Rechtsprechung / BPatG / 2. Senat / 2011

BPatG Urteil vom 09.06.2011 – 2 Ni 2/10

2. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das deutsche Patent 44 04 104

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Dipl.-Phys. Lokys, Merzbach, Dipl.-Phys. Brandt und Dr. Friedrich

für Recht erkannt

I. Das deutsche Patent 44 04 104 wird für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_1

1. Die Beklagte ist Inhaberin des am 9. Februar 1994 angemeldeten und auf eine japanische Priorität (5-022212) vom 10. Februar 1993 zurückgehenden deutschen Patents 44 04 104 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Anzeigeeinheit". Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 15. Mai 2003. Das Streitpatent umfasst 2 Patentansprüche, von denen Anspruch 2 direkt auf Anspruch 1 rückbezogen ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_2

Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_3

"Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die angepasst ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch eine Videoquelle (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit umfasst; und einen Kommunikations-Controller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit der Videoquelle (1); wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an die Videoquelle (1) sendet und die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle empfängt, welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird."

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_4

Wegen des Wortlauts des unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruchs 2 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_5

2. Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird, stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung hinsichtlich der ursprünglichen Anmeldung P 44 04 104.7 - 53 sowie der fehlenden Patentfähigkeit, da der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 weder neu sei noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Dazu beruft sich die Klägerin u. a. auf folgende Unterlagen:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_6

B1 ursprünglich eingereichte Anmeldeunterlagen des Streitpatents,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_7

B2 Abstract und Computerübersetzung der Prioritätsschrift JP 5-022212 A des Streitpatents

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_8

B3 DE 44 04 104 C2 (Streitpatent),

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_9

B4 Registerauszug des Streitpatents,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_10

B5 Merkmalsanalyse des Anspruchs 1 des Streitpatents

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_11

B6 WO 93/06587 A1 (ältere Anmeldung)

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_12

B7 EPA-Registerauszug zur Druckschrift B6

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_13

B8 Datenblatt zu den Mikrocontrollern der Serie 8051 der Firma Intel

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_14

B9 EP 0456 923 A1

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_15

B10 WO 94/02930 A1 (ältere Anmeldung)

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_16

B11 EPA-Registerauszug zur Druckschrift B10

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_17

B12 SONY, DDM Monitor Interface Manual, S. 1 bis 26, gedruckt Dezember 1989

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_18

B13 Malden, Ancile; Advanced Automation System Common Console Workstation Perspective, In: SID 89 Digest, 1989, S. 9-14

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_19

B14 Ryan, Tom; Build an Intelligent (PC Graphics Watch), In: Electronic Design, 20. August 1992, Electronic Design, Penton Publishing Inc., S. 80

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_20

B15 JP 2-127688 A mit englischer Übersetzung

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_21

B16 JP 1-173787 U mit englischer Übersetzung

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_22

B17 GB 2 176 637 A

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_23

B18 schriftliche Erklärung des als Zeuge benannten D. L.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_24

VK Klageschriftsatz vom 8. Mai 2009 aus der parallelen Verletzungsklage

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_25

Sie macht geltend, dass der Gegenstand des erteilten Patents über den Inhalt der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe, dass der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 nicht neu sei sowohl hinsichtlich der Druckschriften B6, B9 und B10 als auch hinsichtlich einer anhand der Dokumente B12 und B13 belegten Vorbenutzung und dass zudem der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich der Druckschrift B14 beruhe.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_26

Die Klägerin stellt den Antrag,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_27

das deutsche Patent 44 04 104 für nichtig zu erklären.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_28

Die Beklagte stellt den Antrag,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_29

die Nichtigkeitsklage abzuweisen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_30

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit Fassungen der Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 6, vgl. Schriftsatz vom 8. April 2011 (Bl. 127/138 d. A.) und beantragt, dem Streitpatent eine der Fassungen dieser Hilfsanträge zu geben.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_31

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung nach Hauptantrag und Hilfsanträgen für ursprünglich offenbart und patentfähig, denn zum einen seien deren Merkmale den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, und zum anderen sei die ID-Nummer des Streitpatents keine mehrfach verwendete Typnummer zur Beschreibung baugleicher Anzeigeeinheiten wie im vorgelegten Stand der Technik, sondern eine individuelle Identifikationsnummer einer ganz konkreten Anzeigeeinheit.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_32

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstrichen):

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_33

"Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die angepasst ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch eine Videoquelle (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit ist; und einen Kommunikations-Controller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit der Videoquelle (1); wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an die Videoquelle (1) sendet und die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle empfängt, welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird."

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_34

Der einzige Patentanspruch des Hilfsantrags 2 hat folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstrichen):

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_35

"Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die angepasst ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch einen Computer (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit ist; und einen Kommunikations-Controller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit dem Computer (1); wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an den Computer (1) sendet und die Anzeigeeinheit ein Signal von dem Computer (1) empfängt, welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird."

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_36

Patentannspruch 1 des Hilfsantrags 3 lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstrichen):

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_37

"Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die angepasst ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch eine Videoquelle (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit ist; und einen Kommunikations-Controller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit der Videoquelle (1); wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an die Videoquelle (1) sendet und die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle (1) empfängt, welches erzeugt wird, wenn die Anzeigeeinheits-Information mit der in der Videoquelle (1) registrierten ID-Nummer der Anzeigeeinheit übereinstimmt."

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_38

Der einzige Patentanspruch des Hilfsantrags 4 hat folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstrichen):

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_39

"Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die angepasst ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch einen Computer (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit ist; und einen Kommunikations-Controller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit dem Computer (1); wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an den Computer (1) sendet und die Anzeigeeinheit ein Signal von dem Computer (1) empfängt, welches erzeugt wird, wenn die Anzeigeeinheits-Information mit der in der Videoquelle (1) registrierten ID-Nummer der Anzeigeeinheit übereinstimmt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_40

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstrichen):

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_41

"Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die angepasst ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch eine Videoquelle (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit ist; und einen Kommunikations-Controller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit der Videoquelle (1); wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an die Videoquelle (1) sendet, damit diese die Anzeigeeinheitsinformation mit einer ID-Nummer vergleichen kann, die in der Videoquelle (1) registriert ist, und wobei die Anzeigeeinheit durch die Videoquelle (1) gesteuert wird, wenn die Anzeigeeinheitsinformation in der Videoquelle (1) registriert ist, wobei die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle (1) empfängt."

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_42

Der einzige Patentanspruch des Hilfsantrags 6 hat folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstrichen):

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_43

"Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die angepasst ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch einen Computer (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit ist; und einen Kommunikations-Controller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit dem Computer (1); wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an den Computer (1) sendet, damit diese die Anzeigeeinheitsinformation mit einer ID-Nummer vergleichen kann, die in dem Computer (1) registriert ist, und wobei die Anzeigeeinheit durch den Computer (1) gesteuert wird, wenn die Anzeigeeinheitsinformation in dem Computer (1) registriert ist, wobei die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle (1) empfängt."

