Tenor§
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Juni 2025
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 4, 6, 8 und 9 der Urteilsgründe jeweils des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe jeweils in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte schuldig ist,
b) aufgehoben
aa) im Fall 7 der Urteilsgründe,
bb) im Strafausspruch in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe und
cc) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in neun Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Fälle 4, 6 und 7 der Urteilsgründe) sowie in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte (Fälle 8 und 9 der Urteilsgründe), und wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem Fall (Fall 3 der Urteilsgründe) zu einer „Freiheitsstrafe“ von drei Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer in den Fällen 3, 4, 6 und 7 der Urteilsgründe zuungunsten des Angeklagten geführten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Sie erstrebt in diesen vier Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte, im Fall 7 der Urteilsgründe zudem auch wegen - tateinheitlich - versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, sowie eine Erhöhung der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen. In den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe erstrebt sie mit ihrer Sachrüge zugunsten des Angeklagten die tateinheitliche Verurteilung wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte statt wegen Herstellens kinderpornographischer Inhalte und insgesamt eine andere Gesamtfreiheitsstrafe.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat teilweise Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet.
I.
Das Landgericht hat auf der Grundlage des Geständnisses des Angeklagten im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte, dem es aufgrund seiner Persönlichkeitsakzentuierung schwerfiel, Kontakte zu gleichaltrigen Frauen aufzubauen, verlagerte seine sozialen Kontakte „zu einem Teil in die digitale Welt“. Dort kam er mit Kindern ins Gespräch, die er „leichter für sich zu gewinnen“ vermochte. Im Zeitraum zwischen dem 29. März 2024 und dem 4. September 2024 nahm er in zehn Fällen über die sozialen Netzwerke Kontakt zu Mädchen im Alter zwischen zehn und 13 Jahren auf. In Kenntnis ihres Alters spiegelte er ihnen vor, dass er selbst noch Jugendlicher bzw. Heranwachsender sei. Hatte er das Vertrauen der Mädchen gewonnen, lenkte er im weiteren Verlauf die Konversation in eine sexuelle Richtung, weil er neben seinen Bedürfnissen nach sozialer Interaktion „auch seine Bedürfnisse nach Sexualkontakten befriedigen“ wollte.
2. Soweit revisionsrechtlich von Belang sind nachfolgende sechs Taten festgestellt:
a) Der Angeklagte kommunizierte zwischen dem 14. Mai 2024 und dem 4. September 2024 mit der elfjährigen L. über einen Messengerdienst. Ab dem 18. August 2024 lenkte er die Kommunikation auf intime Themen, um sich an dem Chatverkehr sexuell zu erregen, ein sexuelles Interesse bei L. hervorzurufen „und sie dazu zu bewegen, ihm ein Lichtbild zu übersenden, auf dem ihre Vulva mit Fokus auf ihre Klitoris zu sehen“ sei. Er wolle „mit ihr ‚kuscheln‘ und sie ‚küssen‘ und fragte sie [...], ob sie ihm ihren Kitzler zeigen könne“. Die Geschädigte antwortete darauf nicht. Auch weitere Nachfragen des Angeklagten blieben unbeantwortet. Am 29. August 2024 schrieb der Angeklagte ihr erneut, „um sein ursprüngliches Ziel, die Erlangung eines Lichtbildes der Vulva mit Fokus auf die Klitoris, weiterzuverfolgen. Er schrieb [...], dass er sie überall küssen und ihre schönen Schamhaare, Kitzler und Brüste sehen wolle“. Sie antwortete darauf jedoch nicht. Erst als der Angeklagte sie am 31. August 2024 in Weiterführung seines Tatplans erneut in zwei Nachrichten nach einem entsprechenden Foto fragte, schrieb sie „in Großbuchstaben, dass sie das nicht machen werde“. Obwohl der Angeklagte versprach, im Gegenzug auch ein Foto von sich zu senden und sie „eine gute ‚Bewertung‘ von ihm für ihren Körper bekommen würde“, übersandte sie kein Foto. Der Angeklagte fragte im weiteren Verlauf der Kommunikation nicht weiter nach (Fall 3 der Urteilsgründe).
