Rechtsprechung / BPatG / 35. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 26.10.2011 – 35 W (pat) 466/09

35. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

In der Beschwerdesache

…

…

betreffend das Gebrauchsmuster 299 24 915

(Lö II 93/08)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner sowie die Richter Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Reinhardt beschlossen:

1. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 18. Mai 2009 wird aufgehoben und festgestellt, dass das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam war, soweit es über die Fassung der Schutzansprüche 1 bis 18 gemäß Hauptantrag vom 6. November 2008, die die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3 und 5 bis 30 ersetzen, hinausgeht.

2. Der Feststellungsantrag wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen das Gebrauchsmuster DE 299 24 915 in der Fassung der Schutzansprüche 1 bis 18 gemäß Hauptantrag vom 6. November 2008 richtet, die die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3 und 5 bis 30 ersetzen.

3. Von den Kosten des Löschungsverfahrens und Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin 1/3 und der Beschwerdegegnerin 2/3 zur Last.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_1

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) war Inhaberin des am 8. Juni 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt hinterlegten Gebrauchsmusters 299 24 915 (Streitgebrauchsmuster), das aus der auf die internationale Patentanmeldung PCT/JP99/02579 (Anmeldetag 18. Mai 1999) zurückgehenden deutschen Patentanmeldung 199 81 083.4 (im Folgenden: Stammanmeldung) abgezweigt worden ist. Es nimmt die der internationalen Patentanmeldung PCT/JP99/02579 sowie der Stammanmeldung zugrundeliegenden sechs japanischen Prioritäten in Anspruch. Das Gebrauchsmuster wurde am 10. August 2006 unter der Bezeichnung

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_2

„Tintenstrahldrucker und zugehöriger Tintentank“

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_3

mit am 28. Juni 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Schutzansprüchen 1 bis 30 in das Register eingetragen und ist nach Erreichen der Höchstschutzdauer mit Ablauf des Monats Mai 2009 erloschen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_4

Die eingetragenen, einander nebengeordneten Schutzansprüche 1 und 30 lauten:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_5

„1. Tintenstrahldrucker, umfassend: einen sich hin- und herbewegenden Schlitten (3), auf dem eine Tintenzufuhrnadel (6, 7), ein Tankhalter (4) und ein Druckkopf (5), der mit der Tintenzufuhrnadel (6, 7) in Verbindung steht, um Tintentropfen auszustoßen, gebildet sind; und einen Tintentank (40, 50), der auf der Tintenzufuhrnadel (6, 7) angebracht ist mit einer Halbleiterspeichereinrichtung bevorzugt zum Speichern von Tinteninformation, wobei die Tintenzufuhrnadel (6, 7) nahe einem Ende einer Seite in einer Richtung senkrecht zur hin- und hergerichteten Richtung des Schlittens (3) angeordnet ist; wobei eine Platine auf einer Wand des Tintentanks (40, 50) nahe der Seite, auf der die Tintenaustrittsöffnung (44, 54) gebildet ist, angebracht ist; mehrere Kontakte zum Verbinden mit einer externen Regeleinrichtung (38) auf einer frei liegenden Oberfläche der Platine (31) gebildet sind; und auf die Halbleiterspeichereinrichtung von der externen Regeleinrichtung (38) mittels der Kontakte zugegriffen werden kann, wobei Kontakt bildende Elemente, die mit Kontakten der Platine (31) und der Regeleinrichtung (38) in Kontakt stehen, in mehrere Gruppen unterteilt sind, und jede Gruppe in einer unterschiedlichen Höhe in Richtung des Anbringens oder Abnehmens des Tintentanks (40, 50) angeordnet ist, wodurch eine obere Gruppe (29a) und eine untere Gruppe (29a') gebildet wird, betrachtet in der Richtung des Anbringens des Tintentanks, und die untere Gruppe (29a') der Kontakt bildenden Elemente ist länger als die obere Gruppe (29a) der Kontakt bildenden Elemente.“

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_6

„30. Tintentank für einen Tintenstrahldrucker gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche.“

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_7

Zu den Unteransprüchen 2 bis 29 wird auf die Streitgebrauchsmuster-Schrift verwiesen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_8

Auf den Löschungsantrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts das Gebrauchsmuster mit Beschluss vom 18. Mai 2009 im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3 und 5 bis 30 mit der Begründung teilgelöscht, die Schutzansprüche 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen gingen über den Inhalt der der Abzweigung zugrundeliegenden ursprünglichen Patentanmeldung (Stammanmeldung) hinaus.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_9

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin das Streitgebrauchsmuster mit gegenüber der eingetragenen Fassung geänderten Schutzansprüchen nach Hauptantrag und vier Hilfsanträgen verteidigt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_10

Schutzanspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet (Unterschiede zur eingetragenen Fassung durch Streichung und Unterstreichung hervorgehoben):

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_11

„1. Tintenstrahldrucker, umfassend : einen sich hin- und herbewegenden Schlitten (3), auf dem eine Tintenzufuhrnadel (6, 7), ein Tankhalter (4) und ein Druckkopf (5), der mit der Tintenzufuhrnadel (6, 7) in Verbindung steht, um Tintentropfen auszustoßen, gebildet sind; und einen Tintentank (40, 50), der auf der Tintenzufuhrnadel (6, 7) angebracht ist mit einer Halbleiterspeichereinrichtung (61) bevorzugt zum Speichern von Tinteninformation, wobei die Tintenzufuhrnadel (6, 7) nahe einem Ende einer Seite in einer Richtung senkrecht zur hin- und hergerichteten Richtung des Schlittens (3) angeordnet ist; wobei eine Platine (31) auf einer Wand des Tintentanks (40, 50) nahe der Seite, auf der die Tintenaustrittsöffnung (44, 54) gebildet ist, angebracht ist; mehrere Kontakte (60) zum Verbinden mit einer externen Regeleinrichtung (38) auf einer frei liegenden Oberfläche der Platine (31) gebildet sind; und auf die Halbleiterspeichereinrichtung (61) von der externen Regeleinrichtung (38) mittels der Kontakte (60) zugegriffen werden kann, wobei

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_12

Kontakt bildende Elemente (29, 29') , die mit Kontakten (60) der Platine (31) und der Regeleinrichtung (38) in Kontakt stehen, in mehrere Gruppen unterteilt sind, und die Kontakt bildenden Elemente (29, 29') jeder jede Gruppe in einer unterschiedlichen Höhe in Richtung des Anbringens oder Abnehmens des Tintentanks (40, 50) angeordnet sind ist , wodurch eine obere Gruppe ( 29a 29) und eine untere Gruppe ( 29a' 29') gebildet wird, betrachtet in der Richtung des Anbringens des Tintentanks, und die untere Gruppe ( 29a' 29') der Kontakt bildenden Elemente ist in einer Richtung senkrecht zur Richtung den Anbringens länger als die obere Gruppe ( 29a 29) der Kontakt bildenden Elemente.“

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_13

Der nebengeordnete Schutzanspruch 18 lautet (Unterschiede zur eingetragenen Fassung - dort Schutzanspruch 30 - durch Unterstreichung hervorgehoben):

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_14

„18. Tintentank (40, 50) für einen Tintenstrahldrucker gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche.“