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_44

Dabei soll nach Hilfsantrag 6 folgender Disclaimer in das Streitpatent aufgenommen werden: "Das Merkmal, dass die Anzeigeeinheit ein Signal von dem Computer empfängt, welches auf Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird, stellt eine unzulässige Erweiterung dar, aus welcher keine Rechte hergeleitet werden können."

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_45

Wegen des Wortlauts des unmittelbar auf den jeweiligen Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruchs 2 der Hilfsanträge 1, 3 und 5 wird auf die Akte Bezug genommen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_46

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe§

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_47

Die zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht werden (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG), ist begründet. Das Streitpatent hat weder hinsichtlich des Hauptantrags noch hinsichtlich der Hilfsanträge Bestand, denn dem Streitpatent gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 steht der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG, entgegen und dem Streitpatent gemäß den Hilfsanträgen 3 bis 6 der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs durch das Ersetzen eines Anspruchsmerkmals durch ein Anspruchsmerkmal mit einem anderen Sinngehalt ("Aliud"), § 22 Abs. 1, PatG.

I.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_48

1. Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung betrifft das Streitpatent eine Anzeigeeinheit und ein Informationsausgabesystem, das aus einem Computer und einer Informationsausgabevorrichtung, bspw. einer Anzeigevorrichtung oder einem Drucker besteht (vgl. Streitpatent B3, Abs. [0001]). Damit die von dem Computer an die Anzeige gesendeten Informationen auf der Anzeige korrekt dargestellt werden, muss der Computer die Anzeige entsprechend steuern können. Dies kann gemäß dem im Streitpatent dargelegten Stand der Technik üblicherweise dadurch erfolgen, dass der Benutzer anhand eines Einstellschalters an der Anzeigeeinheit eine manuelle Einstellung der korrekten Darstellungsparameter vornimmt (vgl. Streitpatent B3, Abs. [0006]) oder dass die Steuerung der Einstellung über den Computer erfolgt (vgl. Streitpatent B3, Abs. [0007]). Im letzteren Fall könne es jedoch vorkommen, dass das Anzeigebild über den Computer nicht wie gewünscht einzustellen sei, denn die Steuerung sei nur in einer Richtung von dem Computer zu der Anzeigevorrichtung angelegt und es werde keine Information in der umgekehrten Richtung gesandt. Zudem könne mit diesen bekannten Vorrichtungen nicht verhindert werden, dass Informationen auf dem Bildschirm auch ohne Berechtigung (unachtsame Information) angezeigt würden und dass unnötiger Leistungsverbrauch auftrete (vgl. Streitpatent B3, Abs. [0007]). Im Rahmen der Darlegung des Stands der Technik nimmt das Streitpatent auch auf die Druckschrift B9 Bezug und führt aus, dass aus dieser ein Multi-Display-System mit Encodern und Decodern bekannt sei, wobei eine ID-Nummer jedem der einem der Displays zugeordneten Decoder zugeordnet sei. Dabei werde in jedem Encoder die entsprechende ID-Nummer in die gesendeten Datensequenzen eingefügt, so dass jeder Decoder die entsprechenden Daten auswählen und decodieren könne. Jedoch seien weitere Verwendungsangaben für diese ID-Nummern, insbesondere die Versendung der ID-Nummer zum Zwecke der Identifikation von Display-Einheiten und nicht von Datensequenzen in dieser Druckschrift nicht enthalten und zudem finde zwischen dem Encoder und dem Decoder keine bidirektionale Kommunikation statt (vgl. Streitpatent B3, Abs. [0009]).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_49

2. Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Anzeigeeinheit bereitzustellen, welche durch eine Videoquelle identifiziert werden kann (vgl. Streitpatent B3, Abs. [0010]). Dabei besteht gemäß Streitpatent

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_50

a) ein erster Aspekt der Erfindung darin, ein Informationsausgabesystem bereitzustellen, bei dem ein Computer verschiedene Typen von Steuerung einer Informationsausgabevorrichtung ausüben kann,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_51

b) ein zweiter Aspekt darin, ein Informationsausgabesystem bereitzustellen, um das Informationsgeheimnis zu wahren und den Leistungsverbrauch zu beschränken und

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_52

c) ein dritter Aspekt in der Information des Computers über den Betriebszustand der Informationsausgabevorrichtung, um eine einfache Wartung zu ermöglichen (vgl. Streitpatent B3, Abs. [0011]).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_53

3. Gelöst werden soll diese Aufgabe durch den erteilten Anspruch 1, der, entsprechend der Merkmalsgliederung der Klägerin mit Gliederungspunkten versehen, ansonsten aber wörtlich wiedergegeben, folgendermaßen lautet

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_54

(1) Anzeigeeinheit aufweisend:

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_55

(2) eine Videoschaltung (11), die angepasst ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch eine Videoquelle (1) gesendet werden;

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_56

(3) ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_57

(3a) wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit umfasst; und

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_58

(4) einen Kommunikations-Controller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit der Videoquelle (1);

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_59

(4a) wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an die Videoquelle (1) sendet und

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_60

(4b) die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle (1) empfängt, welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_61

4. Anspruch 1 lehrt demnach dem Fachmann, einem berufserfahrenen und mit der Konzeption von Videoschnittstellen zur Ansteuerung von Bildschirmen betrauter Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss, eine Anzeigeeinheit (Merkmal 1) mit einer Videoschaltung (Merkmal 2), einem Speicher (Merkmal 3) und einem Kommunikationskontroller (Merkmal 4), wobei über die Videoschaltung Videosignale einer Videoquelle angezeigt werden, der Speicher eine Anzeigeeinheits-Information umfassend eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit enthält und der Kommunikations-Controller bidirektional mit der Videoquelle derart kommuniziert, dass er die Anzeigeeinheits-Information an die Videoquelle sendet und von der Videoquelle ein auf der Basis der gesendeten Anzeigeeinheits-Information erzeugtes Signal empfängt.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_62

Das Merkmal (4b) bezüglich des Signals, "welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird" bedarf dabei einer besonderen Erörterung.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_63

In der Streitpatentschrift findet die Formulierung "auf der Basis von" ausschließlich an sechs Stellen in der Beschreibungseinleitung Verwendung:

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_64

a) "Der Mikrocomputer gibt ein Steuersignal auf der Basis der gelesenen Information aus" / vgl. Sp. 1, Zn. 35 und 36;

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_65

b) "Die Steuerschaltung des obigen Mikrocomputers erzeugt eine Ablenksteuerinformation auf der Basis der obigen Eingabeinformation und stellt die Anzeigeposition und -größe ein" / vgl. Sp. 1, Zn. 48 und 51;

