Rechtsprechung / BGH / 6a. Zivilsenat / 2024

BGH Urteil vom 16.04.2024 – VIa ZR 1692/22

6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:160424UVIAZR1692.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Dezember 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu I, zu III und zu IV zurückgewiesen worden sind.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/via-zr-1692-22#rd_1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug in Anspruch.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/via-zr-1692-22#rd_2

Er erwarb am 22. April 2014 einen von der Beklagten hergestellten, gebrauchten BMW X1 xDrive 20d, der mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe N47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/via-zr-1692-22#rd_3

Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zahlung von Deliktszinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge abgesehen von Deliktszinsen weiter.

Entscheidungsgründe§

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/via-zr-1692-22#rd_4

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/via-zr-1692-22#rd_5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/via-zr-1692-22#rd_6

Dem Kläger stehe ein Anspruch aus den §§ 826, 31 BGB nicht zu. Der Kläger habe keine greifbaren Umstände dargetan, welche die Annahme einer objektiv sittenwidrigen Schädigung durch für die Beklagte handelnde Personen rechtfertigten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/via-zr-1692-22#rd_7

Einem Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe entgegen, dass in den genannten Normen der EG-FGV jedenfalls bezogen auf den hier geltend gemachten Schaden keine Schutzgesetze lägen.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/via-zr-1692-22#rd_8

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/via-zr-1692-22#rd_9

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Den vom Kläger unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG bzw. des § 286 ZPO angegriffenen Erwägungen, auf die das Berufungsgericht die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 826, 31 BGB gestützt hat, bleibt mit Rücksicht auf die höchstrichterlich geklärten Maßstäbe für Einrichtungen der Emissionskontrolle ohne Prüfstandsbezug einerseits (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 16 ff. und vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 26 ff.) und für den Klägervortrag andererseits (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 20 ff.; Beschluss vom 4. Mai 2022 - VII ZR 733/21, juris Rn. 20 f.) der Erfolg versagt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/via-zr-1692-22#rd_10

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/via-zr-1692-22#rd_11

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-16/via-zr-1692-22#rd_12

Die Berufungsentscheidung ist demnach im beantragten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Krüger Götz
Rensen Katzenstein