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_15

Zu den Unteransprüchen 2 bis 17 sowie zu den Schutzansprüchen nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_16

Die Beschwerdeführerin hält die verteidigten Schutzansprüche aller Anträge für zulässig und schutzfähig gegenüber dem Stand der Technik.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_18

- den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Mai 2009 aufzuheben und den Feststellungsantrag zurückzuweisen,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_19

soweit er sich gegen das Gebrauchsmuster mit den Schutzansprüchen 1 bis 18 vom 6. November 2008 richtet,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_21

soweit er sich gegen das Gebrauchsmuster mit den Schutzansprüchen 1 bis 18 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 vom 26. März 2010 richtet,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_22

- weiter hilfsweise,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_23

soweit er sich gegen das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 17 nach Hilfsantrag 3 vom 26. März 2010 richtet,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_24

- und weiter hilfsweise,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_25

soweit er sich gegen das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 18 nach Hilfsantrag 4 vom 26. März 2010 richtet,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_26

wobei die verteidigten Ansprüche jeweils an die Stelle der angegriffenen Schutzansprüche 1 bis 3 und 5 bis 30 treten sollen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_27

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_28

- die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters von Anfang an im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 3 und 5 bis 30 festgestellt wird.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_29

Sie regt darüber hinaus an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_30

Sie macht geltend, dass die Gegenstände der Schutzansprüche in der Fassung sämtlicher Anträge gegenüber der Ursprungsoffenbarung der Stammanmeldung unzulässig erweitert seien. Hilfsantrag 2 hält die Beschwerdegegnerin aufgrund mangelnder Eindeutigkeit von dessen Schutzansprüchen 1 und 2 für unzulässig. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass das Streitgebrauchsmuster in allen Fassungen gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_31

Zum Stand der Technik hat sich die Antragsstellerin in der mündlichen Verhandlung auf folgende Druckschriften berufen:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_32

- JP 3-227 629 A mit deutschsprachiger Übersetzung (D1)

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_33

- EP 0 812 693 A1 (D2)

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_34

- EP 0 622 235 A2 (D5)

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_35

- WO 98/04 414 A1 (D7).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_36

Schriftsätzlich hat sie noch folgende weitere Druckschriften entgegengehalten sowie zur weiteren Stützung ihrer Argumentation folgende Dokumente bzw. Schriftstücke herangezogen:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_37

- US 5 506 611 A (D3)

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_38

- WO 98/55 318 A1 (D4)

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_39

- EP 0 571 093 A2 (D6)

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_40

- EP 0 581 298 A2 (S1)

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_41

- EP 0 313 205 A2 (S2)

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_42

- US 5 411 343 A (S3)

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_43

- EP 0 724 966 A2 (S4)

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_44

- englischsprachige Übersetzung der Prioritätsanmeldung JP 11-078 843 A

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_45

- Patentschrift DE 199 81 083 B4 (Stammpatent)

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_46

- Skizzen KM70381LÖ FI/JS/bg betreffend Schwenkwege der Tankkontakte (2 Blätter)

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_47

- Beschluss Lö II 93/08 der Gebrauchsmusterabteilung II vom 18. Mai 2009 betreffend das Streitgebrauchsmuster

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_48

- Beschluss 199 81 083.4-26 der Einspruchsabteilung DPMA vom 11. März 2010 betreffend das Stammpatent

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_49

- Beschluss T 1039/06 der Beschwerdekammer 3.2.05 des EPA vom 16. Januar 2009 betreffend das Patent EP 0 997 297

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_50

- Ansprüche des widerrufenen Patents EP 0 997 297.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_51

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_52

1. Das nach Ablauf der Schutzdauer des Streitgebrauchsmusters am 31. Mai 2009 für den Feststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse ist gegeben, da die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin aus dem Streitgebrauchsmuster vor dem Landgericht Düsseldorf in einem zur Zeit ausgesetzten Verletzungsprozess in Anspruch genommen wird (4a O 266/07).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_53

Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin hat in dem sich aus dem Beschlusstenor ergebenden Umfang Erfolg. Soweit die Beschwerdeführerin das Streitgebrauchsmuster in zulässiger Weise nicht mehr verteidigt, führt dies ohne Sachprüfung zu einem Teilerfolg des Feststellungsantrags der Beschwerdegegnerin und insoweit zur Zurückweisung der Beschwerde. Soweit das Streitgebrauchsmuster hingegen nach Auffassung des Senats in zulässiger Weise im Umfang des Hauptantrags verteidigt wird, erweist es sich als schutzfähig.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_54

2. Das Streit-Gebrauchsmuster betrifft einen Drucker zum Ausstoßen von Tintentröpfchen auf ein Aufzeichnungsmedium sowie einen Tintentank für einen derartigen Drucker.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_55

In der Beschreibungseinleitung der Streitgebrauchsmuster-Schrift ist ausgeführt, dass die Druckqualität durch gegenseitige geeignete Abstimmung von Antriebsverfahren für die Düsen und Wartungsmaßnahmen mit den Tinteneigenschaften erhöht werden kann. Die Ergebnisse einer diesbezüglichen technischen Entwicklung könnten zwar bei der Neuherstellung eines solchen Druckers Berücksichtigung finden, bei bereits fertig gestellten und ausgelieferten Druckern wäre dies in Anbetracht der Kosten, Arbeitszeit und anderer Faktoren jedoch praktisch unmöglich. Dazu müsse der Drucker nämlich zum Hersteller zurückgebracht und die die Regeldaten enthaltende Speichereinheit ausgetauscht werden.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_56

Bei einem aus JP 2594912 (JP 62-184 856 A) bekannten Drucker sei zwar eine Halbleiterspeichereinrichtung auf dem Tintentank angebracht, die über Kontaktelektroden mit der Druckersteuerung kommuniziere. Aufgrund eines rauen Umgangs bei Wechseln des Tintentanks durch einen Benutzer oder aufgrund eines Spiels zwischen Schlitten und Tintentank könne hierbei jedoch eine Kontaktierung versagen, wodurch das Einlesen von Daten gestört oder gänzlich verhindert sei. Schlimmstenfalls gingen die Daten verloren und das Aufzeichnungsverfahren sei nicht durchführbar (Absätze 0004 bis 0006).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_57

2. Aufgabe der Erfindung sei es daher, einen Tintenstrahldrucker bereitzustellen, bei dem in einer Halbleiterspeichereinrichtung gespeicherte Daten unabhängig von einer ungeeigneten Betätigung beim Anbringen oder Abnehmen eines Tintentanks nicht verloren gehen können. Zudem solle ein Tintentank vorgesehen werden, der für einen derartigen Drucker geeignet ist (Absätze 0007, 0008).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_58

3. Diese Aufgabe soll durch den Tintenstrahldrucker mit den Merkmalen nach dem jeweiligen Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 4 sowie nach dem Schutzanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 und durch den Tintentank nach den Schutzansprüchen 17 (Hilfsantrag 3) bzw. 18 (Hauptantrag, Hilfsanträge 1, 2, 4) gelöst werden.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_59

Diese Schutzansprüche sind - wo nicht aus sich heraus eindeutig - unter Zugrundelegen des Verständnisses des Fachmanns anhand der Beschreibung zu interpretieren.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_60

