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BGH Beschluss vom 22.09.2025 – AnwZ (Brfg) 27/25

Senat für Anwaltssachen · ECLI:DE:BGH:2025:220925BANWZ.BRFG.27.25.0

BerufsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 25. April 2025 verkündete Urteil des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-22/anwz-brfg-27-25#rd_1

Der Kläger ist seit dem Jahr 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2024 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 25. April 2025, dem Kläger zugestellt am 21. Juni 2025, als unzulässig und unbegründet abgewiesen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-22/anwz-brfg-27-25#rd_2

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2025, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof per Telefax am selben Tag und per Post am 21. Juli 2025, beantragt der Kläger nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-22/anwz-brfg-27-25#rd_3

Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Er hat hierzu keine Stellung genommen. Eine Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist ebenfalls nicht eingegangen.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-22/anwz-brfg-27-25#rd_4

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat seinen Antrag weder formgerecht gestellt noch rechtzeitig begründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-22/anwz-brfg-27-25#rd_5

1. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen wie der hiesige Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 151 mwN), die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dem genügt der per Telefax und Post eingereichte Antragsschriftsatz vom 18. Juli 2025 nicht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-22/anwz-brfg-27-25#rd_6

Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 55d Satz 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargetan.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-22/anwz-brfg-27-25#rd_7

2. Der Kläger hat außerdem die Antragsbegründungsfrist versäumt. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 21. August 2025 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen ist.

III.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-22/anwz-brfg-27-25#rd_8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO.

Guhling Liebert Ettl

Lauer Schmittmann