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_66

c) "Gemäß diesem Stand der Technik wird ein Unterscheidungsimpuls der Austastlücke eines Videosignals überlagert, das von dem Computer ausgegeben worden ist, und die Ablenkfrequenz der Anzeigevorrichtung wird auf der Basis dieses Unterscheidungsimpulses geändert" / vgl. Sp. 1, Zn. 58 bis 63;

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_67

d) "Da jedoch der Betrieb so ist, dass die Ablenkfrequenz einfach auf der Basis des Unterscheidungsimpulses, der auf dem Videosignal überlagert ist, geändert wird, kann ein Bild nicht zu dem Anzeigebild (Anzeigeposition - und -größe) eingestellt werden, das von dem Benutzer des Computers gefordert wird" / vgl. Sp. 2, Zn. 7 bis 12;

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_68

e) "Die Steuerungsverarbeitungseinrichtung betreibt und erzeugt Steuersignale zum Ausüben verschiedener Typen von Steuerung für die Informationsausgabevorrichtung auf der Basis von Steueranweisungen von der zweiten Kommunikationseinrichtung und vergleicht die Identifikationsnummer des Computers, die in der Speichereinrichtung gespeichert ist, mit der Identifikationsnummer, die von dem Computer über die erste und zweite Kommunikationseinrichtung gesandt worden ist. Wenn eine Übereinstimmung des Vergleichsergebnisses auftritt, steuert die Steuerungsverarbeitungseinrichtung einen vorbestimmten Teil in der Informationsausgabevorrichtung" / vgl. Sp. 3, Zn. 20 bis 28.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_69

f) "Die Audio Ausgabeeinrichtung zeigt den Betriebszustand der Informationsausgabevorrichtung in Sprache auf der Basis des Beurteilungsergebnisses an, das von der Informationsausgabevorrichtung zu dem Computer über die zweite und erste Kommunikationseinrichtung gesandt worden ist" / vgl. Sp. 3, Zn. 63 bis 68.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_70

Diese Fundstellen im Beschreibungsteil des Streitpatents, insbesondere die vorstehend angeführte Fundstelle e) in Sp. 3, Zn. 20 bis 28, belegen, dass der Begriff "auf Basis von" und damit die Formulierung in Anspruch 1 hinsichtlich des Signals, "welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird", die inhaltliche Abhängigkeit des dargestellten Signals von der gesendeten Anzeigeeinheits-Information lehrt, denn, wie dort ausgeführt, wird erst die gesendete Identifikationsnummer mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen, und nur, wenn der Vergleich eine Übereinstimmung ergibt, erfolgt die Steuerung der Anzeigevorrichtung auf der Basis von Steueranweisungen. Das Streitpatent unterscheidet demnach zwischen dem Steuern der Anzeigevorrichtung auf der Basis von Steueranweisungen einerseits und dem vorhergehenden Vergleich der Identifikationsnummern. Nach der Lehre des Streitpatents ist folglich das Signal, das die Anzeigeeinheit von der Videoquelle empfängt und welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird, ein Signal, dessen Inhalt entsprechend der Anzeigeeinheits-Information auf der Anzeigeeinheit dargestellt wird, jedoch nicht der vorhergehende Vergleich der beiden Identifikationsnummern.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_71

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1 durch die Beschränkung der Anzeigeeinheits-Information auf eine ID-Nummer, indem das Merkmal (3a) des erteilten Anspruchs 1 ersetzt wird durch:

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_72

(3a) wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit ist; und.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_73

Im einzigen Anspruch des Hilfsantrags 2 wird zusätzlich zur Änderung gemäß Hilfsantrag 1 der Begriff "Videoquelle" entsprechend dem erteilten Anspruch 2 durch den Begriff "Computer" ersetzt, so dass die Merkmale (2), (4), (4a) und (4b) folgenden Wortlaut haben:

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_74

(2) eine Videoschaltung (11), die angepasst ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch einen Computer (1) gesendet werden;

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_75

(4) einen Kommunikations-Controller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit dem Computer (1);

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_76

(4a) wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an den Computer (1) sendet und

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_77

(4b) die Anzeigeeinheit ein Signal von dem Computer (1) empfängt, welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_78

Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 baut ebenfalls auf Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 auf und unterscheidet sich von diesem durch das Merkmal (4b), das folgendermaßen lautet:

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_79

(4b) die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle (1) empfängt, welches erzeugt wird, wenn die Anzeigeeinheits-Information mit der in der Videoquelle (1) registrierten ID-Nummer der Anzeigeeinheit übereinstimmt.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_80

Der einzige Anspruch des Hilfsantrags 4 entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 und beschränkt zusätzlich, wie auch Hilfsantrag 2, die Videoquelle auf einen Computer.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_81

Gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 wird, ausgehend von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1, das Merkmal (4b) folgendermaßen formuliert:

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_82

(4b) damit diese die Anzeigeeinheitsinformation mit einer ID-Nummer vergleichen kann, die in der Videoquelle (1) registriert ist, und wobei die Anzeigeeinheit durch die Videoquelle (1) gesteuert wird, wenn die Anzeigeeinheitsinformation in der Videoquelle (1) registriert ist, wobei die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle (1) empfängt.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_83

Der einzige Anspruch des Hilfsantrags 6 entspricht wiederum dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 und beschränkt zusätzlich, wie auch die Hilfsanträge 2 und 4, die Videoquelle auf einen Computer, wobei darüber hinaus folgender Disclaimer in das Streitpatent aufgenommen ist: "Das Merkmal, dass die Anzeigeeinheit ein Signal von dem Computer empfängt, welches auf Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird, stellt eine unzulässige Erweiterung dar, aus welcher keine Rechte hergeleitet werden können."

II.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_84

1. Der Gegenstand des nach Hauptantrag verteidigten Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_85

Ob eine unzulässige Erweiterung gegeben ist, ergibt ein Vergleich des Gegenstands des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen, wobei der Gegenstand des Patents die unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnung durch die Patentansprüche vorgegebene Lehre ist und der Inhalt der Patentanmeldung durch die Gesamtheit der Unterlagen bestimmt wird, ohne dass den Patentansprüchen eine gleich hervorgehobene Bedeutung wie im Patent zukommt.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_86

Ein unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst auf Grund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergab, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hatte. Dabei gehört zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann, vgl. BGH GRUR 2010, 509-513 - Hubgliedertor I; BGH GRUR 2010, 910-916 - Fälschungssicheres Dokument.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_87

2. Dem Fachmann offenbart die ursprüngliche Anmeldung an keiner Stelle unmittelbar und eindeutig, dass der Gegenstand der Erfindung auch eine Anzeigeeinheit sein soll, in deren Speicher Anzeigeeinheits-Information umfassend eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit gespeichert ist und die ein auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugtes Signal von einer Videoquelle empfängt (Merkmale (2), (3), (3a), (4b) des erteilten Anspruchs 1).

