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_2

Es trägt die Bezeichnung

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_3

„Elektrischer Winkelstecker“.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_4

Gegen das Patent haben

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1. die E… GmbH & Co. KG in O… (Einsprechende I), am 20. Oktober 2009 und

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_6

2. die H… AG in D… (Einsprechende II), am 26. Oktober 2009

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_7

beim Patentamt Einspruch eingelegt.

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Die Einsprechende I hat geltend gemacht, die Anmeldung sei unzulässig erweitert worden (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Im Übrigen beruhe der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).

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Die Einsprechende II hat geltend gemacht, die Anmeldung sei unzulässig erweitert worden (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Im Übrigen sei der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht neu (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_10

Die beiden Einsprechenden haben in den Einspruchsschriftsätzen folgende Druckschriften genannt:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_11

D1 DE 37 44 088 C2

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_12

D2 DE 28 40 728 C2

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_13

D3 EP 0 818 854 A1

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_14

D4 DE 84 15 489 U1

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_15

D5 DE 43 01 504 C2

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_16

D6 DE 195 20 544 A1

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_17

D7 DE 34 03 774 A1

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_20

Durch einen am Ende einer Anhörung vor der Patentabteilung 34 am 30. März 2011 verkündeten Beschluss ist das Patent beschränkt aufrechterhalten worden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_21

Gegen diesen Beschluss hatte die Einsprechende II mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2011, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 14. Oktober 2011, Beschwerde eingelegt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_22

In dem Beschwerdeschriftsatz hatte sie auf eine weitere Druckschrift Bezug genommen:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_23

D10 DE-PS 1 130 882

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_24

Durch Beschluss vom 19. Februar 2014 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. März 2011 aufgehoben und die Sache gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG zur Fortsetzung des Verfahrens an das Patentamt zurückverwiesen, da das Verfahren an wesentlichen Mängeln gelitten hat.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_25

Zu den Einzelheiten dieses Verfahrensabschnitts wird auf die betreffende Gerichtsakte 19 W (pat) 16/12 verwiesen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_26

Die Patentabteilung 34 hat daraufhin in der Sitzung vom 8. Oktober 2014 erneut die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents beschlossen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_27

Der von allen dreien an dem Beschluss mitwirkenden Mitgliedern der Patentabteilung am 20. Oktober 2014 elektronisch signierten elektronischen Beschluss-Urschrift ist zu entnehmen, dass das Patent mit nachstehend genannten Unterlagen beschränkt aufrechterhalten worden ist:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_28

„Beschreibung Seite 1, eingegangen am 30.03.2011,

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Beschreibung Seite 1 (letzter Absatz) bis S. 5, eingegangen am 18.11.2008,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_30

Patentansprüche Nummer 1 - 7 nach Hauptantrag, eingegangen am 30.03.2011,

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Zeichnungen Figuren 1, 2, eingegangen am 18.11.2008“.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_32

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende II mit Schreiben vom 21. November 2014, eingegangen am selben Tag, erneut Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, die Anmeldung sei unzulässig erweitert worden (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Im Übrigen beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_33

Die Einsprechende I hat keine Beschwerde eingelegt.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_34

Die Einsprechende II beantragt,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_35

den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 2014 aufzuheben und das Patent 102 19 566 in vollem Umfang zu widerrufen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_36

Die Patentinhaberin beantragt,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_37

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_38

Der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 lautet (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

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Elektrischer Winkelstecker, bestehend aus einem

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_40

a1 an einem Aggregat oder dergl.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_41

a2 feststehend und drehsicher befestigbaren,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_42

b1 im allgemeinen rohrförmigen

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_43

b2 Sockel- oder Gegensteckerteil und

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_44

c einem mit diesem über formschlüssig wirkende Mittel verbundenen winkelförmigen TrägerteiI

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_45

d1 für die Aufnahme eines die Steckkontakte halternden Isolierkörpers,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_46

d2ur wobei der Isolierkörper innerhalb des einen Schenkels des winkelförmigen Trägerteiles

