Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 29.07.2026 – XII ZB 618/25

12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:290726BXIIZB618.25.0

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Leitsatz

Zur Frage, wann eine Beschwerde unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt und damit unzulässig ist (in Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 140/10, FamRZ 2011, 366).

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. Dezember 2025 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Wert: bis 95.000 €

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-618-25#rd_1

Die Beteiligten sind inzwischen rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Das Amtsgericht hat ihren Zahlungsantrag abgewiesen. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 9. Oktober 2025 zugestellt worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-618-25#rd_2

In einem am 23. Oktober 2025 beim Amtsgericht eingegangenen und mit „Beschwerde und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe“ überschriebenen Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin heißt es nach der vollständigen Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten:

„Namens und in Vollmacht der Beschwerdeführerin wird gegen den Beschluss des Amtsgerichts [...] Beschwerde eingelegt.

Für das erstinstanzliche Verfahren wurde der Berufungsklägerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Auch für das Berufungsverfahren wird hiermit Verfahrenskostenhilfe beantragt und die Berufung unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt.“

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-618-25#rd_3

Es folgen Ausführungen zur Begründung sowie konkrete Anträge (sowohl in der Sache als auch zur Verfahrenskostenhilfe).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-618-25#rd_4

Nachdem der Vorsitzende des zuständigen Beschwerdesenats am 30. Oktober 2025 die Zustellung dieses Schriftsatzes an den Antragsgegner verfügt hatte, ist die Antragstellerin mit Beschluss des Beschwerdesenats vom 1. Dezember 2025 darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Einlegung von einer Bedingung (der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe) abhängig gemacht worden sei. Zugleich ist ihr Verfahrenskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden. Nach Eingang weiterer Schriftsätze hat das Beschwerdegericht die Beschwerde der Antragstellerin verworfen. Hiergegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde.

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-618-25#rd_5

Die nach §§ 112 Nr. 3, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Rechtsbeschwerde liegt weder eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung vor noch verletzt der angefochtene Beschluss die Antragstellerin in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) sowie rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-618-25#rd_6

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine Beschwerde nicht zulässigerweise unter einer Bedingung eingelegt werden könne. Ob eine Beschwerde unbedingt eingelegt sei, müsse durch Auslegung der Beschwerdeschrift ermittelt werden. Durch die Formulierung einer „aufschiebenden Bedingung" habe der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Beschwerde nur im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als eingelegt gelten solle. Angesichts dieser zweifelsfreien Erklärung des Rechtsanwalts könne der Schriftsatz vom 23. Oktober 2025 nicht als unbedingt eingelegtes Rechtsmittel behandelt werden, auch wenn dieser die formalen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bzw. eine Beschwerdebegründung erfülle. Eine wirksame Rechtsmitteleinlegung sei auch nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nachgeholt worden. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist sei nicht zu gewähren.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-618-25#rd_7

2. Dies hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-618-25#rd_8

a) Eine an die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe geknüpfte Rechtsmitteleinlegung ist grundsätzlich unzulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 113/10 - FamRZ 2011, 29 Rn. 17 mwN und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537). Wird ein Rechtsmittel zulässigerweise mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbunden, muss der Rechtsmittelführer alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, die Rechtsmitteleinlegung solle von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht werden. Sind aber die formalen Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift erfüllt, ist regelmäßig von einem unbedingt eingelegten Rechtsmittel auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. April 2019 - XII ZB 546/18 - FamRZ 2019, 1155 Rn. 6 und vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11 - FamRZ 2012, 962 Rn. 11). Eine Deutung dahin, dass der Schriftsatz gleichwohl nicht als unbedingte Beschwerde bestimmt ist, kommt demgegenüber nur dann in Betracht, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 140/10 - FamRZ 2011, 366 Rn. 6 mwN und vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 113/10 - FamRZ 2011, 29 Rn. 17 mwN). Im Zweifel ist zugunsten des Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Beschwerde auf sich nimmt (er also unbedingt Beschwerde eingelegt hat und sich nur für den Fall der Versagung von Verfahrenskostenhilfe die Rücknahme des Rechtsmittels vorbehält) als von vornherein zu riskieren, dass seine Beschwerde als unzulässig verworfen wird (Senatsbeschluss vom 17. April 2019 - XII ZB 546/18 - FamRZ 2019, 1155 Rn. 6 mwN).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-618-25#rd_9

b) Nach diesen Maßstäben ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23. Oktober 2025 nur eine bedingte Beschwerdeeinlegung erblickt hat.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-618-25#rd_10