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_88

3. Die Anmeldung führt im allgemeinen Beschreibungsteil ausgehend von der Darlegung des Stands der Technik aus, dass die Ziele der Erfindung darin bestünden, Informationsausgabesysteme bereitzustellen, bei denen a) entweder ein Computer verschiedene Typen von Steuerung einer Informationsausgabevorrichtung ausüben könne oder b) das Informationsgeheimnis gewahrt und der Leistungsverbrauch beschränkt werde oder c) der Computer von dem Betriebszustand der Informationsausgabevorrichtung informiert werde. Gemäß den weiteren Erläuterungen im allgemeinen Beschreibungsteil sollen sich diese Ziele durch ein Informationsausgabesystem erreichen lassen, das auf der einen Seite einen Computer mit einer ersten Kommunikationseinrichtung und einer Speichereinrichtung und auf der anderen Seite eine Informationsausgabevorrichtung mit einer zweiten Kommunikationseinrichtung, einer Steuerungsverarbeitungseinrichtung und einer Speichereinrichtung umfasst, wobei die Speichereinrichtung des Computers die Identifikationsnummer der Informationsausgabevorrichtung speichert und die Speichereinrichtung der Informationsausgabevorrichtung die Identifikationsnummer des Computers enthält, vgl. S. 4, Z. 12 bis S. 5, Z. 2 der ursprünglichen Anmeldung gemäß dem Dokument B1.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_89

Daran anschließend werden zwei Varianten unterschieden, deren erste auf S. 5, Zn. 4 bis 16 beschrieben wird und sich auf den vorstehend angeführten Aspekt a) der Steuerung der Informationsausgabevorrichtung bezieht. Demnach sendet der Computer eine Identifikationsnummer an die Informationsausgabevorrichtung, wo sie mit der Identifikationsnummer des Computers, die in der Speichereinrichtung der Informationsausgabevorrichtung gespeichert ist, verglichen wird. Stimmen beide Identifikationsnummern überein, steuert die Steuerungsverarbeitungseinrichtung die Informationsausgabevorrichtung auf Basis von Steueranweisungen des Computers (Alternative 1). In den folgenden drei Absätzen auf S. 5, Z. 18 bis S. 6, Z. 2 geht die Anmeldung auf die zweite Variante ein, die eine sorglose Anzeige der Information eines Computerbenutzers verhindern soll und demnach den vorstehend genannten Aspekt b) der Wahrung des Informationsgeheimnisses betrifft. Gemäß dieser Variante sendet die Informationsausgabevorrichtung eine Identifikationsnummer an den Computer, der sie mit der in seiner Speichereinrichtung gespeicherten Identifikationsnummer der Informationsausgabevorrichtung vergleicht. Stimmen beide Identifikationsnummern überein, kommuniziert der Computer mit der Informationsausgabevorrichtung. Liegt hingegen keine Übereinstimmung vor, werden Informationen von der Ausgabevorrichtung nicht normal ausgegeben und die Informationen eines Computerbenutzers wird nicht sorglos angezeigt (Alternative 2).

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_90

Somit offenbart der vorstehend zitierte allgemeine Beschreibungsteil,

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_91

- dass nach Alternative 1 in der Informationsausgabevorrichtung die Identifikationsnummer des Computers, d. h. die Identifikationsnummer zum Identifizieren des Computers gespeichert ist, dass vom Computer eine Identifikationsnummer an die Informationsausgabevorrichtung gesendet wird, dass in der Informationsausgabevorrichtung die gesendete mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen wird und nur bei Übereinstimmung der Computer die Informationsausgabevorrichtung steuert,

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_92

- dass nach Alternative 2 im Computer die Identifikationsnummer der Informationsausgabevorrichtung, d. h. die Identifikationsnummer zum Identifizieren der Informationsausgabevorrichtung gespeichert ist, dass von der Informationsausgabevorrichtung eine Identifikationsnummer an den Computer gesendet wird, dass im Computer die gesendete mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen wird und nur bei Übereinstimmung der Computer mit der Informationsausgabevorrichtung kommunizieren kann, so dass eine sorglose Anzeige der Information eines Computerbenutzers verhindert wird.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_93

Während demnach in Alternative 1 eine Identifikationsnummer vom Computer an die Informationsausgabevorrichtung gesendet und dort mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen wird, wird in Alternative 2 eine Identifikationsnummer von der Informationsausgabevorrichtung an den Computer gesendet und dort mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen. Beide Fälle unterscheiden sich folglich insbesondere in der Senderichtung der Identifikationsnummern und dem Ort des Vergleichs. Dabei korrespondieren diese Angabe hinsichtlich der Senderichtung und dem Ort des Vergleichs mit den Angaben in den ursprünglichen Ansprüchen 2,5 und 12 einerseits und dem Angaben in Anspruch 4 andererseits. Nur bei Übereinstimmen zweier Identifikationsnummern steuert der Computer einen vorbestimmten Teil der Informationsausgabevorrichtung (Ansprüche 2 und 12 der Anmeldung) oder kommuniziert der Computer mit der Informationsausgabevorrichtung (Anspruch 4) oder wird eine Information normal von der Informationsausgabevorrichtung ausgegeben (Anspruch 5).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_94

Hingegen offenbaren der allgemeine Beschreibungsteil und die ursprünglichen Ansprüche weder das Merkmal, dass die Videosignale durch eine Videoquelle gesendet werden (Merkmal (2)) noch die Merkmale (3), (3a) und (4b) des Anspruchs 1 des Streitpatents, wonach in dem Speicher der Anzeigeeinheit eine Anzeigeeinheits-Information umfassend eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit gespeichert sein soll und die Anzeigeeinheit ein Signal von einer Videoquelle empfängt, welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird. Denn unmittelbar und eindeutig offenbaren der allgemeine Beschreibungsteil und die ursprünglichen Ansprüche diesbezüglich lediglich, dass die gesendeten Signale von einem Computer stammen (Merkmal (2)), dass in dem Speicher der Anzeigeeinheit eine ID-Nummer zum Identifizieren des Computers gespeichert ist (Merkmale (3) und (3a)) und dass die Anzeigeeinheit nur dann mit dem Computer kommunizieren kann, wenn die vom Computer gesendete ID-Nummer mit der in der Anzeigeeinheit gespeicherten ID-Nummer übereinstimmt (Merkmal (4b)).