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_47

d3 in axialer Richtung unbeweglich festgelegt ist und

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_48

e wobei das TrägerteiI einen im allgemeinen rohrförmigen Profilquerschnitt aufweist,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_49

x sowie im Bereich seiner Abwinkelung mit einem durch einen Deckel verschließbaren Ausschnitt versehen ist, welcher eine Montageöffnung bildet,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_50

dadurch gekennzeichnet, daß

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_51

f1 das Sockel- oder Gegensteckerteil (1) und das winkelförmige Trägerteil (4)

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_52

f2ur vermittels einer Überwurfmutter (6) miteinander verbindbar sind und

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g1 der den Isolierkörper tragende Schenkel (5) des winkelförmigen Trägerteiles (4) zugleich über formschlüssig zusammenwirkende Mittel

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g2 zwischen dem anderen Schenkel (8) des winkelförmigen Trägerteiles (4) und dem Sockel- oder Gegensteckerteil (1)

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g3 gegenüber in einer gewollten Drehlage festlegbar ist.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_56

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß Patentschrift (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

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Elektrischer Winkelstecker, bestehend aus einem

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_58

a1 an einem Aggregat oder dergl.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_59

a2 feststehend und drehsicher befestigbaren,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_60

b1 im allgemeinen rohrförmigen

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_61

b2 Sockel- oder Gegensteckerteil (1) und

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_62

c einem mit diesem über formschlüssig wirkende Mittel verbundenen, winkelförmigen TrägerteiI (4)

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_63

d1 für die Aufnahme eines die Steckkontakte halternden Isolierkörpers,

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_64

d2 der innerhalb des einen Schenkels (8) des winkelförmigen Trägerteiles (4)

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_65

d3 in axialer Richtung unbeweglich festgelegt ist und

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_66

e wobei das TrägerteiI (4) einen im allgemeinen rohrförmigen Profilquerschnitt aufweist,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_67

dadurch gekennzeichnet, dass

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f1 das Sockel- oder Gegensteckerteil (1) und das winkelförmige Trägerteil (4)

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_69

f2 mittels einer Überwurfmutter (6) miteinander verbindbar sind und

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_70

g1 der den Isolierkörper tragende Schenkel (5) des winkelförmigen Trägerteiles (4) zugleich über formschlüssig zusammenwirkende Mittel

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_71

g2 zwischen dem anderen Schenkel (8) des winkelförmigen Trägerteiles (4) und dem Sockel- oder Gegensteckerteil (1)

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_72

g3 gegenüber diesem in einer gewollten Drehlage festlegbar ist.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_73

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 30. März 2011 lautet (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_74

Elektrischer Winkelstecker, bestehend aus einem

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_75

a1 an einem Aggregat oder dergl.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_76

a2 feststehend und drehsicher befestigbaren,

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_77

b1 im allgemeinen rohrförmigen

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_78

b2 Sockel- oder Gegensteckerteil (1) und

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_79

c einem mit diesem über formschlüssig wirkende Mittel verbundenen, winkelförmigen TrägerteiI (4)

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_80

d1 für die Aufnahme eines die Steckkontakte halternden Isolierkörpers,

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_81

d2 der innerhalb des einen Schenkels (8) des winkelförmigen Trägerteiles (4)

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_82

d3 in axialer Richtung unbeweglich festgelegt ist und

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_83

e wobei das TrägerteiI (4) einen im allgemeinen rohrförmigen Profilquerschnitt aufweist, und

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_84

f1 das Sockel- oder Gegensteckerteil (1) und das winkelförmige Trägerteil (4)

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_85

f2 mittels einer Überwurfmutter (6) miteinander verbindbar sind und

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_86

g1 der den Isolierkörper tragende Schenkel (5) des winkelförmigen Trägerteiles (4) zugleich über formschlüssig zusammenwirkende Mittel

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_87

g2 zwischen dem anderen Schenkel (8) des winkelförmigen Trägerteiles (4) und dem Sockel- oder Gegensteckerteil (1)

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_88

g3 gegenüber diesem in einer gewollten Drehlage festlegbar ist,

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_89

dadurch gekennzeichnet, dass

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_90

h1 die formschlüssig zusammenwirkenden Mittel zur Festlegung des winkelförmigen Trägerteils (4) am Sockel- oder Gegensteckerteil (1)

