Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 13.06.2012 – 19 W (pat) 145/09

19. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 023 451.6-34

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. Müller

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_1

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H01R - hat die am 14. Mai 2008 eingereichte Patentanmeldung, bei der die Priorität der US 11/890331 vom 6. August 2007 in Anspruch genommen wurde, mit Beschluss vom 19. Juni 2009 (zugestellt am 20. Juli 2009) mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_2

Einen von der Anmelderin hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung hat die Prüfungsstelle mit der Begründung abgewiesen, die Prüfungsstelle habe zu dem zuletzt eingereichten Patentanspruch 1 mit ausführlicher Begründung Stellung bezogen. Die Anmelderin habe weder erkennen lassen, dass sie von ihrer Sicht des Anmeldegegenstandes abweichen möchte noch habe sie substantiierte Punkte genannt, die in einer Anhörung zu erläutern gewesen wären.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_3

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 12. August 2009 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_5

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2009 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_6

Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_7

Beschreibungsseite 1a vom 20. Mai 2009,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_8

übrige Beschreibung und

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_9

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, vom Anmeldetag,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_10

sowie außerdem die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_11

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag überreicht in der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2012 lautet unter Einfügung einer Gliederung:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_12

"Elektrische Verbindungsanordnung

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_13

A als Stromverteilungsschaltung, die umfasst:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_14

B1 ein Substrat (12) mit

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_15

B2 einer ersten und

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_16

B3 einer zweiten Seite (14, 16) und

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_17

B4 darin ausgebildeten Substratöffnungen (18), wobei

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_18

B5 das Substrat (12) aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht;

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_19

C1 eine Sammelschiene (20),

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_20

C2 die an der ersten Seite (14) des Substrats (12) angebracht ist, wobei

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_21

C3 die Sammelschiene (20) aus einem elektrisch leitenden Material besteht und

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_22

C4 in der Sammelschiene (20) mehrere Sammelschienenöffnungen (26) ausgebildet sind;

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_23

D1 mindestens eine Leiterbahn (30),

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_24

D2 die an der zweiten Seite (16) des Substrats (12) ausgebildet ist,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_25

D3 und zur Verbindung von Bauteilen oder Schaltungen ausgebildet ist, die auf dem Substrat (12) angebracht oder damit verbunden sind,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_26

D4 wobei die Leiterbahn (30) aus einem elektrisch leitenden Material besteht;

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_27

E1 mehrere elektrische Verbinder (40, 50, 52) mit

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_28

E2 jeweils einem oder zwei Stiften (42), der oder die

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_29

E3 jeweils sowohl in einer Substratöffnung (18)

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_30

E4 als auch in einer Sammelschienenöffnung (26) angeordnet ist oder sind,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_31

E5 wobei der Stift (42) oder die Stifte (42) in elektrischer Verbindung mit

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_32

E6 der Sammelschiene (20) und

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_33

E7 der Leiterbahn (30) steht oder stehen;

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_34

F1 wobei die Dicke der Leiterbahn (30) an jeden Stift (42) angrenzend geringer ist als die Dicke der Sammelschiene (20) an diesen Stift (42) angrenzend,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_35

F2 so dass die Sammelschiene (20) zum Übertragen von relativ starkem Strom ausgeführt ist und

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_36

F3 die Leiterbahn (30) zum Übertragen von relativ schwachem Strom ausgeführt ist."

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_37

Für diesen Gegenstand sieht der Senat die objektive Aufgabe, eine Leiterplatte auch für relativ starken Strom einsetzen zu können.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_38

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_39

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01R vom 19. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 3 PatG zurückverwiesen wird.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_40

2. Als zuständiger Fachmann ist hier nach Auffassung des Senats ein Dipl.-Ing. (FH) oder ein Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der sowohl über mehrere Jahre Berufserfahrung in der Konstruktion von Stromverteilern, insbesondere für den Einsatz im Kraftfahrzeugbereich hat.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_41

3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist jedenfalls gegenüber dem bislang recherchierten und entgegengehaltenen Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_42

Der Gegenstand der als Entgegenhaltung 1 im Prüfungsverfahren genannten DE 37 88 047 T2 (Figur 4 in Verbindung mit Seite 4, Absatz 4), die zumindest soweit bislang bekannt geworden, den nächstkommenden Stand der Technik wiedergibt, geht nicht über Folgendes hinaus: eine Elektrische Verbindungsanordnung (Unterschiede zum Wortlaut des Patentanspruchs 1 sind durch Unterstreichung kenntlich gemacht),