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_95

4. Die Ausführungsbeispiele offenbaren obige Merkmale ebenfalls nicht.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_96

Die in den Figuren 1 bis 4 gezeigten und auf S. 8, Z. 10 bis S. 15, Z. 14 der ursprünglichen Anmeldung B1 erläuterten ersten beiden Ausführungsbeispiele betreffen entsprechend dem allgemeinen Beschreibungsteil eine Informationsausgabevorrichtung umfassend einen Computer (1) und eine Anzeigevorrichtung (6), die jeweils einen Speicher (4, 9) enthalten und über Kommunikationssteuereinrichtungen (5, 9) miteinander kommunizieren. Dabei kann im Betrieb eine Steueranweisung für die Anzeigevorrichtung von einem Computernutzer über eine in der Zeichnung nicht dargestellte Tastatur eingegeben werden und von einer Software in dem Computer erfolgen. Die CPU (2) leitet über die Kommunikationssteuereinrichtung (5) und die Anzeigesteuereinrichtung (3) die Steueranweisung weiter an die Anzeigevorrichtung, in welcher der Mikrocomputer (7) die Ablenkschaltung (10) sowie die Videoschaltung (11) entsprechend steuert, so dass Anzeigegröße und -position, Helligkeit, Kontrast und Farbton optimal eingestellt werden. Diese Kommunikation zwischen Anzeigevorrichtung und Computer wird bspw. während der Herstellung der Anzeigevorrichtung verwendet, um beim Einstellen der Anzeigevorrichtung die gesamte notwendige Information in den Speicher der Anzeigevorrichtung schreiben zu können, vgl. S. 8, Z. 10 bis S. 10, Z. 26.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_97

Im Anschluss an diese allgemeinen Ausführungen bezieht sich das erste Ausführungsbeispiel explizit auf einen "anderen Fall als dem Einstellen beim Hersteller, nämlich zum Einstellen in einem System, wie es in Fig. 1 gezeigt ist, um Daten, die kein Überschreiben erfordern, nämlich Werte, die bei der Herstellung voreingestellt worden sind, wie zum Beispiel die Anzahl aller Daten oder die Daten in dem entsprechenden Frequenzbereich davor zu schützen, dass sie durch Fehler gelöscht oder überschrieben werden" / vgl. S. 10, Z. 27 bis S. 11, Z. 5. Demnach betrifft das erste Ausführungsbeispiel ab S. 10, Z. 27 ein System, mit dem die Daten in dem Speicher der Anzeigevorrichtung vor einem fehlerhaften Löschen oder Überschreiben geschützt werden sollen. Dazu ist vorgesehen, dass "der Mikrocomputer in der Anzeigevorrichtung auf das Senden der Identifikationsnummer(n), die dem Computer zugeordnet ist, d. h. die sogenannte ID-Nummer von dem Computer" wartet "und kontrolliert, ob die empfangene ID-Nummer in der Liste der registrierten ID-Nummern registriert ist, die in dem Speicher 9 in der Anzeigevorrichtung 6 gespeichert ist", vgl. S. 11, Zn. 15 bis 22. Nur wenn die ID-Nummer registriert ist, kann die Benutzersteuerung von Anzeigegröße, -position, -helligkeit und -kontrast erfolgen oder kann ein Einstellen der Anzeigevorrichtung wie beim Hersteller erlaubt werden, so dass eine sorglose Steuerung der Anzeigevorrichtung verhindert wird.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_98

Dieser Teil des ersten Ausführungsbeispiels offenbart somit, dass die in der Anzeigevorrichtung gespeicherten Daten dadurch vor einem unbefugten Löschen geschützt werden, dass in der Anzeigevorrichtung die ID-Nummer des Computers, die vom Computer an die Anzeigevorrichtung gesendet worden ist, mit der ID-Nummer, die in der Anzeigevorrichtung gespeichert ist, verglichen wird. Nur bei Übereinstimmung der ID-Nummern kann der Computer die Informationsausgabevorrichtung steuern und können die in der Anzeigevorrichtung gespeicherten Daten überschrieben oder gelöscht werden. Die ID-Nummer hat demnach die Funktion eines Administrator-Passwortes.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_99

Nach dieser Beschreibung des Sendens der ID-Nummer des Computers vom Computer an die Anzeigevorrichtung wird auf S. 12, Z. 14 bis S. 13, Z. 2 zum ersten Ausführungsbeispiel folgendes ausgeführt: "Das obige ist ein Beispiel dafür, daß eine ID-Nummer zu der Anzeigevorrichtung 6 von dem Computer 1 gesandt wird. Es ist jedoch nutzlos zu sagen, dass der umgekehrte Fall des obigen möglich ist. Es wird nämlich eine ID-Nummer zu dem Computer 1 von der Anzeigevorrichtung 6 gesandt, so dass der Computer 1 identifiziert, dass die Anzeigevorrichtung 6, die eine Kommunikationsfunktion hat, verbunden ist, und der Computer 1 vergleicht die ID-Nummer mit der ID-Nummer, die im Computer 1 registriert ist. Wenn die entsprechende ID-Nummer registriert ist, steuert der Computer 1 die Anzeigevorrichtung 6 durch eine vorbestimmte Steueranweisung. Wenn sie nicht registriert ist, urteilt der Computer 1, dass er die Anzeigevorrichtung 6 nicht steuern kann, und er wird die Anzeigevorrichtung 6 nicht steuern. Dadurch kommuniziert der Computer 1 mit einer spezifischen Anzeigevorrichtung 6 und kann eine Steuerung ausüben, wie zum Beispiel das Ändern der Farbtemperatur eines Bildes, das auf der Anzeigevorrichtung 6 gezeigt wird, oder das Ändern der Anzeigegröße abhängig von der Anwendungssoftware."

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_100

Der umgekehrte Fall aus dem ersten Ausführungsbeispiel offenbart demnach, dass ebenfalls zum Schutz der Daten in der Anzeigevorrichtung vor fehlerhaftem Löschen oder Überschreiben eine ID-Nummer von der Anzeigevorrichtung zum Computer gesendet wird, wodurch der Computer identifiziert, dass die Anzeigevorrichtung verbunden ist, dass dann der Computer diese gesendete ID-Nummer mit der in seinem Speicher registrierten ID-Nummer vergleicht und bei Übereinstimmung schließlich eine vorbestimmte Steueranweisung erfolgt, wohingegen der Computer bei Nichtübereinstimmung die Anzeigevorrichtung nicht steuern kann. Anders als im vorhergehenden Fall wird im umgekehrten Fall eine ID-Nummer von der Anzeigevorrichtung an den Computer gesendet und dort mit der im Computer registrierten ID-Nummer verglichen.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_101