b) Zwischen dem 4. August 2024 und dem 16. August 2024 kommunizierte der Angeklagte mit der zehnjährigen Lu., der er eine romantische Beziehung vorspiegelte, um ihr Vertrauen zu gewinnen. Am 9. August 2024 lenkte er das Gespräch in gleicher Weise auf sexuelle Themen. Er beschrieb konkrete sexuelle Handlungen, die er an ihr vornehmen wolle. Zudem wollte der Angeklagte sie ebenfalls dazu bringen, ihm ein Lichtbild zu übersenden, auf dem ihre Vulva mit Fokus auf ihrer Klitoris zu sehen sei. Die Geschädigte lehnte die Übersendung eines Fotos ab, was der Angeklagte akzeptierte (Fall 4 der Urteilsgründe).
c) In gleicher Weise kommunizierte der Angeklagte zwischen dem 29. März 2024 und dem 3. September 2024 mit der zwölfjährigen S.. Ihr gegenüber lenkte er am 30. März 2024 das Gespräch auf sexuelle Themen und beschrieb konkrete sexuelle Handlungen, die er an ihr vornehmen wolle. Er fragte sie, „ob sie schnell ein Foto ihres ‚schönen‘ Kitzlers und ihrer Brüste machen könne“. Nachdem das Kind ihm ein Foto geschickt hatte, auf dem es bekleidet abgebildet war, fragte er erneut nach einem Foto „ohne BH und von ihrem Kitzler“. Die Geschädigte lehnte dies ab, „da sie schon ‚weiter gegangen‘ sei als sie wollte. Sodann schrieb der Angeklagte, dass er heute länger wach bleiben würde, wenn sie ein Foto ihres Kitzlers und ihrer Schamhaare schicken würde und er ihr dann auch eine Überraschung machen würde“. Die Geschädigte und der Angeklagte tauschten danach Fotos aus, auf denen sie bekleidet abgebildet waren, und chatteten weiter. Auf eine weitere Anfrage des Angeklagten nach einem Foto ohne Unterwäsche schrieb sie „in Großbuchstaben [...], dass sie kein Foto schicken werde“ und erst zwölf Jahre alt sei. Der Angeklagte akzeptierte dies und fragte nicht mehr weiter nach (Fall 6 der Urteilsgründe).
d) Am 9. Mai 2024 lenkte der Angeklagte das Gespräch mit der dreizehnjährigen La. in gleicher Weise auf intime Themen und beschrieb „konkrete sexuelle Handlungen, die er an ihr vornehmen wolle“. Insbesondere schrieb er ihr mehrfach, dass er ihren Kitzler und ihre Vagina küssen wolle, „dann spüre sie was und dann käme auch ‚was raus‘, da sie so ‚feucht‘ werde. Er wolle seine ‚Zunge reinmachen‘[,] dann käme etwas raus. Sie solle sich auf ihr Bett legen, dann käme er dazu und würde sich auch auf sie legen und ihre ‚musi küssen und berühren‘[.] dann spüre er[,] ‚was rauskommt‘. Zudem gab er ihr Masturbationsanweisungen,“ die sie jedoch ebenso wenig befolgte wie seinem dreifach geäußerten Wunsch nach Übersendung von intimen Fotos, was er akzeptierte (Fall 7 der Urteilsgründe).
e) Gegenüber der dreizehnjährigen M. lenkte der Angeklagte das Gespräch am 14. Juni 2024 ebenfalls wie zuvor auf sexuelle Themen, die von der Geschädigten aufgegriffen wurden. Seinem Wunsch nach Übersendung von Lichtbildern von ihrer Klitoris und Masturbationsvideos kam sie nach und übersandte ihm am selben Tag das gewünschte, dreizehn Sekunden lange Video, auf dem sie mit ihren Fingern an und in ihrer Vulva manipuliert, sowie insgesamt drei Bilder, auf denen fokussiert ihre unbekleidete Vulva zu sehen ist. Der Angeklagte schrieb ihr unter anderem, dass er ihre Vagina und Schamhaare mit seiner Zunge ablecken wolle und sie „seinen Penis ‚ablecken und küssen‘“ könne (Fall 8 der Urteilsgründe).