aa) Die Auslegung von Verfahrenshandlungen unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs freier rechtlicher Nachprüfung. Für die Auslegung ist die im Zeitpunkt der Erklärung nach außen getretene objektive Erklärungsbedeutung maßgeblich. Auch wenn in der Regel davon auszugehen ist, dass ein Rechtsanwalt richtige Verfahrenserklärungen abgeben will, ist eine Auslegung gegen den Wortlaut regelmäßig nicht gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2023 - XII ZB 409/22 - FamRZ 2023, 1142 Rn. 14 mwN).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-618-25#rd_11

bb) Hieran gemessen ist der Schriftsatz vom 23. Oktober 2025 entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde einer Auslegung als unbedingte Einlegung der Beschwerde nicht zugänglich. Dem steht der klare Wortlaut des anwaltlichen Schriftsatzes entgegen. Denn der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat darin unmittelbar nach der Erklärung, dass Beschwerde eingelegt werde, in einem separaten Absatz (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 140/10 - FamRZ 2011, 366 Rn. 9) ausgeführt, dass für das „Berufungsverfahren“ Verfahrenskostenhilfe beantragt und die „Berufung“ unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt werde. Diese Formulierung ist eindeutig und kann angesichts des juristischen Fachbegriffs der „aufschiebenden Bedingung“ nur dahingehend verstanden werden, dass die Beschwerde lediglich für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt werden soll. Sie ist insbesondere nicht mit der in einer Beschwerdeschrift enthaltenen Erklärung vergleichbar, die weitere Durchführung der Beschwerde werde von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht, was die Auslegung rechtfertigen kann, der Beteiligte lege unbedingt Beschwerde ein und behalte sich lediglich für den Fall der Versagung von Verfahrenskostenhilfe die Rücknahme der Beschwerde vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 113/10 - FamRZ 2011, 29 Rn. 18 f. mwN; vom 14. März 2007 - XII ZB 235/05 - FamRZ 2007, 895, 896 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-618-25#rd_12

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Schriftsatz mit „Beschwerde und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe“ überschrieben, das Wort „Beschwerde“ im Text fett gedruckt und die Antragstellerin als Beschwerdeführerin bezeichnet ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Schriftsatz Ausführungen zur Begründung und schließlich nach den Worten „Die Beschwerdeführerin beantragt:“ konkret formulierte Beschwerdeanträge enthält, so dass er nicht nur die an eine Beschwerdeschrift, sondern auch die an eine Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen erfüllt. Denn mit der Formulierung „aufschiebende Bedingung“ hat der Verfahrensbevollmächtigte mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die Einlegung der Beschwerde von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht wird. Die nachfolgenden Ausführungen zur Begründung und die Beschwerdeanträge sind somit sämtlich von der aufschiebenden Bedingung der Verfahrenskostenhilfebewilligung erfasst und daher nur für den Fall dieser Bewilligung erfolgt (in Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 140/10 - FamRZ 2011, 366 Rn. 9 f.). Das Beschwerdegericht hat den Schriftsatz vom 23. Oktober 2025 mithin zu Recht als bedingt eingelegte und somit unzulässige Beschwerde angesehen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-29/xii-zb-618-25#rd_13

c) Soweit das Beschwerdegericht der Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat, erinnert die Rechtsbeschwerde hiergegen nichts. Insoweit bestand keine Veranlassung zur Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung, weil es diesbezüglich an der - nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlichen - Darlegung der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt (vgl. BGH Beschluss vom 10. März 2022 - IX ZB 36/20 - ZIP 2022, 1461 Rn. 11 mwN). Unbeschadet dessen hat das Beschwerdegericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht eine Wiedereinsetzung (vgl. dazu auch BGH Beschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12 - FamRZ 2013, 696 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726 Rn. 16 und BGH Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823) nicht gewährt. Denn die Antragstellerin war schon deshalb nicht als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, weil sie ihrem Verfahrenskostenhilfeantrag innerhalb der Beschwerdefrist weder ein ausgefülltes Formular zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (nebst insoweit notwendigen Belegen) noch eine Erklärung beigefügt hat, wonach sich an ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie aus den in Bezug genommenen, erstinstanzlich eingereichten Unterlagen ersichtlich seien, nichts geändert habe (vgl. BGH Beschluss vom 2. April 2013 - IV ZA 2/13 - juris Rn. 2 mwN).

Guhling Nedden-Boeger Müller
Pernice Recknagel