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_44

B1 ein Substrat (CB) mit

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_45

B2 einer ersten (Oberseite CB) und

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_46

B3 einer zweiten Seite (Unterseite CB) und

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_47

B4 einer darin ausgebildeten Substratöffnung (H2), wobei

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_48

B5 das Substrat (CB) aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht (wie bei Leiterplatten allgemein üblich);

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_49

C1 einem ersten elektrischen Leiter (P),

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_50

C2 der an der ersten Seite (oben) des Substrats (CB) angebracht ist, wobei

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_51

C3 der erste elektrischen Leiter (P) aus einem elektrisch leitenden Material (Metall) besteht und

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_52

C4 in dem ersten elektrischen Leiter (P) eine Öffnung (H1) ausgebildet ist;

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_53

D1 einem zweiten elektrischen Leiter (G),

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_54

D2 der an der zweiten Seite (Unterseite CB) des Substrats (CB) ausgebildet ist,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_55

D3 und zur Verbindung von Bauteilen oder Schaltungen ausgebildet ist (Auch die in der Beschreibung der Figur 4 genannten Erdung zielt auf die elektrische Verbindung von Bauteilen und/oder Schaltungen.)

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_56

D4 wobei der zweite elektrischen Leiter (G) aus einem elektrisch leitenden Material (da nur so die beabsichtigte Erdung möglich ist) besteht;

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_57

E1 einem elektrischen Verbinder (bei 16) mit

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_58

E2 einem Stift (2), der

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_59

E3 sowohl in der Substratöffnung (H1)

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_60

E4 als auch in der Öffnung (H2) des ersten Leiters (P) angeordnet ist,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_61

E5 wobei der Stift (2) in elektrischer Verbindung mit

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_62

E6 dem ersten elektrischen Leiter (P) und

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_63

E7 dem zweiten elektrischen Leiter (G) steht (Figur 4 in Verbindung mit Seite 4, Absatz 4); wobei

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_64

F1 die Dicke des zweiten elektrischen Leiters (G) an den Stift (2) angrenzend geringer ist als die Dicke des ersten elektrischen Leiters (P) an diesen Stift (2) angrenzend,

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_65

F2 so dass der erste elektrische Leiter (P) zum Übertragen von relativ starkem Strom ausgeführt ist und

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_66

F3 der zweite elektrische Leiter (G) zum Übertragen von relativ schwachem Strom ausgeführt ist.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_67

Die gegenüber der Verbindungsanordnung gemäß DE 37 88 047 T2 andere Bezeichnung des ersten elektrischen Leiters als Sammelschiene statt Platte, sowie des zweiten elektrischen Leiters als Leiterbahn statt Erdungsfläche, ändert an dem konstruktiven Aufbau und dem elektrischen Verhalten der Anordnung nichts, so dass bei lediglich jeweils einer Öffnung in den beiden elektrischen Leitern sowie in dem dazwischen angeordneten Substrat zu unterstellen wäre, dass es sich de facto um wirkungsgemäß identische Gegenstände handelt.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_68

Demgegenüber ist jedoch im geltenden Patentanspruch 1 angegeben, dass es sich um eine Stromverteilungsschaltung handelt. Weiter stellt sich nunmehr der Begriff Sammelschiene durch die Konkretisierung auf jeweils mehrere Öffnungen sowohl in der Sammelschiene als auch in der Leiterbahn sowie in dem dazwischen angeordneten Substrat nicht mehr als eine leere Worthülse dar. Vielmehr es ist tatsächlich möglich, dass der elektrische Leiter auf der der Leiterbahn gegenüberliegenden Seite des Substrats im Sinne einer Sammelschiene in einem Stromverteiler - sei es in einem Verteilerkasten oder in einem Kraftfahrzeug - relativ starke Ströme an mehrere Verbraucher übertragen kann, ohne dass die Leiterbahnen der Leiterplatte einen darauf abgestimmten Querschnitt aufweisen müssen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_69

Selbst wenn der Fachmann die aus der DE 37 88 047 T2 bekannte Verbinderanordnung für eine Stromverteilungsschaltung in Betracht ziehen würde, was aus Sicht des Senats keineswegs selbstverständlich ist, da dort lediglich die Verwendung als Erdungsschaltung erwähnt ist, also das Bereitstellen eines definierten Bezugspotentials, Abschirmung gegen elektromagnetische Störungen sowie Ableiten von Kurzschlussströmen, regt diese Entgegenhaltungen nicht dazu an, die Platte P zu einer Sammelschiene zu erweitern. Vielmehr sind in den dem Senat bekannten Stromverteilern in Kraftfahrzeugen, Werkzeugmaschinen oder Gebäudeinstallationskästen üblicherweise bereits separate Sammelschienen vorhanden, von denen ausgehend mittels Kabel oder Stromschienen die elektrische Energie verteilt wird, so dass es gleichermaßen denkbar wäre, von dieser entfernt von der Leiterplatte platzierten Sammelschiene mehrere parallele Verbindungen zur Leiterplatte vorzusehen oder auch eine einzige und dafür für die Leiterbahnen für entsprechend große Stromtragfähigkeit auszulegen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_70