Hingegen ist dem ersten Ausführungsbeispiel kein Hinweis dahingehend zu entnehmen, dass die ID-Nummer des "umgekehrten Falls", die von der Anzeigevorrichtung zu dem Computer gesendet und dort mit der im Computer gespeicherten ID-Nummer verglichen wird, eine andere ID-Nummer ist als die ID-Nummer des vorhergehenden Falls, die vom Computer zur Anzeigevorrichtung gesendet und in der Anzeigevorrichtung verglichen wird. Da die ID-Nummer des ersten Ausführungsbeispiels gemäß S. 11, Zeilen 15 bis 18 als die dem Computer zugeordnete Identifikationsnummer, d. h. die ID-Nummer des Computers, definiert ist und der "umgekehrte Fall" des ersten Ausführungsbeispiels auf S. 12, Z. 14 bis S. 13, Z. 12 auch keine andere Bedeutung des Begriffs ID-Nummer zeigt, kann der "umgekehrte Fall" unmittelbar und eindeutig auch lediglich eine Umkehrung der Senderichtung der ID-Nummer des Computers und einen anderen Ort des Vergleichs der ID-Nummern, aber keine Bedeutungsänderung des Begriffs ID-Nummer offenbaren.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_102

Somit offenbart der erste Fall des ersten Ausführungsbeispiels ein Senden der ID-Nummer des Computers vom Computer an die Anzeigevorrichtung, wo dann die Nummer verglichen wird, und der umgekehrte Fall des ersten Ausführungsbeispiels ein Senden einer ID-Nummer von der Anzeigevorrichtung an den Computer, in dem die Überprüfung der Registrierung erfolgt. Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung dafür, dass im ersten Ausführungsbeispiel die ID-Nummer des umgekehrten Falls im Gegensatz zum vorhergehenden Fall nicht die ID-Nummer des Computers, sondern eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigevorrichtung ist, gibt es nicht.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_103

Das anhand der Figuren 1 und 4 und der Beschreibung auf S. 13, Z. 14 bis S. 15, Z. 14 erläuterte zweite Ausführungsbeispiel unterscheidet sich dadurch vom ersten Ausführungsbeispiel, dass nicht eine sorglose Steuerung der Anzeigevorrichtung und ein fehlerhaftes Überschreiben oder Löschen von Speicherdaten der Anzeigevorrichtung verhindert werden sollen, sondern die sorglose Anzeige von Information. Dazu wird wie im ersten Ausführungsbeispiel vom Computer eine ID-Nummer an die Anzeigevorrichtung gesendet und dort mit der im Speicher der Anzeigevorrichtung enthaltenen ID-Nummer verglichen. Im Unterschied zum ersten Beispiel wird jedoch nur bei Übereinstimmung der ID-Nummern eine Information auf dem Bildschirm angezeigt. Bei Nichtübereinstimmung der ID-Nummern wird hingegen zur Erhöhung der Geheimhaltung die horizontale und vertikale Synchronisation der Anzeigevorrichtung unterbunden und dementsprechend nichts auf der Anzeigevorrichtung angezeigt.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_104

Auf die konkrete Eingabe der ID-Nummer geht die gesamte Anmeldung lediglich an einer einzigen Stelle ein, nämlich beim zweiten Ausführungsbeispiel auf S. 15, Zn. 10 bis 14 der ursprünglichen Anmeldung B1: "Durch Verwenden der zuvor genannten Verfahren unabhängig oder kombiniert wird, nur wenn ein Benutzer des Computersystems eine vorbestimmte ID-Nummer über die Tastatur eingibt, diese korrekt auf der Anzeigevorrichtung 6A angezeigt und es kann verhindert werden, dass Information, die auf der CDT 14 angezeigt wird, sorglos angezeigt wird." Demnach ist zumindest im zweiten Ausführungsbeispiel die vom Computer an die Anzeigevorrichtung gesendete ID-Nummer ein über die Tastatur eingegebenes Passwort, wobei sich diese Fundstelle explizit auf die "zuvor genannten Verfahren unabhängig oder kombiniert" bezieht.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_105

Das dritte Ausführungsbeispiel beschreibt auf S. 15, Z. 16 bis S. 17, Z. 6 ein Informationssystem, in dem ein Computer im Gegensatz zu den vorhergehenden Ausführungsbeispielen nicht nur eine, sondern eine Vielzahl von Anzeigevorrichtungen steuern kann und in dem jeder Anzeigevorrichtung eine registrierte ID-Nummer zugeordnet ist, die vom Computer vorab an die Anzeigevorrichtung gesendet wird. Dazu weisen die Anzeigevorrichtungen wie in Fig. 6 gezeigt eine Teileinrichtung 26 auf. Diese teilt "Videosignale oder synchronisierende Signale, die von dem Computer 1 oder einer Signalquelle zu anderen Anzeigevorrichtungen gesandt worden ist" und leitet sie weiter zu einer anderen Anzeigevorrichtung (S. 17, Zn. 1 bis 6). Dadurch werden die Videosignale von den einzelnen Anzeigevorrichtungen durchgeschleift, so dass diese nicht separat mit dem Computer verbunden werden müssen. Hingegen weisen die anhand der Figuren 1 und 4 erläuterten Anzeigevorrichtungen der ersten beiden Ausführungsbeispiele diese Teileinrichtungen nicht auf, da sie nur zur Kommunikation mit einem Computer ausgelegt sind, jedoch nicht zur Kommunikation mit weiteren Anzeigevorrichtungen. Diese Fundstelle im dritten Ausführungsbeispiel kann demnach auch nicht als Offenbarung für das Merkmal B-2.1 des erteilten Anspruchs 1 hinsichtlich des Begriffs "Videoquelle" herangezogen werden, da sich die ersten beiden Ausführungsbeispiele einerseits und das dritte Ausführungsbeispiel andererseits auf unterschiedliche Ausgestaltungen von Anzeigevorrichtungen beziehen und das dritte Ausführungsbeispiel diesbezüglich lediglich offenbart, dass die dort beschriebene Anzeigevorrichtung eine Teileinrichtung enthält, die Videosignale oder synchronisierende Signale, die von dem Computer oder einer Signalquelle zu anderen Anzeigevorrichtungen gesandt worden ist, aufteilt.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_106

Die übrigen Ausführungsbeispiele vier bis acht betreffen allgemein die Kommunikation zwischen Computer und Anzeigevorrichtung, enthalten aber keinen Hinweis bezüglich des Sendens von ID-Nummern zwischen Computer und Anzeigevorrichtung.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_107