Als Fachmann sieht der Senat den im Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung (Seite 7, vorletzter Absatz) bezeichneten Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik mit Kenntnissen und langjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von Tintenversorgungssystemen für Tintendrucker an.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_61

Dieser Fachmann interpretiert die in einem Dokument benutzten Worte und Begriffe im Lichte technischer Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der technischen Gesamtoffenbarung. Eine Interpretation des Anspruchswortlauts im Hinblick auf Durchsetzung bzw. Vernichtung von Schutzrechten nach den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes, wie es aus parteilicher Sicht als opportun angesehen werden mag, nimmt der Fachmann nicht vor.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_62

Nach dem Verständnis dieses Fachmanns weist ein hin- und her bewegbarer Schlitten des streitbefangenen Tintenstrahldruckers nach allen Anträgen einen Tankhalter, eine Tintenzufuhrnadel sowie einen mit dieser in Verbindung stehenden Druckkopf auf. Die Tintenzufuhrnadel ist quer zur Verfahrrichtung des Schlittens gesehen nahe dem Endbereich einer Schlittenwandung angeordnet. Auf der Tintenzufuhrnadel angebracht ist ein Tintentank, wobei die Tintenzufuhrnadel in eine Tintenaustrittsöffnung des Tintentanks eingreift. Der Tintentank ist mit einer Halbleiterspeichereinrichtung zum Speichern von Tinteninformationen versehen. Auf einer Wand des Tintentanks ist eine Platine nahe derjenigen Seite angebracht, auf der die Tintenzufuhrnadel liegt. An der Platine sind mehrere Kontakte vorgesehen, welche mit einer externen Regeleinrichtung verbindbar sind und dem Zugriff der Regeleinrichtung auf die Halbleiterspeichereinrichtung dienen. Mit den Platinenkontakten stehen Kontakt bildende Elemente zur Herstellung der Verbindung mit der Regeleinrichtung in Berührungskontakt. Die Kontakt bildenden Elemente sind in mehrere Gruppen unterteilt, die in Richtung der Einsetz- bzw. Entnahmebewegung des Tintentanks gesehen unter Bildung einer oberen und einer unteren Gruppe in unterschiedlichen Höhen angeordnet sind. Die untere Gruppe hat quer zur Einsetzrichtung gesehen eine größere Längserstreckung als die obere Gruppe.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_63

Bei dieser vom Anspruchswortlaut definierten Ausgestaltung sieht der Fachmann weder die Orientierung und Lage der Gruppen noch die Anzahl der Kontakte jeder Gruppe als festgelegt an. Die Angaben in der Beschreibung zu den Figuren 5 bis 7 betreffen zwar eine diesbezüglich konkrete Ausgestaltung, sind aber als lediglich beispielhafte Ausführungsart zu verstehen (Absatz 0035: “… in mehreren Reihen …, in dieser Ausführungsform in zwei Reihen“) und werden vom Fachmann daher nicht als den Anspruchsgegenstand beschränkend verstanden.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_64

Der mit den nebengeordneten Schutzansprüchen 17 bzw. 18 beanspruchte Tintentank weist - soweit den Tank als solchen betreffend - die entsprechende Ausgestaltung auf.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_65

4. Die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Fall das Streitgebrauchsmuster in der Fassung nach dem Hauptantrag in zulässiger Weise verteidigen. Die bereits im eingetragenen Schutzanspruch 1 enthaltene Formulierung, „die untere Gruppe der Kontakt bildenden Elemente ist … länger als die obere Gruppe (29) der Kontakt bildenden Elemente.“ geht zwar über das in der PCT/JP99/02579 Offenbarte hinaus. Grundsätzlich ist danach eine Anpassung der Schutzansprüche im Wege einer teilweisen Löschung wegen des Verbots unzulässiger Erweiterung in § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG nicht möglich (vgl. BGH GRUR 1998, 910 ff. - Scherbeneis). Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Senats grundsätzlich auch dann, wenn sich eine in einem eingetragenen Schutzanspruch enthaltene unzulässige Erweiterung wie hier in einer im Übrigen - jedenfalls durch die Hinzufügung von „in einer Richtung senkrecht zur Richtung des Anbringens“ - weiter eingeschränkten Fassung fortsetzt.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_66

Hier liegt der Fall aber im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichthofs zur Behandlung einer unzulässigen Erweiterung anders.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_67

4.1. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag geht über den Inhalt der Ursprungsoffenbarung hinaus.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_68

Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung - hier die internationale Patentanmeldung PCT/JP99/02579 als i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG relevanter Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung - gehört im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was diesen ursprünglich eingereichten Unterlagen „unmittelbar und eindeutig“ zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann. Entscheidend ist dabei, was der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist (vgl. BGH GRUR 2010, 910 ff - Fälschungssicheres Dokument).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_69

Die jeweiligen ursprünglichen Unterlagen von Stammanmeldung (18.5.99) und abgezweigtem Streitgebrauchsmuster (8.6.06) stimmen - auch hinsichtlich Absatzformatierung und Seitenzahlen - überein. Die nachstehend verwendete Bezeichnung „Ursprungsunterlagen“ bezieht sich daher auf beide Anmeldungen gleichermaßen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_70

Zur Erleichterung von Bezugnahmen auf die Merkmale des Anspruchsgegenstands ist Schutzanspruch 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_71

1. Tintenstrahldrucker, umfassend

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_72

2. einen sich hin- und herbewegenden Schlitten (3), auf dem eine Tintenzufuhrnadel (6,7), ein Tankhalter (4) und ein Druckkopf (5), der mit der Tintenzufuhrnadel (6,7) in Verbindung steht, um Tintentropfen auszustoßen, gebildet sind; und

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_73

3. einen Tintentank (40,50), der auf der Tintenzufuhrnadel (6,7) angebracht ist mit einer Halbleiterspeichereinrichtung (61) bevorzugt dem Speichern von Tinteninformation, wobei

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_74

4. die Tintenzufuhrnadel (6,7) nahe einem Ende einer Seite in einer Richtung senkrecht zur hin- und hergerichteten Richtung des Schlittens (3) angeordnet ist; wobei

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_75

5. eine Platine (31) auf einer Wand des Tintentanks (40,50) nahe der Seite, auf der die Tintenaustrittsöffnung (44,54) gebildet ist, angebracht ist,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_76

6. mehrere Kontakte (60) zum Verbinden mit einer externen Regeleinrichtung (38) auf einer frei liegenden Oberfläche der Platine (31) gebildet sind; und

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_77

7. auf die Halbleiterspeichereinrichtung (61) von der externen Regeleinrichtung (38) mittels der Kontakte (60) zugegriffen werden kann, wobei

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_78

8. Kontakt bildende Elemente (29, 29'), die mit Kontakten (60) der Platine (31) und der Regeleinrichtung (38) in Kontakt stehen,

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_79

9. in mehrere Gruppen unterteilt sind, und die Kontakt bildenden Elemente (29, 29') jeder Gruppe in einer unterschiedlichen Höhe in Richtung des Anbringens oder Abnehmens des Tintentanks (40, 50) angeordnet sind, wodurch eine obere Gruppe (29) und eine untere Gruppe (29') gebildet wird, betrachtet in der Richtung des Anbringens des Tintentanks, und

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_80

10. die untere Gruppe (29') der Kontakt bildenden Elemente ist in einer Richtung senkrecht zur Richtung des Anbringens länger als die obere Gruppe (29) der Kontakt bildenden Elemente.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_81

a) Die Ausgestaltung nach den Merkmalen 1 bis 8 ist unstreitig von der Ursprungsoffenbarung gedeckt. Sie ergibt sich aus einer Zusammenschau der im ursprünglichen Schutzanspruch 1 angegebenen Merkmale mit Merkmalen aus dem ursprünglichen Schutzanspruch 5 und Angaben in der Beschreibung (Seite 9, 2. und letzter Absatz).