Auch die weiteren bislang im Verfahren berücksichtigten Druckschriften nehmen den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weder vorweg noch regen sie den Fachmann dazu an, in naheliegender Weise in Zusammenschau mit der DE 37 88 047 T2 dahin zu gelangen. So ist zwar aus der DE 34 33 038 A1 (Entgegenhaltung 6 des Prüfungsverfahrens) ein elektrischer Verbinder für Leiterplatten bekannt, der für hohe Stromdichten ausgelegt ist (Seite 4, Zeilen 15 bis 19; Seite 5, Zeilen 3 bis 9), der einen einer Sammelschiene entsprechenden Grundteil 1 aufweist, an den beliebig viele Stifte 4 angeformt sind. In dieser Druckschrift wird jedoch keine Relation zwischen der Stromtragfähigkeit des der Sammelschiene entsprechenden Grundteils und den Leiterbahnen auf der Leiterplatte thematisiert. Im Übrigen ist für den Senat kein Anlass ersichtlich, weshalb er von der einstückigen Ausgestaltung dieses elektrischen Verbinders hätte abweichen sollen und statt dessen im Grundteil Öffnungen vorzusehen und die Stifte als separate Bauteile zu realisieren.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_71

Die US 5 263 247 A (Entgegenhaltung 5 des Prüfungsverfahrens) zeigt, wie die DE 37 88 047 T2, lediglich einen einzelnen Hochstromkontakt 2 durch den eine Leiterplatte 6, die sicherlich Leiterbahnen aufweist, mit einer Stromschiene 1 kontaktiert wird. Eine Sammelschiene mit mehreren elektrischen Kontaktierungsstellen mit der Leiterplatte, ist gemäß dieser Druckschrift nicht vorgesehen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_72

Die Übrigen von der Prüfungsstelle oder der Anmelderin selbst genannten Druckschriften geben dem Fachmann weder für sich noch in Zusammenschau mit anderen Druckschriften aus dem Verfahren einen Anlass, zu der elektrischen Verbindungsanordnung zu gelangen, die im geltenden Patentanspruch 1 angegeben ist.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_73

Soweit für dem Senat aus der Akte ersichtlich, hat die Prüfungsstelle jedoch nach dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, der nun auf eine elektrische Verbindungsanordnung als Stromverteilungsschaltung gerichtet ist, bislang nicht recherchiert, da diese Konkretisierung erst im Laufe der mündlichen Verhandlung in die Patentansprüche aufgenommen wurde.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_74

Gleiches gilt für die klarstellende Konkretisierung, wonach die Verbindungsanordnung mehrere elektrische Verbinder und dem entsprechend mehrere Sammelschienenöffnungen sowie mehrere Substratöffnungen umfasst.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_75

Daher hat der Senat davon abgesehen, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben ohne in der Sache selbst zu entscheiden, und das Verfahren gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 3 PatG zur ergänzenden Prüfung auf Patentfähigkeit an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_76

4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird aus Gründen der Billigkeit angeordnet (§ 80 Abs. 3 und 4 PatG).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_77

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist veranlasst, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten. Solche besonderen Umstände können u. a. in einem fehlerhaften Verfahren der Prüfungsstelle liegen (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 80 Rdn. 110 ff., § 73 Rdn. 132 ff. m. Nw.; BPatGE 49, 111, 112 - Anhörung im Prüfungsverfahren), soweit der Verfahrensverstoß ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war, mithin bei einwandfreier Verfahrensbehandlung durch das Amt die Beschwerde nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., § 80 Rdn. 23 und 28 m. Nw.; BPatGE 30, 207, 210 f.; 47, 224, 231 - Mikroprozessor; 49, 154, 161 ff. - Tragbares Gerät; BPatG Mitt. 2010, 41, 43 - Mobilfunknetzwerk). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_78

Die Prüfungsstelle hat verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem sie die von der Anmelderin in ihrer Erwiderung vom 20. Mai 2009 auf den einzigen Prüfungsbescheid vom 6. November 2008 hilfsweise beantragte Anhörung als nicht sachdienlich abgelehnt und die Patentanmeldung ohne vorherige Anhörung zurückgewiesen hat.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_79

Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist eine einmalige Anhörung im Prüfungsverfahren vor dem Patentamt grundsätzlich als sachdienlich i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG anzusehen ist. Denn eine mündliche Erörterung bietet dem Anmelder und dem Prüfer die Möglichkeit, ihre - gegensätzlichen - Auffassungen ausführlich in Rede und Gegenrede zu erörtern, was in der Regel eine schnellere und bessere Klärung der Sach- und Rechtslage als eine schriftliche Auseinandersetzung und damit eine Förderung des Verfahrens verspricht (vgl. u. a. BPatGE 47, 224, 231 – Mikroprozessor; BPatGE 49, 111, 112 - Anhörung im Prüfungsverfahren; BPatG v. 10. August 2007, 14 W (pat) 16/05; BPatG v. 1. August 2008, 20 W (pat) 31/08; BPatG v. 21. April 2009, 21 W (pat) 47/05; Schulte, a. a. O., § 46 Rdn. 8-9 m. Nw.). Eine Anhörung kann danach nur ausnahmsweise als nicht sachdienlich abgelehnt werden, wenn triftige Gründe vorliegen, insbesondere die Anhörung zu einer überflüssigen Verfahrensverzögerung führen würde, etwa in einfach gelagerten – aussichtslosen – Fällen oder in Fällen, in denen der Anmelder überhaupt keine Bereitschaft zeigt, eine als notwendig erachtete Anpassung der Patentansprüche vorzunehmen (vgl. Schulte, a. a. O., § 46 Rdn. 8-9 m. Nw.; BPatG v. 10. Dezember 2008 – 17 W (pat) 58/08), mithin in Fällen, in denen aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfall, keine weitere Aufklärung der Sach- und Rechtslage durch eine Anhörung zu erwarten ist.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_80

Ein solcher Ausnahmefall war hier jedoch ersichtlich nicht gegeben. Insbesondere kann nach nur einem Prüfungsbescheid und einer daraufhin erfolgten Erwiderung der Anmelderin nicht von verfestigten gegensätzlichen Auffassungen ausgegangen werden. Im Gegenteil hat die Anmelderin durch die Einreichung geänderter Patentansprüche in ihrer Eingabe vom 20. Mai 2009 erkennbar ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, das Patentbegehren auf möglicherweise patentfähige Merkmale auszurichten, wie dies im Übrigen auch das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht gezeigt hat. Entgegen der Meinung des Prüfers ist es für die Sachdienlichkeit einer Anhörung ferner nicht erforderlich, dass die Anmelderin substantiierte Punkte nennt, die in einer Anhörung zu erörtern wären. Nach der Bestimmung des § 46 Abs. 1 PatG genügt der schriftliche Antrag auf Anhörung; eine Begründungspflicht sieht das Gesetz nicht vor.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_81

Vorliegend war die Sachdienlichkeit einer Anhörung zudem im Hinblick auf die ausreichende Wahrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) zu bejahen. Mit ihrer Eingabe vom 20. Mai 2009 hat die Anmelderin einen geänderten Anspruch 1 eingereicht, der auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4 beruht. Die Gründe für die negative Beurteilung der Patentfähigkeit dieses neuen Anspruchs hat die Prüfungsstelle der Anmelderin nicht bzw. nicht genügend substantiiert vor der Zurückweisung der Anmeldung mitgeteilt (§ 48 Satz 2 i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 2 PatG). Zwar hat sich der Prüfer bereits in dem Bescheid vom 6. November 2008 zur Patentfähigkeit des ursprünglichen Anspruchs 4 geäußert, allerdings nur sehr summarisch unter beispielhafter Nennung einiger Stellen in den Entgegenhaltungen E1, E3 oder E5. Nachvollziehbar dargelegt worden ist die nach Auffassung der Prüfungsstelle fehlende erfinderische Tätigkeit gegenüber der Druckschrift DE 37 88 047 T2 (E1) aber erst in dem Zurückweisungsbeschluss.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-06-13/19-w-pat-145-09#rd_82

Die fehlerhafte Verfahrensführung der Prüfungsstelle war des Weiteren ursächlich für die Einlegung der Beschwerde. Nachdem das Beschwerdeverfahren mit - erneut - geänderten Patentansprüchen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt geführt hat, ist nicht auszuschließen, dass sich die Beschwerde der Anmelderin erübrigt hätte, wenn eine Anhörung im Verfahren vor der Prüfungsstelle durchgeführt worden wäre, in der das Patentbegehren der Anmelderin umfassend erörtert und - im Anschluss daran - mit entsprechend geänderten Ansprüchen nochmals recherchiert und geprüft worden wäre.