Rechtsprechung / BPatG / 1. Senat / 2011

BPatG Urteil vom 29.03.2011 – 1 Ni 12/09 (EU)

1. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 424 917 (DE 602 22 147)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2011 durch den Richter Engels als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Sandkämper, Dipl.-Ing. Schlenk, Dr.-Ing. Krüger und die Richterin Kortge

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 13. September 2002 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der dänischen Voranmeldungen DK 200101333 vom 13. September 2001 und DK 200200340 vom 6. März 2002 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 424 917 (Streitpatent), das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 602 22 147 geführt wird. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent betrifft ein „Device for removing a tick“ (übersetzt: „Vorrichtung zum Entfernen einer Zecke“). Es umfasst 6Ansprüche, von denen nur Anspruch 1 bis 4 angegriffen sind.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_2

Die Patentansprüche 1 bis4 haben in ihrer maßgeblichen englischsprachigen Fassung folgenden Wortlaut:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_3

„1. A device being designed with a slit (36, 54, 50), for use in removing a tick or corresponding blood sucking insect, which has bitten on to and bored its snout down into the skin of a person or an animal, characterised in that the device is adapted for keeping in wallet, pocket, bag, or similar place, said device being designed as a credit card in size, that said card is made of a relatively stiff material, such as cardboard or plastic, and that said card has a corner area being designed with the slit (36, 54, 50), for use in removing a tick or corresponding blood sucking insect, which has bitten on to and bored its snout down into the skin of a person or an animal.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_4

2. A device according to claim 1, characterised in, that said card, in a corner area (34, 52), is provided·with said slit (36, 54), for use in removing a tick or corresponding blood sucking insect.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_5

3. A device according to claim 1, characterised in, that said card has a corner area designed with a flexible finger (46), which is provided with said slit (50) at an outer end (48), for use in removing a tick or corresponding blood sucking insect.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_6

4. A device according to any of claims 2-3, characterised in, that said card, in one corner area (34, 52), is provided with said slit (36, 54), and that said card has another corner area designed with a flexible finger (46), which is provided with a slit (50) at an outer end (48), for use in removing a tick or corresponding blood sucking insect.”

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_7

Die deutsche Übersetzung der Patentansprüche1 bis4 lautet (Korrekturen gegenüber der in der Streitpatentschrift veröffentlichten Übersetzung hervorgehoben):

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_8

1. Vorrichtung, die mit einem Schlitz (36, 54, 50 ) zum Entfernen einer Zecke oder eines entsprechenden blutsaugenden Insekts, das sich in die Haut eines Menschen oder eines Tiers festgebissen oder und seinen Rüssel in die Haut eines Menschen oder eines Tiers gebohrt hat, versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung zur Aufbewahrung in einer Brieftasche, in einer Hosen- oder Jackentasche, in einer Tasche oder an einem ähnlichen Ort geeignet ist, indem die Vorrichtung in ihren Abmessungen wie eine Kreditkarte ausgebildet ist, dass die Karte aus einem relativ steifen Material, wie z. B. Pappe oder Kunststoff, hergestellt ist und dass die Karte einen Eckbereich aufweist, der mit einem dem Schlitz (36, 54, 50) zum Entfernen einer Zecke oder eines entsprechenden blutsaugenden Insekts, das sich in die Haut eines Menschen oder eines Tiers festgebissen oder und seinen Rüssel in die Haut eines Menschen oder eines Tiers gebohrt hat, gestaltet ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_9

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Karte in einem Eckbereich (34, 52) mit einem dem Schlitz (36, 54) zum Entfernen einer Zecke oder eines entsprechenden blutsaugenden Insekts versehen ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_10

3. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Karte einen Eckbereich mit einem flexiblen Finger (46) hat, der mit dem Schlitz (50) an einem äußeren Ende (48) zum Entfernen einer Zecke oder eines entsprechenden blutsaugenden Insekts versehen ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_11