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_82

b) Die Unterteilung der Kontakt bildenden Elemente in mehrere in Einsetzrichtung gesehen in unterschiedlicher Höhe angeordnete Gruppen mit einer oberen und einer unteren Gruppe im Sinne des o. g. Merkmals 9 folgt aus den ursprünglichen Schutzansprüchen 2 und 5 i. V. m. mit den Figuren 5 und 7 mit zugehöriger Beschreibung. Danach sind sowohl die Kontakte der Tankplatine als auch die damit korrespondierenden Kontaktelemente in derartigen Gruppen angeordnet. Die hierzu lediglich als Beispiel beschriebene konkrete Ausgestaltung mit zwei Reihen von Kontakten und - weil dazu entgegengesetzt (Seite 11, 2. Absatz) - Kontakt bildenden Elementen interpretiert der Fachmann in der Zusammenschau mit dem Anspruchswortlaut ohne weiteres auch als zwei Gruppen, die eine obere und eine untere Gruppe bilden.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_83

Die Ausgestaltung nach Merkmal 9 hält der Senat bei dieser Sachlage - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - als für den Fachmann aus der ursprünglichen Offenbarung zur Erfindung gehörend eindeutig und unmittelbar ablesbar.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_84

c) Die gegenüber der oberen Gruppe größere Längserstreckung der unteren Gruppe der Kontakt bildenden Elemente (Merkmal 10) sieht der Senat in dieser allgemeinen Form dagegen nicht als ursprünglich offenbart an. Angaben zur Längserstreckung der beiden Gruppen in einer Richtung quer zur Einsetzrichtung sind weder im Wortlaut der Ansprüche noch im Wortlaut der Beschreibung enthalten. Lediglich in den Figuren (Figuren 5, 7) ist die untere Gruppe länger dargestellt als die obere Gruppe, allerdings in Verbindung mit der außerdem dargestellten Anzahl, Gestalt und Lage der Kontakt bildenden Elemente. Daraus lässt sich aber eine grundsätzlich größere Länge der unteren Gruppe losgelöst von den übrigen dargestellten Merkmalen nicht ableiten.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_85

Der Argumentation der Beschwerdeführerin, der Fachmann sehe in der kürzeren oberen Gruppe eine selbstverständliche Maßnahme zum Erhalt eines größeren Schwenkwinkels bis zum Eintritt des Kontaktverlustes (zulässiger Schwenkwinkel), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn es gibt - von der Beschwerdeführerin auch zugestanden - bestimmte Maßkonstellationen für die Platinenkontakte und ihre Lageanordnung, bei denen der zulässige Schwenkwinkel bei weiter außen liegendem Kontakt (also längerer Gruppe) sogar größer wird, wie es sich dem Fachmann aufgrund seiner Kenntnis der geometrischen Zusammenhänge ohne weiteres ergibt. Die gegenüber der unteren kürzere obere Gruppe erzielt beispielsweise dann den besagten, von der Beschwerdegegnerin angegebenen Effekt, wenn die Kontaktpaarungen der Gruppe beidseits der Tintenzufuhrnadel (beidseits einer vertikalen Achse durch den Schwenkmittelpunkt) angeordnet sind und die äußeren Enden der Gruppe näher zur Achse der Tintenzufuhrnadel liegen als die der unteren Gruppe. Solches ist den Figuren 5 und 7 zwar entnehmbar, in den Anspruch jedoch nicht aufgenommen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_86

Von der Ausgestaltung nach Merkmal 10 umfasst sind somit z. B. auch solche Anordnungen der oberen Gruppe, bei denen die obere Gruppe zwar kürzer als die untere Gruppe, jedoch gegenüber letzterer nach außen (von der Tintenzuführnadel weg) versetzt ist und diese nach außen hin überragt, was bei der insgesamt dargestellten Kontaktanordnung (Figuren 5, 7) bezüglich des zulässigen Schwenkwinkels (Kontaktverlust) geradezu kontraproduktiv sein könnte. Merkmal 10 nach Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag geht bei dieser Sachlage in diesen letztgenannten Fällen über das vom Fachmann den Ursprungsunterlagen als zur Erfindung gehörend Entnehmbare hinaus.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_87

Dies gilt allerdings nicht für die insoweit isoliert zu betrachtende Angabe im Hauptantrag „in einer Richtung senkrecht zur Richtung des Anbringens“, die in Figur 7 eindeutig gezeigt ist.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_88

4.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Patent, dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 22 PatG für nichtig erklärt werden, sondern kann nach § 21 Abs. 2 PatG mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten werden, wenn der Widerrufsgrund nur einen Teil des Patents betrifft. Ist der Gegenstand des Schutzrechts gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen in unzulässiger Weise verallgemeinert worden, kann die Beschränkung grundsätzlich dadurch erfolgen, dass die unzulässige Verallgemeinerung aus dem Patentanspruch gestrichen wird (vgl. BGH GRUR 2011, 1003 ff. - Integrationselement m. w. N.). Dies ist im Hinblick auf den Wortlaut von § 15 Abs. 3 GebrMG auch auf das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren zu übertragen. Danach kann die Löschung vermieden werden, wenn die Einfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbarten Merkmals zu einer Einschränkung des angemeldeten Gegenstands führt. In solchen Fällen ist den berechtigten Interessen der Öffentlichkeit Genüge getan, wenn das einschränkende Merkmal im Patentanspruch verbleibt und zugleich dafür Sorge getragen wird, dass im Übrigen, also was die Entstehung von Patentrechten anbelangt, keine Rechte aus der Änderung hergeleitet werden können (BGH a. a. O., BGH GRUR 2011, 40 ff. - Winkelmesseinrichtung, jeweils m. w. N.). Dieser Lösungsweg kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Einfügung des in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbarten Merkmals eine Einschränkung des angemeldeten Gegenstands bewirkt hat. Er scheidet aus, wenn die Hinzufügung des Merkmals dazu geführt hat, dass der Patentanspruch des erteilten Patents eine andere Erfindung zum Gegenstand hat als die ursprüngliche Anmeldung, wenn das Patent also etwas schützt, das gegenüber dem der Fachwelt durch die ursprünglichen Unterlagen Offenbarten ein „Aliud” darstellt (BGH a. a. O.).