5. Die Beklagte ist der Ansicht, die Lehre des Streitpatents bestehe darin, dass in dem Speicher einer spezifischen Anzeigeeinheit eine individuelle und einzigartige ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit und damit eine Anzeigeeinheits-ID gespeichert sei, dass diese an die Videoquelle gesendet werde und die Anzeigeeinheit ein auf Basis der ID-Nummer erzeugtes Signal von der Videoquelle empfange. Ursprünglich offenbart sei diese Anzeigeeinheit durch den auf S. 12, Z. 14 bis S. 13, Z. 12 der ursprünglichen Anmeldung beschriebenen "umgekehrten Fall" des ersten Ausführungsbeispiels in Verbindung mit der Beschreibungseinleitung auf S. 5, Zn. 18 bis 24. So offenbare zwar das erste Ausführungsbeispiel auf S. 8, Z. 10 bis S. 12, Z. 13 das Verhindern einer sorglosen Steuerung der Anzeigevorrichtung, indem im Speicher des Computers eine ID-Nummer zum Identifizieren des Computers gespeichert sei, diese an die Anzeigevorrichtung gesendet werde und ein Ändern von Anzeigeparametern nur bei Übereinstimmung der in der Anzeigevorrichtung und dem Computer gespeicherten ID-Nummer erlaubt sei, so dass in diesem Fall die ID-Nummer eine Computer-ID sei. Jedoch stünde im umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels im Vordergrund, dass der Computer verschiedene Typen von Steuerung ausüben könne. Die ID-Nummer habe daher im umgekehrten Fall die Bedeutung einer Anzeigeeinheits-ID, die von der Anzeigeeinheit zum Identifizieren der Anzeigeeinheit an den Computer gesendet werde und daher zwangsläufig im Speicher der Anzeigeeinheit enthalten sein müsse. Nur wenn diese ID-Nummer mit der im Computer gespeicherten Anzeigeeinheits-ID übereinstimme, könne der Computer die Anzeigeeinheit steuern. Dabei sei wesentlich, dass aufgrund des Wortes "kann" in Zeile 24 der Seite 12 und des Hinweises auf eine "spezifische Anzeigevorrichtung" in den nachfolgenden Zeilen 27 und 28 zum Ausdruck komme, dass der Computer bei Nichtübereinstimmung der ID-Nummern die spezifische Anzeigevorrichtung im Gegensatz zum vorhergehenden Fall zwar steuern dürfe, aber technisch nicht könne. Hingegen befasse sich das zweite Ausführungsbeispiel ab S. 13, Z. 14 bis S. 15, Z. 14 mit dem Verhindern einer sorglosen Anzeige von Information auf dem Bildschirm, indem diese nur dann korrekt angezeigt werde, wenn eine über eine Tastatur eingegebene ID-Nummer mit der in der Anzeigevorrichtung gespeicherten ID-Nummer übereinstimme. Die Tastatureingabe der ID-Nummer sei jedoch auf das zweite Ausführungsbeispiel beschränkt und der Verweis auf die "zuvor genannten Verfahren" auf S. 15, Zn. 10 bis 14 beziehe sich ausschließlich auf das horizontale und vertikale Synchronisieren des anzuzeigenden Bildes gemäß dem vorhergehenden Absatz auf S. 14, Z. 24 bis S. 15, Z. 8. Somit komme dem in den ersten beiden Ausführungsbeispielen durchgängig als ID-Nummer bezeichneten Begriff je nach Beispiel entweder die Bedeutung einer Computer-ID (erstes Ausführungsbeispiel), einer Anzeigeeinheits-ID (umgekehrter Fall des ersten Ausführungsbeispiels) oder eines Passworts (zweites Ausführungsbeispiel) zu. Dies sei die einzig sinnvolle und daher unmittelbare und eindeutige Schlussfolgerung aus dem Offenbarungsgehalt der Beschreibung. Diese Auslegung werde durch die Beschreibungseinleitung (S. 5, Zn. 18 bis 24) gestützt, wonach in dem Computer eine Identifikationsnummer zum Identifizieren der Anzeigevorrichtung gespeichert sei. Folglich müsse die von der Informationsausgabevorrichtung an den Computer gesendete ID-Nummer ebenfalls eine Identifikationsnummer zum Identifizieren der Anzeigevorrichtung sein, wobei diese Nummer zwangsläufig nur aus dem Speicher der Informationsausgabevorrichtung stammen könne. Zudem sei der Begriff "Videoquelle" durch das dritte Ausführungsbeispiel offenbart.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_108

6. Diese Argumentation beruht jedoch nicht darauf, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, sondern auf einer weitergehenden Erkenntnis, zu der der Fachmann - wenn überhaupt - den aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_109

Denn das erste Ausführungsbeispiel bezieht sich - wie dargelegt - ausdrücklich auf die Vorgabe, die im Speicher der Anzeigevorrichtung enthaltenen Daten vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, indem eine Änderung dieser Daten nur dann möglich sein soll, wenn die vom Computer an die Anzeigevorrichtung gesendete Computer-ID-Nummer im Speicher der Anzeige registriert ist, vgl. die angeführten Fundstellen der ursprünglichen Anmeldung. Dem umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels ist weder eine Änderung dieser Vorgabe noch eine Änderung der Bedeutung des Begriffs "ID-Nummer" von einer Computer-ID-Nummer hin zu einer Anzeige-ID-Nummer zu entnehmen. Vielmehr offenbart auch der umgekehrte Fall lediglich eine Umkehrung der Senderichtung und einen anderen Vergleichsort, indem die ID-Nummer, d. h. die zuvor als Computer-ID-Nummer definierte Nummer, von der Anzeige an den Computer gesendet und dort mit der registrierten ID-Nummer verglichen wird, um ein unberechtigtes Überschreiben von Daten in der Anzeigevorrichtung zu verhindern. Entgegen der Argumentation der Beklagten gibt es auch keine Zwangsläufigkeit dafür, dass die von der Anzeige an den Computer gesendete ID-Nummer eine Anzeige-ID-Nummer sein muss. Denn zum einen würde dies der Vorgabe widersprechen, wonach durch die gesendete ID-Nummer des ersten Ausführungsbeispiels ein unberechtigtes Löschen von in der Anzeige gespeicherten Daten verhindert werden soll, was sinnvollerweise nur durch eine Computer-ID-Nummer er-reicht werden kann, und zum anderen stellt es durchaus eine plausible Variante dar, wenn zum Schutz der Anzeigedaten vor ungerechtfertigtem Überschreiben entsprechend der Offenbarung des umgekehrten Falls die im Anzeigespeicher enthaltene Computer-ID-Nummer an den Computer gesendet und dort mit der registrierten ID-Nummer verglichen wird, insbesondere da die ID-Nummer im zweiten Ausführungsbeispiel unter Verweis auf die zuvor genannten Verfahren als ein über die Tastatur eingegebenes Passwort beschrieben ist.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_110