4. Vorrichtung nach irgendeinem der Ansprüche 2-3, dadurch gekennzeichnet, dass die Karte in einem Eckbereich (34, 52) mit dem Schlitz (36, 54) versehen ist, und dass die Karte einen anderen Eckbereich mit einem flexiblen Finger (46), der mit einem Schlitz (50) an einem äußeren Ende (48) zum Entfernen einer Zecke oder eines entsprechenden blutsaugenden Insekts versehen ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_12

Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage hat die Klägerin zunächst nur den Patentanspruch 1 angegriffen. Sie hat den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nach Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG geltend gemacht. Ferner hat sie die Ansicht vertreten, der Gegenstand des Streitpatents im Umfang des Anspruchs 1 sei gegenüber dem Stand der Technik weder neu, noch beruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011 hat die Klägerin ihre Klage um Nichtigkeitserklärung auch der Ansprüche 2 bis 4 erweitert, wobei sie sich zur Begründung zunächst ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gestützt hat. In der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, der Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit und somit auch die Klageerweiterung erstreckten sich – wegen Identität ihrer Gegenstände mit dem des Anspruchs 1 – auch auf den Anspruch 2.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_13

Im Hinblick auf die Patentfähigkeit verweist die Klägerin auf die Druckschriften:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_14

D1: US 5 857 237 A

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_15

D2: DE 92 12 155 U1

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_16

D3: US 5 595 569 A

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_17

D4: US 5 447 511 A

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_18

D5: DE 297 22 310 U1

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_19

D6: US 5 876 409 A.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_20

Ferner verweist sie u. a. auf folgende Beweismittel:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_21

NI7: WO 03/22094 A1 (Offenlegungsschrift der ursprünglichen Anmeldung)

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_22

NI8: Deutsche Übersetzung der WO 03/22094

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_23

NI13: EN ISO/IEC 7810 (Juli 1996).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_25

das europäische Patent 1 424 917 im Umfang der Ansprüche 1 bis 4 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_26

Die Beklagte beantragt,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_27

die Klage abzuweisen,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_28

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 1 verteidigt wird.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_29

Wegen der Einzelheiten des Hilfsantrages 1 wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 1. Februar 2011 Bezug genommen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_30

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht passivlegitimiert, weil in der Klageschrift als Klagegegnerin die „T… ApS“ und nicht die Patentinhaberin „S… ApS“ angegeben sei. Sie vertritt zudem die Auffassung, dass die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht gegeben seien.

Entscheidungsgründe§

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_31

Die Klage ist zulässig.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_32

Der durch Erstreckung der Klage auf die Ansprüche 2 bis 4 des Streitpatents vorgenommenen Klageänderung hat die Beklagte nicht widersprochen (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 263, 276 ZPO). Die Klageänderung ist aber auch als sachdienlich zu werten, weil sie die umfassende Beurteilung des Rechtsstreits in einem einzigen Verfahren ermöglicht und dadurch ein weiteres Verfahren vermieden werden kann.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_33

Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_34

Sie scheitert allerdings nicht schon an der angeblich fehlenden Passivlegitimation der Beklagten.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_35

Soweit in der Klageschrift als Klagegegnerin die „T… ApS“ und nicht die Patentinhaberin „S… ApS“ aufgeführt ist, hat sich unstreitig ein Schreibfehler des Deutschen Patent- und Markenamts fortgesetzt. Da als Patentinhaberin im Streitpatent eindeutig die „S… ApS“ angegeben ist, eine „T… ApS“ nicht existiert und die Klageschrift der richtigen Klagegegnerin, der „S… ApS“, zugestellt worden ist, liegt nur eine falsche Parteibezeichnung vor, die jederzeit von Amts wegen berichtigt werden kann, weil die Identität der Partei trotz Berichtigung gewahrt bleibt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_36

Weder der von der Klägerin in Bezug auf die Ansprüche 1 bis 4 geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gemäß Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. c EPÜ noch der weitere hinsichtlich der Ansprüche 1 und 2 angeführte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i. V. m. Artikeln 52 Abs. 1, 54 Abs. 1, 2 und Artikel 56 EPÜ liegen vor.