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_89

Dies ist hier nicht der Fall: Den Ursprungsunterlagen ist als wesentliche Zielrichtung der Weiterbildung die Vermeidung von Fehlkontaktierungen beim Einsetzen des Tanks und beim Druckbetrieb sowie die auf diesen Aspekt hin ausgestaltete Kontaktgeometrie und Lageanordnung der Kontakte zu entnehmen (Seite 3, 2. und 3. Absatz; Seite 11, letzter Absatz bis Seite 12, 1. Absatz; Seite 14, letzter Absatz bis Seite 15, vorletzte Zeile; Seite 24, letzter Absatz bis Seite 25; Figuren 5, 7). Die Beachtung der Kontaktgeometrie und Lageanordnung der Kontaktelemente ist somit als zur Erfindung gehörend offenbarte Anweisung zum technischen Handeln zu werten. Dass die in Figur 7 dargestellte, gegenüber der oberen Gruppe der Kontakt bildenden Elemente größere Länge der unteren Gruppe im Sinne des Merkmals 10 den ursprünglich angegebenen technischen Aspekt der Vermeidung von Fehlkontaktierung betrifft und weiterbildet, ist dabei nicht von der Hand zu weisen. Merkmal 10 betrifft zudem die bereits mit den ursprünglichen Schutzansprüchen (Schutzansprüche 1, 2, 5) beanspruchte Kontaktierungsreihenfolge und Kontaktanordnung und konkretisiert demzufolge die besagte ursprünglich offenbarte Anweisung zum technischen Handeln.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_90

Bei dieser Sachlage ist Merkmal 10 im Anspruch zu belassen, zumal in den Fällen, in denen aufgrund der abstrakten Formulierung der Längenverhältnisse denkbare Ausführungsformen die Lösung des Problems, einen Datenverlust zu verhindern, nicht erreichen, das Interesse der Öffentlichkeit nicht berührt sein dürfte, ohne dass jedoch Rechte aus diesem Merkmal hergeleitet werden können (BGH a. a. O. - „Winkelmesseinrichtung“ und BGH a. a. O. - „Integrationselement“).

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_91

4.3. Die durch die nachgeordneten Schutzansprüche gekennzeichneten Ausgestaltungen finden sich in den ursprünglichen Schutzansprüchen, teilweise in Zusammenschau mit Angaben in der ursprünglichen Beschreibung (insbesondere Seite 9, 2. Absatz; Seite 10, letzter Absatz; Seite 11, 2. Absatz; Seite 15, 2. Absatz).

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_92

5. Der Schutzanspruch 1 nach dem Hauptantrag ist schutzfähig:

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_93

5.1. Der Tintenstrahldrucker nach Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist neu.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_94

Aus keinem der in Betracht gezogenen Dokumente ist ein Tintenstrahldrucker mit allen in Schutzanspruch 1 angegebenen Merkmalen entnehmbar. Insbesondere zeigt keines der Dokumente einen Tintentank mit einer Halbleiterspeichereinrichtung und einer Platine mit die Halbleiterspeichereinrichtung anschließenden Kontakten sowie dazu in Gruppen unterteilte Kontakt bildende Elemente, die eine untere und eine obere Gruppe in unterschiedlicher Höhe in Richtung der Einsetz-/Entnahmebewegung gesehen bilden.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_95

Die Beschwerdegegnerin hat mangelnde Neuheit gegenüber dem nunmehr Beanspruchten auch nicht mehr geltend gemacht.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_96

5.2. Der Tintenstrahldrucker nach Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht auf erfinderischem Schritt.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_97

Der insgesamt entgegengehaltene Stand der Technik umfasst hinsichtlich der Signalkommunikation zwischen Tintentank und Drucker zwei Typgruppen. Typisch für die eine Typgruppe ist die Verwendung eines Halbleiterspeichers am Tintentank, aus dem Daten nach Einsetzen des Tanks zur Einstellung der Druckersteuerung ausgelesen und in den ggf. Daten von der Druckersteuerung ausgehend eingelesen werden können (nachfolgend bezeichnet mit 'Typgruppe „Halbleiterspeicher“'). Typisch für die andere Typgruppe sind geformte Elektrodenmuster bzw. speziell „verdrahtete“ Schaltkreise am Tank, wobei bei Kontaktierung derselben mit Gegenkontakten ihrer baulich vorgegebenen Konfiguration entsprechende Leitungsverbindungen mit daraus resultierenden Signalflüssen entstehen (nachfolgend bezeichnet mit 'Typgruppe „Leiterbahn“').

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_98

a) Tintenstrahldrucker der Typgruppe „Halbleiterspeicher“:

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_99

aa) Aus der EP 0 812 693 A1 (D2) ist ein Tintenstrahldrucker bekannt, der einen hin und her verfahrbaren Schlitten 8 mit einer Tintenzufuhrnadel, einem Tankhalter 16 und einem Druckkopf 6 aufweist, der mit der Tintenzufuhrnadel in Verbindung steht (Spalte 4, Zeilen 36 bis 38 und 48 bis 52; Figur 2; o. g. Merkmale 1, 2). Es ist ein auf der Tintenzufuhrnadel angebrachter Tintentank 1 vorgesehen, wobei die Tintenzufuhrnadel nahe einem Ende einer Seite in einer Richtung senkrecht zur hin- und hergerichteten Bewegung des Schlittens angeordnet ist (Merkmal 4). Dies folgt aus der Lage der Tintenaustrittsöffnung 35 des Tanks (Figur 3b), deren Position die Tintenzufuhrnadel zwangsläufig ebenfalls einnehmen muss.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_101

Nach einem hier relevanten Ausführungsbeispiel (Figuren 6, 7a) weist der Tintentank 1 eine Halbleiterspeichereinrichtung 70, 72 zum Speichern von Tinteninformation auf (vgl. hier wiedergegebene Figur 6; Spalte 2, Zeilen 21 bis 23; Spalte 6, Zeilen 8, 9 i. V. m. Zeilen 17 bis 23; Merkmal 3). Die Halbleiterspeichereinrichtung 70 als gesondertes Bauelement auf einer Platine liegt für den Fachmann insofern nahe, als sie an einer beliebigen Wandung des Tanks angeordnet werden kann, um einen leichten Zugriff auf den Speicher zu ermöglichen (Spalte 6, Zeilen 11 bis 14). Auch die figürliche Darstellung impliziert die Vorstellung einer Platine (Figur 7a, Pos. 72), die wegen der Anbringbarkeit auf einer beliebigen Tankwandung auch die Anbringung auf einer solchen nahe der Seite, auf der die Tintenaustrittsöffnung gebildet ist, umfassen muss (Merkmal 5). Auf diese Halbleiterspeichereinrichtung 70 kann von einer externen Regeleinrichtung (Figur 8, Pos. 80) mittels Verbindungskontakten 73 zugegriffen werden (Merkmal 7), wobei zwangsläufig Kontakt bildende Elemente vorhanden sein müssen, die die Kontakte 73 der Tankplatine an die Regeleinrichtung anschließen. Dies folgt auch aus der Kontaktierung mit einem Datenlesemittel 71 auf dem Tankhalter (Spalte 6, Zeilen 14 bis 16; Merkmal 8). Mit dieser Ausgestaltung weist der vorbekannte Tintenstrahldrucker die Merkmale 1 bis 5 und 7, 8 auf.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_102

Über den Vorgang der Kontaktierung des Halbleiterspeichers mit dem geräteseitigen Anschluss macht die EP 0 812 693 A1 aber keine Angaben. Eine Gruppierung der elektrisch leitenden Kontakte, wie in Merkmal 9 von Schutzanspruch 1 des Streitpatents vorgesehen, ist auch den Figuren nicht entnehmbar. Im Gegenteil deutet die Darstellung der Figuren 6 und 7 auf ein gleichzeitiges Kontaktieren aller Kontakte beim Einsetzen des Tanks hin, denn die Tankplatine befindet sich auf der die Tintenaustrittsöffnung enthaltenden Tankwandung (Einsetzbewegung senkrecht zur die Tankkontakte enthaltenden Tankwandung, d. h. frontales Ansetzen).