f) In der gleichen Weise kommunizierte der Angeklagte mit der zwölfjährigen D., die ihm gegenüber angegeben hatte, 13 Jahre alt zu sein. Auch hier lenkte er das Gespräch zwischen dem 19. und 20. August 2024 auf sexuelle Themen, die von ihr aufgegriffen wurden. Den Anweisungen des Angeklagten folgend, übersandte das Kind am 20. August 2024 zwei Videos mit einer Länge von zehn bzw. elf Sekunden, in denen sie ihren Kitzler massiert und ihre Schamlippen auseinander bzw. nach oben zieht. Zudem übersandte sie zwei Bilder, auf denen fokussiert jeweils ihre Klitoris zu sehen ist. Im Chat schrieb der Angeklagte ihr, welche konkreten sexuellen Handlungen er an ihr vornehmen wolle, und bat um ein Video, „auf dem sie sich reibt, ihre ‚musi aufmach[...]t‘, er wolle in ihr ‚Loch‘ schauen, sie solle einen Stift reinstecken und stöhnen“. Ein entsprechendes Video fertigte die Geschädigte nicht (Fall 9 der Urteilsgründe).
3. Das Landgericht hat die Taten in den Fällen 4 und 6 bis 9 der Urteilsgründe als sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB, davon in den Fällen 4, 6 und 7 der Urteilsgründe in Tateinheit mit Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB, sowie in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB und als Herstellen kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB bewertet. Fall 3 der Urteilsgründe hat es als Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB beurteilt.
Entgegen der der Anklage zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung habe sich der Angeklagte in den Fällen 3, 4, 6 und 7 der Urteilsgründe nicht - tateinheitlich - des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Var. 2 StGB schuldig gemacht, weil die „konkrete Tathandlung des Angeklagten nicht über das Stadium der bloßen Vorbereitungshandlung hinausgegangen“ sei. Im Fall 3 der Urteilsgründe habe er sich nicht des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht, da der konkret festgestellte Chatinhalt, der „über bloßes sexuelles Schreiben“ nicht hinausgegangen sei, keinen pornographischen Inhalt darstelle.
II.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich zuungunsten des Angeklagten gegen den Schuldspruch in den Fällen 3, 4, 6 und 7 der Urteilsgründe und zu seinen Gunsten gegen den Schuldspruch in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe.
Der Senat versteht den Anfechtungsumfang unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV und unter Auslegung der Revisionsbegründung (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1989 - 3 StR 453/88, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; vom 25. November 2003 - 1 StR 182/03, NStZ-RR 2004, 118, und vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 9 Rn. 7 f.) dahin, dass die Beschwerdeführerin nicht zugleich die von der Jugendschutzkammer getroffenen Feststellungen beanstandet, sondern vielmehr auf deren Grundlage die unterbliebene tateinheitliche Verurteilung wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in den Fällen 3, 4, 6 bis 9 der Urteilsgründe und im Fall 7 der Urteilsgründe darüber hinaus die unterbliebene Verurteilung wegen tateinheitlichen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, § 23 StGB rügt. Insoweit bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Anfechtungsumfangs.
2. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Die rechtliche Bewertung der getroffenen Feststellungen begegnet zum Vorteil des Angeklagten im Fall 7 der Urteilsgründe (unter a)) sowie zu seinem Nachteil in den Fällen 4, 6 und 7 der Urteilsgründe (unter c)) und in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe (unter d)) durchgreifenden rechtlichen Bedenken; im Übrigen ist sie (dazu unter b)) nicht zu beanstanden.
a) Der Schuldspruch im Fall 7 der Urteilsgründe erweist sich schon deswegen als fehlerhaft, weil die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen dem Landgericht Anlass zur Prüfung hätten geben müssen, ob sich der Angeklagte auch des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Indem der Angeklagte der dreizehnjährigen Geschädigten in Kenntnis ihres kindlichen Alters Masturbationsanweisungen gab, könnte er unmittelbar dazu angesetzt haben, ein Kind dazu zu bestimmen, sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit (vgl. dazu MüKo-StGB/Renzikowski, 5. Aufl., § 176a Rn. 13 mwN) an sich vorzunehmen (vgl. grundlegend zum Versuch des Bestimmens auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 2 StR 403/22, BGHSt 67, 261 ff. [zu § 177 Abs. 1 StGB]). Die Subsidiaritätsklausel des § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB greift hier ersichtlich nicht.