I.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_37

1) Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung, die mit einem Schlitz zum Entfernen einer Zecke aus der Haut eines Menschen oder Tieres versehen ist.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_38

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zu schaffen, die eine Person einfach mit sich tragen kann (Übersetzung der Streitpatentschrift Spalte 1, Abs. [0005]).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_39

Zur Lösung dieser Aufgabe wird in Patentanspruch 1 des Streitpatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_40

1. Vorrichtung, die mit einem Schlitz (36, 54, 50)

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_41

1.1 zum Entfernen einer Zecke oder eines entsprechenden blutsaugenden Insekts, das sich in die Haut eines Menschen oder eines Tiers festgebissen und seinen Rüssel in die Haut eines Menschen oder eines Tiers gebohrt hat, versehen ist.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_42

2. Die Vorrichtung ist zur Aufbewahrung in einer Brieftasche, in einer Hosen- oder Jackentasche, in einer Tasche oder an einem ähnlichen Ort geeignet,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_43

2.1 indem die Vorrichtung in ihren Abmessungen wie eine Kreditkarte ausgebildet ist.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_44

3. Die Karte ist aus einem relativ steifen Material, wie z. B. Pappe oder Kunststoff, hergestellt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_45

4. Die Karte weist einen Eckbereich auf,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_46

5. der mit dem Schlitz (36, 54, 50) gestaltet ist

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_47

5.1 zum Entfernen einer Zecke oder eines entsprechenden blutsaugenden Insekts, das sich in die Haut eines Menschen oder eines Tiers festgebissen und seinen Rüssel in die Haut eines Menschen oder eines Tiers gebohrt hat.

II.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_48

Die in den Patentansprüchen 1 bis 4 offenbarte Vorrichtung ist ursprünglich offenbart. Sie erweist sich zudem als patentfähig.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_49

1. Als Fachmann ist nicht der Anwender der geschützten Vorrichtung oder ein Arzt anzusehen, sondern ein - nicht notwendigerweise akademisch vorgebildeter - Techniker mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung von Vorrichtungen für den medizinischen Bedarf, der sich über die Anforderungen dieser Vorrichtungen erforderlichenfalls bei einem Arzt informiert (BGH GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_50

2. Anspruch 1 betrifft eine Vorrichtung, die mit einem Schlitz versehen ist, vgl. nachfolgende Fig. 3 aus der Streitpatentschrift:

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_51

Dieser Schlitz ist in einem Eckbereich der Vorrichtung ausgebildet (Merkmale 4 und 5), die aus einem steifen Material - genannt sind beispielsweise Pappe und Kunststoff - hergestellt ist (Merkmal 3). Merkmal 2.1 beinhaltet die Abmessungen der Vorrichtung, nämlich in der Größe einer Kreditkarte (Breite ca. 54 mm, Länge ca. 85 mm, Dicke unter 4 mm, vgl. Abs. [0016]), die Vorrichtung lässt sich demgemäß am Körper tragen oder in einer Brieftasche mitführen, um jederzeit greifbar zu sein. Den Verwendungszweck der Vorrichtung geben die Merkmale 1.1 und 5.1 wortgleich an. Der Schlitz in der Vorrichtung muss demnach geeignet sein, eine Zecke vollständig aus der Haut eines Menschen oder Tieres zu entfernen (BGH GRUR 2009, 837 – Bauschalungsstütze). Die Vorrichtung muss daher einerseits entsprechend steif ausgebildet sein, um nicht beim Entfernen der Zecke abzuknicken, andererseits muss der Schlitz von den Abmessungen her geeignet sein (z. B. spitzwinklig), Zecken erfassen zu können, die je nach Entwicklungsstadium oder auch Zeckenart sehr unterschiedliche Größen aufweisen können, was der Fachmann beispielsweise bei einem Arzt oder Biologen in Erfahrung bringen kann.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_52

