Rechtsprechung / BGH / Senat für Anwaltssachen / 2024

BGH Beschluss vom 25.04.2024 – AnwZ (Brfg) 10/24

Senat für Anwaltssachen · ECLI:DE:BGH:2024:250424BANWZ.BRFG.10.24.0

BerufsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 22. Dezember 2023 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-25/anwz-brfg-10-24#rd_1

Der Kläger ist seit dem Jahr 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 26. Mai 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit dem Kläger am 22. Dezember 2023 an Verkündungs statt zugestelltem Urteil als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2024, eingegangen per Einschreiben bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Justizzentrums K. am 19. Januar 2024 und der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs am 29. Januar 2024, beantragt der Kläger nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-25/anwz-brfg-10-24#rd_2

Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 hat der Senat den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Zulassungsantrags hingewiesen und eine Stellungnahmefrist bis zum 13. März 2024 gesetzt. Eine Stellungnahme des Klägers ist nicht eingegangen.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-25/anwz-brfg-10-24#rd_3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-25/anwz-brfg-10-24#rd_4

Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen - wie der hiesige Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 151 mwN) -, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dem genügte der in Schriftform eingereichte Antragsschriftsatz vom 18. Januar 2024 nicht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-25/anwz-brfg-10-24#rd_5

Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 55d Satz 3 VwGO hat der Kläger nicht dargetan.

III.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-25/anwz-brfg-10-24#rd_6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Schoppmeyer Liebert Ettl
Lauer Niggemeyer-Müller