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_91

h2 durch an beiden Teilen wechselweise vorgesehene, zueinander komplementäre Ausnehmungen und Vorsprünge

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_92

h3 in Form einer Stirnverzahnung (14, 15) gebildet sind.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_93

In der Patentschrift (Absatz 0005) ist übereinstimmend mit der ursprünglich eingereichten Fassung angegeben, ausgehend von einem elektrischen Winkelstecker, wie er aus der Druckschrift DE 195 20 544 A1 bekannt sei, liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde einen elektrischen Winkelstecker der bezeichneten Bauart dahingehend zu verbessern, dass das winkelförmige Trägerteil mit einem geringstmöglichen Aufwand sowie insbesondere kleinbauend herstellbar und hinsichtlich seiner Drehwinkelstellung zum Sockel- oder Gegensteckerteil ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen oder dergl. in einem Schwenkwinkelbereich von weniger als 360° in jede beliebige Schwenkwinkelstellung ausrichtbar, dabei aber zugleich gegen ein unbeabsichtigtes Verstellen einer eingestellten Schwenkwinkellage gesichert sei.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_94

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere bezüglich des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche sowie des in der Anhörung am 30. März 2011 vor der Patentabtabteilung gestellten Hilfsantrags, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_95

1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_96

Insbesondere liegt ein beschwerdefähiger Beschluss i. S. d. § 73 Abs. 1 PatG vor, obwohl dem Sitzungsprotokoll der Patentabteilung vom 8. Oktober 2014 nicht zu entnehmen ist, in welcher Fassung das Patent beschränkt aufrechterhalten worden ist. Der Senat hat jedoch keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die ordnungsgemäß signierte Urschrift des Beschlusses über die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents den in der Sitzung vom 8. Oktober 2014 gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 DPMAV i. V. m. § 28 PatG gefassten Beschluss unverfälscht wiedergibt.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_97

2. Als Fachmann legt der Senat einen Diplomingenieur (FH) oder Techniker der Fachrichtung Feinwerktechnik zu Grunde, der mechanische Komponenten elektrischer Steckverbinder entwickelt.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_98

3. Die Beschwerde der Einsprechenden hat Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag vom 30. März 2011 über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht, in der diese ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_99

Aus den Merkmalen ursprünglicher Fassung

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_100

d2ur wobei der Isolierkörper innerhalb des einen Schenkels des winkelförmigen Trägerteiles,

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_102

g1 der den Isolierkörper tragende Schenkel (5) des winkelförmigen Trägerteiles (4) zugleich über formschlüssig zusammenwirkende Mittel

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_103

g2 zwischen dem anderen Schenkel (8) des winkelförmigen Trägerteiles (4) und dem Sockel- oder Gegensteckerteil (1)

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_104

g3 gegenüber [diesem] in einer gewollten Drehlage festlegbar ist,

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_105

geht nach Überzeugung des Senats eindeutig und abschließend hervor, dass mit dem in Merkmal d2ur ohne Bezugszeichen genannten „einen Schenkel“ des winkelförmigen Trägerteiles, der Schenkel gemeint ist, der in Merkmal g1 mit der Bezugsziffer 5 versehen ist. Davon wird in der ursprünglichen Fassung der „andere Schenkel (8)“ des winkelförmigen Trägerteiles unterschieden, wobei die formschlüssigen Mittel, die in Merkmal g1 genannt sind, zwischen diesem „anderen Schenkel (8)“ und dem Sockel- oder Gegensteckerteil (1) wirken müssen. Eine Lesart dahingehend, auch der „andere Schenkel (8)“ müsse mit einem Isolierkörper zur Aufnahme von Steckkontakten versehen sein oder die formschlüssigen Mittel könnten auch zwischen dem „einen Schenkel (5)“ und dem Sockel- oder Gegensteckerteil (1) wirken, lässt der ursprüngliche Wortlaut nicht zu.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_106