3. Die so definierte Vorrichtung ist für den sachverständigen Leser in den ursprünglich eingereichten Unterlagen (veröffentlicht als WO 03/22094 A1 (NI7)) als zur Erfindung gehörend offenbart.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_53

Gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ und Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG ist ein europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der danach maßgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Innerhalb dieses Rahmens können die Patentansprüche bis zur Erteilung weiter gefasst werden als in der Anmeldung (BGH GRUR 2010, 910 - Fälschungssicheres Dokument).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_54

Die ursprüngliche Anmeldung (vgl. WO 03/22094 (NI7)) ist auf eine mitnehmbare Vorrichtung gerichtet, die in ihren Abmessungen wie eine Kreditkarte ausgebildet ist (vgl. Anspruch 1, Seite 8, Zeile 3 bis 5). Gemäß dem ursprünglichen Anspruch 1 ist auf einer Seite der Vorrichtung eine bedruckte Anzeigefläche vorgesehen und die andere Seite weist einen oder mehrere Artikel, wie z. B. Hygieneartikel auf, die an der Außenseite mit mindestens einem Folienabschnitt abgedeckt sind (vgl. Anspruch 1, Seite 8, Zeile 5 bis 8). Die Ausführungsbeispiele nach den Fig. 1 bis 5 der NI7 lassen sich hier unterordnen und damit auch die Karten gemäß den Fig. 1 und 2 gemäß Streitpatentschrift, die mit Feldern versehen sind, die Pflaster und Desinfektionsmittel aufweisen und mit Folie abgedeckt sind, (vgl. Seite 6, Abs. 1 der NI7). Hingegen ist in Verbindung mit der Fig. 6 eine Karte offenbart, die aus einem verhältnismäßig dünnen Kunststoff ohne Aufdruck hergestellt ist, und der Pflaster getrennt beigelegt werden können. Die Karte kann zusammen mit dem Pflaster in eine Verpackung eingelegt werden (vgl. Seite 6, Abs. 3).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_55

Der sachverständige Leser entnimmt daher der Beschreibung der Fig. 6 unmittelbar und eindeutig eine Karte mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens konnte auf diese Offenbarung zurückgegriffen werden (BGH GRUR 1966, 312 - Appetitzügler I). Die beanspruchte Vorrichtung ist zudem ursprünglich sogar auch als bevorzugte Ausführungsform der Borreliosekarte genannt (vgl. Seite 6, Zeile 6), was als ausreichend deutliche Offenbarung anzusehen ist (BGH GRUR 1965, 138 - Polymerisationsbeschleuniger; GRUR 2010, 599 - Formteil; GRUR 2010, 910 - Fälschungssicheres Dokument).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_56

Die Pateninhaberin war auch nicht gehalten, sämtliche Merkmale der Karte gemäß Fig. 6 (Schlitz in einem Eckbereich der Karte und flexibler Finger mit weiterem Schlitz) in den Patentanspruch 1 aufzunehmen. Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden (BGH GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II). Dieses gilt ebenfalls für das Anmeldungsverfahren. Anspruch 1 ist daher nicht unzulässig erweitert. Auch die Ansprüche 3 und 4 beinhalten aus den zuletzt genannten Gründen keine unzulässige Erweiterung. Anspruch 2 fügt dem Anspruch 1 nichts hinzu, kann daher ebenfalls keine unzulässige Erweiterung beinhalten.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_57