Dass im umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels die gesendete ID-Nummer die ID-Nummer der Anzeige sei und nicht die ID-Nummer des Computers, dass also die ID-Nummer des Normalfalls des ersten Ausführungsbeispiels auch ohne explizite Offenbarung eine andere Bedeutung habe als die ID-Nummer des umgekehrten Falls, soll sich gemäß den Ausführungen der Beklagten eindeutig aus S. 5, Z. 18 bis S. 6, Z. 2 der ursprünglichen Anmeldung ergeben. Diese Fundstelle bezieht sich jedoch laut S. 6, Zn. 1 und 2 ausdrücklich auf das Verhindern der sorglosen Anzeige und damit auf das zweite Ausführungsbeispiel, wo auf S. 5, Zn. 10 bis 14 betont wird, dass durch die Tastatureingabe der ID-Nummer die sorglose Anzeige verhindert wird. Im Gegensatz dazu betrifft das erste Ausführungsbeispiel das Verhindern einer sorglosen Steuerung. Eine Kombination dieser Fundstelle des allgemeinen Beschreibungsteils mit dem umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels stellt daher weder eine unmittelbare noch eine eindeutige Offenbarung des in Rede stehenden beanspruchten Sachverhalts dar.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_111

Auch der Hinweis, dass das Wort "kann" in Zeile 24 von Seite 6 nicht die Bedeutung von "dürfen", sondern von "technisch nicht in der Lage sein" habe und dass deshalb ausgeschlossen sei, dass die ID-Nummer im umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels eine Computer-ID-Nummer sei, kann nicht überzeugen. Denn in der Erläuterung des ersten Ausführungsbeispiels verwendet die Anmeldung an mehreren Stellen das Wort "kann" in der Bedeutung von "dürfen", vgl. z. B. S. 11, Zn. 24 bis 28: "[…] so dass die Benutzersteuerung […] durchgeführt werden kann", oder S. 12, Zn. 5 bis 10: "[…] kann erlaubt sein".

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_112

Zudem ist entgegen der Ausführungen der Beklagten auch die Angabe, dass im umgekehrten Fall der Computer bei Übereinstimmung der ID-Nummern mit einer spezifischen Anzeigevorrichtung kommuniziert (S. 12, Zn. 27 u. 28), kein Beleg dafür, dass der Speicher der Anzeigeeinheit eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit enthält, sondern lediglich ein Beleg dahingehend, dass eine Anzeigeeinheit, die eine ID-Nummer versendet, eine spezifische Anzeigeeinheit ist.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_113

Da somit die Anmeldungsunterlagen an keiner Stelle unmittelbar und eindeutig offenbaren, dass im Speicher der Anzeigeeinheit Anzeigeeinheits-Information umfassend eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit gespeichert ist und dass die Anzeigeeinheit ein auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugtes Signal von einer Videoquelle empfängt (Merkmale (2), (3), (3a), (4b) des erteilten Anspruchs 1), geht die im erteilten Anspruch 1 gegebene Lehre über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_114

7. Gleiches gilt für den erteilten Unteranspruch 2, in dem lediglich der Begriff Videoquelle des erteilten Anspruchs 1 nach Hauptantrag durch den Begriff Computer ersetzt wird.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_115

8. Darüber hinaus hat das Patent auch in der abgeänderten Fassung gemäß Hilfsantrag 1, in dem die Anzeigeeinheits-Information als ID-Nummer definiert ist, und gemäß Hilfsantrag 2, in dem zusätzlich die Videoquelle als Computer spezifiziert ist, keinen Bestand, denn wie vorstehend ausgeführt, offenbart die Anmeldung nicht, dass im Speicher der Anzeigeeinheit eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit gespeichert ist und dass die Anzeigeeinheit ein auf der Basis der ID-Nummer erzeugtes Signal von einem Computer empfängt (Merkmale (3a) und (4b) der Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 und 2).

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_116

9. Gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 umfasst die Anzeigeeinheit einen Speicher, in welchem zumindest eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle empfängt, welches erzeugt wird, wenn die Anzeigeeinheits-Information mit der in der Videoquelle registrierten ID-Nummer der Anzeigeeinheit übereinstimmt.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_117

Demgegenüber schützt der erteilte Anspruch 1 eine Anzeigeeinheit, aufweisend einen Speicher, in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit umfasst und wobei die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle empfängt, welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_118

Da das Streitpatent, wie bereits dargelegt, zwischen dem Steuern der Anzeigevorrichtung auf der Basis von Steueranweisungen einerseits und dem Vergleich der Identifikationsnummern andererseits unterscheidet, lehrt die Formulierung "auf Basis von" des erteilten Anspruchs 1 die inhaltliche Abhängigkeit des dargestellten Signals von der gesendeten Anzeigeeinheits-Information. Das Signal, das die Anzeigeeinheit von der Videoquelle empfängt und welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird, ist folglich nach der Lehre des Streitpatents ein Signal, dessen Inhalt entsprechend der Anzeigeeinheits-Information auf der Anzeigeeinheit dargestellt wird. Die neu aufgenommene Bedingung aus der Beschreibung, dass zuvor die Übereinstimmung zweier Identifikationsnummern vorliegen muss, setzt hingegen eine andere Lehre an die Stelle der erteilten Lehre, denn dieses Merkmal ist in der Beschreibung des Streitpatents nicht als zu der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Erfindung gehörig zu erkennen, so dass sich der Anspruch nach Hilfsantrag 3 auf ein vom erteilten Anspruch wesensverschiedenes "Aliud" bezieht, vgl. BGH, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_119

10. Da sich der einzige Anspruch des Hilfsantrags 4 von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 lediglich durch den Austausch des Begriffs "Videoquelle" durch den Begriff "Computer" unterscheidet, bezieht sich auch dessen Gegenstand auf ein vom erteilten Anspruch wesensverschiedenes "Aliud".

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_120

11. Für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 gelten die Ausführungen wie zu Hilfsantrag 3, denn wie auch dort wird das Merkmal des Steuerns auf Basis der ID-Nummer ersetzt durch das Merkmal, dass die Anzeigeeinheit durch die Videoquelle gesteuert wird, wenn die Anzeigeeinheitsinformation in der Videoquelle registriert ist, so dass auch dies ein gegenüber dem erteilten Anspruch 1 wesensverschiedenes "Aliud" ist.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_121

12. In Hilfsantrag 6 wird das unzulässige Merkmal "Videoquelle" zwar durch den zulässigen Begriff "Computer" ersetzt, doch treffen die obigen Ausführungen zu Hilfsantrag 5 bzgl. der unzulässigen Änderung gleichermaßen für den einzigen Anspruch nach Hilfsantrag 6 zu. Auch durch einen Disclaimer wird diese Schutzbereichsverschiebung hin zu einem bzgl. dem erteilten Anspruch 1 wesensverschiedenen "Aliud" nicht zulässig, vgl. die Leitsätze aus BGH, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_122

13. Demnach hat das Streitpatent weder in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag noch in der Fassung einer der Hilfsanträge 1 bis 6 Bestand und war im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären.

III.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-06-09/2-ni-2-10#rd_123

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.