Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 30.06.2026 – 5 StR 96/26
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:300626B5STR96.26.0
StrafrechtBundVolltext
Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 7. Oktober 2025 wird
a) die im Fall II.D.117 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe auf drei Monate herabgesetzt und
b) die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen auf einen Betrag von 76.630,75 Euro reduziert.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 25 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener, sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in 34 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen jugendpornographischer Inhalte, Drittbesitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte in sieben Fällen und Betrugs in 233 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 102.791,01 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge und eine verfahrensrechtliche Beanstandung gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist weitgehend unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben und führt im Strafausspruch zu einer geringfügigen Änderung.
a) Der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.D.117 der Urteilsgründe begegnet rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
Das Landgericht hat seiner Strafzumessung betreffend die Betrugsstraftaten D1 - D233 Fallgruppen zu Grunde gelegt, die es an die verursachten Schadenshöhen angelehnt hat (UA S. 73). Für die Taten, bei denen ein Vermögensschaden von nicht mehr als 25 EUR entstanden ist und deshalb die Regelwirkung des benannten besonders schweren Falles des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht greift (§ 263 Abs. 4 i.V.m. § 248a StGB), hat es jeweils eine Einzelstrafe von drei Monaten ausgesprochen. Dabei hat es übersehen, dass zu dieser Fallgruppe auch die Tat D117 gehört, bei der lediglich ein Schaden von 22 EUR verursacht wurde (UA S. 72 i.V.m. S. 22).
b) Dem schließt sich der Senat an und setzt auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO die Strafe - der tatrichterlichen Strafzumessungsstaffelung folgend - auf drei Monate herab, um eine den Angeklagten ausschließlich begünstigende, sofort abschließende Sachentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 6 StR 626/21 Rn. 4). Die Gesamtstrafe wird hierdurch nicht berührt. Angesichts einer Einsatzstrafe von sieben Jahren und der Vielzahl weiterer Einzelstrafen - davon mehr als 20 zwischen drei und sechs Jahren - ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei Vermeidung des aufgezeigten Rechtsmangels auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
c) Die im angefochtenen Urteil gebildete Gesamtstrafe hat auch im Übrigen Bestand.
Zwar vermag der Senat auf der Grundlage der insoweit lückenhaften Feststellungen zu den amtsgerichtlichen Vorverurteilungen vom 29. Dezember 2020, 17. Mai 2021 und 25. August 2021 nicht zu prüfen, ob die dort verhängten Strafen im verfahrensgegenständlichen Urteil ganz oder teilweise nachträglich einzubeziehen gewesen wären (§ 55 Abs. 1, §§ 53, 54 StGB). Es ist jedoch auszuschließen, dass die von der Strafkammer gebildete Gesamtstrafe den Angeklagten beschwert. Die Anwendung des § 55 StGB hätte hier die Bildung von mindestens zwei Gesamtstrafen zur Folge gehabt, weil die festgestellten zahlreichen Taten in einem Zeitraum von Dezember 2019 bis Ende 2024, mithin teils vor und teils nach den genannten Vorverurteilungen, begangen wurden. Es dürfen aber nur Strafen für vor der Vorverurteilung verübte Taten in die zu erkennende Gesamtstrafe einbezogen werden, so dass aus den Strafen für später begangene Taten eine, hier gegebenenfalls mehrere, weitere Gesamtstrafen zu bilden gewesen wären, was für den Angeklagten mit Blick auf die Vielzahl der verhängten mehrjährigen Einzelfreiheitsstrafen ein höheres Gesamtstrafübel bedeutet hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2023 - 4 StR 29/23 Rn. 22 mwN; Beschlüsse vom 26. September 2019 - 5 StR 258/19 Rn. 3; vom 7. April 2006 - 2 StR 63/06, NStZ-RR 2006, 232). Aus diesem Grunde wäre auch ein Härteausgleich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2021 - 2 StR 67/21 Rn. 3; vom 1. Oktober 2024 - 6 StR 320/24 Rn. 3) nicht vorzunehmen gewesen, wenn die Geldstrafen im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe bereits vollstreckt gewesen sein sollten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 644/19 Rn. 14).
3. Die Einziehungsentscheidung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht vollumfänglich stand. Sie weist Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, soweit sie einen Betrag von 76.630,75 Euro übersteigt.
Das Landgericht hat den Wert von Erlösen des Angeklagten in Höhe von insgesamt 26.160,26 Euro eingezogen, die aus dem Verkauf von Bild- und Videomaterial herrühren, das im Zusammenhang mit den Taten Ziffern II.A.5 bis II.A.22 der Urteilsgründe hergestellt worden war. Die Einnahmen hat er mithin nicht durch die abgeurteilten Sexualstraftaten im Sinne von § 73 Abs. 1 und § 73c Satz 1 StGB, sondern durch weitere, diesen nachfolgende und nicht zur Aburteilung gelangte Handlungen erlangt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 1 StR 253/21, NStZ-RR 2021, 373; vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19, NJW 2021, 1252). Soweit diesbezüglich eine selbständige Einziehung gemäß § 76a Abs. 1 und 3 StGB in Betracht gekommen wäre, fehlt es an dem erforderlichen Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO, was ein Verfahrenshindernis begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Januar 2021 - 5 StR 454/20 Rn. 2; vom 1. Februar 2024 - 5 StR 93/23 Rn. 17; Urteil vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95, 96).
4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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