Ein versuchter sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 1 StGB stünde zum festgestellten sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB im Verhältnis der Tateinheit, da dem Einwirken auf ein Kind mit einem pornographischen Inhalt einerseits und dem Einwirken auf ein Kind, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, andererseits jeweils ein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2015 - 3 StR 490/14, BGHR StGB § 176 Abs. 4 Nr. 4 Einwirken 1 Rn. 7, und vom 14. Januar 2026 - 2 StR 169/25, Rn. 7 mwN).
Das Landgericht hat den Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit gegen seine Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) verstoßen (zu den insoweit nach st. Rspr. zu beachtenden Grundsätzen und Maßstäben s. BGH, Urteil vom 21. April 2022 - 3 StR 360/21, NJW 2022, 2349, 2350 Rn. 9 mwN). Es hat folglich auch keine weiteren Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte vom Versuch des Bestimmens im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten ist.
Der aufgezeigte Erörterungsmangel nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 353 Rn. 12), der seinerseits - zum Nachteil des Angeklagten (vgl. § 301 StPO) - nicht rechtsfehlerfrei ist. Denn der sexuelle Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB verdrängt das tatbestandlich vertypte Vorbereitungsdelikt des § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 2 StR 96/23, BGHR StGB § 176a Abs. 1 Nr. 2 Sexueller Missbrauch ohne Körperkontakt 1 Rn. 27; Beschluss vom 26. November 2025 - 3 StR 289/25, Rn. 3 mwN). Das wird das neue Tatgericht zu beachten haben.
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten in den Fällen 3, 4, 6 und 7 der Urteilsgründe - tateinheitlich - nicht auch des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Var. 2 StGB schuldig gesprochen hat. Insoweit bleibt die in diesem Punkt zulasten des Angeklagten geführte Revision der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg.
aa) § 184b Abs. 3 Var. 2 StGB ist als Unternehmensdelikt ausgestaltet. Es setzt das Unternehmen voraus, sich den Besitz an einem kinderpornographischen Inhalt zu verschaffen. Hierfür genügt gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Versuch des Sichverschaffens. Für die Abgrenzung zu bloßen Vorbereitungshandlungen gelten die allgemeinen Regeln; es ist auf das unmittelbare Ansetzen im Sinne des § 22 StGB abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 2 StR 96/23, Rn. 30 [zu § 184c Abs. 3 StGB]).
Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat liegt bei Handlungen des Täters vor, die nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht, wobei auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Bedacht zu nehmen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 17. März 2022 - 4 StR 223/21, Rn. 16, und vom 11. Oktober 2023 - 2 StR 96/23, Rn. 31).
Nicht als Zwischenakte in diesem Sinne anzusehen sind Handlungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden; dies kann auch für ein notwendiges Mitwirken des Opfers gelten (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1980 - 3 StR 108/80, NJW 1980, 1759 f.; Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 219/15, Rn. 14). Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung im Einzelfall sind unter anderem die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutsgefährdung (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 2015 - 2 StR 71/15, BGHR StGB § 22 Ansetzen 39 Rn. 7; vom 17. März 2022 - 4 StR 223/21, Rn. 16, und vom 11. Oktober 2023 - 2 StR 96/23, Rn. 32).
bb) Gemessen hieran ist die rechtliche Würdigung des Landgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, der Angeklagte habe noch nicht unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt, weshalb eine Strafbarkeit nach § 184b Abs. 3 Var. 2 StGB ausscheide.
Eine Tatvollendung im Sinne eines Überschreitens der Schwelle zum Versuch hing für den Angeklagten erkennbar noch von wesentlichen Zwischenakten der Geschädigten, nämlich der tatsächlichen Anfertigung und Übersendung der von ihnen verlangten Fotos, ab, die ihrem freien, jedenfalls nicht vorhersehbaren Willen unterlagen (zur Abgrenzung im Einzelfall vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - 5 StR 42/21, NStZ-RR 2021, 335 [kein unmittelbares Ansetzen zum sexuellen Missbrauch von Jugendlichen durch Angebot von Oralverkehr gegen Entgelt], und vom 2. November 2021 - 6 StR 485/21, Rn. 6 [erfolgloses Geldangebot an dreizehnjährige Geschädigte für ein Entkleiden während eines Videotelefonats]).