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_103

bb) Die WO 98/04 414 A1 (D7) zeigt einen Tintentank 6, der ebenfalls mit einer Halbleiterspeichereinrichtung 41 versehen ist (vgl. hier wiedergegebene Figuren 1 (oben) und 4 (unten). Der Tank ist lösbar an einem offenbar zeilenbreiten Druckkopf 1 befestigt (Seite 3, Zeilen 19 bis 23). Eine zwar nicht erwähnte, jedoch unverzichtbare Flüssigkeitsverbindung zwischen Tank 6 und Druckkopf 1 entspricht der Tintenaustrittsöffnung am Tank und der Tintenzufuhrnadel am Druckkopf im Sinne des Streitgebrauchsmusters.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_105

Der Tank weist eine Platine 39 auf (in Fig. 5A offensichtlich fehlerhaft mit 36 bezeichnet), die in einer Ausnehmung 37 einer Tankwandung angeordnet ist. Auf der Platine sind mehrere Kontakte 45 angeordnet, die wie die Kontakt bildenden Elemente 53 am Druckkopf aufgrund von Gestalt und Lage als in Gruppen unterteilt angesehen werden können (Figur 5). Auf der hinteren Oberfläche der Platine 39 sitzt die Halbleiterspeichereinrichtung 41 (Seite 5, Zeile 29 bis Seite 6; Zeile 5), die mit den auf der freiliegenden Oberfläche der Platine 39 befindlichen Kontakten 45 verbunden ist. Die Figuren 5A und 5B mit zugehöriger Beschreibung (Seite 6, Zeilen 11 bis 18) deuten dabei darauf hin, dass beim Ansetzen des Tanks alle Kontakte gleichzeitig in Verbindung treten (frontales Aufeinanderzuführen). Denn die Platinenkontakte 45 und die Kontakt bildenden Elemente 53 befinden sich auf der die Tintenzuführleitung aufnehmenden Wandung. Entsprechendes entnimmt der Fachmann auch der Figur 1, wonach Tintentank 6 und Druckkopf 1 nur mit jeweils einer Wandung einander kontaktieren. Auf dieser Wandung muss demnach die Kontakteinrichtung wie auch die Tintenzuführung liegen. Eine Gruppierung bezogen auf die Richtung der Einsetz-/Entnahmebewegung ist unter dieser Voraussetzung nicht notwendig.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_106

cc) Die US 5 506 611 (D3) offenbart ebenfalls einen Tintenstrahldrucker mit abnehmbaren Tank, der eine Halbleiterspeichereinrichtung trägt. Gemäß einem hier relevanten Ausführungsbeispiel ist eine Platine 23 mit Kontakten 26 und einer Halbleiterspeichereinrichtung 22 auf dem Tank 21 angebracht (vgl. hier wiedergegebenen Ausschnitt aus Figur 10). Beim Einsetzen des Tintentanks in Einschubrichtung (Pfeil) in einen Aufnahmebereich 27 des Druckergehäuses kommen die Kontakte 26 mit entsprechend angeordneten Gegenkontakten an einem Kontakt bildenden Element 25 in Verbindung. Die Kontakte 26 sind in einer einzigen Reihe angeordnet und nicht gruppiert. Sie kommen demnach mit ihren Gegenkontakten gleichzeitig in Berührung, nicht korrespondierende Kontakte müssen beim Einsetzen des Tanks nicht erst aneinander vorbeigeführt werden. Eine Fehlkontaktierung ist von vornherein ausgeschlossen. Zu einer Gruppierung im Sinne des o. g. Merkmals 9 besteht für den Fachmann deshalb kein Anlass.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_108

dd) Die vorangemeldete WO 98/55 318 A1 (D4) ist zwar vor dem Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters veröffentlicht, aber nach dem jeweiligen Anmeldedatum der fünf älteren der sechs in Bezug genommenen japanischen Voranmeldungen. Ob die jüngste Priorität (JP 11-78 843) des Streitgebrauchsmusters die beanspruchten Merkmale gemäß Hauptantrag aufweist, kann indes dahinstehen. Denn diese Druckschrift steht dem Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht entgegen.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_109

Die WO 98/55 318 A1 (D4) zeigt eine Tintenstrahldruckeinrichtung, bei der der Vorratsbehälter mit einer elektronischen Halbleiterspeichereinrichtung 34 versehen ist. Diese ist am Tintentank 12 angeordnet (Seite 10, Zeilen 7, 8; hier wiedergegebene Figur 5) und speichert Daten bezüglich z. B. Tankvolumen und Tintenart. Die Speichereinrichtung 34 sitzt auf einer Platine (substrate 86), die ihrerseits Kontakte 80 zum Anschluss der Speichereinrichtung an eine Druckersteuerung 32 trägt. Weitere Kontakte 78 auf einem flexiblen Träger 82 dienen als Anschluss für die Füllstandsmessung (Seite 11, Zeilen 7 bis 20). Wie aus der Figur ersichtlich, liegen die Kontakte 78 und 80 in einer Reihe nebeneinander. Beim Einsetzen des Tanks in einen Aufnahmebereich der Druckeinrichtung kommen sie in Berührung mit Kontakt bildenden Elementen 104 eines elektrischen Anschlusselements 100, welches an einer geräteseitigen Kupplungseinheit 102 angeordnet ist (vgl. Figur 9). Dabei werden auch die Tintenkanäle miteinander verbunden. Die Kontakt bildenden Elemente 104 haben untereinander gleiche Gestalt und sind in derselben Ebene niveaugleich angeordnet. Eine lagegruppierte Anordnung liegt demnach nicht vor. Beim Einsetzen wird der Tank mit seinem Kontaktbereich offenbar frontal und in ausgerichteter Stellung auf den Gegenkontaktbereich der Kupplungseinheit 102 zu geführt (Seite 14, Zeilen 7 bis 11; Seite 15, Zeile 1 bis Seite 16, Zeile 7; Figuren 2, 7, 8). Demnach findet die Berührung der Kontakte gleichzeitig bei bereits korrekter Lagezuordnung statt, wobei eine Fehlkontaktierung bei der Einsetzbewegung nicht auftreten kann.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_111

ee) Die vorstehend dargelegten Ausgestaltungen der Typgruppe „Halbleiterspeicher“ weisen nach, dass bei Druckern dieser Typgruppe eine Konzipierung auf gleichzeitige Kontaktierung der korrespondierenden Kontaktelemente hin vorteilhaft ist, um das Problem der Fehlkontaktierung beim Einsetzen des Tanks von vornherein auszuschließen.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_112

Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, der Fachmann würde ausgehend von einer Anordnung der Kontakteinrichtung und Tintenzuführeinrichtung auf derselben Tankwandung (EP 0 812 693 A1 (D2), WO 98/04 414 A1 (D7), WO 98/55 318 A1 (D4)) diese Anordnung wegen Verschmutzungsgefahr der Kontakte z. B. beim Wechsel eines nicht entleerten Tanks und wegen der räumlichen Enge der Wandfläche als nachteilig ansehen, mag zutreffen. Das würde den Fachmann aber allenfalls zur Anordnung der beiden Einrichtungen jeweils für sich auf einer gesonderten Tankwandung veranlassen. Die für die Typgruppe „Halbleiterspeicher“ im hier insgesamt vorgelegten einschlägigen Stand der Technik ausschließlich vorgeschlagene bzw. zumindest angeregte gleichzeitige Eingriffnahme aller Kontaktpaarungen braucht dabei jedoch nicht aufgegeben zu werden. Gerade der Stand der Technik dieser Typgruppe liefert das Vorbild für einen solchen Fall, nämlich eine Kontaktanordnung nach Art der oben dargelegten US 5 506 611 (D3), bei der trotz Anordnung der beiden Einrichtungen auf separaten Tankwandungen eine gleichzeitige Eingriffnahme der korrespondierenden Kontakte stattfindet (US 5 506 611, Figur 10). Eine Gruppierung der Kontakt bildenden Elemente im Sinne des Merkmals 9 ist dem Fachmann somit auch dann nicht nahegelegt, wenn er - wie die Beschwerdegegnerin geltend macht - die Anordnung von Kontakt- und Tintenzuführeinrichtung auf derselben Tankwandung schon allein aus fachmännischer Sicht als nachteilig beurteilt.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_113

b) Tintenstrahldrucker der Typgruppe „Leiterbahn“:

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_114

aa) Die Beschwerdegegnerin verweist auf in der EP 0 812 693 A1 (D2) dargestellte Ausführungsarten (vgl. hier wiedergegebene Figur 11 a - d), wonach Kontakte 120, 121 auf den verschiedenen Wandflächen des Tanks angebracht sein können. Nach ihrer Auffassung bilden diese Kontakte wegen ihrer unterschiedlichen Gestalt auch Gruppen (untere Figuren) im Sinne des o. a. Merkmals 9.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_115

Die Beschwerdegegnerin lässt hierbei allerdings außer Acht, dass über die konkrete Anordnung der Gegenkontakte (die den in Rede stehenden Kontakt bildenden Elementen des Streitgebrauchsmusters im Sinne der Merkmale 8, 9 entsprechen) dieser Elektrodenmuster keine Aussage gemacht ist. Aus technisch-fachmännischer Sicht sind diese Gegenkontakte als Kontaktpaare ausgebildet, wobei eine Lage-Gruppierung dieser Gegenkontaktpaare in Bezug auf die Einsetzrichtung des Tanks keinen Sinn macht. Denn es kommt bei dieser Ausgestaltung nicht darauf an, eine Fehlkontaktierung im Verlauf der Einsetzbewegung des Tanks zu vermeiden. Bei diesen Kontakten handelt es sich um einfache Elektrodenmuster, die lediglich der elektrischen Leitungsverbindung des jeweiligen Gegenkontaktpaares dienen. Die in der endgültigen Einbaulage beabsichtigte Signalübertragung bleibt von einer Fehlkontaktierung während des Einsetzens unberührt, so dass sich das Problem einer dabei auftretenden Falscherkennung hier nicht stellt. Daten werden über diese Leitungen nicht übertragen, denn eine Halbleiterspeichereinrichtung ist hier nicht vorhanden.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_116
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_117

bb) Die JP 03-227 629 A (D1) zeigt einen Tintenstrahldrucker mit einem Schlitten 3 mit darauf angeordnetem Tintentank 2 und Druckkopf 4 (vgl. Figur 2). Der Tintentank 2 ist mit einem Kontakt in Form einer Elektrode 25 versehen, die beim Einsetzen mit Kontakt bildenden Elementen, die mit der Druckersteuerung verbunden sind, in Verbindung kommt. Die Kontakt bildenden Elemente bestehen aus einem Anschluss 26A und drei Anschlüssen 26B, C, D, die von einem Anschlusselement 27 gehalten sind. Eine Identifizierung des Tintentanks 2 wird bewirkt über die Gestalt der auf dem Tank befindlichen Elektrode 25 (vgl. hier wiedergegebene Figuren 3 (oben) und 4 (unten)). Die Anschlüsse 26 mögen im Hinblick auf ihre Länge in Einschubrichtung des Tanks zwei Gruppen bilden (26A einerseits, 26B, C, D andererseits) und die Kontakt bildenden Elemente jeder Gruppe auch in unterschiedlicher „Höhe“ in Einschubrichtung gesehen angeordnet sein. Die „untere“ Gruppe (der Tintenaustrittsöffnung zugewandt) wäre dann senkrecht zur Einschubrichtung gesehen allerdings nicht länger, sondern kürzer als die „obere“ Gruppe.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_119

Davon abgesehen handelt sich hierbei nicht um Kontaktgruppen im Sinne des Streitgebrauchsmusters, bei denen eine Störung durch - im Zuge der Einschubbewegung vorübergehende - Eingriffnahme von bestimmungsgemäß nicht korrespondierenden Kontakten auftreten kann. Vielmehr treten hier die beiden Gruppen der Kontakt bildenden Elemente 26A/26B, C, D beim Einsetzen nacheinander mit der Elektrode 25 in Eingriff. Zudem können alle Anschlüsse 26 gleichzeitig mit der Elektrode 25 in Verbindung kommen und in Verbindung bleiben (untere Abbildung, Variante G). Daraus ergibt sich die Lehre, alle Variationen der Kontaktpaarung zu ermöglichen und keine davon auszuschließen. Die Notwendigkeit der Beachtung einer Kontaktierungsreihenfolge beim Einsetzen besteht demnach hier gerade nicht. Noch zudem handelt es sich hier auch nicht um Kontakte eines Halbleiterspeichers.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_120

cc) Die Beschwerdegegnerin hat sich in der mündlichen Verhandlung weiter auf den Stand der Technik nach der EP 0 622 235 A2 (D5) bezogen. Gemäß den hier wiedergegebenen Figuren 4a (links) und 5c (rechts) seien druckerseitige Kontakt bildende Elemente 85 und Kontakte 86 am Tintentank 24 in mehreren Gruppen in Richtung des Einsetzens des Tintentanks angeordnet. Dies trifft zwar zu, bei den Kontakten handelt es sich aber um die Kontakte zur Versorgung des Druckkopfes mit elektrischer Antriebsenergie, bei denen eine Reihenfolge der Kontaktierung beim Einsetzen unbeachtlich ist. Bei dieser Anordnung ist ein „Überstreichen“ bestimmungsgemäß nicht korrespondierender Kontakte bewusst in Kauf genommen ist. Gerade das will der Fachmann beim Streitgebrauchsmuster aber vermeiden, so dass er diesen Stand der Technik unbedingt außer Betracht lässt.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_121
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_122

dd) Der übrige, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffene Stand der Technik kommt zumindest nicht näher als der vorstehend dargelegte Stand der Technik:

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_123

An der Kartusche nach EP 0 571 093 A2 (D6) ist ein Identifizierungsschaltkreis 45 mittels eines flexiblen Leiterstreifens 20 angebracht und über Kontakte 17, 25 mit der Druckersteuerung verbunden. Eine Einsetzrichtung für die Kartusche ist dabei nicht angegeben, ein Gruppierung der Kontakte und ihrer Gegenkontakte bezogen auf die Einsetzrichtung lässt sich daher nicht entnehmen. Der Identifizierungsschaltkreis ist offenbar auch kein Datenspeicher, sondern eine durch jeweilige konstruktive Maßnahmen typcharakterisierend „verdrahtete“ Schaltung, bei der typcharakterisierende Merkmale als solche durch Fehlkontaktierung überhaupt nicht beeinflusst werden und in der endgültigen Einbauposition des Tanks unverändert zur Verfügung stehen.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_124

Bei dem Drucker gemäß EP 0 581 298 A2 (S1) sind Kontakte am Tank nicht vorgesehen, sondern stattdessen am Druckkopf. Hierbei handelt es sich überdies um die Kontakte zur Versorgung der Düsen mit Antriebsenergie, so dass sich dass Problem einer Störung bei Fehlkontaktierung im Verlauf der Einsetzbewegung nicht stellt.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_125

Gemäß EP 0 313 205 A2 (S2) weist eine auf einem Schlitten 12 eines Tintenstrahldruckers angeordnete Kartusche 14 einen Kontaktstreifen 46 auf, dessen Kontakte 48 beim Einsetzen mit Gegenkontakten 30 eines flexiblen Leiterstreifens 16 in Eingriff gebracht werden. Zur ordnungsgemäßen Kontaktierung des flexiblen Leiterstreifens wird die Kartusche zunächst schräg in den Halter des Schlittens eingesetzt und dann in ihre endgültige Lage gedreht. Damit einher geht ein gegenseitiges Ausrichten von Kontaktstreifen 46 und flexiblem Leiterstreifen 16, damit ein funktionierender Kontakteingriff in der endgültigen Einsetzposition zustande kommt. (Spalte 6, Zeilen 27 bis 57). Auch hier handelt es sich überdies um Antriebskontakte für den Druckkopf 44. Eine elektronische Speichereinrichtung ist nicht vorhanden. Die beim Gegenstand des Streitgebrauchsmuster vorliegende Problematik der Vermeidung von Fehlkontaktierung liegt hier somit ebenfalls nicht vor.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_126

Aus der US 5 411 343 A (S3) ist es bekannt, die Antriebskontakte für jede Düse doppelt vorzusehen, um Störungen durch Verschmutzungen bzw. Fremdkörper weitgehend auszuschließen. Eine Einsetzrichtung der Kartusche oder gar eine dazu in Beziehung gesetzte Kontaktgruppierung ist dieser Druckschrift nicht entnehmbar.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_127

Bei dem Tintenstrahldrucker nach der EP 0 724 966 A2 (S4) wird der Betrieb einer Wartungsstation des Druckers in Abhängigkeit vom festgestellten Typ des Druckkopfs bzw. Tintentanks gesteuert. Eine Kontaktgruppierung bezogen auf eine Einsetzrichtung ist nicht entnehmbar.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_128

Schließlich lässt sich auch bei dem in Absatz 0005 der Gebrauchsmusterschrift genannten Stand der Technik (JP 2594912 --> JP 62-184 856 A) eine Kontaktgruppierung mit oberer und unterer Gruppe in unterschiedlicher Höhe bezogen auf die Einsetzrichtung nicht entnehmen.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_129

c) Im Ergebnis zeigt sich, dass bei den mit Halbleiterspeicher versehenen Tintentanks bzw. Kartuschen, bei denen eine Kontaktanordnung und die Einsetzrichtung entnehmbar bzw. dem Fachmann nahegelegt ist (D2, D3, D4, D7), eine gleichzeitige Kontaktierung aller Kontakte in der endgültigen, ordnungsgemäßen gegenseitigen Ausrichtung der korrespondierenden Kontaktelemente stattfindet. Für den Fachmann liegt es dabei nahe, die Tanks - z. B. über Führungselemente in der Aufnahmeeinrichtung (vgl. WO 98/55 318 A1, Figuren 7, 8, 9) - zwangszuführen derart, dass eine Schiefstellung des Tanks mit Kontaktberührung vor Erreichen der exakten Endlage ausgeschlossen ist. Mit der Anwendung dieser Lehre erreicht der Fachmann auch das von ihm angestrebte Ziel, nämlich die Vermeidung von Fehlkontaktierungen insbesondere beim Einsetzen des Tanks. Einen Anlass, davon abzuweichen, hat der Fachmann nicht. Von der Kontaktgruppierung nach Formgestalt und Lageorientierung zum Zwecke der Zulassung einer solchen Schiefstellung im Sinne des Streitgebrauchsmusters führt dieser Stand der Technik somit geradezu weg.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_130

Die übrigen entgegengehaltenen Tintentanks bzw. Kartuschen (D1, D5, D6; S1, S2; S3, S4) weisen nicht einmal Halbleiterspeicher zum Speichern von Daten auf. Das Problem eines Datenverlustes durch Fehlkontaktierung beim Einsetzen des Tanks stellt sich hier somit nicht. Eine Lehre zum Vermeiden derartiger Fehlkontaktierungen ist daher nicht gegeben und wird vom Fachmann auch nicht erwartet. Deshalb zieht der Fachmann, der mit dem Streitgebrauchsmuster gemäßen Problem des fehlerhaften Datenaustausches konfrontiert ist, diesen Stand der Technik nicht in Betracht.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_131

Der Senat ist bei dieser Sachlage der Überzeugung, dass eine Zusammenschau des Standes der Technik - auch unter Einbeziehung des fachmännischen Könnens - mit dem Ergebnis einer Tintenstrahldruckvorrichtung mit den Merkmalen 1 bis 9 nach dem Schutzanspruch 1 nur aus rückschauender Betrachtung in Kenntnis der Erfindung zustande kommen kann.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_132

6. Der mit dem nebengeordneten Schutzanspruch 18 beanspruchte Tintentank weist - soweit den Tank als solchen betreffend - die dem Schutzanspruch 1 entnehmbare Ausgestaltung auf. Dazu gehört auch, dass die Kontakte der Platine ebenfalls in eine obere und untere Gruppe in Richtung des Anbringens des Tintentanks aufgeteilt sind.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_133

Ein Tintentank mit einer Halbleiterspeichereinrichtung und den weiteren Ausgestaltungsmerkmalen nach Schutzanspruch 1, insbesondere mit der besagten Kontaktgruppierung, ist durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Es wird auf die Ausführungen zu Schutzanspruch 1 verwiesen, die hier sinngemäß gelten.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_134

7. Von der Schutzfähigkeit des Schutzanspruchs 1 getragen werden die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 17.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-10-26/35-w-pat-466-09#rd_135

8. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Frage, ob eine unzulässige Erweiterung eines Gebrauchsmusters dann keine (Teil-) Löschung erfordert, wenn sie eine Anweisung zum technischen Handeln, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist, zwar konkretisiert und damit einschränkend wirkt, die aber auch nicht offenbarte Ausgestaltungen zulässt, mit denen das Ziel der Erfindung u.U. nicht erreicht wird, ist von grundsätzlicher Bedeutung im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen „Winkelmesseinrichtung“ und X ZR 43/09 „Integrationselement“ (§ 18 Abs. 4 i. V. m. § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG.

III.