Auch die übrigen Unterlagen deuten nicht darauf hin, dass der „andere Schenkel (8)“ mit einem Steckkontakte halternden Isolierkörper versehen sein soll. Der in diesem Zusammenhang von der Patentinhaberin für beachtlich angesehene Begriff „Gegensteckerteil“ kennzeichnet keineswegs unmittelbar und eindeutig ein elektrisches Kupplungsteil. Im Rahmen der Offenbarung versteht der Fachmann diesen Begriff lediglich im Sinne einer rein mechanischen Kupplung. Auch in den beiden Figuren ist kein Isolierkörper dargestellt, sondern eine rein mechanische Verbindung zwischen dem anderen Schenkel (8) und dem Sockel- oder Gegensteckerteil (1) mittels einer Überwurfmutter (6), so dass der Fachmann an dieser Stelle lediglich eine mechanische Steckverbindung in Verbindung mit einer Kabeldurchführung vermuten musste. Die zugehörige Beschreibung stimmt mit dem Wortlaut des ursprünglichen Patentanspruchs 1 überein und gibt daher ebenfalls keinen Anlass etwas von diesem Abweichendes zu vermuten.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_107

Selbst wenn der Fachmann die von der Patentinhaberin zum Beleg des Standes der Technik genannte Druckschrift DE 195 20 544 A1 (D6) in seine Betrachtungen einbeziehen sollte, entnimmt er auch dieser, übereinstimmend mit dem Wortlaut des ursprünglichen Patentanspruchs 1, dass der mit dem Sockelteil (1) zusammenwirkende Schenkel nicht mit elektrischen Steckkontakten versehen ist, sondern der Kabeldurchführung dient, während in dem davon abgewandten Schenkel elektrischen Steckkontakte angeordnet sind.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_108

In die geltenden Fassung des Merkmals d2, die mit der erteilten Fassung übereinstimmt, ist – über die ursprüngliche Fassung hinaus – für den „einen Schenkel“ die Bezugsziffer 8 aufgenommen worden. Dies führt zwar zu Widersprüchen zum weiteren Wortlaut des Patentanspruchs 1, dennoch eröffnet sich dem Fachmann durch die Einfügung des Bezugszeichen 8 in das Merkmal d2 die Lesart, dass entweder beide Schenkel mit einem Steckkontakte haltenden Isolierkörper versehen sein könnten oder wahlweise auch nur der „andere Schenkel“, der zur Lösung der Aufgabe mittels formschlüssiger Mittel mit dem Sockel- oder Gegensteckerteil (1) zusammenwirkt.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_109

Aufgrund der Äußerungen der Patentinhaberin in ihrem Schriftsatz vom 14. November 2008 (Seite 2, letzter und vorletzter Absatz) sowie durch den Vortrag vor dem Senat in der Verhandlung am 14. Oktober 2015, ist auszuschließen, dass es sich bei der vorgenommenen Einfügung des Bezugszeichens 8 in den Wortlaut des Merkmals d2 des Patentanspruchs 1 um einen Irrtum handelt, den der Fachmann erkennt und stillschweigend übergeht. Vielmehr handelt es sich um eine willentliche inhaltliche Änderung gegenüber der ursprünglichen Fassung, die der Fachmann den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht entnehmen konnte.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_110

Somit stellt im vorliegenden Fall die Einfügung der Bezugsziffer 8 in den Obergriff des Patentanspruchs 1 eine unzulässige Änderung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG dar, wobei der Senat nicht verkennt, dass Bezugszeichen in der Regel lediglich als Lesehilfe dienen, der Schutzbereich eines Patent jedoch durch den Wortlaut der Patentansprüche bestimmt ist.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_111

Daher war schon aus diesem Grund der Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_112

4. Der Wegfall des Merkmals x, wonach das winkelförmige Trägerteil im Bereich seiner Abwinkelung mit einem durch einen Deckel verschließbaren Ausschnitt versehen ist, welcher eine Montageöffnung bildet, den die Einsprechende beanstandet hat, stellt dagegen nach Überzeugung Senats keine unzulässige Änderung dar. Zum einen sind die Patentansprüche, die mit der ursprünglichen Anmeldung eingereicht werden, lediglich als ein erster Versuch zu werten, welcher Schutzanspruch möglicherweise gewährbar sein könnte. Zum anderen erkennt der Fachmann anhand der ursprünglichen Unterlagen ohne weiteres, dass es hinsichtlich der Drehwinkelstellung zwischen dem winkelförmigen Trägerteil und dem Sockel- oder Gegensteckerteil auf die Montageöffnung im Bereich der Abwinkelung nicht ankommt.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_113