Diese noch ausstehenden notwendigen Mitwirkungshandlungen auf Seiten seiner kindlichen Chatpartnerinnen stünden der Annahme als wesentliche Zwischenakte und damit der Anerkennung eines unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung nur dann nicht entgegen, wenn es sich bei ihnen letztlich nur noch um untergeordnete, nach der Vorstellung des Angeklagten bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führende Mitwirkungshandlungen gehandelt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 219/15, Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 6. Februar 2025 - 202 StRR 5/25, StV 2026, 104, 105). Dies wäre der Fall gewesen, wenn mit einer Verweigerung einer weiteren Mitwirkung nach Lage der Dinge aus Sicht des Angeklagten nicht mehr ernsthaft zu rechnen war, etwa weil er sich die Willensfreiheit seiner Chatpartnerinnen einschränkender weiterer Umstände bewusst war. Als solche Umstände kommen eine - ggf. im Rahmen einer drängend-manipulativen Vorgehensweise - im Raum stehende Drohung oder die ausdrückliche Androhung, bereits erlangte Intim- bzw. Nacktfotos im Weigerungsfalle zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2023 - 2 StR 96/23, Rn. 34, und vom 20. November 2024 - 2 StR 170/24, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Versuch 9 Rn. 25), oder vergleichbare Umstände, etwa eine finanziell-prekäre Zwangslage auf Opferseite (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 6. Februar 2025 - 202 StRR 5/25, StV 2026, 104, 105), in Betracht.
Solche Umstände sind indes nicht festgestellt. Dass das weitere Geschehen von einer für den Angeklagten völlig ungewissen Mitwirkungsbereitschaft seiner Chatpartnerinnen abhing, wird im Übrigen dadurch belegt, dass seine Tathandlungen in keinem der Fälle über eine bloße ggfls. wiederholende Anfrage nach entsprechenden Fotos hinausgingen. Nach seinem vom Landgericht als glaubhaft zugrunde gelegten Geständnis „versucht[e]“ er zwar jeweils, an derartige Fotos zu gelangen; „ihm [sei] aber auch bewusst gewesen [...], dass dies [mittels bloßer Anfrage] meist nicht funktioniere[,] und dies [sei] auch für ihn okay gewesen“. Mit dieser offenen Tatplanung korrespondiert, dass er in allen Fällen die Weigerung der Mädchen, ihm Fotos zu senden, weil sie nicht bereit waren, sich auf sein sexuelles Ansinnen einzulassen, im weiteren Verlauf des Chatverkehrs ohne Weiteres akzeptierte. Dies gilt auch und insbesondere im Fall 6 der Urteilsgründe, nachdem das Kind ihm ein Foto geschickt hatte, auf dem es bekleidet abgebildet war, die Geschädigte ihm sodann aber im Rahmen des schriftlichen Austausches „in Großbuchstaben schrieb, dass sie kein Foto schicken“ werde und erst zwölf Jahre alt sei, und er sogleich damit einverstanden war, weiteres Bildmaterial nicht zu erhalten.
cc) Zutreffend hat das Landgericht den Angeklagten im Fall 3 der Urteilsgründe deshalb auch allein der Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB für schuldig befunden.
c) In den Fällen 4 und 6 der Urteilsgründe ist das an sich ebenfalls verwirklichte tatbestandlich vertypte Vorbereitungsdelikt des § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB allerdings von § 176a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB verdrängt (zu Fall 7 der Urteilsgründe vgl. bereits oben II. 2. a) aE; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 2 StR 96/23, BGHR StGB § 176a Abs. 1 Nr. 2 Sexueller Missbrauch ohne Körperkontakt 1 Rn. 27; Beschluss vom 26. November 2025 - 3 StR 289/25, Rn. 3 mwN). Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch in den Fällen 4 und 6 der Urteilsgründe zugunsten des Angeklagten (vgl. § 301 StPO) in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176b Abs. 1 StGB entfällt. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf die Aussprüche über die Einzelstrafen in diesen beiden Fällen nicht aus. Es ist mit Blick auf das unveränderte Tatbild und die Gesamtumstände auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der tateinheitlich verwirklichten Delikte auf niedrigere als die verhängten Freiheitsstrafen erkannt hätte. Die Strafkammer hat ihrer Rechtsfolgenentscheidung jeweils den Strafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Schuldumfang und Unrechtsgehalt der beiden Taten bleiben durch den Wegfall des Schuldspruchs wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176b Abs. 1 StGB unberührt (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 11. September 2024 ‒ 2 StR 119/24, Rn. 19, und vom 26. November 2025 - 3 StR 289/25, Rn. 6 mwN).