Soweit die Klägerin noch auf die der Anmeldung (Ni7) zu entnehmende - auf Reinigungsvorrichtungen abzielende - Aufgabe abstellt ist anzumerken, dass nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sich die Formulierung der Aufgabe allein nach dem tatsächlich, d. h. objektiv Erfundenen richtet. Die Aufgabe muss daher auf das Ergebnis der Erfindung abgestellt sein, weshalb Ausgangspunkt das gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich Geleistete ist (BGH GRUR 2010, 607, Tz. 18 - Fettsäurezusammensetzung; BGH GRUR 2010, 602, Tz. 27 - Gelenkanordnung; BGH GRUR 2010, 814 - Fugenglätter). Die in der ursprünglich genannten Anmeldung genannte Aufgabe schränkt daher den Offenbarungsgehalt der gesamten Anmeldung nicht ein.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_58

4. Die streitpatentgemäße Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 und 2 ist außerdem gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_59

4.1. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu. Die Klägerin hat schriftsätzlich die Neuheit der beanspruchten Vorrichtung nach dem Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und D2 bestritten. Auch für den Senat ist eine Vorwegnahme des Patentgegenstands durch den Stand der Technik nicht ersichtlich.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_60

D1 offenbart einen Eisschaber (Ice scraper); die Schlitze des Kratzers sind erkennbar nicht geeignet, eine Zecke zu entfernen, da der Winkel der Schlitze zu groß ist (90o), um eine Zecke fassen zu können. Zusätzliche Schrägen, die allein auch nicht geeignet sind, eine Zecke oder ein anderes Insekt vollständig aus der Haut zu entfernen, sind lediglich an den Längsseiten des Eisschabers vorgesehen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_61

D2 zeigt und beschreibt einen Schlüsselbehälter im Scheckkartenformat, vgl. Bezeichnung. Dort sind in ein flaches kartenähnliches Behältnis Schwalbenschwanznuten eingebracht, in die flache Schlüssel eingebracht werden können. Eine Eignung als Zeckenentferner ist nicht zu erkennen, auch die Dicke des Behälters liegt deutlich über der einer üblichen Kreditkarte.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_62

4.2. Die durch Anspruch 1 des Streitpatents geschützte Lehre beruht auf erfinderischer Tätigkeit, denn sie war für den Fachmann, dessen Verständnis Maßstab sowohl für die Auslegung des Patentanspruchs als auch für die Beurteilung der erfinderischen Leistung ist, nicht durch den Stand der Technik nahe gelegt.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_63

Nächstkommender Stand der Technik ist die US 5 447 511 (D4), deren Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 nachfolgend wiedergegeben ist:

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_64

Die D4 zeigt und beschreibt eine Vorrichtung zum Entfernen von Zecken (Tick removal tool), vgl. Bezeichnung, und weist einen Schlitz (dort slot 20) auf, der geeignet ist, eine Zecke (tick 36) aus der Haut zu entfernen. Die Merkmale 1 und 1.1 sind daher verwirklicht. Das Blatt (blade 12) besteht aus Kunststoff (vgl. Ansprüche 4 bis 7) oder Metall (Anspruch 2 und 3), ist demgemäß aus einem relativ steifen Material hergestellt (= Merkmal 3). Die Vorrichtung ist von den Abmessungen geeignet, in einer Tasche aufbewahrt zu werden (Spalte 3, letzter Abs.: umgerechnet Länge 57 mm, Breite 12,7 mm, Dicke 0,3 mm). Hieran ändert auch die gebogene Ausbildung der Spitze der Vorrichtung nichts. Damit ist auch Merkmal 2 verwirklicht, nicht hingegen Merkmal 2.1, da sich die genannten Abmessungen deutlich von denen im Streitpatent genannten unterscheiden (85 mm * 54 mm * 4 mm gemäß Abs. [0016]). Die Fläche der Vorrichtung nach der D4 beträgt somit lediglich ein Bruchteil (etwa ein Sechstel) der Vorrichtung gemäß dem Streitpatent, lediglich die Dicke der vorbekannten und der streitpatentgemäßen Vorrichtung kann übereinstimmen. Auf Grund der geringen Breite der bekannten Vorrichtung mag der Schlitz an der Schmalseite der Vorrichtung auch als Eckbereich im Sinne des Merkmals 4 angesehen werden, so dass auch die Merkmale 5 und 5.1 verwirklicht sind. Hierauf kommt es letztlich aber nicht an, ebenso wenig darauf, dass die Vorrichtung nach der D4 lediglich eine gebogene Ausbildung der Spitze der Vorrichtung offenbart. Die D4 selbst gibt nämlich keinen Hinweis zur Vergrößerung der Abmessungen. Vielmehr stellt die D4 darauf ab, die Vorrichtung als Anhängsel oder integralen Teil einer anderen Vorrichtung auszubilden, wie z. B. eines Taschenmessers oder eines Nagelschneiders (Spalte 4, Zeile 44 bis 48), was eine deutliche Vergrößerung der Vorrichtung, wie sie das Streitpatent vorschlägt, ausschließt, da die Größe der genannten Geräte deutlich kleiner ist. Demgegenüber stellt die Lehre des Patents in Abkehr von dem im Stand der Technik eingeschlagenen Lösungsweg einer Integration in eine andere Vorrichtung darauf ab, durch eine geeignete Form und Größe der Vorrichtung zum Entfernen einer Zecke, nämlich in den Abmessungen einer Kreditkarte, einen eigenständigen Gegenstand zu schaffen, den der Benutzer einfach mit sich tragen kann, so dass er stets verfügbar ist. Der Fachmann war deshalb aufgrund des Lösungsweges der D4 vielmehr davon abgehalten, die Lösung des Problems auf dem erfindungsgemäßen Weg zu suchen und die Abmessungen der Vorrichtung deutlich zu vergrößern.

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Auch die übrigen Druckschriften geben keine Anregung in dieser Richtung.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_66

Die europäische Norm gemäß Anlage NI13 bestätigt lediglich, dass die Abmessungen einer Identitätskarte sowie gewisse Materialeigenschaften dieser Karten am frühesten Prioritätstag des Streitpatents festgelegt waren. Eine Anregung, die Abmessungen der Vorrichtung nach der D4 zu vergrößern, gibt dieser Stand der Technik nicht, da er lediglich als internationale Norm die physikalischen Eigenschaften von Identitätskarten wie Scheckkarten festlegt.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_67

In der D1 ist zwar ein Eiskratzer in Scheckkartengröße offenbart, dieser liegt üblicherweise in einem Handschuhfach eines Kraftfahrzeuges und wird nicht in einer Tasche mitgeführt. Schon aus diesem Grunde gibt die D1 dem Fachmann keine Anregung, die Vorrichtung nach der D4 in ihren Abmessungen zu verändern, sondern gerät erst rückschauend in Kenntnis der erfindungsgemäßen Lösung in den Blick des Fachmanns. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die technische Entwicklung nicht notwendigerweise diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition als sachlich plausibel oder gar mehr oder weniger zwangsläufig darstellen und es - abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür bedarf, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln kann insbesondere nicht schon deshalb als nahegelegt bewertet werden, weil lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von dem im Stand der Technik Bekannten zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen. Diese Wertung setzt vielmehr voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (BGH GRUR 2010, 487 - einteilige Öse). D4 i. V. m. D2 regt allenfalls dazu an, die Vorrichtung nach D4 als Anhängsel an der D2 auszubilden. Letztlich spricht ebenfalls für die erfinderische Tätigkeit, dass ein neuer, einfach und kostengünstig herstellbarer Massenartikel angegeben wird, für den ein steigender Bedarf bestand.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_68

Die Druckschriften D3, D5 und D6 liegen weiter ab. Sie wurden von der Klägerin in der Verhandlung auch nicht mehr aufgegriffen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_69

Anspruch 1 ist daher rechtsbeständig.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_70

4.3. Anspruch 2 ist auf Anspruch 1 rückbezogen und hat mit diesem Bestand.

III.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-03-29/1-ni-12-09-eu#rd_71

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.