Somit handelt es sich bei Streichung des Merkmals x um eine Verallgemeinerung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung, die jedoch in diesem Fall nach Erkenntnis des Senats nicht zur Unzulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag führen würde.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_114

Nachdem das Patent schon ohne dieses Merkmal erteilt worden ist, stellt sich hier zudem nicht die Frage einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs i. S. d. § 22 Abs. 1 PatG.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_115

5. Im Übrigen ist durch die Aufnahme der Bezugsziffer 8 in das Merkmal d2 die Diskrepanz zwischen der zeichnerischen Darstellung, einschließlich der zugehörenden Beschreibung, und dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hauptantrag nicht aufgelöst und nach Überzeugung des Senats die mit dem geänderten geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Da der Wortlaut des Patentanspruchs besagt, dass die formschlüssigen Mittel zwischen dem „anderen Schenkel (8)“ und dem Sockel-und dem Gegensteckerteil (1) wirken sollen (Merkmale g1, g2), wäre zu erwarten, dass die zueinander komplementären Ausnehmungen und Vorsprünge (Merkmal h2) in Form einer Stirnverzahnung (Merkmal h3) zum einen am oberen Ende (20) des Sockel- oder Gegensteckerteils (1) und zum anderen am unteren Ende des „anderen Schenkels (8)“ oder allenfalls auf der unteren Seite des radial ausladenden Bundes 13 der in der Zeichnung dargestellten Hülse (11) ausgebildet sind.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_116

In der – nachstehend eingeblendeten, mit Erläuterungen versehenen – Figur 1 dargestellt, und damit übereinstimmend beschrieben, ist zwar eine axiale Stirnverzahnung (14) am unteren Ende des „anderen Schenkels (8)“, die jedoch mit einer dazu komplementären Stirnverzahnung (15) an besagter Hülse (11) zusammenwirkt. Entgegen dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 ist aber weder am oberen Ende des Sockel- oder Gegensteckerteils (1) eine Stirnverzahnung ausgebildet, noch ist eine Ausführungsform erkennbar, bei der die Hülse (11) Bestandteil des Sockel- oder Gegensteckerteils wäre. Somit ist nach Überzeugung des Senats das einzige von der Patentschrift umfasste Ausführungsbeispiel nicht dazu geeignet dem Fachmann hinreichend vollständig und deutlich zu offenbaren, wie er den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ausführen soll (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_117

Die auf entsprechenden Vorhalt durch den Senat von dem Vertreter der Patentinhaberin vorgebrachte ergänzende Erläuterung führt zu keiner anderen Einschätzung. So mag unbestritten zutreffen, dass sich die erwünschte Wirkung erzielen lässt, wenn zum einen in den Innenraum des Sockel- oder Gegensteckerteils (1) ein elektrisches Kupplungsteil sowohl axial als auch radial unverschiebbar eingepasst wird und zum anderen ein damit korrespondierendes Kupplungsteil in den Innenraum der Hülse (11). Abgesehen davon, dass sich diese Informationen nicht aus der Patentschrift erschließen lassen, ohne dass der Fachmann selbst erfinderisch tätig wird, stünde diese Ausgestaltung nach wie vor nicht in Einklang mit der Angabe im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, wonach eine der beiden zueinander komplementären Stirnverzahnungen am Sockel- oder Gegensteckerteil 1 gebildet sein soll.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_118

6. Abgesehen davon beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, wie ihn die Patentinhaberin verstanden haben will, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist damit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG).