d) In den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen zwar jeweils den Schuldspruch des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB, nicht hingegen den Schuldspruch des tateinheitlichen Herstellens kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Belegt ist stattdessen jeweils ein tateinheitliches Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Var. 2 StGB.
aa) Die Feststellungen des Landgerichts tragen ein Herstellen kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB in - hier allein in Betracht kommender, rechtlich möglicher (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 - 5 StR 441/23, Rn. 7) - mittelbarer Täterschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB nicht. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte die Straftat in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe jeweils „durch einen anderen" beging, also die Tatbestandsmerkmale nicht oder nicht sämtlich durch unmittelbar eigenes Handeln verwirklichte, sondern sich eines sog. Tatmittlers bediente, der ein „Defizit" aufwies.
Das Veranlassen eines strafunmündigen Kindes ist nur dann als mittelbare Täterschaft anzusehen, wenn dem Veranlassenden die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft zukommt, er das Geschehen also in tatsächlicher Hinsicht steuernd in den Händen hält. Ob dies der Fall ist, richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern ist im Einzelfall durch wertende Betrachtung des Gesamtgeschehens zu ermitteln. Von besonderer Bedeutung ist dabei, inwieweit der Strafunmündige nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der ihm angetragenen Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ein dahingehendes Defizit begründet regelmäßig Steuerungsmacht und damit Tatherrschaft des Bestimmenden. Das Bestehen eines solchen Defizits mag zwar durch das kindliche Alter indiziert sein. Im Einzelfall ist allerdings, etwa aufgrund der Reife des Kindes, der Modalitäten seiner Beeinflussung oder der Offenkundigkeit des Tatunrechts, eine andere Bewertung möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2023 - 5 StR 200/23, BGHSt 68, 15, 18 Rn. 13).
Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass die beiden als Tatmittler in Betracht kommenden Geschädigten in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe ein reifebedingtes Defizit aufwiesen, im Gegenteil: Die beiden Geschädigten waren zur Tatzeit zwölf bzw. 13 Jahre alt, mithin bereits nahe an der Grenze zur Strafmündigkeit (§ 1 Abs. 2, § 3 Satz 1 JGG). Beide griffen jeweils die vom Angeklagten initiierten sexuellen Themen auf; die zwölfjährige Geschädigte gab dem Angeklagten gegenüber zudem an, bereits 13 Jahre alt zu sein. Drohungen oder anderweitiger Zwang durch den Angeklagten, wodurch gerade bei kindlichen Geschädigten ein Defizit bei den Tatmittlern begründet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2024 - 5 StR 324/24, Rn. 4), hat das Landgericht ausdrücklich in keinem der Fälle festgestellt.
Die Feststellungen belegen jedoch jeweils ein Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Var. 2 StGB, das tateinheitlich zum sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB hinzutritt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 3 StR 567/97, BGHSt 43, 366, 368 [zu §§ 176, 184 StGB aF]; MüKo-StGB/Renzikowski, aaO, § 176a Rn. 31).
bb) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung beweiswürdigend belegte weitergehende Feststellungen zu einem reifebedingten Defizit der als Tatmittler in Betracht kommenden geschädigten Kinder getroffen werden könnten, und ändert deshalb den Schuldspruch in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe zugunsten des Angeklagten in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen gegen die bereits in der Anklageschrift enthaltenen Tatvorwürfe hätte verteidigen können. Dies führt zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen, weil der strafrechtliche Unwert des tateinheitlich verwirklichten Tatbestands des Sichverschaffens, wie ihn die Strafandrohung des § 184b Abs. 3 StGB zum Ausdruck bringt, hinter demjenigen der nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB prinzipiell strenger bestraften Begehungsweisen zurückbleibt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 - 2 StR 632/24, Rn. 4 mwN; MüKo-StGB/Schmidt, aaO, § 184b Rn. 71).
3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall 7 der Urteilsgründe und der Einzelstrafen in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da sie von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann - wie stets - ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen, und wird dazu im Fall 7 der Urteilsgründe Anlass haben.
4. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils im Umfang seiner Anfechtung hat schließlich im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 301 StPO).
Menges Zeng Meyberg Grube Schmidt