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_119

Aus der Druckschrift DE 37 44 088 C2 (D1), die nach Bekunden des Vertreters der Patentinhaberin den nächstkommenden Stand der Technik wiedergibt, ist unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin gewünschten Lesart Folgendes bekannt (die Ergänzungen gegenüber dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 sind durch Unterstreichung markiert): ein

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_120

Elektrischer Winkelstecker, bestehend aus einem

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_121

a1 an einem Aggregat oder dergl. (vgl. Figur 2, i. V. m. Spalte 2, Zeilen 15-19)

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_122

a2 feststehend und drehsicher befestigbaren,

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_123

b1 im allgemeinen rohrförmigen

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_124

b2 Sockel- oder Gegensteckerteil 1 und

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_125

c einem mit diesem über formschlüssig wirkende Mittel 92, 93; 3, 17; 7, 20 verbundenen, winkelförmigen TrägerteiI 2

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_126

d1 für die Aufnahme eines die Steckkontakte halternden Isolierkörpers 17,

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_127

d2 der innerhalb des einen, in der Zeichnung waagrechten Schenkels des winkelförmigen Trägerteiles 2

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_128

d3 in axialer Richtung (durch Aufschrauben der Überwurfmutter 72, vgl. Spalte 2, Zeile 66 bis Spalte 3, Zeile 1) unbeweglich festgelegt ist und

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_129

e wobei das TrägerteiI 2 einen im allgemeinen rohrförmigen Profilquerschnitt 24, 79 aufweist, und

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_130

f1 das Sockel- oder Gegensteckerteil 1 und das winkelförmige Trägerteil 2

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_131

f2 mittels einer Überwurfmutter 92, 93 miteinander verbindbar sind (Spalte 2, Zeilen 17-19) und

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_132

g1 der in der Zeichnung senkrechte Schenkel des winkelförmigen Trägerteiles 2 zugleich über formschlüssig zusammenwirkende Mittel 26, 50; 78, 51

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_133

g2 zwischen dem in der Zeichnung waagrechten Schenkel des winkelförmigen Trägerteiles 2 und dem Sockel- oder Gegensteckerteil 1

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_134

g3 gegenüber diesem in einer gewollten Drehlage festlegbar ist (vgl. Figuren 4, 5 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 9-24).

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_136

h1 die formschlüssig zusammenwirkenden Mittel zur Festlegung des winkelförmigen Trägerteils 2 am Sockel- oder Gegensteckerteil 1

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_137

h2 durch wechselweise vorgesehene, zueinander komplementäre Ausnehmungen 50 und Vorsprünge 51

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_138

h3 in Form einer radial ausgerichteten Verzahnung gebildet sind.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_139

Somit verbleibt als einziger Unterschied des Gegenstandes des Patentanspruchs gemäß Hauptantrag in der Lesart der Patentinhaberin, der auch von der Patentabteilung in ihrer Beschlussbegründung als wesentlich bezeichnet wurde, dass die miteinander korrespondierenden Verzahnungen als Stirnverzahnung (= axial) ausgerichtet sein sollen, während die Verzahnungen gemäß der Druckschrift (1) DE 37 44 088 C2 radial ausgerichtet sind.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_140

In der von der Beschwerde führenden Einsprechenden im Beschwerdeschriftsatz genannten Druckschrift DE-PS 1 130 882 (D10) ist es aber bereits als üblich bezeichnet, auf den einander berührenden Stirnflächen zweier Kontaktteile Zähne oder Kerben, also zueinander komplementäre Stirnverzahnungen anzuordnen (Spalte 1, Zeilen 14 bis 18). Darüber hinaus werden gemäß dieser Druckschrift solche zu einander komplementären Stirnverzahnungen 9, 10 die zum einen an einem Schenkel 1 eines elektrischen Winkelsteckers und zum andern damit korrespondierend an einem Sockel- oder Gegensteckverbinder 2 ausgebildet sind, wie beim Gegenstand des Streitpatents, mittels einer Überwurfmutter 7 miteinander verbunden.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_141

Somit hatte der Fachmann eine deutliche Anregung, die aus vielen Einzelteilen bestehende Anordnung zur Festlegung und Sicherung der relativen Winkellage der aus der Druckschrift D1 bekannten Steckverbindung durch die einfache zueinander komplementäre Stirnverzahnung zu ersetzen, wie sie in der Druckschrift D10 als bekannt vorausgesetzt und weiter ausgestaltet wird.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2015-10-14/19-w-pat-40-14#rd_142

Somit gelangt der Fachmann in Kenntnis des Standes der Technik in nahe liegender Weise zu einem elektrischen Winkelstecker, wie ihn die Patentinhaberin erfunden haben möchte.